Zum Inhalt springen
IGNORED

Eröffnung eines neuen, liberalem Forums für Waffen in Europa


aandykf

Empfohlene Beiträge

te-forum-wo.jpg

Hallo liebe WO'ler!

In letzter Zeit wurden die Wünsche nach einem österreichischem Forum laut.

Daraufhin habe ich ein provisorisches Test-Forum erstellt, um ein Grundkonzept zu erstellen.

Robert (Tornado-mdc) von CO2air und ich haben die Idee weiterentwickelt und dann in Zusammenarbeit mit der GeKoWa - Gesellschaft fuer Kommunikation und Warenhandel Ltd., Sandstraße 10, 51149 Köln ein professionelles, unkommerzielles und liberales Forum für Waffen in ganz Europa gegründet.

Das Forum öffnet heute, dem 20.05.2009 um 18:00 UHR MEZ.

Über viele Besucher und Anmeldungen würden wir uns freuen, damit das Forum die schwere Geburtsphase gut hinter sich bringt. ;)

-> -> -> www.trigger-europe.eu - Das liberale Forum für Waffen<- <- <-

PS: Das Forum soll natürlich keine Konkurrenz zu WO darstellen, sondern das Angebot der Information über Waffen im deutschsprachigem Raum komplettieren.

Viele Grüße!

Andy & Robert

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

te-forum-wo.jpg

PS: Das Forum soll natürlich keine Konkurrenz zu WO darstellen, sondern das Angebot der Information über Waffen im deutschsprachigem Raum komplettieren.

Viele Grüße!

Andy & Robert

Leute, ihr seid grundsätzlich auf dem richtigen Weg!

Aber: Warum nur deutschsprachig?

Wenn ihr euch "trigger EUROPE" nennt, dann wäre es doch wohl sinnvoll, dieses Forum für ein Sammelbecken ALLER Waffenbesitzer in Europa zu machen?

Genau so ein Sammelbecken für ALLE europäischen Waffenbesitzer fehlt uns nämlich noch im Moment!

Mein Vorschlag wäre:

Richtet von Anfang an gleich auch entsprechende Unterforen für ALLE EU-Länder in deren Sprachen mit ein.

Wir werden uns nämlich so langsam mal darum bemühen müssen uns auf EU-Ebene mit anderen Waffenlobbyisten zu koordinieren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich finde die Idee sehr gut – sie muss nur weiter getragen werden. Wir müssen lernen über den Tellerrand zu blicken und sollten ein Forum auf gesamteuropäischer Ebene als "ERA" gründen. Im Grunde haben wir Legalwaffenbesitzer in Europa doch alle sehr ähnliche Interessen und sollten unsere Kraft bündeln, um unsere Forderungen durchzusetzen. Schließlich gibt uns die EU ja auch genug in der Gesetzgebung vor, wie z.B. Waffenregister. Möglicherweise kann man so langfristig etwas bewegen und Unrecht wie z.B. in GB gemeinsam verhindern. Außerdem dient eine solches Forum auch der Völkerverständigung und dem internationalen Schießsport. Danke an unser österreichischen Freunde. :icon14:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

[quote name='Sagt mir gar nix sind da Waffen nicht Verboten :00000733:

Waffen sind da verboten............

Kann natürlich sein, dass man reinschreiben kann was man will, oder was der Wahrheit eher entspricht, ohne

straf verfolgt werden zu können in D., weil regist. im Ausland.

Wenn der Gedankengang denn so ist, ist das ne interessante Idee. B)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast HerrJedermann
[quote name='Sagt mir gar nix sind da Waffen nicht Verboten :00000733:

Waffen sind da verboten............

Kann natürlich sein, dass man reinschreiben kann was man will, oder was der Wahrheit eher entspricht, ohne

straf verfolgt werden zu können in D., weil regist. im Ausland.

Wenn der Gedankengang denn so ist, ist das ne interessante Idee. B)

Wenn der server in England steht ist er von Zensursulas Netzsperre sicher.

Man kann dann zwar unter dem verlogenen Vorwand von "Kinderpornografie" die deutschen Server zur Sperre veranlassen, aber es ist immer noch möglich diese Sperren direkt über den britischen Server zu umgehen.

Hier scheint jemand mitgedacht zu haben.

Ist aber nur so ne Vermutung von mir.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nö laut Trace der der Server in DE

IP address: 92.51.141.136

Host name: www.trigger-europe.eu

Alias:

trigger-europe.eu

www.trigger-europe.eu

92.51.141.136 is from Germany(DE) in region Western Europe

TraceRoute to 92.51.141.136 [www.trigger-europe.eu]

Hop (ms) (ms) (ms) IP Address Host name

1 15 12 14 72.249.134.177 -

2 47 58 43 8.9.232.73 xe-5-3-0.edge3.dallas1.level3.net

3 21 42 58 4.68.19.126 vlan79.csw2.dallas1.level3.net

4 13 32 28 4.69.136.157 ae-73-73.ebr3.dallas1.level3.net

5 56 39 29 4.69.134.22 ae-7.ebr3.atlanta2.level3.net

6 54 40 49 4.69.132.86 ae-2.ebr1.washington1.level3.net

7 44 55 51 4.69.134.138 ae-81-81.csw3.washington1.level3.net

8 51 58 59 4.69.134.153 ae-82-82.ebr2.washington1.level3.net

9 135 136 134 4.69.137.49 ae-41-41.ebr2.frankfurt1.level3.net

10 142 150 142 4.69.132.137 ae-2-2.ebr1.dusseldorf1.level3.net

11 138 138 135 4.69.139.2 ae-11-51.car1.dusseldorf1.level3.net

12 151 137 143 212.162.17.10 xe-2-2-0.cr-pollux.cgn3.hosteurope.de

13 138 136 144 92.51.136.100 wvps92-51-136-100.dedicated.hosteurope.de

14 140 140 144 92.51.141.136 wvps92-51-141-136.dedicated.hosteurope.de

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Ding (Company) ist eine in Engelland beheimatete Ltd., also eine Art GmbH, nur mit nahezu null erforderlichen Gesellschafterkapital. Wenn ich als absoluter Laie das richtig interpretiere.

Ob es dann unkommerziell ist, kann ich nicht beurteilen. Zumindest kann es sehr schnell sehr kommerziell werden, aber das kann jedes Forum.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Ding (Company) ist eine in Engelland beheimatete Ltd., also eine Art GmbH, nur mit nahezu null erforderlichen Gesellschafterkapital. Wenn ich als absoluter Laie das richtig interpretiere.

Ob es dann unkommerziell ist, kann ich nicht beurteilen. Zumindest kann es sehr schnell sehr kommerziell werden, aber das kann jedes Forum.

jo, aber kann teuer werden!

Wegen Steuer zahlen in England.

Aber, dass ist deren Sache...

............

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gründung einer Limited

I. Das Recht der Limited

1.Gründungsverfahren

Sicherlich haben auch Sie schon von der Möglichkeit gehört, eine "Limited" in Großbritannien zu gründen, um mit dieser Auslandsgesellschaft dann in Deutschland tätig zu sein, ohne womöglich in Großbritannien eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben beziehungsweise ausgeübt zu haben. Vor allem im Internet sind zahlreiche Anbieter zu finden, die die Gründung einer "Limited" gegen Entgelt vermitteln und übernehmen. Die Preise reichen von 180 bis 700 Euro, nicht eingeschlossen Aufpreise für so genannte "Blitzgründungen" innerhalb von 24 Stunden. Insgesamt wird die britische "Limited" als günstige Alternative zur deutschen GmbH gehandelt. Oft wird dabei aber übersehen, dass die Gründung einer "Limited" auch Pflichten mit sich bringt und nicht unerhebliche Folgekosten entstehen.

Was verbirgt sich hinter einer Limited? Mit "Limited" oder "Ltd." ist die so genannte Private Company Limited by Shares gemeint, die der GmbH ähnlich und wie diese eine Kapitalgesellschaft ist. Trotzdem darf das Wort Limited bei der Firmierung nicht mit dem Begriff „GmbH“ ins Deutsche übersetzt werden, damit die gravierenden Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen nicht zu verwischen. Die Gründungsdauer beträgt circa ein bis zwei Wochen, und der Gang zum Notar ist nicht erforderlich. Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden, er muss aber das Wort "limited" einschließen. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. Hinsichtlich des Kapitals der "Limited" wird zwischen dem Nominalkapital und dem einbezahlten Kapital unterschieden. Das einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile (= shares), die tatsächlich an die Gesellschafter ausgegeben wurden, und die dafür erbrachte Einlage. Die Einlage kann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch Dienstleistungen und Warenlieferungen erbracht werden. Die Höhe des gesamten Kapitals ist durch Satzung frei bestimmbar. Für die Haftung der Gesellschafter kommt es aber nur auf die Höhe der jeweils erbrachten Einlage an. Deren Haftung ist also auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Für die Haftung ist das Nominalkapital dagegen nicht maßgebend. Es besteht außerdem keine Verpflichtung, die Anteile in der vollen Höhe des Nominalkapitals auszustellen. Diese Vorteile bei der Gründung einer Limited sollten aber nicht die zahlreiche Pflichten und Kosten außer acht lassen, die im weiteren Verlauf des Lebens der Gesellschaft schon nach englischem Recht entstehen.

2. Pflichten einer Limited nach englischem Recht

Eine "Limited" muss zumindest einen "Director" (Vorstand/Geschäftsführer) und außerdem einen "Company Secretary" (Schriftführer der Gesellschaft) bestellen. Zudem sind die meisten "Limiteds" verpflichtet, "Auditors" (Wirtschaftsprüfer) zur Überprüfung der einzureichenden Bilanzen zu bestellen. Wenig bekannt ist hier, dass das britische Gesellschaftsregister bei Verstößen gegen Veröffentlichungspflichten streng vorgeht. Jährlich müssen die "Limiteds" den Bericht der Direktoren, eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Testat des Abschlussprüfers einreichen. Wenn beispielsweise Jahresabschlüsse nicht fristgerecht eingereicht werden, können Bußgelder bis zu 1.000 engl. Pfund verhängt werden. Wird auf die Mahnungen des Gesellschaftsregisters nicht reagiert wird, kann die "Limited" zwangsweise aus dem Register gelöscht werden. Das vorhandene Vermögen geht in dem Fall an die britische Krone über. Das betrifft auch Briefkastenfirmen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind.

Weiter stellt sich bei einem Auseinanderfallen von Gründungssitz und Ort des Geschäftsbetriebes immer wieder die Frage, wie die rechtlichen Verhältnisse im jeweiligen Fall tatsächlich sind. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbeschränkung. So ist es keinesfalls sicher, dass die deutschen Gerichte eine persönliche Haftungsbeschränkung des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers anerkennen, wenn eine Unterkapitalisierung vorliegt. In diesem Bereich ist vieles streitig.

Die persönliche Haftung des Direktors kann sich aus der Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder Sorgfaltspflichten ergeben. Sofern ein Direktor im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der Limited handelt, kann es zu seiner persönlichen Haftung kommen. Schwerwiegendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens kann die Haftung des Direktors unter misfeasance, wrongful trading oder fraudulent trading nach sich ziehen. Die persönliche Haftung des Direktors kann sich auch auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Umsatzsteuer erstrecken, sofern betrügerische Vereitelung der Zahlungspflichten im Spiel ist. Es bleiben somit erhebliche Rechtsunsicherheiten. Der teilweise hoch gelobte Vorteil – kein Mindestkapital bereitstellen zu müssen – kann sich damit eher als Nachteil erweisen.

Nicht zu unterschätzen ist deshalb auch im Vergleich zur GmbH das eher negativere Image der Limited bei potentiellen Geschäftspartnern. Der Geschäftspartner oder Gläubiger einer ausländischen Gesellschaft wie der "Limited" wird sich im Zweifel genau über deren Kreditwürdigkeit informieren.

Im Ergebnis zeigt sich, dass ein ungeprüftes Hinwenden zu ausländischen Rechtsformen, etwa der englischen Limited, nicht empfohlen werden kann. Eine solche Entscheidung sollte nur nach Durchführung einer Beratung über die rechtlichen Besonderheiten der Limited sowie über das jeweilige Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates, dem die Gesellschaft während ihres Bestehens unterliegt, getroffen werden.

II. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Die Handelsregisteranmeldung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft zum deutschen Registergericht muss folgende Angaben enthalten:

1.Zur inländischen Zweigniederlassung

•die Errichtung der Zweigniederlassung (§13 e Abs. 2 Satz 1 HGB),

•die Firma der Zweigniederlassung (§13 d Abs. 2 HGB),

•die Anschrift der Zweigneiderlassung (§13 e Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m. § 24 Abs. 3 HRV),

•den Gegenstand der Zweigneiderlassung (§13 e Abs. 2 Satz 3 HGB),

•die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft zu vertreten und ihre Befugnisse (§13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB),

2.Zur ausländischen Gesellschaft

•die Firma und den Sitz der Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),

•die Rechtsform der Gesellschaft (§13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HGB),

•das Register bei dem die Gesellschaft geführt wird und die Nummer des Registereintrags (§13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 HGB),

•den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (vgl. § 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),

•die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, zum Beispiel Allein- oder Gesamtvertretungsmacht, gegebenenfalls Zulässigkeit von Insichgeschäften und Mehrfachvertretung (§13 g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 4 GmbHG),

•die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),

• der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),

•etwaige Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft (vgl. §13 Abs. 3 HGB i.V.m. §10 Abs. 2 GmbHG),

•Angaben über etwaige Sacheinlagen und den Betrag der Stammeinlage, auf den sich die Stammeinlage bezieht, sofern die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt (§13 g Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m. § 5 Abs. 4 GmbHG).

III. Sprache der Anmeldung

Die Handelsregisteranmeldung hat in deutscher Sprache (§ 8 FGG, § 184 GVG) und in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) zu erfolgen. In der Praxis wird empfohlen die Handelsregisteranmeldung zweisprachig zu erstellen, um sicherzustellen, dass die ausländischen Geschäftsführer den Inhalt der von ihnen zu unterzeichnenden Anmeldung auch verstehen (§ 5 Abs. 2 BeurkG).

IV. Notwendige Anlagen der Handelsregisteranmeldung

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (zum Beispiel eine englische private limited company), die in Deutschland eine Zweigniederlassung errichten will, hat dem Registergericht folgende Unterlagen vorzulegen:

•einen Nachweis über das Bestehen der ausländischen Gesellschaft, zum Beispiel durch einen Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine Gründungsurkunde (§ 13 e Abs. 2 Satz 2 HS 1 HGB),

•einen Nachweis der Genehmigung, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf (§13 e Abs. 2 Satz 2 HS 2 HGB),

•die Satzung der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Abschrift (§ 13 g Abs. 2 Satz 1 HGB) ,

•eine Legitimation der Geschäftsführer der Gesellschaft, zum Beispiel einen Gesellschafterbeschluss oder einen sonstigen Bestellungsakt, sofern die Bestellung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist (§ 13 g Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).

V. Steuerliche Behandlung der zugezogenen Limited

Die weggezogene Limited beendet in England ihre Ansässigkeit sowohl für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Großbritannien als auch für nationale englische Steuerzwecke. Eine Limited, die nach englischem Steuerrecht über den Sitz in Großbritannien ansässig ist und gleichzeitig nach deutschem Steuerrecht über den Ort ihrer Geschäftsleitung auch in Deutschland ansässig ist, ist abkommensrechtlich als in Deutschland ansässig anzusehen. In Deutschland unterliegt ihr nach den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelter Gewinn der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer (Berechnungsschema).

Als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ist die Limited nach den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen abkommensberechtigt.

VI. Britische Ansprechpartner und online-Informationsmöglichkeiten

Wer den Schritt der Gründung einer "Limited" wagen möchte, sollte sich jedenfalls genau informieren und umfassend beraten lassen. Für eine Erstberatung stehen neben den Industrie- und Handelskammern in Deutschland auch die Deutschen Auslandshandelskammern zur Verfügung, im Hinblick auf die "Limited" insbesondere die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in London, www.ahk-london.co.uk. Für Geschäftspartner, Verbraucher oder Gläubiger sind Firmenauskünfte über britische Geschäftspartner ebenfalls bei der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer erhältlich. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Informationen über eingetragene "Limiteds" auch direkt online beim dortigen Gesellschaftsregister (Companies House) www.companieshouse.gov.uk abzurufen (kostenloses Registerblatt: >WebCHeck, sonstige Daten und Geschäftsberichte gegen Gebühr).

_________________________________________________________________

Resumee der Ernst& Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft:

aus Die Limited - Rechtsform der Zukunft? (Mit Vergleich zur GmbH))

„Die Ltd. hat insbesondere bei der Gründung den Vorteil, dass praktisch kein Mindestkapital vorgegeben ist, wohingegen eine GmbH mindestens mit einem Stammkapital von 25.000 € ausgestattet werden muss. Auch ist die Gründung einer Ltd. relativ kostengünstig.

Wird jedoch die laufenden Geschäftstätigkeit in Deutschland in Form einer Ltd. ausgeübt, zeigen sich einige Nachteile, die insb. darauf beruhen, dass die Vorgaben des englischen Rechts neben nationalen Vorschriften zu berücksichtigen sind. Auch Unternehmen, die mit der englischen Sprache gut vertraut sind, werden oftmals nicht umhinkommen, einen englischen Rechtsberater einzuschalten, da spezielle Rechtskenntnisse erforderlich sind. Kostenersparnisse bei der Gründung gehen hierdurch schnell verloren.

Letztlich bleibt zu beachten, dass die Ausstattung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapital nicht allein durch die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an ein Mindestkapital bestimmt wird, sondern vielmehr faktische Zwänge dies bestimmen. Zur Verwirklichung einer Geschäftsidee ist ein gewisser Grundstock an Eigenkapital erforderlich. Auch Kreditgeber werden entweder auf ein entsprechend hohes Eigenkapital achten oder den Rückgriff auf den hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner fordern. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen verliert die Minimierung der Haftung durch ein möglichst geringes Stammkapital der Gesellschaft schnell an Bedeutung und schwindet damit ein wesentlicher Vorteil der Ltd.“

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die GeKoWa – Gesellschaft fuer Kommunikation und Warenhandel Ltd. ist eine sehr junge Gesellschaft, die erst die Tage entstanden ist.

Sitz ist England, die Server stehen aber in Deutschland!

Vielen Vielen Dank für jegliches Lob & Kritik. Wir berücksichtigen jeden Post!

Gruß

andy

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Meine Frage, was ein "österreichisches Forum" mit Sitz der Betrieber und des Servers in .de zu tun hat, ist noch immer nicht beantwortet.

Ich glaube, da wird wieder mal lauwarmer Wind produziert.

Ja ich spüre auch den lauwarmen Wind, denn ich sehe kein österreichisches Forum....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 3 Wochen später...

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.