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IGNORED

Kann mir das jemand erklären?


DSB-Sympathisant

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Geschrieben

Hallo!

Kann mir jemand erklären, was genau nun der aktuelle Stand der (biometrischen) Zusatzsicherungen für die Waffen ist?

In der Erklärung auf der HP der CDU lese ich folgendes:

BMI erhält in § 36 Abs. 5 WaffG n.F. Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u.a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll...

Auf dem Kölner Anzeiger ist das zu lesen:

Auch sollen Waffen biometrisch gesichert werden können.

In der BZ dies:

Sicherungssysteme: Die Länder werden ermächtigt, verschärfte Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen zu definieren. Dabei ist an Sicherungssysteme gedacht, die mit Hilfe von Nummerncodes oder biometrischen Merkmalen nur dem Besitzer selbst den Gebrauch der Waffe ermöglichen.

Im TV habe ich nun des Öfteren gehört, dass die (biometrischen) Zusatzsicherungen vom Tisch wären.

Kann es hier tatsächlich bis zur nächsten Verschärfungsrunde Entwarnung geben?

Oder kann nun jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kochen?

Da wären die Baden-Württemberger sicherlich die Gelackmeierten, weil B-W als Mitbesitzer an dem Gewinn der Fa. Armatix die größten Interessen hat.

Will man hier die Legalwaffenbesitzer spalten, indem man die jeweils betroffene Gruppe klein hält, gegeneinder ausspielt und so den Widerstand minimiert und bricht?

Geschrieben
Will man hier die Legalwaffenbesitzer spalten, indem man die jeweils betroffene Gruppe klein hält, gegeneinder ausspielt und so der Widerstand minimiert?

ja.

Geschrieben

Moin,

ich halte den Artikel auf der CDU-Seite für den Glaubwürdigsten.

Alles andere ist Information aus zweiter Hand, die redaktionell bearbeitet wurde.

Zur waffenrechtlichen Fachkompetenz der Journalisten brauche ich ja nichts zu schreiben, oder?

Gruß

Michael

Geschrieben
Da wären die Baden-Württemberger sicherlich die Gelackmeierten, weil B-W als Mitbesitzer an dem Gewinn der Fa. Armatix die größten Interessen hat.

Nee, alle. Das BMI erhält Verordnungsermächtigung, also der nächste oder jetzige Bundesinnenminister, und er wird dann

alleine entscheiden, kein Parlament mehr, keine Ausschuß, sondern ein Ministerialratsschreibtisch wird die Sache dann regeln. Das "Ergebnis" liegt wohl auf der Hand.

Geschrieben
ich halte den Artikel auf der CDU-Seite für den Glaubwürdigsten.

Ja, aber was bedeutet dies in der Praxis?

tatsächlich so wie es ThomasMueller schreibt:

Das BMI erhält Verordnungsermächtigung, also der nächste oder jetzige Bundesinnenminister, und er wird dann

alleine entscheiden, kein Parlament mehr, keine Ausschuß, sondern ein Ministerialratsschreibtisch wird die Sache dann regeln.

Oder noch schlimmer, kann der Bundesinnenminister es an die Landesminister delegieren und jedes Land machen was es will?

Geschrieben

Waffenrecht ist Bundesrecht. Der Bundesinnenminister wird Vorgaben machen, die die Länder umsetzen müssen.

Natürlich wird für die ROT-regierten Länder ein bischen Ermessensspielraum mit dabei sein, damit die noch ein "Sahnehäubchen" drauf setzen können.

Geschrieben

Wird halt in der (einer) AWaffV geregelt werden.

Wars nicht so, dass diese Verordnungen zwar vom Innenministerium erlassen werden, der BundesRAT aber zustimmungspflichtig ist?

Geschrieben

Das BMI kann per Verordnung festlegen (im Sinne einer Konkretisierung des Gesetzes, in welchem eine Blockierpflicht

wohl nur sehr allgemein/grundsätzlich benannt werden wird)

- welche Waffen

- ggf. welche Waffenbehältnisse

- auf welche Weise

"biometrisch" oder sonstwie mit Blockiereinrichtungen zu versehen sind.

Eine Verordnung wird zwar von der "Verwaltungsspitze" erlassen, ist aber (s.o.) durch das Gesetz ermächtigt.

Sie ist somit eine Rechtsnorm, die Außenwirkung für bzw. gegen jedermann hat - wie das Gesetz selbst.

Und nein, das BMI wird mit Sicherheit nicht die Verordnung auf die Länderebene "delegieren".

Das bleibt reines Bundesrecht.

Die Länder müssen das mit Gesetz und Verordnung geschaffene Recht letztlich "nur" umsetzen und vollziehen.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Oder noch schlimmer, kann der Bundesinnenminister es an die Landesminister delegieren und jedes Land machen was es will?

Nein, das BMI muss sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung halten. Eine Delegierung ist dadurch nicht gedeckt. Was natürlich eine vorherige Abstimmung mit den Ländern nicht ausschließt.

Aber die Verordnung selbst (wie die AWaffV) ergeht einheitlich.

Geschrieben

Alles wird Inhalt des WaffG sein. Das WaffG ist Bundesangelegenheit. Jedoch wurden (nachlesen!) die Länder im WaffG ermächtigt, per Rechtsverordnung die Umsetzung selbst zu regeln. Im Land wird dann ein Erlass/Rehctsverordnung rausgegeben, die genau!! bestimmt, wie es in ABC-LAnd zu laufen hat.

Gazz simpel, die AWaffV wird, soweit erforderlich, ergänzt. Die (nicht in Kraft gesetzte) WaffVwV wird wohl bleiben wie sie ist oder ebenfalls durch "Empfehlungen" der einzelnen Länder an die Ordnungsbehörden angepasst.

Geschrieben
Das WaffG ist Bundesangelegenheit. Jedoch wurden (nachlesen!) die Länder im WaffG ermächtigt, per Rechtsverordnung die Umsetzung selbst zu regeln.

Wo denn bitte ? Ich finds grad nicht !

Geschrieben
§ 48 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

1.

ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,

2.

ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,

3.

Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,

4.

Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

§ 49 Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist

1.

für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

a)

die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,

B)

soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,

2.

für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für

1.

Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben,

2.

Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,

3.

a)

Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

B)

Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll,

4.

Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

5.

Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,

6.

die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet.

Geschrieben

Das sind die Zuständigkeiten für die Ausführung bereits BESTEHENDER Regelungen.

Da steht aber nicht, wer diese Vorschriften, die ausgeführt werden sollen, erlässt.

Mir gehts speziell darum, wo im WaffG die Länder ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zur Aufbewahrung, Sicherung etc. zu erlassen. Ich find da nichts.

Geschrieben

Danke Jungs für die Infos, ihr seid spitze! :icon14:

Egal ob da jetzt die Minister der Länder mitreden können oder nicht:

Ich habe jetzt den Eindruck, dass ich viel lieber eine konkrete Vorgabe im Gesetzesentwurf gelesen hätte.

Eine solche hätten alle gezielt auf den Prüfstand stellen, auf die Sinnhaftigkeit durchleuchten und evtl. Maßnahmen dafür oder dagegen ergreifen oder einleiten können.

So scheint es mir, ist dem Bundesinnenminister Tür und Tor geöffnet, heimlich still und leise nach Gutdünken Verordnungen festzulegen.

Wenn es ihm beliebt nach Lust und Laune auch scheibchenweise bis zur Vollendung, ohne dass das parlamentarische Kontrollorgan, die Legislative oder die Opposition Möglichkeiten hat regulierend einzugreifen.

Mir liegt das richtig schwer im Magen – viel schwerer als der ganze restliche Entwurf.

Wie geht es euch?

Geschrieben
Danke Jungs für die Infos, ihr seid spitze! :icon14:

Egal ob da jetzt die Minister der Länder mitreden können oder nicht:

Ich habe jetzt den Eindruck, dass ich viel lieber eine konkrete Vorgabe im Gesetzesentwurf gelesen hätte.

Eine solche hätten alle gezielt auf den Prüfstand stellen, auf die Sinnhaftigkeit durchleuchten und evtl. Maßnahmen dafür oder dagegen ergreifen oder einleiten können.

So scheint es mir, ist dem Bundesinnenminister Tür und Tor geöffnet, heimlich still und leise nach Gutdünken Verordnungen festzulegen.

Wenn es ihm beliebt nach Lust und Laune auch scheibchenweise bis zur Vollendung, ohne dass das parlamentarische Kontrollorgan, die Legislative oder die Opposition Möglichkeiten hat regulierend einzugreifen.

Mir liegt das richtig schwer im Magen – viel schwerer als der ganze restliche Entwurf.

Wie geht es euch?

Und genau das ist der Ansatzpunkt. Denn daran, dass Sie einfach übergangen werden sollen, stossen sich sicherlich viele Abgeordnete. Da müssen wir ansetzen und die Abgeordneten aufwecken und auf diesen Umstand hinweisen.

Geschrieben

Es ist wirklich unglaublich!

Warum lassen wir uns eigentlich alles gefallen? Gäbe es so ein politisches Gesetzgebungsgewusel auch z.B. in Frankreich?

Ich glaube mich erinnern zu können, dass die Bauern ihren Rotwein in die Pariser Strassen gekippt haben, weil sie mit politischen Entscheidungen nicht leben wollten.

Wrum schließen sich unsere Verbände nicht zusammen und organisieren eine Sternmarsch nach Berlin. Schilder "Ich bin kein Mörder sondern Sportler" vor sich tragend.

In die breite Masse muss endlich mal in die Köpfe, dass wir Sportler und keine Killer sind.

Verstecken und leise sein hilft da schon lange nicht mehr. Neben den "stillen" Verhandlungen, die sicherlich sehr wichtig sind (Keusgen / Gepperth), sind spätestens jetzt öffentliche Aktionen dringend notwendig.

Schreibt nicht nur die Abgeordneten an, sondern auch eure Verbände!!!!!!!!!!!!!!

Viele Grüße und mit

Angst vor den Hausdurchsuchungen

Bruno Schneider

Geschrieben
Und genau das ist der Ansatzpunkt. Denn daran, dass Sie einfach übergangen werden sollen, stossen sich sicherlich viele Abgeordnete.

Das BMI kann nur deshalb eine Verordnung erlassen, weil es durch das WaffG dazu ermächtigt wird. Das WaffG wiederum wird durch den BT, mithin durch die Abgeordneten erlassen bzw. modifiziert.

Von einem Übergehen der Abgeordneten kann man daher nicht sprechen. Verordnungsermächtigungen werden ja gerade ganz bewusst ausgestellt, damit sich der BT nicht mit bestimmten Details befassen muss.

Es wäre völlig unproblematisch, die Verordnungsermächtigung zu streichen oder diese inhaltlich zu beschränken.

Da sich aber hierfür nicht ansatzweise eine Mehrheit finden wird, ist dies kein realistischer Ansatzpunkt.

Geschrieben

§15a (4) Reloaded Extreme - jetzt in ihrem Waffengesetz!

Geschrieben
§15a (4) Reloaded Extreme - jetzt in ihrem Waffengesetz!
Da musste ich doch glatt erst in Gesetz schauen - aber Recht hast Du!

Michael

Recht in Bezug worauf ? Mit der Bitte um Erläuterung :)

Geschrieben
Recht in Bezug worauf ? Mit der Bitte um Erläuterung :)

Seit 2008 kann das BMI bereits auf dem Verordnungsweg - nur mit Zustimmung des Bundesrates - festlegen, welche Waffen zum sportlichen Schießen geeignet sind. Zum Verbot des sportlichen GK-Schießens und damit zum entsprechenden Bedürfniswegfall bei den Schützen ist bereits jetzt keine WaffG-Änderung notwendig.

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