raphael1966 Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 hallo, gibt es eine Altersgrenze unter der ein Jugendlicher nicht VL schiessen darf? Ich selbts habe den §27 und jugendliche die bei uns Luftgweher schiessen würden gerne unter meiner Aufsicht VL ausprobieren. Was muss ich da sinst rechtlich beachten ? Habe auch die Jugendbasislizens vom Schützenbund (?) Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mayor Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 hallo,gibt es eine Altersgrenze unter der ein Jugendlicher nicht VL schiessen darf? Ich selbts habe den §27 und jugendliche die bei uns Luftgweher schiessen würden gerne unter meiner Aufsicht VL ausprobieren. Was muss ich da sinst rechtlich beachten ? Habe auch die Jugendbasislizens vom Schützenbund (?) Gruß Das ist nicht möglich!! Bei Google mal > Vorderladerschiessen ab 16 Jahre < eingeben und der erste Link oben Vorderladerschiessen gibt dazu verbindlich Auskunft. MfG Mayor Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Man muss aber die Teilnahme an Sprengstofflehrgängen zu dem reinen Übungsschießen unterscheiden. An den Lehrgängen ist das Mindestalter 21, mit Sondergenehmigung 18. In den beschrieben Link habe ich nur Altersbeschränkungen zum Lehrgang gefunden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest solideogloria Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Gruß Definiere "unter Aufsicht", falls du den VL lädst und der Jugendliche lediglich das Zündhütchen aufsetzt und abdrückt, dann dürfte es ab 14 Jahren derzeit noch kein Problem geben. Selber laden ist sowieso altersunabhängig eine ganz eigene Geschichte. Habe bei meinem Lehrgang mal den Verantwortlichen vom Landratsamt gefragt (war zur Abnahme der Prüfung vor Ort) wie es mit selber laden unter Aufsicht aussieht. Hat er ganz lange rumgedruckst und gesagt, dass das Gesetz im Moment nicht hergibt dies zu Verbieten, allerdings eine umfassende Erlaubnis dafür könne er auch nicht rauslesen. Und O-Ton "solange nix passiert ist alles OK, aber wie erklären sie es bei einem Unfall vor Gericht" wenn ein nicht Sachkundiger mit SP hantiert hat. Wir werden es so machen. Einsteiger können fertig abgefüllte Röhrchen unter permanenter Aufsicht eines Sachkundigen laden und schießen. Dies bedeutet allerdings für den Sachkundigen, daß er genausowenig schießen kann als wenn er selbst lädt und dem Einsteiger nur die fertig geladene Waffe in die Hand drückt. Bietet jedoch dem Einsteiger die Möglichkeit schon mal ein "Gefühl" für das Laden zu vermitteln. Altergsrenze bei uns ist jedoch 14 Jahre, Aufklärung der Eltern und schriftliche Einwilligung derselben. Wie lange noch? keine Ahnung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Gruß Definiere "unter Aufsicht", falls du den VL lädst und der Jugendliche lediglich das Zündhütchen aufsetzt und abdrückt, dann dürfte es ab 14 Jahren derzeit noch kein Problem geben. Selber laden ist sowieso altersunabhängig eine ganz eigene Geschichte. Habe bei meinem Lehrgang mal den Verantwortlichen vom Landratsamt gefragt (war zur Abnahme der Prüfung vor Ort) wie es mit selber laden unter Aufsicht aussieht. Hat er ganz lange rumgedruckst und gesagt, dass das Gesetz im Moment nicht hergibt dies zu Verbieten, allerdings eine umfassende Erlaubnis dafür könne er auch nicht rauslesen. Und O-Ton "solange nix passiert ist alles OK, aber wie erklären sie es bei einem Unfall vor Gericht" wenn ein nicht Sachkundiger mit SP hantiert hat. Wir werden es so machen. Einsteiger können fertig abgefüllte Röhrchen unter permanenter Aufsicht eines Sachkundigen laden und schießen. Dies bedeutet allerdings für den Sachkundigen, daß er genausowenig schießen kann als wenn er selbst lädt und dem Einsteiger nur die fertig geladene Waffe in die Hand drückt. Bietet jedoch dem Einsteiger die Möglichkeit schon mal ein "Gefühl" für das Laden zu vermitteln. Altergsrenze bei uns ist jedoch 14 Jahre, Aufklärung der Eltern und schriftliche Einwilligung derselben. Wie lange noch? keine Ahnung. Nehmt für solche "Probeschießen" einfach Preßlinge. Die sind der Munition gleichgestellt und hier ist zumindest eine Grauzone. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mayor Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Man muss aber die Teilnahme an Sprengstofflehrgängen zu dem reinen Übungsschießen unterscheiden.An den Lehrgängen ist das Mindestalter 21, mit Sondergenehmigung 18. In den beschrieben Link habe ich nur Altersbeschränkungen zum Lehrgang gefunden. Die Logik sagt, dass das unmöglich ist - es sei denn, der Herr selbst hätte alle nötigen Papiere - Aber dann dürfen Jugendliche auch nur von Fernem zusehen wie er das macht, da der Umgang mit Schwarzpulver für weit gefährlicher eingestuft wird, als das Hantieren mit fest verschlossener Gebrauchsmunition, wie z.B. 9 mm Para. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Ich verstehe Deinen Einwand nicht so ganz. Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen der Teilnehmer während eines Lehrganges gibt es extra einen BKA-Feststellungsbescheid. http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/av_usbv.pdf Da sich die Ausgangsfrage jedoch auf das Übungsschießen bezog, hat das mit dem Mindestalter im Kurs nichts zu tun. Ich habe nur keine anderen Angaben im Link gefunden. Daher mein Einwand. Solange der Jugendliche den VL nicht selber läd, sehe ich da kein Problem. Dann sollten die normalen Alterserfordernisse nach § 27 WaffG gelten. Aber das wird sich ja aller Wahrscheinlichkeit ändern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
raphael1966 Posted May 6, 2009 Author Share Posted May 6, 2009 phuu, ist das kompliziert.... Schriftliche Einverständnisserklärung der Eltern werde ich mir wohl besorgen müssen. Wenn ich mir das so durchlese bereue ich ja schon meine Klappe soweit aufgerissen zu haben... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Heliklaus Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Mal keine Panik, wenn ich mich recht erinnere, darf sowieso niemand ohne 27er einen VL laden. Laden darf nur der 27er-Besitzer, dann übergibt er dem Schützen die vorgeladene Waffe am Stand. Der Schütze läd die Waffe mit dem Zündhütchen fertig und schießt, ganz einfach. Mit dem Alter bin ich mir nicht sicher, denke aber das es mit 14 Jahre keine Probleme geben soll. Wenn die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegt, könnte ich mir vorstellen das es auch noch jünger geht. Schließlich wollen die Jungs doch nur mal schiessen. Umgang (laden des VL) mit SP ist ja eh Verboten. Also ganz kurz, lade den VL, übergieb den VL dem Jugendlichen am Stand und lass ihn den Schuß abgeben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 wenn ich mich recht erinnere, darf sowieso niemand ohne 27er einen VL laden. Laden darf nur der 27er-Besitzer, Begründet sich in: SprengG § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang (1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder 2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Mal keine Panik,wenn ich mich recht erinnere, darf sowieso niemand ohne 27er einen VL laden. Laden darf nur der 27er-Besitzer, dann übergibt er dem Schützen die vorgeladene Waffe am Stand. Der Schütze läd die Waffe mit dem Zündhütchen fertig und schießt, ganz einfach. Unter Aufsicht und Anleitung eines 27er Inhabers dürfen auch Personen ohne Pulverschein Vorderlader laden und abfeuern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Heliklaus Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Unter Aufsicht und Anleitung eines 27er Inhabers dürfen auch Personen ohne Pulverschein Vorderlader laden und abfeuern. mmmmhhhh, ich weiss nicht so recht Laden eines VL ist doch gleichzustellen mit "Umgang mit SP", oder? Dann dürfte ich auch unter Aufsicht immer noch ohne 27§ keinen VL laden, sondern nur ZH draufsetzen und Schuß abgeben. Lass mich aber gern belehren Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 mmmmhhhh, ich weiss nicht so recht Laden eines VL ist doch gleichzustellen mit "Umgang mit SP", oder? Dann dürfte ich auch unter Aufsicht immer noch ohne 27§ keinen VL laden, sondern nur ZH draufsetzen und Schuß abgeben. Lass mich aber gern belehren Was soll mir der Satz "Diese Erlaubnis erstreckt sich auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln" sonst sagen? Ist Bestandteil des Formulars und nicht nachträglich eingetragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest solideogloria Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Was soll mir der Satz "Diese Erlaubnis erstreckt sich auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln" sonst sagen? Ist Bestandteil des Formulars und nicht nachträglich eingetragen. Genau auf diese Aussage wollte ich ja den SB festnageln. Er meinte, dass es nicht unbedingt so zu verstehen sei......hab dann einfach mal weitergefragt...und dann kam das mit dem "vor Gericht klar darlegen, dass man alles menschenmögliche getan hat" um einen Unfall zu vermeiden. Deshalb lasse ich Einsteiger auch unter meiner Aufsicht laden. Aber er wandt sich wie ein Aal...... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Das hatten wir schon mal. In dem bekannten roten Buch von Klaus Oswald ist das seiner Ansicht nicht für den privaten § 27 Inhaber gültig. Das habe ich auch schon mal zitiert.Mach ich nun nicht mehr, aber wenn ich mich Recht erinnere, bezog sich Hilfspersonen und Azubis auf den gewerblichen Bereich. Mal sehen, was er dazu in dem geplanten, neuen Buch schreiben wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Das hatten wir schon mal.In dem bekannten roten Buch von Klaus Oswald ist das seiner Ansicht nicht für den privaten § 27 Inhaber gültig. Das habe ich auch schon mal zitiert.Mach ich nun nicht mehr, aber wenn ich mich Recht erinnere, bezog sich Hilfspersonen und Azubis auf den gewerblichen Bereich. Mal sehen, was er dazu in dem geplanten, neuen Buch schreiben wird. Habe das Gesetz derzeit nicht vorliegen, aber läuft die gewerbliche Erlaubnis auch über §27? Da es in meiner privaten Erlaubnis nach §27 drinsteht werde ich auch danach verfahren. Alles weitere sind Meinungen und Ansichten. Ich hab es ja schwarz auf weiß. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest solideogloria Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Eben und wenn sich der Amtsleiter schon ein wachsweiches ja abringen läßt...... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Eben und wenn sich der Amtsleiter schon ein wachsweiches ja abringen läßt...... Dieses wachsweiche "ja" oder ein stahlhartes "nein" vom Amtsleiter wäre mir relativ egal. Ich habe ein offizielles Dokument, welches mir gewisse Dinge erlaubt. Wenn er dagegen ist kann er mir gern einen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen lassen und das danach mit meinem Anwalt klären. Von mir wird erwartet, daß ich mich an Gesetze halte. Nichts anderes erwarte ich von einer Behörde bzw. deren Mitarbeitern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Gewerbliche Erlaubnisse laufen unter §7 bzw. §20. §27 sind alle nicht-gewerblichen Erlaubnisse. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Gewerbliche Erlaubnisse laufen unter §7 bzw. §20. §27 sind alle nicht-gewerblichen Erlaubnisse. Danke. Link to comment Share on other sites More sharing options...
jekusan Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 ... und in §28 steht drinn, welche dieser gewerblichen Erlaubnisse und Pflichten auch für alle Anderen gelten. Also auch Laden unter Aufsicht ab 16. ciao... jekusan Link to comment Share on other sites More sharing options...
Max666 Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 In dem bekannten roten Buch von Klaus Oswald ist das seiner Ansicht nicht für den privaten § 27 Inhaber gültig.... aber wenn ich mich Recht erinnere, bezog sich Hilfspersonen und Azubis auf den gewerblichen Bereich. Auf dem Deckel steht Erlaubnis nach §27 und innen besagter Satz mit Azubi/Hilfsperson (Fest im Formular - nicht nachträglich vom SB eingefügt) Von daher wirds schon stimmen B) Link to comment Share on other sites More sharing options...
mark28 Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Auf dem Deckel steht Erlaubnis nach §27 und innen besagter Satz mit Azubi/Hilfsperson (Fest im Formular - nicht nachträglich vom SB eingefügt)Von daher wirds schon stimmen B) Eben. Um einen §27 Schein zu machen, wird ja schließlich auch verlangt, dass mindestens ein halbes Jahr aktiv am Übungsschiessen des Vereins teilgenommen wird. Was würde das für einen Sinn machen, wenn der VL nicht vom Schützen selbst geladen wird? Quasi unter Aufsicht und Anleitung erlernen ist meines Erachtens die Devise... Zitat: Bedürfnisnachweis (Darmstadt); Schwarzpulver: Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig mit Vorderladerwaffen am Übungs- bzw. Meisterschaftsschießen teilgenommen wird Böllerpulver: Nachweis eines Vereins zur Brauchtumspflege Hab auch noch nie auf einer Meisterschaft einen VL Schützen gesehen, der nicht selber geladen hätte. Was steht dazu in den Sportordnungen Link to comment Share on other sites More sharing options...
musketball Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 Hallo Mark28, Um einen §27 Schein zu machen, wird ja schließlich auch verlangt, dass mindestens ein halbes Jahr aktiv am Übungsschiessen des Vereins teilgenommen wird. So steht das definitiv weder im Gesetz noch in den VwV. Es steht drinnen, daß bei 6 Monaten Vereinszugehörigkeit (also auch ohne schießen) ein Bedürfnis in jeden Fall anzuerkennen ist. Aber scheinbar denkt sich jede Behörde irgendwas aus. Also ich habe meinen Pulverschein seit 4 Wochen und ich musste nicht 6 Monate Verein nachweisen (bin erst 2 Monate dabei). Der SB wollte aber ein Bedürfnisschreiben, daß ich VL-Schießen "muss", ich meinte das sei nicht nötig, hab es dann aber doch beigebracht weil ich mich nicht rumstreiten wollte. Ich habe den Eindruck, daß viele SB das Gesetz samt Vorschriften noch nie komplett gelesen haben. Was mich auch extrem stört, wenn auf einfache Fragen zum Gesetz von Amts wegen keine Antworten gegeben werden können. Das SprengG wimmelt nur so von Straftatbeständen und die Behörde hat keine Ahnung? Gibbes sonst nur in Bananenrepubliken.... Auf der anderen Seite, wer lesen kann dem bietet das SrengG für viele praktische Fälle eine legale Lösung. Aber der Fall mit der "Lade-Erlaubnis unter Aufsicht" der steht nun wieder nirgends im Gesetz, eben nur in dem Pulverheftchen, aber immerhin schwarz auf weiß. Viele Grüße Der Musketball Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted May 6, 2009 Share Posted May 6, 2009 In der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) steht: 27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben, – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines, – Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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