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IGNORED

Ab welchem Alter beaufsichtigt VL schiessen ?


raphael1966

Empfohlene Beiträge

nochmal,schaut Euch §28 an, da steht drinn, welche § und Absätze auch für Nichtgewerbliche

gelten, so auch der Umgang durch Auszubildende unter Aufsicht in Betriebsstätte,

was bei uns der Schießstand und das Wiederladezimmer wären. So auch nachzulesen

in den Kommentaren zum SprengG. Die Buchführungspflicht über Verbleib ist für

Nichtgewerbliche z.B. herausgenommen.

jekusan

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Betreffend Laden unter Aufsicht: Schaut doch einfach in Eure grüne Pappe. Da steht im Abschnit I Seite 2 ganz unten:

<Zitat>

Die Erlaubnis erstreckt sich auf die Hilfspersonen und Auszubildende, soweit sie unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln.

<Zitat Ende>

Mit anderen Worten: Ein Inhaber einer Erlaubnis nach §27 SprengG darf auf dem Schießstand einem Neuling Schwarzpulver überlassen, damit der Betreffende unter seiner Aufsicht die Waffe laden kann.

Alles andere wäre auch nicht sinnvoll, denn wie will man sonst das Laden und Schießen mit VL lernen? Krasse Zusatzfrage: Wie will man z.B. eine Prüfung abhalten, wenn der Prüfer dem Prüfling kein Pulver überlassen dürfte?

Klaas

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Alles andere wäre auch nicht sinnvoll, denn wie will man sonst das Laden und Schießen mit VL lernen?

Da gebe ich dir 100% recht - allerdings hat sich in meinem Pulverlehrgang der Veranstalter so positioniert: Der Text in der grünen Pappe wäre ein Druckfehler der Bundesdruckerei und er werde persönlich dafür sorgen, daß dieser verschwinden werde.

Diese Argumentation hat mich nicht wirklich überzeugt.

(Da ich selber Lehrgänge abhalte, weiß ich, wie das ist, wenn man unvorbereitet zu einem Teilthema befragt wird, über das man sich bis dato noch keine Gedanken gemacht hat)

MEINE Meinung ist: Die Erlaubnis erstreckt sich natürlich auch auf alle anderen Personen, die sich nicht im Besitz der Erlaubnis nach §27 befinden, solange ich das Laden (und abfeuern) selber 100%ig überwache. Und nein, ich kann in der Zeit nicht selber schießen. Und ich muß die Pulverröhrchen zumindest mit selbst abgewogen haben, sonst kann ich nicht sicher sein.

Wenn in einer Erlaubnis drinsteht, ich darf nur in karierter Unterwäsche Umgang mit Pulver haben - und ich lege nicht rechtzeitig Widerspruch gegen diese Auflage ein - dann bin ich daran gebunden, und ist sie noch so wenig vom Gesetz gefordert. Und wenn in meiner Sprengpappe dieser Satz mit den Hilfspersonen und Pulver-Azubis drinsteht, dann gilt er. BASTA.

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@Hexoplast,

danke für den Link, genau das meinte ich.

In der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) steht:

27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

– .....

Der 27.8.2 ist leider zusammen mit dem 27.8.1 etwas unglücklich formuliert.

Im 27.8.1 steht das "Kann" und

im 27.8.2 steht das "Muss" für den SB.

Dummerweise werden sich alle ängstlichen SB auf den letzten Punkt versteifen.

Was aber gar nicht geht ist, aus dem Passus:

"... denen die Verei-

nigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich min-

destens sechs Monate teilgenommen haben,"

eine Pflicht zum Üben mit dem VL zu konstruieren. Da steht schießen. Also Luftgewehr ist ok!

@Sal-Peter,

schönes Beispiel mit den karierten Unterhosen :rotfl2:

Kann ich nur unterschreiben. Es bringt nichts nach dem Sinn in den Gesetzen zu suchen, es zählt was dasteht.

Ich philosophiere aber trotzdem mal: meiner Meinung nach steht das "unter Aufsicht" nicht etwa da, weil sich der Gesetzgeber Sorgen um unsere Gesundheit macht, sondern Sorgen um seine, will heißen es soll kein Pulver an Unberechtigte und Nichtregistrierte verschwinden. Ich soll also aufpassen, daß der Azubi das Röhrchen in die Mündung kippt und nicht in seine Hosentasche.

Viele Grüße

Der Musketball

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Gast solideogloria

Und exakt so wie Sal-Peter sehe ich das auch. So wird es auch bei uns im Verein gehandhabt. (Zumindest von mir und "meinen Anfängrn") Es steht drin und wenn ein Gesetzgeber da was gegeb hat, dann soll ers ändern.

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