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IGNORED

Frage Blockiersystem


svenni

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich brauch für einen Bekannten eine Info.

Angenommen ein Besitzer von Erbwaffen lässt diese mittels

Blockiersystem sichern, muß er diese blockierten Waffen dann trotzdem in einem

Tresor verwahren ? Ich hab mich mit dem Thema Blockiersysteme noch nicht

sonderlich auseinander gesetzt und konnte deshalb keine verbindliche Antwort geben.

Kann jemand weiter helfen ?

Danke Svenni

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Hi Svenni,

wenn Dein Bekannter die Waffen gerne behalten möchte, wovon ich jetzt mal ausgehe,

und die auch mal benutzen möchte, mach ihm oder ihr doch mal eine rote Sammler-wbk schmackhaft,

oder eine gelbe, als Schütze. B)

Gruß

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Hi Svenni,

wenn Dein Bekannter die Waffen gerne behalten möchte, wovon ich jetzt mal ausgehe,

und die auch mal benutzen möchte, mach ihm oder ihr doch mal eine rote Sammler-wbk schmackhaft,

oder eine gelbe, als Schütze. B)

Gruß

Hallo, wer träumt denn da?... Erbwaffen führen nicht zu einer Sammler-WBK. Ob es einem jemand "schmackhaft" macht oder nicht, die bleiben auf der grünen Erben-WBk, ohne Munitionserwerb und ohne Nutzungsrechte, blockiert und in einem sicheren Tresor - für alle Ewigkeit. Amen :D

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Hab mich im Bezug auf die aktuelle Armatix-Debatte mit meinem Sachbearbeiter über den Kram unterhalten und wir kamen da auch auf Erbwaffen.

Mein SB meinte dazu, dass eine so gesicherte Waffe NICHT in einem entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt werden müsse. Ich streite mich prinzipiell so wenig wie möglich mit meinem SB ... aber in diesem Punkt habe ich doch so meine Zweifel.

Die richtige Antwort weiß ich jetzt auch nicht. VOR dem Gespräch hätte ich auch mit einem klaren "muss in den Schrank" geantwortet!

Soll doch Dein Bekannter einfach mal SEINEN SB fragen! ;)

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Mein SB meinte dazu, dass eine so gesicherte Waffe NICHT in einem entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt werden müsse.

Diese Auslegung des WaffG halte ich für sehr gewagt!

§36 WaffG und §13 AWaffV beschreiben detailliert, wie die Waffen in Tresoren aufzubewahren sind.

Eine Ausnahme für Armatix o.ä. gesicherte Waffen haben ich da nicht gefunden.

Gruß

Michael

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... Erbwaffen führen nicht zu einer Sammler-WBK...

Nicht? Oder etwa doch?

Falls der Erblasser z.B. Sammler war, die kulturhistorische Bedeutung des Sammelgebiets gegeben ist und der Erbe die geerbete Sammlung als solche forführen möchte, wird ihm eine rote WBK nach § 17 in Bezug auf den Erhalt der Sammlung ausgestellt. Der Erbe wird hierdurch zu einem Sammler "sui generis" mit eigenem Rechtsstatus. Das geht soweit, dass der Erbe passiver Sammler bleiben kann und der Sammlung keine weiteren Stücke hinzufügen muss, denn auch der Erhalt des Bestandes ist ein "Fortführen der Sammlung".

Unabhängig davon steht es natürlich auch jedem Waffenbesitzer des Erbes wegen frei, seine Sachkundeprüfung abzulegen und die waffenrechtliche Erlkaubnis nach § 17 für ein kulturhistorisch Bedeutsames Sammelgebiet zu beantragen (in welches vielleicht auch die ererbten Waffen fallen).

... Mein SB meinte dazu, dass eine so gesicherte Waffe NICHT in einem entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt werden müsse. Ich streite mich prinzipiell so wenig wie möglich mit meinem SB ... aber in diesem Punkt habe ich doch so meine Zweifel...

Mit der Auffassung wird diese untere Waffenrechtsbehörde so ihre Probleme bekommen.

Der SB dort muss übrigens nicht einmal sachkundig sein (nur zur Erklärung, warum dort mitunter absoluter Dumpfsinn verzapft wird).

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Ich denke der SB bezieht sich auf die Härtefallregelung:

Härtefälle im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV können z. B. in folgenden Fällen

gegeben sein:

• für den Besitz nur einer kleinkalibrigen Einzellader- oder Repetier-

Langwaffe, z. B. durch Biathleten, Traditionsschützen, Erben oder

Altbesitzer, reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus;

In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde.

Ist aber trotzdem i.V. mit einem Sperrsystem eine gewagte Interpretation.

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Ich denke der SB bezieht sich auf die Härtefallregelung:

Härtefälle im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV können z. B. in folgenden Fällen

gegeben sein:

• für den Besitz nur einer kleinkalibrigen Einzellader- oder Repetier-

Langwaffe, z. B. durch Biathleten, Traditionsschützen, Erben oder

Altbesitzer, reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus;

In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde.

Ist aber trotzdem i.V. mit einem Sperrsystem eine gewagte Interpretation.

Es weiß doch inzwischen schon wieder jedes Kind, dass die Blockiersysteme mit Geist oder Gewalt oder beidem ALLE zu beseitigen sind - da ergibt sich der genaue Ort der Aufbewahrung doch ganz von selbst ...

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Nicht? Oder etwa doch?

Falls der Erblasser z.B. Sammler war, die kulturhistorische Bedeutung des Sammelgebiets gegeben ist und der Erbe die geerbete Sammlung als solche forführen möchte, wird ihm eine rote WBK nach § 17 in Bezug auf den Erhalt der Sammlung ausgestellt. Der Erbe wird hierdurch zu einem Sammler "sui generis" mit eigenem Rechtsstatus. Das geht soweit, dass der Erbe passiver Sammler bleiben kann und der Sammlung keine weiteren Stücke hinzufügen muss, denn auch der Erhalt des Bestandes ist ein "Fortführen der Sammlung".

Unabhängig davon steht es natürlich auch jedem Waffenbesitzer des Erbes wegen frei, seine Sachkundeprüfung abzulegen und die waffenrechtliche Erlkaubnis nach § 17 für ein kulturhistorisch Bedeutsames Sammelgebiet zu beantragen (in welches vielleicht auch die ererbten Waffen fallen).

Mit der Auffassung wird diese untere Waffenrechtsbehörde so ihre Probleme bekommen.

Der SB dort muss übrigens nicht einmal sachkundig sein (nur zur Erklärung, warum dort mitunter absoluter Dumpfsinn verzapft wird).

Die Art der Fragestellung sagte mir, dass es nicht so gewichtig ist, sondern es geht um ein paar hinterlassene Waffen, die einem Sammelsurium aus leichteren Zeiten entstammen, sonst hätte ich anders darauf geantwortet. Was Du hier so schön beschreibst ist nur Theorie... Es ist nicht so einfach eine Sammlung fortzuführen, denn da spielen tausend Dinge eine große Rolle, angefangen von der Tauglichkeit bis hin zum inneren Bezug auf... Antrag stellen, Karte raus und fertig is wird NIX !! :D

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Mein SB meinte dazu, dass eine so gesicherte Waffe NICHT in einem entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt werden müsse. Ich streite mich prinzipiell so wenig wie möglich mit meinem SB ... aber in diesem Punkt habe ich doch so meine Zweifel.

Er hat ganz klar Unrecht. Denn:

WaffG § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

...

Die Armatixsicherung würde ja einen Diebstahl nicht verhindern (bzw. erschweren).

Außerdem gilt weiterhin, dass die Erlaubnispflicht der dann gesicherten Waffen nicht erlischt.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren;

...

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Vielen Dank für alle bisherigen Antworten. Es handelt sich nicht um Sammlerwaffen.

In dem Fall soll mein Bekannter bei seiner zuständigen behörde nachfragen, und sich die Antwort am besten schriftlich geben lassen.

Danke Svenni

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Ich denke der SB bezieht sich auf die Härtefallregelung:

Ist aber trotzdem i.V. mit einem Sperrsystem eine gewagte Interpretation.

Ja, davon gehe ich auch aus. Als pauschale Aussage definitiv falsch, im Einzelfall nach Zulassung der Waffenbehörde möglich (z.B. wird man von einem Altbesitzer mit 4mm-Pistole im Normalfall keinen B-Schrank fordern).

Ganz allgemein zum Thema gesagt: Der Waffenschrank hat die Aufgabe, die Waffen vor unbefugtem Zugriff zu schützen und mit den Sperrsystemen soll Erben die Nutzungsmöglichkeit genommen werden, wenn sie kein Bedürfnis glaubhaft machen können.

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