Zum Inhalt springen
IGNORED

Kontrolle der Waffenlagerung zuhause


Bionaut

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Das ist bei mir in den E-Mail Eingang rein geflattert!

Was meint denn der Landesrechnungshof zu den Punkten 2.2 f.? Hat dem schon einmal jemand dieses Machwerk zugetragen? :confused:

Das ist doch eine eindeutige Aufforderung zum Verstoß gegen eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung. Es würden Aufwendungen durch Mehrarbeit und Dienstgänge sowie u.U. gar Dienstreisen erzeugt, ohne dass auch nur ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn erwartet werden könnte. :huh:

Geschrieben

gestern bei uns in der lokalzeitung war ein kurzes interview mit nds. innenminister , in dem er forderte dass ein verstoß gegen die aufbewahrungsvorschriften in zukunft keine owi mehr sein sollte, sondern eine straftat...

Geschrieben
gestern bei uns in der lokalzeitung war ein kurzes interview mit nds. innenminister , in dem er forderte dass ein verstoß gegen die aufbewahrungsvorschriften in zukunft keine owi mehr sein sollte, sondern eine straftat...

Ich sags mal sehr direkt:

Ich denke da könnten viele hier mit leben.

Ich gebe zu bedenken, dass die Waffe sich, solange sie sich beim Berechtigten befindet auf dem befriedeten Besitztum, in der Wohnung oder den eigenen Geschäftdräumen, auch außerhalb des Tresors befindne darf (wohlgemerkt ungeladen !!!)

Wenn ich aber das Haus verlasse und schließe die Waffe nicht ordnungsgemäß weg, dann darf man sich nicht wundern wenn es Ärger gibt. Erst recht nicht, wenn mit der Waffe nachher etwas passiert.

(Sollte die Waffe später missbraucht werden ist eine Bestrafung nach dem StGB heute schon möglich - Der Vater von Tim wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Gericht verteidigen müssen.

MfG Scorpio2002

Geschrieben
Ich gebe zu bedenken, dass die Waffe sich, solange sie sich beim Berechtigten befindet auf dem befriedeten Besitztum, in der Wohnung oder den eigenen Geschäftdräumen, auch außerhalb des Tresors befindne darf (wohlgemerkt ungeladen !!!)

Wo steht das?

Geschrieben
Vergil,

ich weiß nicht ob und wann Du Deine waffenrechtliche Sachkunde gemacht hast. Jedenfalls solltest Du Dir einmal ganz genau zum Thema den § 36 WaffG durchlesen! Denn wer hier :peinlich: ist, ist doch wohl der, der verdeutlicht, dass er/sie nicht einmal den Gesetzestext kennt. :icon13:

Dein

Mausebaer

Hallo Mausebaer,

ad 1) Du brauchst Dir keine Sorge über meine jur. Qualifikation zu machen, ich habe sowohl aktuelle Sachkunde als auch zwei jur. Staatsexamina. (ja, ja, ich weiß schon was jetzt kommt... )

ad 2) Unabhängig vom juristischen Ist-Zustand will mir einfach nicht in den Kopf, dass mancher nicht kapieren will, dass die Gesetze (in gewissen Grenzen natürlich) mit einem Federstrich geändert werden können, wenn das im BTag mehrheitsfähig ist. Für letzteres ist trotz vieler anderslautender Äußerungen vor allem erheblich, was die Masse der Bürger denkt. Und dafür ist wieder erheblich, wie wir als Waffenbesitzer die Sache handhaben und üben.

Will sagen: Wir sollten doch mit voller Transparenz und Offenheit vorangehen und jeden Behördenmitarbeiter mit offenen Armen oder der besagten Tasse Tee empfangen, damit erst gar kein Anlass dafür besteht, die bestehende Rechtslage zu verbösern. Es sollte sich bitte keiner die Illusion machen, der häusliche Besitz von Großkaliber-Faustfeuerwaffen nebst Munition könne wegen des Grundgesetzes nicht untersagt werden! Die Nachttisch- und "ich-habe-ein-Recht-auf-Waffen"-Fraktion liefert Wasser auf die Mühlen der Waffengegner und gefährdet so unseren Sport. Das ist es, was mich ärgert.

Gruß! Vergil

Geschrieben
Wo steht das?

Es ist dir untersagt eine Waffe zu führen.

Definition von führen lautet: Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb des eigenen befriedeten Besitzums, der eigenen Wohnung oder der eigenen Geschäftsräume.

Zu Hause kannst du mit deiner Waffe geschultert an deinem Gartenzaun herauf und eherunter laufen, wenn du ein komplett befriedetes grundstück besitzt. Allerdings darf sich keine Munition in der Waffe befinden, bedeutet also weder im eingeschobenen Magazin noch im Patronenlager.

MfG Scorpio2002

Geschrieben
Zu Hause kannst du mit deiner Waffe geschultert an deinem Gartenzaun herauf und eherunter laufen, wenn du ein komplett befriedetes grundstück besitzt. Allerdings darf sich keine Munition in der Waffe befinden, bedeutet also weder im eingeschobenen Magazin noch im Patronenlager.

Wo steht das?

(Die Frage bezieht sich ausschließlich auf den hervorgehobenen Teil Deiner Aussage.)

Geschrieben

Jetzt langt es mir aber- wer behauptet, die Wahrnehmung von grundlegenden Rechten eines Bürgers bedrohe unser Hobby, hat sehr seltsame Auffassungen!

Und wer meint, die Aufgabe eben dieser Rechte sichere uns vor irgendwelchen Einschränkungen, die sowieso jeglicher Faktenlage entbehren, sondern allein ideologisch getragen werden, macht sich was vor.

Geschrieben
Und diese Möglichkeit unterliegt einer hohen Schwelle!

Die Begründung der Gefahr im Verzuge setzt verschiedene Tatsachen voraus und muß nachgewiesen werden, zumindestens hier in Berlin!

Beim fadenscheinigen "Anschwärzen" wird sich keiner zum Betreten im gefahr im Verzuge hinreißen lassen.

In der Regel nur mit richterlichen Beschluß.

Leider widersprechen folgende Tatsachen deiner Aussage: Auch wenn es in einzelnen Bundesländern möglicherweise unterschiedlich gehandhabt wird- was mich dann allerdings an einem Nachvollziehen des WaffG. -BUNDESWEIT- zweifeln läßt, da ich kein Jurist bin:

Ein Mitglied in meinem Schützenverein (sage mal, Akademiker, seriös, unbescholten, obwohl mich das schmerzt: Denn vor dem Gesetz sind doch Alle gleich, bis zum HartzIV-Empfänger mit minimalem Einkommen?) hat unangemeldeten Besuch bekommen in seiner Abwesenheit, weil eine faule Kartoffel mit illegalen Sachen gehandelt/diese angeboten hat und vermutlich bei der Befragung eine "Kronzeugenregelung" im Hinterkopp hatte.

Dieses faule Ei hat aus seinem Bekanntenkreis (man kann ja leider nicht allen "Bekannten" hinter den Schädel schauen) auch den Namen des völlig sauberen Sportschützen angegeben- "dem habe ich auch was verkauft".

Und da war NICHTS mit richterlichem Beschluß:

Die Frau des zu unrecht Angeschwärzten fiel aus allen Wolken, als hoher Besuch im Haus stand und ALLE legalen Waffen überprüft wurden.

NICHTS mit richterlichem Beschluß.

Und der Hammer:

Der aus der Schule herbeigerufene Waffenbesitzer sollte noch mit zum Pol-Präsidium/Wache- wie auch immer, mitkommen und ein Protokoll unterzeichnen!

Da hat es bei ihm geklingelt und er hat umgehend einen Anwalt hinzugezogen.

Also:

Fakt ist , daß sehr wohl bei einer "Anschwärzung" die rechtlichen Bedingungen außer Kraft gesetzt werden (können) und wie im verläßlichen Beispiel auch gemacht wurden.

Leider sollte man als Waffenbesitzer sich nicht allzusehr auf unsere Verfassung verlassen.

Es hilft nur: SOFORT anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um zukünftigen persönlichen Schaden abzuwenden.

Die gewieften Kriminellen sind hingegen schlauer: Diese Leuts geben bei einer Vernehmung außer Angaben zur Person nicht mal ihre Schuhgröße bekannt.

Und zum Schluß:

Mein geschilderter Fall beruht nicht auf Hörensagen ("ich kenne da einen Fall, da hat meiner Putzfrau dessen Schwager mal von dessen Bruder gehört..."usw.).

Und wie anfangs erwähnt: "Diese Möglichkeit unterliegt einer hohen Schwelle.....":

EINIGE Beamte können da sehr hoch springen!- Wie bei dem von mir erwähnten Vorfall.

MfG!

Geschrieben

Scorpio , Nonsens!

Erlaubnisfreies führen, ohne Waffenschein, ist in den eigenen "Vier Wänden"usw. gestattet!

Wenn ich wollte kann und darf ich in meiner"Butze", mit fertiggeladenen Waffen, Eis essen.

Gruß

Opa686

Geschrieben
Wo steht das?

(Die Frage bezieht sich ausschließlich auf den hervorgehobenen Teil Deiner Aussage.)

Geht es dir jetzt nur um die Frage ob die Waffe geladen sein darf wenn du sie auf deinem Grundstück spazieren trägst ?

Wenn ja lies mal §12 III Nr. 1 WaffG, er erlaubt das führen in den genannten Situationen, nicht aber das schussbereite führen.

(und nochmal in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4)

Schussbereit müsste in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 geregelt sein, kann es aber nicht mit letzter Sicherheit sagen, da ich das aktuelle Gesetz gerade nicht zur Hand hab, wurde aber nach 2002 ergänzt wenn ich mich recht erinnere.

Hoffe die antwort reicht dir wenn nicht, schreib mich noch mal per pn an ;)

MfG Scorpio2002

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Äußerungen vor allem erheblich, was die Masse der Bürger denkt. Und dafür ist wieder erheblich, wie wir als Waffenbesitzer die Sache handhaben und üben.

Will sagen: Wir sollten doch mit voller Transparenz und Offenheit vorangehen und jeden Behördenmitarbeiter mit offenen Armen oder der besagten Tasse Tee empfangen, damit erst gar kein Anlass dafür besteht, die bestehende Rechtslage zu verbösern. Es sollte sich bitte keiner die Illusion machen, der häusliche Besitz von Großkaliber-Faustfeuerwaffen nebst Munition könne wegen des Grundgesetzes nicht untersagt werden! Die Nachttisch- und "ich-habe-ein-Recht-auf-Waffen"-Fraktion liefert Wasser auf die Mühlen der Waffengegner und gefährdet so unseren Sport. Das ist es, was mich ärgert.

Gruß! Vergil

WIR sind was den Waffenbesitz angeht transparenter als notwendig.

Wenn ein SB kontrollieren will soll er den derzeit gültigen Rechtsweg gehen. Wenn ich eine neue Waffe will muss ich das schließlich auch.

Ansonsten liegen meinem SB Rechnung und Fotos des Tresors vor. Damit sehe ich meine Nachweispflicht als erbracht an.

Sollten darüber hinaus Zweifel aufkommen kann er sich gerne einen Verdacht überlegen/konstruieren, was sich in den meisten Fällen immer noch als sehr schwierig erweisen dürfte.

Zudem haben wir noch ein Recht auf Waffen. Obwohl es beim Erwerb gewisse Hürden zu überwinden gilt ist es immer noch ein Recht und kein Privileg.

Von mir wird erwartet, daß ich mich an jedes kleine - noch so unsinnige - Gesetz halte. Dieses muss ich von einem Staatsdiener in noch größerem Umfang erwarten dürfen denn Gesetze und deren Umsetzung sind sein Handwerkszeug.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Wenn ja lies mal §12 III Nr. 1 WaffG, er erlaubt das führen in den genannten Situationen, nicht aber das schussbereite führen.

(und nochmal in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4)

In den eigenen vier Wänden gibt es kein Führen.

Wenn ich möchte kann ich in meiner Wohnung mit geladener Kanone nackt rumhüpfen und Choräle singen.

Geschrieben
Es ist dir untersagt eine Waffe zu führen.

Definition von führen lautet: Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb des eigenen befriedeten Besitzums, der eigenen Wohnung oder der eigenen Geschäftsräume.

richtig!

Zu Hause kannst du mit deiner Waffe geschultert an deinem Gartenzaun herauf und eherunter laufen, wenn du ein komplett befriedetes grundstück besitzt.

richtig!

Allerdings darf sich keine Munition in der Waffe befinden, bedeutet also weder im eingeschobenen Magazin noch im Patronenlager.

MfG Scorpio2002

Nonsense!

Wie Du richtig schreibst, gibt es "Führen" nur außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums etc.

Innerhalb des befr. Besitztums GIBT ES KEIN FÜHREN - Du kannst selbstverständlich mit vollem Magazin am Gartenzaun (innen!) auf Patrouille gehen. Empfehlen würde ich Dir das allerdings nicht, aber nicht aus juristischen Gründen ...

Gruß

Sigges

Geschrieben
4.

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_20...02BJNG000300000

ALSO:

1. Gibt es kein "Führen" in den eigenen 4 Wänden (wie GOH schon sagte)

2. Steht da gar nix über den Ladezustand

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ;)

Geschrieben
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_20...02BJNG000300000

ALSO:

1. Gibt es kein "Führen" in den eigenen 4 Wänden (wie GOH schon sagte)

2. Steht da gar nix über den Ladezustand

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ;)

Das mag ja alles stimmen, drauf verlassen würde ich mich dennoch nicht. Denn in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 umfasst das führen als einzige Nummer nur die Waffe und nicht zeitgleich Waffe und Munition, wie alle anderen Nummern des 2. Abschnitts.

Und gerade im Hinblich auf die Ergänzung durch Nummer 12 und 13 halte ich es für äußerst fraglich ob schussbereites führen ein führen voraussetzt.

Könnt es aber gerne mal ausprobieren, das Verfahren dürfte euch sicher sein.

MfG Scorpio2002

Geschrieben
Das mag ja alles stimmen, drauf verlassen würde ich mich dennoch nicht. Denn in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 umfasst das führen als einzige Nummer nur die Waffe und nicht zeitgleich Waffe und Munition, wie alle anderen Nummern des 2. Abschnitts.

Wie soll man auch Munition "führen" ??

Und gerade im Hinblich auf die Ergänzung durch Nummer 12 und 13 halte ich es für äußerst fraglich ob schussbereites führen ein führen voraussetzt.

Den Satz versteh ich so nicht

Könnt es aber gerne mal ausprobieren, das Verfahren dürfte euch sicher sein.

....

Geschrieben

Munition führen ??

Nimm sie in die Hand und verlass das Grundstück

Das andere ist betrifft die Frage "schussbereites führen" auf einem "führen" aufbaut und lediglich eine weitere spezifikation darstellt oder ob man die Begriffe nebeneinander, unverknüft stehen lassen kann. Sollte das Gericht der zweiten Auffasung folgen wars das für die Karriere als Sportschütze.

MfG Scorpio2002

Geschrieben
Wenn ja lies mal §12 III Nr. 1 WaffG, er erlaubt das führen in den genannten Situationen, nicht aber das schussbereite führen.

Erklärt das Führen auf 'fremden Grund' genauer:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. 	

diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

(und nochmal in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4)

Erklärt den Begriff führen:

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Schussbereit müsste in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 geregelt sein, kann es aber nicht mit letzter Sicherheit sagen, da ich das aktuelle Gesetz gerade nicht zur Hand hab, wurde aber nach 2002 ergänzt wenn ich mich recht erinnere.

Erklärt den Begriff Schußbereit:

ist eine Waffe schussbereit, wenn siegeladen ist, das heißt, dass Munitionoder Geschosse in der Trommel, im indie Waffe eingefügten Magazin oder imPatronen- oder Geschosslager sind,auch wenn sie nicht gespannt ist;

Hat aber nix mit Zuhause, sondern z.Bsp. mit Weg zum Schießstand etc.pp zu tun (Führen mit Einschränkung nicht zugriffsbereit und nicht schußbereit erlaubt)

Salop gesagt kann ich die Waffe lt. oben stehender Definition gar nicht führen, denn "Führen" setzt u.a. voraus, daß ich mich außerhalb von "Zuhause" aufhalte. Der Ladezustand spielt dabei IMHO auch keine Rolle.

Geschrieben

Scorpio,

die Legaldefinition von "Führen" i.S.d.WaffG hab ich Dir doch zitiert! Man kann also juristisch gesehen keine Munition "führen"!

Was willst Du uns eigentlich genau mitteilen ?

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Hat aber nix mit Zuhause, sondern z.Bsp. mit Weg zum Schießstand etc.pp zu tun (Führen mit Einschränkung nicht zugriffsbereit und nicht schußbereit erlaubt)

...welches in dem Fall dann als privilegiertes Führen bezeichnet wird.

Geschrieben
...welches in dem Fall dann als privilegiertes Führen bezeichnet wird.

Und genau hier liegt doch das Problem. Dass ich die tatsächliche Gewalt über die entladene Waffe ausüben darf ist ja volkommen unstrittig. die Frage ist doch unterfällt auch das schussbereite ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe dem Privileg nach § 12 III Nr. 1 WaffG.

Ich denke nein.

Hab eben mal ein paar Urteile gewälzt, ein passendes war leider nicht dabei (oder auch zum glück). Und bei denen unberechtigt Waffen geführt wurden ist man gar nicht mehr auf das schussbereit eingegangen, da die Person die Waffe ersichtlich zugriffsbereit geführt hatte.

MfG Scorpio2002

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Und genau hier liegt doch das Problem. Dass ich die tatsächliche Gewalt über die entladene Waffe ausüben darf ist ja volkommen unstrittig. die Frage ist doch unterfällt auch das schussbereite ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe dem Privileg nach § 12 III Nr. 1 WaffG.

Äpfel und Birnen?

Waffe und Munition getrennt im verschlossenen Koffer auf dem Weg zum Schießstand: privilegiertes Führen

Durchgeladene Waffe im Holster in den eigenen vier Wänden (oder befriedetem Besitztum) nackig vorm Spiegel: kein Führen, da es in den eigenen vier Wänden rein juristisch gesehen kein Führen gibt.

Was hier evtl. für Diskussionen sorgen kann ist die Definition für "befriedet". In diesem Thread ist das aber zweitrangig.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.