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IGNORED

Waffenbesitzverbot Unbefristet


Trony

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Falsch - das Riiischtich!

Im BZR steht´s immer noch, nur nicht mehr im BZR-Auszug.

Falsch! Tilgen bedeutet, sie werden entfernt, gelöscht. Nicht nur im Auszug, sondern im Register. Etwas anderes ist das Staatsanwaltschaftliche Zentralregister. Diese beiden sind nicht zu verwechseln.

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Bekommen z.B. Vergewaltiger auch ein unbeschränktes Waffenverbot oder hatte Trony einfach nur Pech und wurde extrem schwer bestraft? Wie soll er da denn aus seinen Fehlern, wenn er mit der Materie nie mehr in Kontakt kommen darf? Und dann gilt das Verbot auch noch für erlaubnisfreie Waffen. Unglaublich was in einem "Rechtsstaat" so alles möglich ist.

Gruß

Volker

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Bekommen z.B. Vergewaltiger auch ein unbeschränktes Waffenverbot oder hatte Trony einfach nur Pech und wurde extrem schwer bestraft?

Das ist wieder Polemik. Die Verbote nach §41 betreffen Erwerb und Besitz von 41.1: nicht erlaubnispflichtigen und 41.2 erlaubnispflichtigen Gegenständen. Und die werden in Einzelfällen durch die Waffenbehörde erteilt, wenn eben "Nichts passiert ist" aber ein Verstoß vorliegt. Gibt der Behörde Zähne...

Die "Zuverlässigkeit" aus §5 greift ja auch ohne ein solches Verbot durch die Waffenbehörde automatisch. Ein Vergewaltiger, der zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt wurde, darf keine Erlaubnis nach Waffenrecht erhalten, bis 10 Jahre nach seiner Entlassung. Und danach wird seine Zuverlässigkeit überprüft, im Licht der Vorstrafe, wenn er denn eine Erlaubnis haben soll.

Und es gibt für alle, die etwas lernen wollen über Schusswaffen, immer noch bestimmte Formen des Umgangs, die erlaubt sind. Zum Beispiel das Schießen auf einer Schießanlage unter Aufsicht, mit geliehenen Waffen. Oder ganz ohne Waffen, durch Gespräche mit Schützen, Jägern...Oder das Internet.

Trony muss sich um die Aufhebung seines Verbots kümmern. Da gibt's dann diese Zukunftsprognose, die der SB erstellt. Alles transparent und völlig OK, künstliche Aufregung ist fehl am Platz.

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Da gibt's dann diese Zukunftsprognose, die der SB erstellt. Alles transparent und völlig OK, künstliche Aufregung ist fehl am Platz.

Normalerweise würde ich dir Recht geben, aber es werden hier gerade etliche eines besseren belehrt........zumindest versucht man es, auch mit einigem Erfolg was die Schikanen angeht.

Die Auslegung des Begriffs "Tatsache" die die Annahme rechtfertigt - bietet zumindest einigen SB bei entsprechender Rückendeckung schon Möglichkeiten. Insbesondere, wenn bestimmte gesetzgeberiscche Vorgaben als Variable angesehen werden.

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Verstehe ich das richtig alles was mal im BZR Staatsanwaltlichen Zentralregister drin ist, wird nie wieder gelöscht ?

Das sind die gesammelten Ermittlungsakten der SA. Im Prinzip taucht man darin sogar auf, wenn man als Zeuge ermittelt/befragt wurde. So wurde mir mal gesagt, ich weiß das nicht aus erster Hand.

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SO in etwa, ganz genau müsste ich auch nachlesen. Aber nach erfolgter Tilgung werden Einträge im BZR!! gelöscht. Weg. Anders im StA-Zentralregister. Da bleibt was war. Kriegt aber auch nicht "jeder" zu sehen, normalerweise auch der SB (noch) nicht.

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. Anders im StA-Zentralregister. Da bleibt was war. Kriegt aber auch nicht "jeder" zu sehen, normalerweise auch der SB (noch) nicht.

Was ist ein StA-Zentralregister ? davon habe ich noch gar nicht gehört ? Ich kenne nur das Staatsanwaltliche Register wo geprüft wird ob ein Verfahren im Gange ist aber da bleibt doch eigentlich nichts gespeichert nur so lange bis das Verfahren abgeschlossen ist .

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Falsch! Tilgen bedeutet, sie werden entfernt, gelöscht. Nicht nur im Auszug, sondern im Register. Etwas anderes ist das Staatsanwaltschaftliche Zentralregister. Diese beiden sind nicht zu verwechseln.

Auch dafuer gibt es Tilgungsfristen (Loesch-).

Anders im StA-Zentralregister. Da bleibt was war. Kriegt aber auch nicht "jeder" zu sehen, normalerweise auch der SB (noch) nicht.

Eingestellte Verfahren werden beispielsweise nach 2 Jahren geloescht. Dann ist da auch nichts mehr drin. Entsprechend nicht eingestellter Verfahren bitte selbst nachpruefen wie da die Fristen sind. Das Staatsanwaltliche Verfahrensregister wird aber vom SB abgefragt, zumindest wenn er sich an seine, laut WaffG, stehenden Moeglichkeiten haelt.

Das sind die gesammelten Ermittlungsakten der SA. Im Prinzip taucht man darin sogar auf, wenn man als Zeuge ermittelt/befragt wurde. So wurde mir mal gesagt, ich weiß das nicht aus erster Hand.

Es heisst staatsanwaltliches Verfahrensregister. Es enthaelt also rudimentaere Informationen ob ein Verfahren laeuft, abgeschlossen ist usw. Der SB kann somit einsehen ob gegen Dich ein Verfahren wegen bsplw. Koerperverletzung laeuft. Da aber die Informationen sehr rudimentaer sind, halte ich die Verweigerung der Zuverlaessigkeit auf Grund eines Eintrages im Staatsanwaltlichen Verfahrensregister fuer aeusserst fragwuerdig, da Zusammenhaenge so gut wie gar nicht nachvollziehbar werden fuer den SB.

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Auch dafuer gibt es Tilgungsfristen (Loesch-).

Richtig

Eingestellte Verfahren werden beispielsweise nach 2 Jahren geloescht. Was ist mit nach 153 a vorl. eingestellten??Dann ist da auch nichts mehr drin. Entsprechend nicht eingestellter Verfahren bitte selbst nachpruefen wie da die Fristen sind. Das Staatsanwaltliche Verfahrensregister wird aber vom SB abgefragt, zumindest wenn er sich an seine, laut WaffG, stehenden Moeglichkeiten haelt.

Das Register ist eingerichtet worden, um "Länderübergreifend", also sogenannte reisende Täter, besser zu lokalisieren bzw. zu erkennen.

Daher wage ich zu bezweifeln, dass Ermittlungsverfahren komplett verschwinden. Vilelleicht nicht mehr einsehbar für SB`s, aber für die StA meiner Meinung nach schon.

Es heisst staatsanwaltliches Verfahrensregister. Es enthaelt also rudimentaere Informationen ob ein Verfahren laeuft, abgeschlossen ist usw. Der SB kann somit einsehen ob gegen Dich ein Verfahren wegen bsplw. Koerperverletzung laeuft. Da aber die Informationen sehr rudimentaer sind, halte ich die Verweigerung der Zuverlaessigkeit auf Grund eines Eintrages im Staatsanwaltlichen Verfahrensregister fuer aeusserst fragwuerdig, da Zusammenhaenge so gut wie gar nicht nachvollziehbar werden fuer den SB.

Das ist die Frage. Es schwebt immer der Terminus "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" über der Prüfung. Wenn ein SB z.B. in mehreren eingestellten Verfahren ein Problem sehen will, hat der Überprüfte eins. Der eine oder andere SB ist sehr kreativ in der Durchsetzung seiner eigenen Meinung zum Waffenerwerb.

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§153a StPO ist doch die Einstellung unter Auflagen. Die sollte auch von der 2-Jahres Regel (Tilgung) beruehrt werden, sofern nichts hinzukommt...

Ist halt eine Einstellung mit "Makel", im Gegensatz zu einer Einstellung nach §170 II, welche mit einem Freispruch gleichzusetzen ist. Da gibt es gar nichts zu ruetteln und sollte man da Probleme bekommen mit einem uebereifrigen SB: Anwalt einschalten.

§5 V regelt die Moeglichkeiten des SB:

Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

Wenn die Ermittlungsverfahren nicht vollstaendig getilgt wuerden, dann waere die Sache ja witzlos. Geht auch dann IMHO nicht mit Datenschutz konform.

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Interessiert aber einige Behörden überhaupt nicht! Vor Zeugen gemachte Aussage: " auch wenn ein Freispruch erfolgt, für mich sind sie (mehrere betreffend) alle unzuverlässig und dies wird per Sofortvollzug umgesetzt".

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Interessiert aber einige Behörden überhaupt nicht! Vor Zeugen gemachte Aussage: " auch wenn ein Freispruch erfolgt, für mich sind sie (mehrere betreffend) alle unzuverlässig und dies wird per Sofortvollzug umgesetzt".

Dann hilft ein Anwalt weiter. Ein Ordentlicher.

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Mal eine kleine Anmerkung:

Ihr müsst Verwaltungsverfahrens- bzw. Waffenrecht und Owi- bzw. Strafrecht trennen!

Im Zweifel geht immer § 5 (1) Nr. 2 WaffG. Danach genügen Tatsachen die die Annahme rechtfertigen. Zu diesen Tatsachen muss es keine Verurteilung geben. Sobald der Behörde entsprechende Tatsachen bekannt sind, kann sie diese nach ihrem Ermessen verwerten. Da gibt es für die Behörde viel Spielraum!

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Die Aufhebung des Verbots ist möglich. Ich würde schlankerhand einen formlosen Antrag stellen. Allerdings ist mir im Augenblick eine Beurteilung der Erfolgsaussichten eines solchen Antrags ohne genaue Kenntnis des Schverhalts und der seinerzeitigen Begründung des Bescheides nicht möglich.

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Die Aufhebung des Verbots ist möglich. Ich würde schlankerhand einen formlosen Antrag stellen. Allerdings ist mir im Augenblick eine Beurteilung der Erfolgsaussichten eines solchen Antrags ohne genaue Kenntnis des Schverhalts und der seinerzeitigen Begründung des Bescheides nicht möglich.

Habe jetzt Anwort erhalten von der Behörde. Die Prüfung ergab das es wohl nicht möglich sei es aufzuheben. Der Sachbearbeiter meinte, die Behörde hat damals sehr scharf reagiert und man hätte es auf 10 oder 15 Jahre befristen können, aufgrund meines damaligen Alters. Da ich damals kein Einspruch einlegte, ist jetzt der Zug abgefahren, so meinte er. Was ich sehr krass finde, ich darf Theoretisch noch nicht mal auf der Kirmis mit einen Luftgewehr schiessen, so sagte er. Ich könne mich aber anwaltlich nochmal beraten lassen ob es eine möglichkeit gäbe. In seinen Augen gibt es die nicht. Nun ja ich danke allen die sich rege hier beteiligt haben. Vieleicht werde ich mal ne anfrage beim Anwalt sellen und es mal prüfen lassen wenn es nicht den Kostenrahmen sprengt. Die Behöre hat nun mal ihren Spielraum solche Entscheidungen zu treffen.

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Habe jetzt Anwort erhalten von der Behörde. Die Prüfung ergab das es wohl nicht möglich sei es aufzuheben. Der Sachbearbeiter meinte, die Behörde hat damals sehr scharf reagiert und man hätte es auf 10 oder 15 Jahre befristen können, aufgrund meines damaligen Alters. Da ich damals kein Einspruch einlegte, ist jetzt der Zug abgefahren, so meinte er. Was ich sehr krass finde, ich darf Theoretisch noch nicht mal auf der Kirmis mit einen Luftgewehr schiessen, so sagte er. Ich könne mich aber anwaltlich nochmal beraten lassen ob es eine möglichkeit gäbe. In seinen Augen gibt es die nicht. Nun ja ich danke allen die sich rege hier beteiligt haben. Vieleicht werde ich mal ne anfrage beim Anwalt sellen und es mal prüfen lassen wenn es nicht den Kostenrahmen sprengt. Die Behöre hat nun mal ihren Spielraum solche Entscheidungen zu treffen.

Mit Verlaub : So ein Schwachsinn !

Das klingt nach NRW.... Die arbeiten nach dem "Mal probieren ob er´s schluckt"-Prinzip...

Bei Dir greift die "Regelunzuverlässigkeit" von 10 Jahren.

Am Ende des 10. Jahres nach Deiner Verurteilung kannst Du die Löschung durchsetzen.

Beispiel: Februar 99 verurteilt, dann Löschung ende 2009.

Ich würde wie folgt vorgehen:

- Löschung des Kriminalaktennachweises bei der Polizei (BKA/LKA) beantragen mit Hinweis auf die 10-jährige Höchst-Speicherdauer nach PAG des Landes

- Löschung des Bundeszentralregisters beantragen

- Vernichtung Deiner Gerichtsakten beantragen

Wenn alles positiv bestätigt wurde:

-Kleinen Waffenschein beantragen

Sollte der abgelehnt werden, Anwalt suchen und einklagen !!!

Sehr gute Aussicht auf Erfolg, denn auch für die Waffenbehörden gelten die Gesetze...

Gruß,

ein ganz Wilder

Bearbeitet von ganz_Wilder
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Genau das ist der (gesetzlich verankerte) Weg. Daher hat die Behörde auch keinen Spielraum, sondern bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist zu erteilen bzw. zurück zu nehmen.

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Lest ihr eigentlich was er geschrieben hat? Er hat ein Waffenverbot am Hals unbefristet und ohne Einschränkungen.

Er möchte keine erlaubnispflichtigen Waffen.

Auf einer Kirmes darfst du mit den Kirmeswaffen aber vermutlich doch schießen, du hast ja nur unter Aufsicht Umgang mit den Waffen, das sollte noch kein Erwerb sein. Aber sicher bin ich mir nicht 100%ig.

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Lest ihr eigentlich was er geschrieben hat? Er hat ein Waffenverbot am Hals unbefristet und ohne Einschränkungen.

Er möchte keine erlaubnispflichtigen Waffen.

Auf einer Kirmes darfst du mit den Kirmeswaffen aber vermutlich doch schießen, du hast ja nur unter Aufsicht Umgang mit den Waffen, das sollte noch kein Erwerb sein. Aber sicher bin ich mir nicht 100%ig.

Genau sogar - meist. Er hat genau nachgefragt, ob es eine Möglichkeit gibt, das WAFFENVERBOT aufheben zu lassen. Gibt`s innerhalb eines Waffenverbotes Unterschiede?? Mir sind sie nicht (genau??)bekannt. Waffenverbot ist Waffenverbot - es sei denn, es wird explizit eingeschränkt. Darüber hat er nichts genaues ausgesagt.

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Auf einer Kirmes darfst du mit den Kirmeswaffen aber vermutlich doch schießen, du hast ja nur unter Aufsicht Umgang mit den Waffen, das sollte noch kein Erwerb sein. Aber sicher bin ich mir nicht 100%ig.

Anlage 1 Ziffer 2 zum WaffG: - besitzt eine Waffe ....., wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

Lt. Urteil des OLG Hamm v. 06.08.1980 ist dies bei einer Schußabgabe schon gegeben.

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Habe jetzt Anwort erhalten von der Behörde. Die Prüfung ergab das es wohl nicht möglich sei es aufzuheben. Der Sachbearbeiter meinte, die Behörde hat damals sehr scharf reagiert und man hätte es auf 10 oder 15 Jahre befristen können, aufgrund meines damaligen Alters. Da ich damals kein Einspruch einlegte, ist jetzt der Zug abgefahren, so meinte er. Was ich sehr krass finde, ich darf Theoretisch noch nicht mal auf der Kirmis mit einen Luftgewehr schiessen, so sagte er. Ich könne mich aber anwaltlich nochmal beraten lassen ob es eine möglichkeit gäbe. In seinen Augen gibt es die nicht. Nun ja ich danke allen die sich rege hier beteiligt haben. Vieleicht werde ich mal ne anfrage beim Anwalt sellen und es mal prüfen lassen wenn es nicht den Kostenrahmen sprengt. Die Behöre hat nun mal ihren Spielraum solche Entscheidungen zu treffen.

Waffenbesitzverbote ergingen und ergehen in aller Regel ohne Limit, das ist normal. Sie sind - da Dauerverwaltungsakt - wieder aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Der Sachbearbeiter hatte offenbar nicht einmal elementare Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts. Die Einschränkung oder völlige Aufhebung ist eigentlich problemlos. Du brauchst halt ein Gutachten. Und etwas Geduld.

Carcano

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