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IGNORED

Gewerblicher Versandhandel und Voreintrag


Gottfried Tabor

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Wenn die Karte verschwindet kostet das 200 Euro für eine neue + 100 Austräge = 1.278 € + 100 Einträge = 1.278 € und den Verwaltungsaufwand = rund gerechnet etwa 3000 Euro, vom unbändigen Ärger einmal ganz abgesehen.

Nö. Nach der m.W. nach wie vor gültigen Kostenverordnung zum Waffengesetz Gebürenverzeichnis Abschnitt II Punkte 4 und 11 ist bei Eintrag in Verbindung mit Ausstellung einer WBK keine zusätzliche Gebühr für Einzeleinträge zu verlangen. Trotzdem wäre so eine Sache ärgerlich und mit ca. 200 Euro nicht billig -von einer "Katalogfunktion" für kriminelle Elemente mal ganz abgesehen.

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Nö. Nach der m.W. nach wie vor gültigen Kostenverordnung zum Waffengesetz Gebürenverzeichnis Abschnitt II Punkte 4 und 11 ist bei Eintrag in Verbindung mit Ausstellung einer WBK keine zusätzliche Gebühr für Einzeleinträge zu verlangen. Trotzdem wäre so eine Sache ärgerlich und mit ca. 200 Euro nicht billig -von einer "Katalogfunktion" für kriminelle Elemente mal ganz abgesehen.

Träume weiter ... :D

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Träume weiter ... :D

Inwiefern? Schreib mal die Grundlagen dazu, möglichst mit Angabe der Quellen. Ich lasse mich gern überzeugen (auch wenn nicht im Sinne des Sammlers), dazu bräuchte ich aber schon Angaben, wo man das nachlesen kann.

"Träum weiter" ist doch etwas sehr dürftig als alleinige Antwort.

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Inwiefern? Schreib mal die Grundlagen dazu, möglichst mit Angabe der Quellen. Ich lasse mich gern überzeugen (auch wenn nicht im Sinne des Sammlers), dazu bräuchte ich aber schon Angeben, wo man das nachlesen kann.

"Träum weiter" ist doch etwas sehr dürftig als alleinige Antwort.

Wenn du deine WBK per Post wegschickst. was nicht im Sinne des Erfinders ist, und sie kommt weg, gilt sie als verloren durch eigenes Verschulden, genau so wie ein wichtiger Paß. Nun ist das bei einer Sammler-WBK mit 100 Einträgen aber eine ganz andere Sache als bei einer Grünen-WBK mit max. 8 Einträgen. Bei der Sammler-WBK sitzen 2 Beamte mitunter tagelang und wälzen Ordner ohne Ende, was der Verwaltungsaufwand wäre. Da du die Karte aber selber versaubeutelt hast entfällt das reguläre System des Verwaltungsablaufes und es wird eine Sache völlig neuer, kostenpflichtiger Einträge - die den sinonymen Austrägen folgen, für jede einzelne Waffe, 100 Mal. Das Verwaltungsrecht sieht nicht vor für deine persönlichen "Schlampigkeiten" zu büßen... Das steht nicht im Waffengesetz - das ist Logik und für die gibt es keine Quellen, genau so wenig wie für die Annahme, dass die Behörde dir einen verlorenen Personalausweis umsonst erneuert. :chrisgrinst:

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Wenn du deine WBK per Post wegschickst. was nicht im Sinne des Erfinders ist

Das ist zumindest als Pauschalaussage nicht richtig !

Ich wurde von meiner Waffenbehörde auf Rückfrage bei Versandkauf von gewerblichem Händler sogar extra aufgefordert,

die WBK zu übersenden an den Händler , weil es in diesem Fall Sache des Händlers und nicht der Behörde ist , den Eintrag vorzunehmen.

und sie kommt weg, gilt sie als verloren durch eigenes Verschulden,

Bei entsprechend gesichertem Versand kann es jedenfalls nicht MEIN Verschulden sein ! Dann haftet zumindest der Transporteur .

das ist Logik und für die gibt es keine Quellen,

Damit argumentierst Du im Bereich des WaffG schon mal auf ganz dünnem Eis :rolleyes:

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Wenn du deine WBK per Post wegschickst. was nicht im Sinne des Erfinders ist,

Naja,

den Passus wirst Du aber auch in keinem Gesetz finden...

Also kann es auch nicht meine Schuld sein, wenn der Brief mit der WBK

verloren geht ( im Normallfall, wenn der Brief z.B. nicht frankiert wird oder

ohne Anschrift o.ä. verschickt wird, mag die Schuldfrage anders aussehen. )

Desweiteren bieten ja auch die OÄer selber an, die WBK per Post zu schicken, wenn man

aus zeitlichen Gründen nicht vorbeikommen kann.

Unabhängig von der Schuldfrage aber ist der "Zeitaufwand" der Beamten beim OA zu werten;

daß diese längere Zeit die Akten wälzen müssen, um die 100 Einträge zu erneuern, ist ja schon klar,

aber dies wird nicht die von Dir aufgestellten Kosten verursachen, da dies nicht so in der Gebührenverordnung steht.

Neuausstellung bei Verlust ist Neuausstellung bei Verlust.

Egal ob 1, 10 oder 100 Einträge drin waren...

Quelle: Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) Abschnitt 2, Ziffer 18

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Naja,

den Passus wirst Du aber auch in keinem Gesetz finden...

Also kann es auch nicht meine Schuld sein, wenn der Brief mit der WBK

verloren geht ( im Normallfall, wenn der Brief z.B. nicht frankiert wird oder

ohne Anschrift o.ä. verschickt wird, mag die Schuldfrage anders aussehen. )

Desweiteren bieten ja auch die OÄer selber an, die WBK per Post zu schicken, wenn man

aus zeitlichen Gründen nicht vorbeikommen kann.

Unabhängig von der Schuldfrage aber ist der "Zeitaufwand" der Beamten beim OA zu werten;

daß diese längere Zeit die Akten wälzen müssen, um die 100 Einträge zu erneuern, ist ja schon klar,

aber dies wird nicht die von Dir aufgestellten Kosten verursachen, da dies nicht so in der Gebührenverordnung steht.

Neuausstellung bei Verlust ist Neuausstellung bei Verlust.

Egal ob 1, 10 oder 100 Einträge drin waren...

Quelle: Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) Abschnitt 2, Ziffer 18

Das geschriebene Gesetz ist immer nur eine Seite der Medaille - das predige ich schon seit Jahren. Es gibt noch die gefährlichen ungeschriebenen Gesetze, die einem letztendlich zum Verhängnis werden können: Du bist, z.B., laut Gesetzbuch, § X und deiner Meinung nach richtig zuverlässig - nach Meinung eines maßgeblichen Beamten aber nicht - Das ist es dann gewesen - Die Folge wären lange Kriege ohne Aussicht auf einen Sieg, da das Objekt dem Zweifler immer Recht gibt, das ist wie mit dem berühmten Schnaps am Lenkrad...... :)

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in den Bezug auf die rechtliche Problematik ,

die hier angesprochen ist ,

bringt uns das aber nicht wirklich weiter :P

Nun,

heute Nachmittag auf dem Stand, haben wir auch mal darüber dikustiert. Unser Vereinkollege, und RA in Rente, machte dazu eine relativ einach verständlichen Komentar: Wo steht im Waffengestz, das sich der Käufer um den EIntrag beim Verkäufer bemühen muss?

Den kann man lange suchen, also als Käufer mit einer Rechung wo die genauen Daten aufgefüht sind, muss die erworbene Waffe innerhalb von 14 Tagen gemeldelt werden. Wenn der Verkäufer keinen Eintrag macht, dann wäre das theoretisch eine OWI (nur vom Verkäufer), welche allerdings nicht Sanktioniert wird.

Anderer Fall, wer bitte prüft nach, an wen er eigentlich seine WBK versendet. Da könnten sich böse Buben im Netz als gewerbliche Verkäufer ausgeben, und mal Waffen besonders günstig im Netz zum Verkauf anbieten (und das ist kein wirklicher Verkäufer), und wir kaufen das vemeidliche Schnäpchen, und schicken die originale WKB dem zu. Dann hat einer auf einen Schalg eine Hand voll Erwerbsberechtungen (und sind wir mal ehrlich, welcher Händler hat bisher einen Personalausweis angeschaut, da wird nur nach der WBK geschaut), und kann selbst in aller Ruhe (unberechtigt) Waffen einkaufen gehen. Bis der richtige Inhaber der WBK dann misstrauisch wird, na da vergeht doch eine Zeit, und unter Umständen kommte dann schon ein Brief vom Amt, mit der Frage, wieso der Waffenerwerb noch nicht gemeldet worden sein.

Fakt nach dieser Diskusion, werde ich auf keinen Fall einer meiner WBK im Original versenden, und wenn es der Verkäufer nicht akzeptiert, dann verzichte ich darauf (der Stress ist mir zu gross, dann lieber mehr zahlen beim freundlichen vor Ort).

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Es gibt noch die gefährlichen ungeschriebenen Gesetze, die einem letztendlich zum Verhängnis werden können

Nun ja, in unserem Fall hier ist die Geschichte aber komplett vom Gebührenverzeichnis abgedeckt, die entsprechenden Punkte wurden von Olt d. R. und mir ja bereits genannt, ganz ohne träumen.

Da wird sich ein OA nicht selbst neue Gebühren aus den Fingern saugen dürfen- und wenn es versucht wird, dann hat das OA vermutlich ziemlich schlechte Chancen bei der hoffentlich folgenden Verhandlung.

Mal zum nachdenken: Lt. Gebührenverzeichnis steht da unter Zusammenfassung der o.g. Punkte 18, 11 und 4 (Alternativen nennt diese Ordnung nicht, speziell nicht nach Verschulden des Verlustes): "Ihr verlangt bei Verlust 204,52 Euro." Der SB ist ekelhaft und sagt stattdessen: "Ist viel Arbeit, ich verlange nicht die vorgeschriebenen 204,52 Euro, sondern 204,52 Euro plus 12,78 Euro für jeden einzelnen Eintrag." Eine Rechtsgrundlage dafür gibt es schlicht nicht! Wer liegt nun wohl falsch?

Ich weiß das deshalb so genau, weil mir bei Erstausstellung genau so eine unkorrekte Berechnung wiederfahren ist und ich damals mangels besseren Wissens darauf hineingefallen bin und etliche mit Ausstellung laufende, zeitgleiche Einträge einzeln teuer berappt habe. Später traute sich der SB das nicht mehr!

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Fakt nach dieser Diskusion, werde ich auf keinen Fall einer meiner WBK im Original versenden, und wenn es der Verkäufer nicht akzeptiert, dann verzichte ich darauf (der Stress ist mir zu gross, dann lieber mehr zahlen beim freundlichen vor Ort).

Alles ganz nett und ganz interessant , aber das ist nun mal kein Bereich für Pauschalaussagen.

Geprüfte eGun ID , Adressenüberprüfung (Gewerbe findet selten im Geheimen statt) , ausdrückliche Anweisung der Behörde so zu

verfahren , gesicherter WBK Versand

Waffe die eben beim freundlichen Büchser um die Ecke nicht zu finden ist , weil Sammlerstück und kaum noch erhältlich , Termin- und Entfernungsgründe ,

Geschäftsbedingungen des Händlers usw.usw. ,

all das macht es immer zu einer Einzelfallsprüfung und - entscheidung.

Trotzdem ist für mich immer noch nicht geklärt , wie ein "benutzter" Voreintrag zu behandeln ist , wenn die Waffe vor Ablauf der Anmeldefrist wieder an den

Verkäufer zurückgeht .

Einerseits finde ich da nichts Passendes , andererseits kann ich nicht glauben , daß der Fall völlig ungeregelt sein soll .

Das wäre doch sehr undeutsch :rolleyes:

Gruß

Gottfried

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Mal zum nachdenken: Lt. Gebührenverzeichnis steht da unter Zusammenfassung der o.g. Punkte 18, 11 und 4 (Alternativen nennt diese Ordnung nicht, speziell nicht nach Verschulden des Verlustes): "Ihr verlangt bei Verlust 204,52 Euro." Der SB ist ekelhaft und sagt stattdessen: "Ist viel Arbeit, ich verlange nicht die vorgeschriebenen 204,52 Euro, sondern 204,52 Euro plus 12,78 Euro für jeden einzelnen Eintrag." Eine Rechtsgrundlage dafür gibt es schlicht nicht! Wer liegt nun wohl falsch?

Meine Behörde hat von der Erlaubnis der eigenen Gebührenfestsetzung Gebrauch gemacht.

Dort steht ganz einfach

"Ersatzausfertigung für verlorene WBK = Gebühr in Höhe der Gebühr für jede weitere WBK "

Und diese Gebühr beläuft sich auf 18 Euro , egal ob für Gelb oder Grün.

Von zusätzlichen Gebühren für jeden Eintrag ist da nicht die Rede

und Ersatzausfertigung bedeutet doch ganz klar , daß da alles reinkommt ,

was in der Verlorenen bereits dringestanden hat.

Gruß

Gottfried

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Einerseits finde ich da nichts Passendes , andererseits kann ich nicht glauben , daß der Fall völlig ungeregelt sein soll .

Das wäre doch sehr undeutsch

Ich bin ausnahmsweise nachtragend:

Habe letzte Woche bei Egon eine Pistole bei einem Händler ersteigert. Bin dann am Samstag die 200 km zu ihm hin gedüst.

Der Händler will das Ding nicht in meine WBK eintragen. Er macht sich eine Kopie davon und schreibt mir eine Rechnung aus. Habe natürlich mit ihm "an zu diskutieren gefangen". Nein, meint er, wegen des Rückgaberechts beim Fernabsatz trage er keine Waffe mehr in die WBK ein. Das sei aber mit seiner Behörde so abgesprochen.

In der Mittagspause war ich bei der neuerdings für mich zuständigen Behörde und habe den Erwerb angemeldet. Die haben sich (um es mal vorsichtig zu sagen) sehr gewundert, dass der Händler die Waffe nicht eingetragen hat. Wir können also eine allgemeine Rechtssicherheit feststellen. smiley_emoticons_doh.gif

Und zur Frage, was mit dem Voreintrag passiert: Du hast die Genehmigung erhalten, eine Waffe zu kaufen. Du hast eine Waffe gekauft. That's it! wie der Lateiner sagt, das heißt, der Voreintrag ist weg. Dass manche Ämter hier (vernünftigerweise) ein Auge zudrücken und ohne weiteres einen neuen Voreintrag erteilen, kann nicht genug gelobt werden. Einen Anspruch drauf hat man nämlich nicht.

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Und zur Frage, was mit dem Voreintrag passiert: Du hast die Genehmigung erhalten, eine Waffe zu kaufen. Du hast eine Waffe gekauft. That's it! wie der Lateiner sagt, das heißt, der Voreintrag ist weg. Dass manche Ämter hier (vernünftigerweise) ein Auge zudrücken und ohne weiteres einen neuen Voreintrag erteilen, kann nicht genug gelobt werden. Einen Anspruch drauf hat man nämlich nicht.

Das ist eine verständliche Argumentation , die richtig sein könnte ,

es aber m.E. nicht ist .

Dieser Erwerbsvorgang ist nach meinem Verständnis waffenrechtlich erst dann beendet , wenn der Waffenerwerb dem Amt angezeigt ist und dieses den Eintrag bestätigt hat.

Erst dann ist dieser Voreintrag zum Erwerb geworden .

Alles andere vorher läuft unter "berechtigt zum Erwerb aber noch nicht erworben im Sinne das WaffG" .

Wenn der Händler durch einen Irrtum eine falsche Bezeichnung oder Nummer einträgt , diese dann streicht und berichtigt , dann habe ich auch nicht die Waffe

mit der falschen Bezeichnung oder Nummer erworben , sondern die mit der berichtigten Nummer/Bezeichnung .

Wenn er mir irrtümlich eine defekte Waffe einträgt und diesen Eintrag wieder streicht , wo liegt der rechtliche Unterschied ?

Wer VOR der amtlichen Bestätigung des Erwerbs etwas in die WBK eintragen darf , der darf das auch wieder streichen.

Das ist meine Theorie .

Keiner von uns kann aber offenbar eine rechtliche Fundstelle angeben , da hilft auch kein Lateiner was :D

Gruß

Gottfried

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@Col. Hahti, in dem Moment wo Du die Waffe beim Händler abholst und seinen Laden betritts erlischt das Rückgaberecht. Ist ja dann keine Fernabgabe mehr.

Eine, ich betone "mögliche" Lösung ist:

Kauf der Waffe beim Versandhandel (Egon etc. bei gewerbl. Händler)

Versand WBK zum Händler

Versand Waffe an Kunden mit beiliegendem Leihschein, Sendung wird mit Empfangsbestätigung verschickt

Waffe gefällt = Eintrag in WBK

Waffe gefällt nicht = Kein Eintrag, Waffe zurück, WBK zurück

Empfangsbestätigung kostet aber so ca. nochmal 10 Euronen extra.

Gruß

Topper

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@Col. Hahti, in dem Moment wo Du die Waffe beim Händler abholst und seinen Laden betritts erlischt das Rückgaberecht. Ist ja dann keine Fernabgabe mehr.

Nä, erst beim Verlassen des Ladens :P und alles andere habe ich ihm nicht auf die Nase gebunden.

Gruß Col. Hahti

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Hatte schon mal das gleiche Problem.

Bei mir war es so das ich den Eintrag und den Austrag der Waffe bezahlen mußte (ca. 23 €), den leeren Voreintrag machte mein SB dann aber Kostenlos. Er sagte aber: im normal Fall hätte ich alles neu Beantragen müssen :o

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Hatte schon mal das gleiche Problem.

Endlich mal ein konkreter Fall !

Bei mir war es so das ich den Eintrag und den Austrag der Waffe bezahlen mußte (ca. 23 €), den leeren Voreintrag machte mein SB dann aber Kostenlos. Er sagte aber: im normal Fall hätte ich alles neu Beantragen müssen :o

Na ja , auch eine Lösung .

Eben seine Sicht der Dinge.

Gruß

Gottfried

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  • 9 Monate später...
Eine, ich betone "mögliche" Lösung ist:

Kauf der Waffe beim Versandhandel (Egon etc. bei gewerbl. Händler)

Versand WBK zum Händler

Versand Waffe an Kunden mit beiliegendem Leihschein, Sendung wird mit Empfangsbestätigung verschickt

Waffe gefällt = Eintrag in WBK

Waffe gefällt nicht = Kein Eintrag, Waffe zurück, WBK zurück

Empfangsbestätigung kostet aber so ca. nochmal 10 Euronen extra.

Gruß

Topper

Du vergisst aber bei deiner Theorie: Der Leihschein gilt nur mit WBK!

Wenn der Verkäufer nun meine (Einzige) WBK behält ists schon

Essig mit Ansicht der Waffe auf dem Stand. Zusätzlich sind natürlich auch

alle anderen Waffen auf meiner WBK "gesperrt" bis ich diese wieder bekomme.

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