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IGNORED

unbrauchbar machen einer Schreckschußpistole


Nippex

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Ich habe eine alte, funktionsfähige Schreckschußpistole, die ich gerne unbrauchbar machen würde, also zur Deko umbauen, so daß sie nicht mehr unter das WaffG fällt.

Dazu jetzt die Frage an die Experten, was muß ich dafür tun, reicht es die Laufmündung und das Patronenlager dichtzuschweißen, oder muß zusätzlich noch gebohrt oder der Abzug blockiert werden?

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verstehe deine frage nicht ganz!

wieso willst du eine ssw die man auch so ab 18 besitzen darf als deko umbauen :gaga:

selber daran rumschweißen darfst du auf jeden fall nicht,und umbauen lassen kostet

warscheinlich mehr als das ding wert ist.

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Verständlich ist die Frage für mich auch nicht, den Deko ist ja auch erst frei ab 18. Und wie schon oben geshrieben, kostet der Umbau doch eine (im Verhältnis zum Wert) ganze Menge.

Und zum Ensorge, würde ich das Ding in kleine Stücke mit einem Flex schneiden.

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Könnte sich um eine SSW ohne PTB- Stempel handeln. Die müsste auf 'grün' eingetragen werden.

Dies will der TS wohl umgehen.

V

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Ohne PTB Stempel,

wär das Ding ja schon seit Jahren illegal. Und dann ist es auch mit regulären Umbau schwer, da jeder BÜMA sein Handelsbuch führen muss, und wie soll er dann den Umbau begründen (ohne peinliche Fragen).

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Hammer nehmen, draufhauen, Spritzgussgranulat, das danach uebrig ist, als Deko in ein Glas fuellen. :grlaugh:

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Wenn es eine SSW ohne PTB-Zeichen ist, die bereits in einer WBK z.B. als Altbesitz eingetragen worden ist, lohnt sich der Aufwand für eine Unbrauchbarmachung mit Sicherheit nicht, denn der fachgerechte Umbau von der Fachwerkstatt wie auch die Prüfung und Zulassung durch das Beschussamt kosten zusammengenommen bestimmt über 150,- Euro.

Waffen vernichten darf jeder ohne besondere Erlaubnis. Man muss nur darauf achten, dass auch wirklich alle wesentlichen Teile unumkehrbar zerstört worden sind und wenn die Waffe in einer WBK eingetragen war, muss man das natürlich auch nachweisen können. Entweder durch persönliche Vorlage oder Bestätigung bei/durch Amt, Polizei, Büxer o.ä.

So mancher Schlauberger hat schon Waffen wunderbar zerstört und dann alles weggeworfen. Weils keinen Beleg über die Vernichtung gab, landeten die Teile dann bei der Polizei in der Sachfahndung... :gaga:

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Waffen vernichten darf jeder ohne besondere Erlaubnis. Man muss nur darauf achten, dass auch wirklich alle wesentlichen Teile unumkehrbar zerstört worden sind und wenn die Waffe in einer WBK eingetragen war, muss man das natürlich auch nachweisen können. Entweder durch persönliche Vorlage oder Bestätigung bei/durch Amt, Polizei, Büxer o.ä.

das wurde mir von meiner waffenbehörde aber verboten!

damals wollte ich eine 4mmm20 zeflexen als die ganze schei... mit dem bedürfnis losging,

mein sb sagte daß das nur jemand darf der waffen auch bearbeiten/zerstören darf.

zu guter letzt durfte ich meine 4mm behalten ohne auf mein sportwaffenkontigent

angerechnet zu werden.

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Ich habe eine alte, funktionsfähige Schreckschußpistole....

Hallo Nippex,

wenn es sich um eine Röhm Waffe ohne PTB handelt, die auf grüner WBK steht, rede mal mit Steven hier im Forum, der sammelt sowas auf rote WBK, der ist nett und gibt Dir bestimmt auch noch ein Bier aus- Problem ist: er wohnt in D-Dorf, wird also Altbier sein! :lol:

Gruß

Rolf

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Hallo Nippex,

wenn es sich um eine Röhm Waffe ohne PTB handelt, die auf grüner WBK steht, rede mal mit Steven hier im Forum, der sammelt sowas auf rote WBK, der ist nett und gibt Dir bestimmt auch noch ein Bier aus- Problem ist: er wohnt in D-Dorf, wird also Altbier sein! :lol:

Gruß

Rolf

Vorallem, wenn er das Teil eh als Deko will soll er es doch so lassen wie es ist, die meisten freuen sich eher über

eine funktionsfähige Pistole als um zugeschweisten mit Verlaub gesagtem Schrott.

Ich weis ja nicht was es für eine Schreckschuss ist wenn es zB. eine Erma ist kann er auf e...g noch n schönes Sümmchen rausholen allerdings nur wenn noch funktionsfähig (PTB beachten)

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Hammer nehmen, draufhauen, Spritzgussgranulat, das danach uebrig ist, als Deko in ein Glas fuellen. :grlaugh:

Das mit dem Hammer war auch gleich mein erster Gedanke, als ich die Überschrift gelesen hatte. :gutidee:

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das wurde mir von meiner waffenbehörde aber verboten!

damals wollte ich eine 4mmm20 zeflexen als die ganze schei... mit dem bedürfnis losging,

mein sb sagte daß das nur jemand darf der waffen auch bearbeiten/zerstören darf.

Der hat das wohl mit UNBRAUCHBARMACHEN verwechselst oder Du hast es falsch verstanden. Das unbrauchbarmachen ist in der Tat eine erlaubnispflichtige Tätigkeit zu der man eine Waffenherstellungserlaubnis benötigt.

Zerstören ist übrigens das selbe wie vernichten und hat beim Begriff bearbeiten nix zu suchen. In der Anlage zum WaffG ist genau definiert, was unter bearbeiten zu verstehen ist. Zerquetschen, zersägen oder einschmelzen ist dort nicht erwähnt.

Vernichten darf wirklich jeder. Steht auch irgendwo im Entwurf zur VwV klipp und klar so drin.

Grüssle

SBine

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Der hat das wohl mit UNBRAUCHBARMACHEN verwechselst oder Du hast es falsch verstanden. Das unbrauchbarmachen ist in der Tat eine erlaubnispflichtige Tätigkeit zu der man eine Waffenherstellungserlaubnis benötigt.

Zerstören ist übrigens das selbe wie vernichten und hat beim Begriff bearbeiten nix zu suchen. In der Anlage zum WaffG ist genau definiert, was unter bearbeiten zu verstehen ist. Zerquetschen, zersägen oder einschmelzen ist dort nicht erwähnt.

Vernichten darf wirklich jeder. Steht auch irgendwo im Entwurf zur VwV klipp und klar so drin.

Grüssle

SBine

danke für die brauchbare auskunft :chrisgrinst:

dann weiß ich fürs nächste mal bescheid(hoffe es wird kein nächste mal geben)

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...Vernichten darf wirklich jeder. Steht auch irgendwo im Entwurf zur VwV klipp und klar so drin...

RZ 21.2 WaffVwV:

Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert

wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition,

einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer

Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche

Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) ausgetauscht,

geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Verkürzung

des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen

der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe

in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen,

Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung

an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in

Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine

Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.

Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe

oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

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RZ 21.2 WaffVwV:

Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe

oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Bedenkt aber bitte eure Beweispflicht.

Beim Amt vorbeikommen, eine Klumpen Eisen dabeihaben und sagen:

"Alles eingeschmolzen, bitte die Waffen aus der WBK austragen.

Ach ja, und wo soll ich den Barren hinlegen? :rolleyes: "

wird wohl eher selten funktionieren.

Grüße

Robert

Posted

Hallo,

mein Schwede hatte sich mal, und dass ohne Erlaubnis und gar an die Beweispflicht zu Denken von selbst unbrauchbar gemacht. :traurig_16:

Ich wollte dann mit den restlichen Teilen zu meiner SBine fahren um abzumelden.

Doch davon war sie eher Abgeneigt.

Sie wollte doch lieber eine Bestätigung von meinem Büma., die ich auch problemlos bekommen habe.

Gruß

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