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IGNORED

Waffentransport


Maasch

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Geschrieben

Hallo ich hab mal ne Frage.

Ist es erlaubt auf dem Fahrrad Waffen zu Transportieren - die natürlich verschloßen sind und von der Munition getrennt?

Ich hab zur Zeit kein Auto und möchte dennoch trainieren gehen.

Grüße Marc

Geschrieben
danke für eure schnellen antworten.

jetzt muss ich mir nur noch überlegen wie ich mein gewehr fest mach ;)

Grüße Marc

festmachen brauchste es doch nicht grossartig, wenn du eine gewehrtasche mit riemen hast :) ansonsten, je nach system, kannst es ja auch teilzerlegen und ab in den rucksack - ist eh bequemer

Geschrieben

eben.. denn eine langwaffe am fahrrad zu befestigen, stell ich mir sogar unmöglich vor.. eine montage, wo das gewehr quer befestigt ist, also nach links und rechts abstehend, geht denk ich mal weniger.. oder man will fussgänger und andere fahrradfahrer abfegen :D

Geschrieben

Vor 30 Jahren bin ich oft mit Gitarre auf dem Rücken Fahrrad gefahren. Also dann geht das mit Sicherheit mit einem Waffenfuteral mit Riemen auch - ist ja deutlich kleiner. Munition darf ja auch ins (verschlossene) Futeral, halt nicht in der Waffe sein, aber das ist ja hinlänglich bekannt. Selbst in der Außentasche dürfte wohl die Munition sein.

Edit: Aber Fahrrad bei DEM Wetter, brrrrrrr

Geschrieben
Edit: Aber Fahrrad bei DEM Wetter, brrrrrrr

tja, zum glück ists nich weit, aber leider haben wir nur einen offenen Stand....

die tasche die ich momentan hab wird auch gleich noch mit nem Schloß und nem Riemen ausgestattet.

Geschrieben
tja, zum glück ists nich weit, aber leider haben wir nur einen offenen Stand....

die tasche die ich momentan hab wird auch gleich noch mit nem Schloß und nem Riemen ausgestattet.

Dann kannst Du ja am Stand gleich weiterfrieren.

Das billigste wird wohl ein Segeltuchfutteral sein.

Das zu gemacht, ein kleines Schloß am Lochriemen und dann auf dem Rücken transportiert.

Munition getrennt verpackt, und alles ist gesetzeskonform.

Trinken darfst Du dann auch was. Bist ja mit´m Radel da. (Ich glaube ab 1,6 Prommille wird´s kritisch.)

Hoffentlich holst Du Dir bei den Temperaturen keine Frostbeulen.

Gruß

Rainer

Geschrieben
...

Trinken darfst Du dann auch was. Bist ja mit´m Radel da. (Ich glaube ab 1,6 Prommille wird´s kritisch.)

...

:confused:

Denk noch mal drüber nach.

als besoffener und bewaffneter Fußgänger kriegst Du mit Sicherheit auch Probleme. Mal abgesehen davon, daß die Promillegrenzen für (unbewaffnete !!!) Radfahrer genauso gelten wie für Autofahrer, sprich, besoffen Rad gefahren - Führerschein weg.

mfg

Ralf

Geschrieben
:confused:

Denk noch mal drüber nach.

als besoffener und bewaffneter Fußgänger kriegst Du mit Sicherheit auch Probleme. Mal abgesehen davon, daß die Promillegrenzen für (unbewaffnete !!!) Radfahrer genauso gelten wie für Autofahrer, sprich, besoffen Rad gefahren - Führerschein weg.

mfg

Ralf

naja dann dürfte ich nicht mal mit einem Bier Rad fahren, wenn ma Probezeit hat steht ma noch bei der 0,0 Grenze und des bezweifel ich dann doch en bissl ;)

Frostbeulen hab ich jetzt keine bekommen, aber die Finger waren dann doch noch en bissl kalt.

Grüße Marc

Geschrieben

Wenn man als Sportschütze mit grüner und gelber WBK in der Öffentlichkeit (zu Fuß, im ÖPNV etc.) seine Kurz- und Langwaffen entsprechend WaffG verschlossen transportiert - hat man dann eigentlich auch ein Bedürfnis für einen WS? :rolleyes:

Geschrieben

Ja, beim Radfahren sind die Grenzen nicht angepasst worden, solange man niemand gefährdet, geht das (kann ich mir nur nicht vorstellen, wie man mit 1,6 %0 noch auf dem Rad sitzt) und ist sogar "in Ordnung". Eine 0,0 Regelung wäre ja der Schwachsinn schlechthin - an der Grenze zum anaeroben Bereich bildet der Körper auch genug Alkohol selber, da ist man mit 0,3 bis 0,4 gleich unterwegs, wenn man mal eine Zeit richtig ranklotzt, dazu noch Abbauprodukte aus der Verdauung, dann hat man nur noch illegale Radler auf den Straßen.

Beim Rucksack aber (gerade bei den Temperaturen) auf eine wasserdichte Barriere zwischen Körper und Waffe achten, sonst trieft die nacher vor Schweiß undoder Kondenswasser, das ist kein Witz!

Grüße

paper

Geschrieben
Ja, beim Radfahren sind die Grenzen nicht angepasst worden...

Völlig problemlos. :huh:

Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, bekommt nur voraussichtlich etwa 90 Tagessätze Geldstrafe wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) aufgebrummt. Ab 1,5 Promille gehen die Gerichte normalerweise von Vorsatz aus, da einem ein so hoher Alloholpegel nicht verborgen geblieben sein kann.

Den Führerschein wird das Gericht normalerweise nicht einziehen, da § 69 StGB voraussetzt, dass ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Wenn die Führerscheinstelle allerdings von der Verurteilung erfährt, wird sie erhebliche Zweifel an der Eignung des Delinquenten als Kfz- Führer haben und eine MPU anordnen.

Und für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sieht es natürlich zappenduster aus.

(Klugscheißmodus aus)

Geschrieben
Völlig problemlos. :huh:

Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, bekommt nur voraussichtlich etwa 90 Tagessätze Geldstrafe wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 a StGB) aufgebrummt. Ab 1,5 Promille gehen die Gerichte normalerweise von Vorsatz aus, da einem ein so hoher Alloholpegel nicht verborgen geblieben sein kann.

Den Führerschein wird das Gericht normalerweise nicht einziehen, da § 69 StGB voraussetzt, dass ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Wenn die Führerscheinstelle allerdings von der Verurteilung erfährt, wird sie erhebliche Zweifel an der Eignung des Delinquenten als Kfz- Führer haben und eine MPU anordnen.

Und für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sieht es natürlich zappenduster aus.

(Klugscheißmodus aus)

MEINE Meinung: :icon13: wer mit 1,6 erwischt wird und dann noch mit ner waffe im rucksack ... wie blöd (ähh unverantwortlich) muss man da sein?? allein die frage ist schon :peinlich: und die diskussion darüber ob und wieviel...naja

ich wäre sowieso für 0,000000000000promille !

hg und noch ein gesundes und glückliches neues jahr

robert

Geschrieben
...

Den Führerschein wird das Gericht normalerweise nicht einziehen, da § 69 StGB voraussetzt, dass ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Wenn die Führerscheinstelle allerdings von der Verurteilung erfährt, wird sie erhebliche Zweifel an der Eignung des Delinquenten als Kfz- Führer haben und eine MPU anordnen.

...

Lies doch den Rest auch. Im 315 ist nur von "Fahrzeugen" die Rede, also auch Fahrrad. Und wenn Du es richtig übertreibst, gibst Du auch als stockbesoffener Fußgänger die Fahrerlaubnis ab, den "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" kann man ja deeeeehnen.

mfg

Ralf

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