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IGNORED

Vorzeitige Verlängerung Puverschein?


Floppyk

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Seine Argumentation war nicht der Prüfungsaufwand, sonder die Abschöpfung des zu erwartenden Gewinns aus der Differenz von Kaufmunition zur Eigenproduktion :angry2:

Ah ja, jetzt verstehe ich. Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen und das ist dann in der Tat - falls es nicht übertrieben wird - wohl kaum angreifbar.

Die Rahmengebühr ist hier nämlich nach den Maßstäben des § 9 Verwaltungskostengesetz zu ermitteln:

§ 9 Gebührenbemessung

(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

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in meinem ersten Schein (aus Baden-Württemberg) stand:

"Bezug nach Bedarf, jedoch pro Lieferung nicht mehr als 3kg" - war so für mich nachvollziehbar wegen Lagerung.

Verlängerung in RLPf:

"max. 15 kg NP und 5 kg SP" - hab ich mir dummerweise so gefallen lassen, reicht aber eigentlich auch über 5 Jahre (nach derzeitigen Verbrauch)

Jetzt kommt der Hesse ums Eck und sagt: "Die waren aber großzügig, bei uns gibts das normalerweise nicht."

Nun die große Frage:

Wo ist eigentlich die Rechtgrundlage für die Menegenbeschränkung über den Geltungszeitraum? Soweit ich mich erinnern kann, sind Auflagen nur zur Gefahrenabwehr zulässig.

Gruß

Erik

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Wenn die Behörde schlüssig argumentieren kann, dass eine zu große Menge eine Gefahr bedeutet bzw. Konflikte mit der Kleinmengenregelung befürchtet werden, ist das vielleicht Gefahrenabwehr ?

Mich würde die Begründung ebenfalls interessieren, aber da haben sich die Juristen sicherlich einige Winkelzüge einfallen lassen. :rolleyes:

Auf jeden Fall ist das Quatsch mit der Mengenregelung. Das Bedürfnis ist da, also was soll das ?

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Wie ist denn nun ein Fall zu sehen wenn, bei gleicher Ausgangslage, die nun zuständige Behörde nicht die ausstellende Behörde ist.

Sprich nach Umzug ist das Kontingent vor Ablauf der 5-Jahresfrist ausgeschöpft und man will zukünftig eine höhere Menge haben. Was wird fällig, eine Änderung der Menge ohne Verlängerung, eine Verlängerung mit Änderung der Menge oder eine Neuausstellung mit neuer Menge? Und wenn, warum? Am besten mit entsprechender §§-Begründung.

Gruß

Stefan

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