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IGNORED

Gesammtmengenbegrenzung


BBF

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Hallo,

ich hatte am 8. Juli 2008 meinen Antrag auf Erlaubnis nach § 27 Speng für 20kg SchwP und 10kg NC eingereicht (Rheinland-Pfalz). Nach mehreren Wochen hatte ich freundlich nachgefragt ob es ein Problem gebe. Auskunft: Es wird noch auf die Antwort LKA gewartet. Also wieder einige Wochen gewartet und dann per Mail nach dem aktuellen Stand nachgefragt. Keine Antwort erhalten. Nun habe ich am Dienstag 14. Oktober wieder angerufen. Die Sachbearbeiterin hat zwischen den Zeilen durchblicken lassen, dass ich nerve (subjektive Wahrnehmung), aber dann doch auf dem Stapel nachgesehen und mich gefunden. Ich würde die Erlaubnis noch diese Woche erhalten. Freundlich bedankt und soweit so gut. Nun kam die Erlaubnis heute per Post und was sehe ich: Es waren 20kg SchwP eingetragen, aber am 15. Oktober wurde dies auf 10kg geändert (die 10kg NC waren eingetragen). Jetzt frage ich mich was soll das? Soll ich eine Welle veranstalten oder es doch auf sich beruhen lassen? Was für Optionen gibt es, sollte die Menge für die fünf Jahre nicht ausreichen?

BBF

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Nun kam die Erlaubnis heute per Post und was sehe ich: Es waren 20kg SchwP eingetragen, aber am 15. Oktober wurde dies auf 10kg geändert (die 10kg NC waren eingetragen). Jetzt frage ich mich was soll das? Soll ich eine Welle veranstalten oder es doch auf sich beruhen lassen? Was für Optionen gibt es, sollte die Menge für die fünf Jahre nicht ausreichen?

BBF

Im Gesetz stehen keine Mengen. Wird von den Behörden nach irgendwelchen Landeserlässen und das machen die anderen Änter genauso abgefeiert. Die BRD-Bandbreite geht von 1kg täglich über 10kg (die dann, wenn innerhalb der 5 Jahre aufgebraucht um weitere 10 kg gebührenfrei ergänzt wird und und und) bis zu 50kg oder auch einen Eintrag wie: ohne Mengenbegrenzung.

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Mein Amt fragte mich im Rahmen der Verlängerung der Erlaubnis, warum ich denn 25kg NC-Pulver benötige. Hier meine Antwort:

An den

Landkreis xxx

Ordnungsamt

Ihr Schr. 32-3222302-Ha vom 14.03.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau yyy,

bezugnehmend auf Ihr o.g. Schreibens hier mein von Ihnen gewünschter schriftlicher Erklärungsversuch:

Für den Geltungszeitraum der Erlaubnis entspräche die beantragte Menge von 25kg NC-Pulver einem Jahresverbrauch von 5kg, welcher wiederum bei durchschnittlich 1 Gramm NC-Pulver pro Schuß einer Schußzahl von 5000 pro Jahr gleichkäme, was einer Wochenschußleistung von 100 Schuß entspräche.

Davon ausgehend, dass ich wöchentlich am Training teilnehme, wir in unserem Verein die anerkannten Disziplinen des BDS pflegen und ich mich in 11 Waffenklassen übe, welche aus je 40 Wertungsschüssen bestehen, ist der Ansatz von 100 Schuß wöchentlich als gering anzusehen.

Abgesehen davon lade ich auch Munition für unsere Vereinswaffen, welche von Vereinsmitgliedern genutzt werden.

Um Ihre Frage auch wörtlich zu beantworten: die Menge von 25 kg NC-Pulver ist zum Zwecke des Wiederladens von Patronen, gemäß meines Antrags erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Mr. Pingo

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wiedergeladene Mun an andere weitergeben ist ein heikles Thema und

manche Behörden reagieren da sehr allergisch/komisch drauf

Wobei es rechtlich ja nur um die Abgrenzung gewerblich - nicht gewerblich geht.

Und eine Abgabe zum Selbstkostenpreis (ohne Gewinnerzielungsabsicht) an Vereinskammeraden steht voll im Einklang mit der nichtgewerblichen Wiederladerei.

Da mir das so bewußt ist, hatte ich mit dem Satz keine Schwierigkeiten und hätte auch keine Bedenken gehabt, dies argumentativ mit meiner Behörde zu regeln.

Ansonsten habt Ihr schon recht, dieser Satz könnte das Amt nervös machen und wenn die Diskussion nicht schlüssig geführt würde, zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Verlängerung des Heftchens führen.

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