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IGNORED

Erben-WBK


.308

Empfohlene Beiträge

......... im waffengesetz hab ich dazu nichts aussagekräftiges gefunden..... ist alles sehr schwammig ......

?

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

...........

(3) 1Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. 2Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. 3Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. 4Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

.............

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Ich verwende meine Erbwaffen jagdlich; von der Langwaffe bis zur Kurzwaffe.

Warum auch nicht?

Ich besitze sie rechtmäßig und die Munition dazu darf ich auch besitzen und verwenden.

Ausserdem sind die Erbwaffen in eine reguläre grüne WBK eingetragen.

IMI

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Ich verwende meine Erbwaffen jagdlich; von der Langwaffe bis zur Kurzwaffe.

Warum auch nicht?

Ich besitze sie rechtmäßig und die Munition dazu darf ich auch besitzen und verwenden.

Ausserdem sind die Erbwaffen in eine reguläre grüne WBK eingetragen.

IMI

...und zählen dann aber nicht zum 2/6-kontingent!?

schön - dann werd ich ma am montag meinen sachbearbeiter mit der nase draufstoßen - mal schauen ob ich mich über ihn beim amtsleiter beschwere, da er ja von seiner materie soviel ahnung hat wie 100g weißbrot ungetoastet. er will, daß die waffen mit einem blockiersystem versehen werden und die kk auf schreckschuß mit ptb-zeichen umfunktioniert werden. das grenz bei mir schon an vorsätzliche versuchte sachbeschädigung.

gruß

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:rotfl2::rotfl2:

§20 (3) WaffG

...Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrundeines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff.berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigenSchusswaffe ist....

§8:

http://www.juraforum.de/gesetze/WaffG/8/8_...unds%E4tze.html

§13:

http://www.juraforum.de/gesetze/WaffG/13/1...agdzwecken.html

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Zu diesem Thema eine weitere Frage:

Mein Sohn hat keine eigene WBK bzw. Waffe.

Allerdings ist er auf einigen meiner WBK's als weitere berechtigte Person eingetragen.

Auch im GK Bereich.

Reicht das für den Erbfall aus? Oder sollte er tatsächlich eigene WBK /Waffen haben ?

???????

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Zu diesem Thema eine weitere Frage:

Mein Sohn hat keine eigene WBK bzw. Waffe.

Allerdings ist er auf einigen meiner WBK's als weitere berechtigte Person eingetragen.

Auch im GK Bereich.

Reicht das für den Erbfall aus? Oder sollte er tatsächlich eigene WBK /Waffen haben ?

???????

Das sind Dinge, die man am besten selber zu Lebzeiten mit dem Sachbearbeiter klärt.

Ich habe unseren damals auch gefragt; solche Dinge macht man zwar nicht gerne, aber somit hat man Sicherheit.

Ich würde an Eurer Stelle einfach irgendeine Waffe auf Deinen Sohn laufen lassen und, so hat es mein Sachbearbeiter geraten, jetzt schon ein aktuell datiertes, handschriftliches Vermächtnis aufsetzen, das Deinen Sohn als Empfänger der Waffen deklariert. Dann noch alle Waffen einzeln mit Seriennummer aufgelistet und Deine Unterschrift drunter.

Das genügte meiner Waffenbehörde als ich die Waffen meines Großvaters erbte.

Wie gesagt, sowas ist immer gut, bei bester Gesundheit selbst mit dem SB zu klären.

Dann kommen im Falle eines Todesfalles keine weiteren Fragen auf.

Nun wünsche ich Dir aber noch sehr, sehr lange Freude an Deinen Waffen!!!

IMI

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Das sind Dinge, die man am besten selber zu Lebzeiten mit dem Sachbearbeiter klärt.

.............

Nun wünsche ich Dir aber noch sehr, sehr lange Freude an Deinen Waffen!!!

IMI

Danke für die guten Wünsche.

Zur Klarstellung: Mein Sohn ist Mitglied unseres Vereins, schießt wie ich regelmäßig

und hat die Sachkundeprüfung vor 2 Jahren bestanden.

Aus finanziellen Gründen wollte er bisher keine eigenen Waffen haben.

Warum auch, wenns billiger mit meinen Kanonen geht. ;)

Den Ehrgeiz "Meister" zu werden, hat er ohnehin (noch) nicht. Mehr Hobbyschütze.

Der SB hat seinerzeit die gleichen Anträge/Bescheinigungen gefordert wie bei einem Neukauf.

Nach meiner laienhaften Meinung sollte das für den Erbfall reichen, oder ?

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Gute Frage.

Ich meine (wobei meine Meinung Deinem SB sicherlich schnuppe sein wird...), dass er ein Bedürfnis nach §14 WaffG hat und somit für die Erbwaffen keine Blockiersysteme benötigt.

Aber lass ihm doch einfach die nächste Waffe auf eine eigene WBk ausstellen und du bist auf der sicheren Seite...

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@mangri:

dein sohn musste um als Berechtigter auf deiner WBK miteingetragen zu werden, alle Voraussetzungen erfüllen, die er auch hätte erfüllen müssen um eine "eigene" WBK zu erhalten. er ist also MITinhaber der entsprechenden Erlaubnis (WBK) und es ist damit sowohl deine, also auch seine WBK! er ist also WBK-Inhaber und Waffenbesitzer im waffenrechtlichen Sinn, auch wenn er nicht Eigentümer der entsprechenden Waffen sein muss, das bist ja du!

gruß alzi

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...auch wenn er nicht Eigentümer der entsprechenden Waffen sein muss, das bist ja du!

gruß alzi

Und genau das lässt sich mit einem Vermächtnis-Schrieb schon zu Lebzeiten regeln.

Klar spricht man das nicht gerne an, aber ich klärte dies mit meinen Großeltern, als es ihnen noch sehr gut ging.

Somit wars dann auf der Behörde auch ein Kinderspiel.

Meine Großeltern wollten übrigens immer, dass ich ihre Waffen erhalte und weiterhin nutze. Es hätte ihnen das Herz gebrochen, wenn ich sie nicht bekommen, oder mit einem Sperrelement durchbohrt hätte.

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...

Mein Sohn hat keine eigene WBK bzw. Waffe.

Allerdings ist er auf einigen meiner WBK's als weitere berechtigte Person eingetragen.

Auch im GK Bereich.

Reicht das für den Erbfall aus? Oder sollte er tatsächlich eigene WBK /Waffen haben ?

Wenn dein Sohn ebenfalls eingetragen ist, dann ist das auch "seine" WBK, so zumindest läuft das bei meiner Frau und mir. Könntest du da eventuell mal den genauen Wortlaut in der WBK bekannt geben?

(Ich mache dazu auch mal einen eigenen Thread auf.)

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Also da ich aus Aktualitätsgründen meinen Senf dazugeben kann, tue ich das hiermit.

Blockiersysteme, so wie sie der Gesetzgeber will, nämlich auf Waffensysteme zugeschnitten und von jedem Büchsenmacher bearbeitbar/verwendbar/öffenbar, wird es in dieser Form voraussichtlich die nächsten paar Jahre noch nicht geben. In meinem speziellen Fall lag sogar eine Art "Entschuldigungsschreiben" des Landratsamtes vor, in dem zwar auf die rechtliche Situation hingewiesen wurde, jedoch auch stand, dass mit eben diesen "eierlegendewollmilchsau-systemen" auf unbestimmte Zeit noch nicht gerechnet werden kann.

Alle anderen, evtl von Sachbearbeitern getroffenen Falschaussagen, sind eben dies, nämlich falsch.

Desweiteren ist es so, dass auch im Erbfall jetzt noch das Eigentumsrecht vor dem Bedürfnisrecht steht, soll heißen, mich kann keiner dazu zwingen, die geerbten Sachen; auch bei Nichtvorhandensein einer sachkundlichen Eignung, zerstörerisch unbrauchbar machen zu lassen. Wie es mit Überlassen an geeignete Personen ist, ist meines Erachtens noch ungeklärt, da, in meinem Fall, bereits eine sachkundliche Eignung, allerdings ohne aktiven sportlichen Schießbetrieb vorlag ( mittlerweile wieder aktiver Schießbetrieb ).

Vermächtnisschrieb vor dem Ableben ist nicht unbedingt erforderlich, da im Erbfall eh erst der Verzicht der anderen Erben feststehen muss.

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...Vermächtnisschrieb vor dem Ableben ist nicht unbedingt erforderlich, da im Erbfall eh erst der Verzicht der anderen Erben feststehen muss.

Ne, denn der Vermächtnisschrieb entzieht ja eben den anderen Erben einen Anspruch an den Waffen.

Das Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer)

http://de.wikipedia.org/wiki/Vermächtnis

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Ne, denn der Vermächtnisschrieb entzieht ja eben den anderen Erben einen Anspruch an den Waffen.

Das Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer)

http://de.wikipedia.org/wiki/Vermächtnis

Also in meinem Fall war es so, dass trotz vorher niedergeschriebenem, notariell beglaubigtem Vermächtnis trotzdem noch eine Verzichtserklärung der direkt vor mir in der Erbfolge stehenden Personen nötig war. Somit war die Vorab-Festlegung zwar sinnvoll, hatte jedoch keine bearbeitungsbeschleunigende Wirkung.

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Also in meinem Fall war es so, dass trotz vorher niedergeschriebenem, notariell beglaubigtem Vermächtnis trotzdem noch eine Verzichtserklärung der direkt vor mir in der Erbfolge stehenden Personen nötig war. Somit war die Vorab-Festlegung zwar sinnvoll, hatte jedoch keine bearbeitungsbeschleunigende Wirkung.

Das Vermächtnis hat sehr wohl eine Wirkung, wenn keine Erklärung vorhanden ist tritt die gesetzliche Erbfolge ein und Du bist u. U. recht schnell nicht mehr berücksichtigt.

Auch muss die restliche Erbmasse ausreichen die übrigen gesetzlichen Erben (Pflichtteil)abzufinden. Wenn der Onkel nur noch 3 Ferlacher Meisterstücke für X0 000€ hinterlässt und sonst blank ist wird es auch nichts mit Deinem Erbe, bzw Du zahlst erstmal die vor dir berechtigten aus.

Karl

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@IMI; karl:

War selbes Verwandschaftsverhältnis, allerdings wollte LRA unterschriebenen Verzicht von Oma und meiner Mutter, das kein weiterer Anspruch besteht, obwohl Voreintrag des Vermächtnisses da war und der Tatsache zum Trotz, dass ich der einzige in der Erblinie bin, der Sachkunde besitzt. Vielleicht wars auch Willkür der Behörde.

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, allerdings wollte LRA unterschriebenen Verzicht von Oma und meiner Mutter, das kein weiterer Anspruch besteht, obwohl Voreintrag des Vermächtnisses da war und der Tatsache zum Trotz, dass ich der einzige in der Erblinie bin, der Sachkunde besitzt. Vielleicht wars auch Willkür der Behörde.

Nicht alles was Du nicht verstehst ist gleich Willkür der Behörde,

wie ich oben geschrieben habe muss für die Behörde gesichert sein dass das Erbe auch ausreicht, d.h. deine Mutter und Oma den Pflichtteil bekommen können, daher mussten die erst verzichten bevor Du aus der Erbmasse bedient wirst. Das wäre genauso gewesen wenn dein Opa dir einen Oldtimer vererbt hätte.

Ob Du als einziger Sachkunde besitzt ist unerheblich, die Sachkunde erleichtert Dir nur den Umgang mit dem Erbe.

Karl

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