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Nutzung Vereinswaffen bei SK?


Gast

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Ist jemandem eine Passage des WAffG bekannt auf Grund derer die Nutzung von Vereinswaffen bei der Durchführung des praktischen Schießens im Rahmen einer SAchkundeausbildung und -prüfung untersagt sein könnte?

Mir sit trotz intensiver Beschäftigung mit dem WAffG nichts derartiges bekannt. Insbesonder weil ja alle Teilnehmer Gastschützen sind.

Vom SB einer Ordnungsbehörde wurde obige Aussage getätigt. :confused:

Für konkrete Antworten wäre ich dankbar, man kann ja nicht alles wissen bzw. auch mal was falsch interpretieren.

Schon mal Danke im Voraus.

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???

Wie soll man denn seine Sachkunde erwerben wenn man keine leihwaffe nutzen darf?

Eine eigene hat man ja wohl noch nicht.

Mal ganz abgesehen davon, geht es den SB ungefähr mal gar nichts an wer wann wo mit wessen Waffe auf einem Schießstand hantiert

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Ich habe im Moment noch die alte Fassung, aber hier dürfte sich nicht viel geändert haben.

Erlaubt nach Waffengesetz § 12 Nr (1) 5 , § 12 Nr (2) 2 , § 12 (4)

Sollte der SB etwas nach § 12 (5) einzuwenden haben, muss er sich schon etwas einfallen lassen.

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Vielleicht duldet der Verein als Besitzer der Waffen keine Fremdnutzung.

Nein, das ist nicht das Problem. Hier wird von Seiten der SB die Meinung vertreten, die Nutzung von Vereinswaffen erfülle insbesondere bei kommerziellen SK-Lehrgängen - und welcher ist das nicht, auch die Vereine nehmen, wenn auch wenig, Geld- nicht den vom Bedürfnis umfassten Zweck. Das bekannte Allheilmittel wenn man etwas torpedieren will.

Offensichtlich soll der Ausrichter eines Lehrganges die Waffen für die praktischen Inhalte selbst besitzen und dann den Lg-Teilnehmern zur Verfügung stellen. Gleichzeitig betet man immer wieder den Spruch von den möglichst wenigen Waffen im Volk.

Mir erscheint die Aktion mal wieder einfach als Schuß aus der Hüfte um Probleme zu bereiten. Aber man kann ja trotz aller Beschäftigung auch mal was im WaffG, der AWaffV oder der WaffVwV überlesen oder fehlinterpretieren.

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???

Wie soll man denn seine Sachkunde erwerben wenn man keine leihwaffe nutzen darf?

Eine eigene hat man ja wohl noch nicht.

Mal ganz abgesehen davon, geht es den SB ungefähr mal gar nichts an wer wann wo mit wessen Waffe auf einem Schießstand hantiert

Aber auch genau diese Frage wurde vor Monaten bereits schriftlich gestellt und musste beantwortet werden. Auch hierfür habe ich keine gesetzliche Grundlage finden können.

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Oftmals ist das allererste das wir mit einem Neuling machen, ihm an und mit den Vereinswaffen die Sicherheit und den sicheren Umgang mit Waffen zu zeigen, zu demonstrieren und zu lehren...

Auch dafür sind die Vereinswaffen u.a. angeschafft worden!

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Oftmals ist das allererste das wir mit einem Neuling machen, ihm an und mit den Vereinswaffen die Sicherheit und den sicheren Umgang mit Waffen zu zeigen, zu demonstrieren und zu lehren...

Auch dafür sind die Vereinswaffen u.a. angeschafft worden!

Schon klar, aber hier geht es dem SB einzig um die Nutzung der Waffen bei dem Schließleistungsnachweis während der Waffensachkundeprüfung! Eigendlich nicht zu glauben, aber wahr.

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Sachen gibt es...

-.. . .-. / .... .- - / -.. --- -.-. .... / . .. -. . -. / .- -. / -.. . .-. / .-- .- ..-. ..-. . .-.. !

... wobei ich mich frage, wie oder durch wen der SB überhaupt informiert wird wessen Waffen benutzt werden...

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Sachen gibt es...

-.. . .-. / .... .- - / -.. --- -.-. .... / . .. -. . -. / .- -. / -.. . .-. / .-- .- ..-. ..-. . .-.. !

... wobei ich mich frage, wie oder durch wen der SB überhaupt informiert wird wessen Waffen benutzt werden...

Siehe Beitrag 7

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Offensichtlich soll der Ausrichter eines Lehrganges die Waffen für die praktischen Inhalte selbst besitzen und dann den Lg-Teilnehmern zur Verfügung stellen.

Da es sich beim Besitz nur um die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Gegenstände handelt, sollte der Ausrichter die Waffen (wenn er WBK-Inhaber ist) von Verein leihen können - damit wäre doch die Forderung des SB formal erfüllt oder nicht? (Abgesehen davon, dass ich schon gerne wüßte, worauf der SB das stützt.)

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Da es sich beim Besitz nur um die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Gegenstände handelt, sollte der Ausrichter die Waffen (wenn er WBK-Inhaber ist) von Verein leihen können - damit wäre doch die Forderung des SB formal erfüllt oder nicht? (Abgesehen davon, dass ich schon gerne wüßte, worauf der SB das stützt.)

Tja - sehe ich ebenso und die Frage stellt sich bei dem SB genau wie bei der Forderung nach Angabe wer bei welchem Lg. mit welcher Waffe, auf wen eingetragen und welche WBK, geschossen hat auch.

Jetzt gilt es Munition sammeln...

Deswegen auch hier die Anfrage, man hat ja doch schnell mal was übersehen oder kennt irgendeinen Apendix de WaffVwV nicht.

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man hat ja doch schnell mal was übersehen oder kennt irgendeinen Apendix de WaffVwV nicht.

Das ist eigentlich der Punkt, den der SB beantworten müsste. Wenn es eine Rechtsgrundlage gibt auf die er sich beruft, muß er die nennen. Wenn es keine gibt, hat sich die Sache eh erledigt.

(Wenn es eine geben sollte, was ich mir nicht vorstellen kann, sollte man überlegen, Waffensachkundekurse anzubieten - als Grund für weitere KW-Bedürfnisse :gutidee: !!! Im übrigen stellen sich mir schon wieder die Nackenhaare auf, wenn ich mir überlege, wie die Erhebung der Daten sich mit dem Gebot der Datensparsamkeit des BDSG in Einklang bringen läst, aber vielleicht bin ich da auch beruflich etwas übersensibilisiert...)

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Hallo,

einige Sachbearbeiter haben schon lustige Gedanken. In früheren Zeiten vertrat mir gegenüber ein SB die Auffassung, meinen als Sportschütze erworbenen Revolver dürfe ich nicht für den jagdlichen Fangschuss nutzen. Schließlich sei der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" ein anderer. Der Erwerb der gleichen Waffe (einer zweiten identischen!) zum jagdlichen Fangschuss stünde mir frei. Das ist leider kein Aprilscherz.

Nun ist nach §12 Abs.1 Nr.1a der Erwerb vorübergehend....für einen von M(S)EINEM Bedürfnis umfassten Zweck... erlaubnisfrei.

Also kann ich mir meine Sportwaffe zur Jagdausübung leihen (höchstens einen Monat).

So - jetzt sind wir wieder beim Thema. Obwohl ich in dem geschilderten Fall keine gesetzliche Grundlage sehe, ist es generell möglich, Waffen für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck zu entleihen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Lehrgangsträger, ein Jäger, ein Schütze etc. eine ursprünglich als Sport-, Jagd- oder anderweitig erworbene Waffe entleiht, wenn er sie eben zu seinem Bedürfniszweck nutzt. Auch die Erwerbsgrundlage des Sammelns oder Erbens steht dem nicht entgegen.

Viele Grüße - sundance

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Hallo,

einige Sachbearbeiter haben schon lustige Gedanken. In früheren Zeiten vertrat mir gegenüber ein SB die Auffassung, meinen als Sportschütze erworbenen Revolver dürfe ich nicht für den jagdlichen Fangschuss nutzen. Schließlich sei der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" ein anderer. Der Erwerb der gleichen Waffe (einer zweiten identischen!) zum jagdlichen Fangschuss stünde mir frei. Das ist leider kein Aprilscherz.

Nun ist nach §12 Abs.1 Nr.1a der Erwerb vorübergehend....für einen von M(S)EINEM Bedürfnis umfassten Zweck... erlaubnisfrei.

Jagd- oder anderweitig erworbene Waffe entleiht, wenn er sie eben zu seinem Bedürfniszweck nutzt. Auch die Erwerbsgrundlage des Sammelns oder Erbens steht dem nicht entgegen.

Viele Grüße - sundance

Ja, sollte alles kein Problem sein! Sollte!!

Gerade erging auf Anordnung des RP die Weisung durch die zuständige Kreisbehörde, dass bei der SK-Prüfung (als komerziell ausgelegt) am WE die Vereinswaffen NICHT genutzt werden dürfen!

Damit sind Fakten geschaffen.

Und diese Fakten dürften m.E. für viele Vereine Probleme bedeuten, denn sie nehmen ja gegen eínen Obolus auch Mitglieder anderer Vereine in die SK-Schulungen mit rein.

Mal sehen, was noch passiert.

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Hallo lobo-s,

falls Du persönlich betroffen bist, würde ich (möglichst persönlichen) Kontakt zur Behörde suchen und die Rechtslage klären. Sollte die wider Erwarten bei ihrer Stellungnahme bleiben, würde ich einen schriftlichen Bescheid fordern und dann Rechtsmittel einlegen. In der Regel werden dann die Bescheide zurückgenommen und dem Steuerzahler so überflüssige Kosten erspart.

Viele Grüße - sundance

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Gerade erging auf Anordnung des RP die Weisung durch die zuständige Kreisbehörde, dass bei der SK-Prüfung (als komerziell ausgelegt) am WE die Vereinswaffen NICHT genutzt werden dürfen!

Damit sind Fakten geschaffen.

Ist das bundesweit gültig? Gibt es das schriftlich zu lesen?

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Durch den zuständigen RP wurde mitgeteilt, dass auch nach Auffassung des BVA (bisher von dort unbestätigt wegen Abwesenheit des SB) die Verwendung der Vereinswaffen außerhalb des Schießsportes, insbesondere zur Durchführung (gewerblicher) Sachkundeprüfungen, unzulässig ist.

Wenn ich das richtig interpretiere, wird hier ganz klar die Auffassung vertreten, die SK-Beschulung und -Prüfung findet außerhalb des Schießsportes statt und damit ist die Verwendung der nur für den Bedürfniszweck Sportschießen eingetragenen Waffen des Vereins untersagt.

Dadurch entstehen Fragen: Ist somit alles, was nicht in der genehmigten Sportordnung festgelegt ist "außerhalb" des Schießsportes und damit unzulässig in Verbindung mit den vorhandenen WGK`s?

Wo steht geschrieben (im Gesetz) dass es zwei Arten der SK gibt? Nach dieser Interpretation muß es eine SK für Sportschützen und eine für Waffenträger/gewerblich geben. Im Gesetz habe ich nichts derartiges gefunden.

Heißt das dann auch, dass die SK die ein Waffenträger gewerblich und verbandsneutral mit staatlicher Anerkennung abgelegt hat für den sportlichen Bereich nicht mehr gilt? Denn normalerweise will ja jeder (auch gewerblich die SK abgelegter Interessent) anschließend auch sportlich schießen. Da die SK jedoch "außerhalb des Schießsportes" abgelegt wurde kann sie ja eigendlich für diesen Bereich dann auch nicht geltend sein.

Wie kann man dann die Vereinswaffen noch einem "Interessierten" oder "Neuling" zur Verfügung stellen, denn er schießt ja auch außerhalb des Schießsportes, einfach zum kennenlernen und ausprobieren.

Wie soll es dann zukünftig möglich sein, z.B. auf Jubiläumsveranstaltungen oder sonstigen geselligen Anlässen die Besucher/Zuschauer/Marktbesucher mit den Vereinswaffen bei Schießspielen (meist gegen ein geringes Entgeld)

ihr Glück versuchen zu lassen?

Fragen über Fragen

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Das direkt nördlich angrenzende RP dürfte es eigentlich nicht sein.

Soooo :peinlich: sind die nun auch nicht.......mehr :eclipsee_gold_cup:

Stimmt, die sind sogar ganz anderer Meinung. Aber manche lernens wohl nur durch den Hammer. Schau mer ma

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Ist jemandem eine Passage des WAffG bekannt auf Grund derer die Nutzung von Vereinswaffen bei der Durchführung des praktischen Schießens im Rahmen einer SAchkundeausbildung und -prüfung untersagt sein könnte?

Mir sit trotz intensiver Beschäftigung mit dem WAffG nichts derartiges bekannt. Insbesonder weil ja alle Teilnehmer Gastschützen sind.

Vom SB einer Ordnungsbehörde wurde obige Aussage getätigt. :confused:

Für konkrete Antworten wäre ich dankbar, man kann ja nicht alles wissen bzw. auch mal was falsch interpretieren.

Schon mal Danke im Voraus.

:gaga: hola amigo Lobo-s,

anhand deiner anderen Äußerungen bin ich von der ernsthaftigkeit deines Posts überzeugt...aber die ganze Sache

macht mir den Eindruck eines verspätestens APRILSCHERZES, es ist manchmal sehr schwer ein TROLL zu erkennen.

Was hat der (legale) Ursprung/Fremdbesitz von Waffen, die bei der Sachkundevermittlung benutzt werden, zu tun?

Es wird nirgends im WaffG. verlangt dass der SKauszubildende mit seine eigene Waffen übt.

saludos de pancho lobo :P

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