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IGNORED

Anschlagsschaft Lang / Kurzwaffe


Thomas74

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo allerseits,

nachdem ich nun stolzer Besitzer einer Glock bin :rolleyes: und diese während meines Sachkundekurses mit Anschlagschaft geschossen habe drängt sich mir folgende Frage auf:

Ist ein Kurzwaffe verboten wenn durch anbringen einer Schulterstütze deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet? De Facto würde man ja dann eine Langwaffe im Kurzwaffenkaliber ohne gültigen Eintrag besitzen.

Hoffe jemand weiß näheres, Danke schon im Vorraus,

Gruß,

Thomas

Geschrieben
Hallo allerseits,

nachdem ich nun stolzer Besitzer einer Glock bin :rolleyes: und diese während meines Sachkundekurses mit Anschlagschaft geschossen habe drängt sich mir folgende Frage auf:

Ist ein Kurzwaffe verboten wenn durch anbringen einer Schulterstütze deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet? De Facto würde man ja dann eine Langwaffe im Kurzwaffenkaliber ohne gültigen Eintrag besitzen.

Hoffe jemand weiß näheres, Danke schon im Vorraus,

Gruß,

Thomas

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) WaffG

Begriffsbestimmungen

2.6

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

Da Deine Kurzwaffe ohne Anschlagschaft unter 60 cm. lang ist und bestimmungsgemäß verwendet werden kann, bleibt es eben eine Kurzwaffe.

Interessant wir es bei den s.g. Revolvergewehren. Die gibt es in der Tat mit "Pistolengriff" und Anschlagschaft. Solange die Gesamtlänge der Waffe ohne Anschlagschaft 60 cm. misst, ist es eine Langwaffe, ist die Länge ohne Anschlagschaft unter 60 cm. = Kurzwaffe.

Gruß Inst200

Geschrieben

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) WaffG

Begriffsbestimmungen

2.6

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

Da Deine Kurzwaffe ohne Anschlagschaft unter 60 cm. lang ist und bestimmungsgemäß verwendet werden kann, bleibt es eben eine Kurzwaffe.

Interessant wir es bei den s.g. Revolvergewehren. Die gibt es in der Tat mit "Pistolengriff" und Anschlagschaft. Solange die Gesamtlänge der Waffe ohne Anschlagschaft 60 cm. misst, ist es eine Langwaffe, ist die Länge ohne Anschlagschaft unter 60 cm. = Kurzwaffe.

Gruß Inst200

Durch das Wörtchen "und" würde dies bedeuten das selbst bei einer Länge von +61 cm noch keine Langwaffe vorliegt da Lauf und Verschluss einer Glock eben keine 30 cm haben. Verstehe ich das richtig?

Gruß,

Thomas

Geschrieben
ich denk du hast gerade die sachkunde gemacht? wurde euch da nix beigebracht?

Doch, und das imho sogar sehr gut. Allerdings werde ich mich für eine Frage, zur Absicherung meiner persönlichen Ansichten und zum Nachvollziehen evtl. kontroverser Meinungen, nicht schämen. Dies beruht nicht auf meinem völligen Unverständnis des Themas sondern auf der Erkenntnis das sich weite Teile des WaffG leider als Auslegungsfähig herausstellen können. Die Einbeziehung der langjährig gesammelten Erfahrungen der Nutzer hier kann nur dienlich sein, ich dachte dafür wäre ein Forum da.

Gruß,

Thomas

Geschrieben
...Die Einbeziehung der langjährig gesammelten Erfahrungen der Nutzer hier kann nur dienlich sein, ich dachte dafür wäre ein Forum da...

Ist es auch.

Diese dümmlichen Fragen nach den Sachkunden ist eine ärgerliche Unsitte einiger user - die aber dennoch zusehens ausstirbt.

Vor einem Jahr hättest du noch 10 solcher Antworten erhalten... <_<

Geschrieben
Doch, und das imho sogar sehr gut. Allerdings werde ich mich für eine Frage, zur Absicherung meiner persönlichen Ansichten und zum Nachvollziehen evtl. kontroverser Meinungen, nicht schämen. Dies beruht nicht auf meinem völligen Unverständnis des Themas sondern auf der Erkenntnis das sich weite Teile des WaffG leider als Auslegungsfähig herausstellen können. Die Einbeziehung der langjährig gesammelten Erfahrungen der Nutzer hier kann nur dienlich sein, ich dachte dafür wäre ein Forum da.

Gruß,

Thomas

Genau das, so sehe ich das ebenfalls.

Eine Kurzwaffe bleibt eine solche, es sei denn Du verpasst dieser einen längeren Lauf damit sie auf wenigstens 30 cm Länge kommt und baust einen Anschlagschaft so dran, dass die Waffe ohne den Anschlagschaft nicht genutzt werden kann.

Als Beispiel sei das Revolvergewehr genannt. Rahmen, Abzug, Trommel sind der Kurzwaffe entnommen, der Lauf ist aber länger und es fehlt der Revolvergriff. Statt dessen ist der Griff durch einen Schaft ersetzt. Man könnte ohne Probleme den Schaft abbauen, sieht aber zum einen schei... aus und funzt nicht mehr. Baust Du dann einen Revolvergriff dran und die Gesamtlänge liegt unter 60 cm = Kurzwaffe. Beträgt die Gesamtlänge auch mit Revolvergriff mehr als 60 cm = Langwaffe.

Aber auch eine z.B. Glock mit IGB lauf, egal wie lang, bleibt eine Kurzwaffewaffe ob mit oder ohne Anschlagschaft.

Gruß Inst200

Geschrieben
Eine Kurzwaffe bleibt eine solche, es sei denn Du verpasst dieser einen längeren Lauf damit sie auf wenigstens 30 cm Länge kommt und baust einen Anschlagschaft so dran, dass die Waffe ohne den Anschlagschaft nicht genutzt werden kann.

Als Beispiel sei das Revolvergewehr genannt. Rahmen, Abzug, Trommel sind der Kurzwaffe entnommen, der Lauf ist aber länger und es fehlt der Revolvergriff. Statt dessen ist der Griff durch einen Schaft ersetzt. Man könnte ohne Probleme den Schaft abbauen, sieht aber zum einen schei... aus und funzt nicht mehr. Baust Du dann einen Revolvergriff dran und die Gesamtlänge liegt unter 60 cm = Kurzwaffe. Beträgt die Gesamtlänge auch mit Revolvergriff mehr als 60 cm = Langwaffe.

Aber auch eine z.B. Glock mit IGB lauf, egal wie lang, bleibt eine Kurzwaffewaffe ob mit oder ohne Anschlagschaft.

Irgendwie blicke ich bei Deiner Aussage nicht durch.

Wieso soll ein Revolver länger 60 cm eine Langwaffe sein und eine gleichlange Glock nicht?

Gruß

Michael

Geschrieben

Weil die Glock einen Griff hat und der Anschlagsschaft somit nicht zählt.

Für den (hier theoretisch angesprochenen) Revolver ist der Anschlagschaft notwendig...

Geschrieben

Ich glaube der Threadstarter hat noch nie einen Colt Buntline oder einen Luger Jagtkarabiner gesehen ( ist ja auch kein Wunder) deshalb ist die Thematik etwas schwierig für ihn verstehen.

Fragen nach der Sachkunde sind hier völlig unnötig

Wie sagt man: Es gibt keine dummen Fragen nur ..........

Geschrieben
Ich glaube der Threadstarter hat noch nie einen Colt Buntline oder einen Luger Jagtkarabiner gesehen ( ist ja auch kein Wunder) deshalb ist die Thematik etwas schwierig für ihn verstehen.

Fragen nach der Sachkunde sind hier völlig unnötig

Wie sagt man: Es gibt keine dummen Fragen nur ..........

Grundsätzlich dürfte ich es kapiert haben........... danke für die Antworten. Einen Colt Buntline habe ich allerdings wirklich noch nicht gesehen :rolleyes:

Gruß,

Thomas

Geschrieben
Weil die Glock einen Griff hat und der Anschlagsschaft somit nicht zählt.

Für den (hier theoretisch angesprochenen) Revolver ist der Anschlagschaft notwendig...

Ich denke daß die Definition ganz einfach ist.

Eine Kurzwaffe bleibt immer eine Kurzwaffe und eine Langwaffe immer eine Langwaffe, oder?

Egal was man anbaut. Wichtig dabei ist, als was die Waffe die Fabrik verlassen hat, oder zu was sie offiziell umgebaut wurde.

Sprich, der Eintrag in die WBK zählt.

Gruß

Michael

Geschrieben
Eine Kurzwaffe bleibt immer eine Kurzwaffe und eine Langwaffe immer eine Langwaffe, oder?

stimmt so nicht:

wenn du z.b. ein xr15 compakt nimmst, welche mit ca. 61cm gesammtlänge eine lw ist und du den mfd abbaust und damit schiessen gehst, so hast du illegalerweise eine kw hergestellt!

oder du nimmst eine mke94 mit festschaft als lw und baust den klapp. bzw. schiebeschaft dran, dann kw...

klingt komisch, is aber so...

Geschrieben
Irgendwie blicke ich bei Deiner Aussage nicht durch.

Wieso soll ein Revolver länger 60 cm eine Langwaffe sein und eine gleichlange Glock nicht?

Gruß

Michael

Naja, LUSUMI hat´s ja schon gesagt.

Aber gib einmal "Revolvergewehr" bei Google ein und schau Dir die Bilder an. Du wirst feststellen, dass die meiseten anstelle des Griffs einen festen Schaft haben. Das Gleiche gilt für die "Jagdkarabiner" aus der C96 oder 08.

Vergleich das mit den Bildern einer Glock, Steyer, 08, C96 FN usw.. mit Anschlagschaft.

Gruß Inst200

Gast ProdigalSon
Geschrieben

Um das hier auch mal kundzutun,

weil ja immer ganz viele Leute die USA als Musterland für den freien Waffenbesitz zitieren:

Wer in den USA an seine Glock einen Anschlagschaft ranbastelt, verstößt gegen das Waffenrecht. Er muß dann nämlich auch einen langen Lauf drauftun, frag mich jetzt aber bitte keiner mehr nach der erforderlichen Lauflänge.

Das hat man mir mal in einer Diskussion um einen Anschlagschaft für eine H&K-Pistole in einem Ami-Forum (HK-Pro) beigebogen.

Fazit: Alice lebte zwar im Wunderland, die Amis aber auch schon lange nicht mehr. :traurig_16:

Grüße

PS

Geschrieben

das liegt daran dass es sich dann nicht mehr um eine pistole handelt!

wenn du z.b. dort eine mp5k als pistole besitzt darfst du da auch keinen klapp- oder schiebeschaft dran machen, genausowenig wie einen griff vorne unterm lauf! dazu musst du die waffe zu einer sogenannten "short barrel" machen lassen.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Ich hab die ganze Thematik hier mal mitgelesen. Wenn ich das richtig verstanden habe kann ich an meiner cochgun den Schulteranschlag wegsägen und den verbleibenden Pfeifenkopfgriff des ehemaligen Gewehrschaftes zu einem "Pistolengriff" gestalten. Die Läufe sind auf jeden Fall länger als 30 cm und die Gesamtwaffenlänge über 60 cm. Das Teil ist und bleibt damit eine Langwaffe. Die Pistolengriffregelung für Langwaffen im Waffengesetz bezieht sich ja ausdrücklich nur auf Vorderschaftrepetierer. Beschusstechnisch wird dadurch auch nichts relevant. Das sehe ich doch richtig?

Gruß, Horst

Geschrieben

@ Horst

Denke JA (Ges.L. >= 60 cm).

Allgemein: Aus einer KW (auf WBK als solche eingetragen!!) kann ich immer durch Umbauten eine LW machen, nie aber umgekehrt.

Und ob in den USA nur grüne oder rosa Glocks und in Timbuktu nur Holzgewehre verkauft werden dürfen, ist für D schlicht irrelevant und verwirrt den Fragesteller evtl. nur.

Gruß,

André

Geschrieben
... Aus einer KW ... kann ich immer durch Umbauten eine LW machen, nie aber umgekehrt.

Achtung: Das ist missverständlich; ich weiß zwar, was Du sagen willst - nämlich dass Schaftgedöns und ähnlich verlängerndes Zubehör grundsätzlich an einer KW kein Problem verursacht -, man sollte es aber anderes ausdrücken:

Rechtlich gesehen wird aus einer eingetragenen KW nie eine LW, Umgekehrtes kann aber der Fall sein (im Sinne, dass man faktisch und unzulässiger Weise eine KW auf LW-Eintrag besitzt). Daher ist das Verlängern einer KW grundsätzlich unproblematisch, das Verkürzen einer LW unter die o.g. Maßgrenzen stellt aber ein Problem dar.

Geschrieben

So ist es. Konkretes Beispiel:

GSG 5, ein KK Gewehrschen im Stiele einer MP5. Wird standardmäßig mit festem Schaft als (sportlich nicht zugelassene) Langwaffe verkauft. Als Zubehör gibt es einen Klapp- und Schiebeschaft. Beide werden nur mit dem Hinweis verkauft - WaffG beachten. Weil durch simplen Austausch mit einem frei erwerbbaren (Kunststoff)Teil aus einer Lang- eine Kurzwaffe wird und folglich nicht mehr dem ursprünglichen WBK-Eintrag entspricht.

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