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IGNORED

Erlaubnis Wiederladen = Erlaubnis Besitz ?


Argekom

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Hallo allerseits,

im Entwurf zum neuen Gesetz war ja enthalten bzw. klargestellt, dass ein Wiederlader die von ihm hergestellte Munition auch besitzen darf - auch wenn er sonst keine Erwerbserlaubnis dafür hat. Also wenn der Wiederlader in seiner WBK, passend zu seinen Waffen, z.B. die Erwerbserlaubnis für .44, .357 und 9 Para hat, aber .45 wiederlädt, sollte er auch diese legal besitzen können. In der mehr als kryptischen Bekanntmachung zum tatsächlich beschlossenen Gesetz habe ich dies nicht wiedergefunden. Bin ich nur zu blöd zum lesen oder ist das nicht umgesetzt worden ?

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..z.B. die Erwerbserlaubnis für .44, .357 und 9 Para hat, aber .45 wiederlädt, sollte er auch diese legal besitzen können....

Im Visier-Sonderheft 38 (Wiederladen II) ist dies so erklärt, daß Du jegliche Mun wiederladen und besitzen darfst, für die Du ein, evtl. auch über Leihwaffen, Bedürfnis hast. Danach kannst Du .45 laden und besitzen.

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Im Visier-Sonderheft 38 (Wiederladen II) ist dies so erklärt, daß Du jegliche Mun wiederladen und besitzen darfst, für die Du ein, evtl. auch über Leihwaffen, Bedürfnis hast. Danach kannst Du .45 laden und besitzen.

Einspruch Euer Ehren:

Falls Dir die Behörde eine Beschränkung in den Schein gedrückt hat

(wie rechtskräftig schon geschehen) dann musst Du dich an diese

Beschränkung halten..................

Zusatz:

zb. die Bemerkung im Schein :

gilt nur die Waffen(Kaliber usw) für die eine WBK vorhanden ist

dann ist nix mit für jegliche Munition usw.......

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Einspruch Euer Ehren:

Falls Dir die Behörde eine Beschränkung in den Schein gedrückt hat

(wie rechtskräftig schon geschehen) dann musst Du dich an diese

Beschränkung halten..................

Zusatz:

zb. die Bemerkung im Schein :

gilt nur die Waffen(Kaliber usw) für die eine WBK vorhanden ist

dann ist nix mit für jegliche Munition usw.......

Eben, in erster Linie kommt es darauf an, was in der Erlaubnis steht. Nur wenn diese überhaupt nicht beschränkt ist, kannst du dich auf SprengG berufen und alle Arten von Munition herstellen und besitzen. Aber das dürfte wohl keine Behörde mehr bei der Ausstellung der Erlaubnis mitmachen

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Aber das lernt man ja in der Fachkunde: Wenn der SB was reinschreibt, ist das Gesetz. Hoffentlich schreibt er bei mir (wenn es mal soweit ist) nicht rein 'Erlaubnis gilt nur für .22lr'.

:icon14: hola amigos,

so nicht!! der SB hat sich auch an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, und Gerichte haben schon recht gesprochen:

man darf auch für Freunde Munition wiederladen, und falls man für diese Munition kein Eintrag hat darf man sie trotzdem

als Wiederlader besitzen. Und falls der SB was anderes reinschreibt --->Wiederspruch einlegen und evtl. Klagen, die Behörde

verliert garantiert (und falls du im VdW bist ...bist Du auch Verwaltungsrechtsschutz versichert für € 60.- als VdW Beitrag).

saludos de pancho lobo :hi:

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Zu §27 SprenG

Abs 2.

1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. 2Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. 3Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Ich denke einige SB meinen hier Ihre Begründung zu finden

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Liebe Freunde,

das war mir eigentlich alles (mehr oder weniger) klar.

Meine Frage war aber:

Im Entwurf zum neuen WaffG war eine Klarstellung enthalten, dass der Wiederlader automatisch legaler Besitzer der von ihm gemäss seiner Erlaubnis nach SprengstoffG selbst hergestellten Mun ist, unabhängig von sonstigen vorhandenen bzw.nicht vorhandenen Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz von Mun.

Wurde diese Regelung im Bundestag nun auch so beschlossen ?

PS für alle, die von ihrem SB nicht heiss geliebt werden:

Meine Erlaubnis enthält unter II. nur folgende Einschränkung:

"Das NC-Pulver darf nur zum Wiederladen von Patronenhülsen für Revolver, Pistolen und Gewehre verwendet werden".

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Ich denke einige SB meinen hier Ihre Begründung zu finden

eher nicht.

sie meinen wohl, in dem vorhergehenden satz ihre (m.e. zutreffende) begründung zu finden.

zwei vorschriften müssen dabei miteienander verbunden werden - nämlich die des 27(2) 1a sprengG und des § 10(3) Waffg.

nach letzterem muss de facto für den munitionserwerb /-besitz (MEB) ein stempel in die wbk. nur dannn darf die entsprechene munition erworben und besessen werden, ausnahmen wie standverbrauch mal abgesehen.

§27 SprengG regelt nun, dass der "pulverschein" auch als MEB im sinne des § 10(3) waffg anzusehen ist. der knackepunkt:

eben jener oben vorhergehende satz. dieser bezieht sich ausdrücklich auf den regelungsinhalt des § 10waffg, und dort heißt es, dass der MEB nur "für die darin (in der WBK) eingetragenen Schusswaffen erteilt." wird.

in der teleologischen betrachtung hieße das:

- der wiederlader braucht in seiner wbk keinen mun.-erwerbstempel

- der (nitro)pulverschein berechtigt zur herstellung der von ihm für sich benötigten patronen (für die in seiner wbk eingetragenen waffen)

die einfügung "... § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung." soll also auch klarstellen, dass der wiederlader nur solche patronen herstellt und besitzt, für die er eine eingetragene waffe besitzt.

eine herleitung, wonach der wiederlader patronen herstellen darf, für die er keine eigenen waffen besitzt, ergibt sich aus §27 sprenG eben nicht. dieser ziehlt lediglich auf den nichtgewerblichen wiederlader ab, den uneingeschränkten MEB erhält dann der gewerbliche wiederlader.

grüße

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