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IGNORED

Red-I Laser, warum kein verbotener Gegenstand?


confider

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Ja, ich habe alle Foren zu Nachtsichtzielgeräten gelesen (und auch dazu beigetragen), aber warum sind diese

Red-I Justier, Kontroll- und Trainingslaser keine verbotenen Gegenstände? Reinstecken und Laserzielpunkt ist an!

http://www.red-i-laser.com

Genauer: Das Teil so würde bei einer Nachtjagd so nicht helfen, dafür gibt es ja u.a. beleuchtete Absehen.

Ich meine aber, diese Teile sind mit minimalstem Aufwand in <5 Sekunden zu einer Lampe "umzubauen" und noch schneller

"zurückzubauen". Aber auch für den Fall, das es nicht illegal umgebaut würde, so ist das nach meinem Verständnis ein verbotener Gegenstand, auch nicht umgerüstet.

Hab dazu bisher nur das BJG gefunden. Auszug aus dem BJG (eingekürzt):

"Verboten ist künstliche Lichtquellen... Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles... zu verwenden oder zu nutzen..."

Da gehts nur um Verwendung und Nutzung, nicht um den Besitz. Aber diese zölligen Doppelklammern sind doch auch verboten, alleine weil man damit "könnte". Warum diese Dinger hier nicht?

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Warum sollten sie verboten sein?Dann müste ja jeder Laserpointer auch verboten sein.

Sie blockieren ja schliesslich den Lauf, machen also ein Schiessen unmöglich.(Es gibt natürlich im jagdlichen Bereich mehrläufige Waffe).

Nebenbei:Bekannte (Jäger) hatte mal so ein Teil und hielt es für ziemlich unbrauchbar, da der Laserstrahl nichts mit der Geschossflugbahn zu tun hat.

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aber warum sind diese

Red-I Justier, Kontroll- und Trainingslaser keine verbotenen Gegenstände? Reinstecken und Laserzielpunkt ist an!

Hallo confider

die Laser und Verwande sind verbotene Gegenstände, weil unsere Politiker und Ministerialbeamte von Hollywoodfilmeschauen wissen, daß man mit einem Laser an der Waffe ganze Armeen alleine auslöschen kann.

Aber wie willst du mit einem Laser im Patronenlager schießen? So paranoid, dieses Teil zu verbieten sind noch nicht mal unsere Politiker.

Steven

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Gaaaaanz streng genommen wären Sie eigentlich verboten da: zur Montage auf Waffen bestimmt..... steht ja nirgends das Laser erlaubt wären wenn Sie gleichzeitig das Schießen unmöglich machen.

Verhält sich meiner Meinung nach allerding ähnlich wie mit den Leatherman-Tools, da hat man nach dem Verbot von Butterfly-Messern ja auch geschrien das diese unter das Verbot fallen würden, streng genommen. Schert sich aber heut kein Mensch mehr danach.

Gruß,

Thomas

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Gaaaaanz streng genommen wären Sie eigentlich verboten da: zur Montage auf Waffen bestimmt..... steht ja nirgends das Laser erlaubt wären wenn Sie gleichzeitig das Schießen unmöglich machen.

Das meine ich ja. Natürlich gehe ich bei einer möglichen Anwendung von einer mehrläufigen Waffe aus. Es wäre doch sehr einfach, bei einem Drilling in den Schrotlauf so ein Red-I reinzustecken und die anderen beiden Läufe normal zu

bestücken.

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Prima,

wir haben einen Gegenstand gefunden, der als verboten nach WaffG eingestuft werden muß. Ich bin sicher, Ihr kriegt ein Fleißkärtchen für die Wiederherstellung der Inneren Sicherheit.

Gerätschaften, die definitiv als Hilfsmittel für das Einschießen gedacht sind, wie ein Aufsteck-Laser, müssen wir auch sofort verbieten, nicht ? Denn in einer mehrläufigen Waffe, da könnte man ja durch entsprechende Formgebung auch dran vorbeischießen. Und Tesa erst, damit kann man Lampen an die Waffe binden. Verbieten ! Sofort: Besitz, Erwerb, Anschauen, Handel und Werbung. Auf den Index damit, wir kriegen dieses Land noch sauber !

Niemand erwartet die spanische Inquisition !

Ich sehe die Sache so: Wie in vielen Bereichen, haben sich sach- und fachkundige Menschen mit dem Gegenstand befasst, und er darf in Deutschland verkauft werden. Die Menschen, die damit befasst sind, kriegen sogar Geld dafür. Da werd' ich doch nicht deren Entscheidung in Frage stellen, wenn ich selbst der Meinung bin, daß durch diese Entscheidung kein Schaden entsteht.

Mir sind Jäger, die im Lichtschein vorbeifahrender Züge schießen, erheblich missfälliger als ein Red-I Laser. Nur um mal ein Beispiel zu nennen. (Und: ja, DAS IST verboten)

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Ich sehe die Sache so: Wie in vielen Bereichen, haben sich sach- und fachkundige Menschen mit dem Gegenstand befasst, und er darf in Deutschland verkauft werden.

Daran zweifle ich......... zumindest wenn es dieselben sind die für Lauflänge, Anschein, Hülsenlänge, Lampen, Magazinkapazität......... zuständig sind. Das die dafür auch noch bezahlt werden macht die Sache nur schlimmer. <_<

Gruß,

Thomas

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Daran zweifle ich......... zumindest wenn es dieselben sind die für Lauflänge, Anschein, Hülsenlänge, Lampen, Magazinkapazität......... zuständig sind.

Hallo Thomas

sagen wir es mal realistisch. Da die keine Ahnung haben, haben die das einfach übersehen.

Und dabei sollte es auch bleiben. Es gibt genug von der Sorte, die WO für den Abgesandten des Teufels halten aber für Tips aus diesen Reihen dankbare Abnehmer und Umsetzer sind.

Steven

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Das meine ich ja. Natürlich gehe ich bei einer möglichen Anwendung von einer mehrläufigen Waffe aus. Es wäre doch sehr einfach, bei einem Drilling in den Schrotlauf so ein Red-I reinzustecken und die anderen beiden Läufe normal zu

bestücken.

Also verbieten wir auch gleich noch alle Taschenlampen die in einen Schrotlauf (bis Kaliber 4) passen. :021:

Der Laser ist zum Einschießen gedacht und nicht als Zielbeleuchtungsvorrichtung. Deshalb ist er nicht verboten. Durch die von dir beschriebene Anwendung würde er allerdings als verbotener Gegenstand gekoren, ebenso wie eine einfache Taschenlampe die mit Klebeband and der Waffe befestigt wird.

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Also verbieten wir auch gleich noch alle Taschenlampen die in einen Schrotlauf (bis Kaliber 4) passen. :021:

Der Laser ist zum Einschießen gedacht und nicht als Zielbeleuchtungsvorrichtung. Deshalb ist er nicht verboten. Durch die von dir beschriebene Anwendung würde er allerdings als verbotener Gegenstand gekoren, ebenso wie eine einfache Taschenlampe die mit Klebeband and der Waffe befestigt wird.

:icon14:

@ all: Und immer schön suchen ob wir nicht noch was finden, was man verbieten könnte oder was man evtl. mit Hilfe einer Hilfskonstruktion zum Hilfsmittel eines verbotenen Gegenstandes machen oder ihn als solchen ansehen könnte. Angeblich vielleicht evenuell - wenn ich das schon lese. Im Gesetz ist doch (leider zu viel) alles definiert. Punkt. Nicht mehr! Leider auch nicht weniger.

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Gaaaaanz streng genommen wären Sie eigentlich verboten da: zur Montage auf Waffen bestimmt..... steht ja nirgends das Laser erlaubt wären wenn Sie gleichzeitig das Schießen unmöglich machen.

...

hmmm.. ok, wenn wir hier schon anfangen Erbsen zu zählen und Gesetzestexe Wortgemäß zu interpretieren, dann richtig:

Soweit ich mich entsinnen kann, ist die Montage AN oder AUF Waffen verboten, aber nicht DARIN.

Wobei man mit dem Wort "Montage" sicher auch noch was anstellen könnte, wenn man es mal auseinandernimmt.

Impliziert "Montage" dass etwas geklemmt, geschweisst, geschraubt, geklebt oder eingepasst werden muss?

All diese Vorgänge treffen hier auf diese Einschießhilfe nicht zu.

Nur so am Rande zur Sinnhaftigkeit der Gesetzgebung und dem Gegenstand dieses threads...

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hmmm.. ok, wenn wir hier schon anfangen Erbsen zu zählen und Gesetzestexe Wortgemäß zu interpretieren, dann richtig:

Soweit ich mich entsinnen kann, ist die Montage AN oder AUF Waffen verboten, aber nicht DARIN.

Wobei man mit dem Wort "Montage" sicher auch noch was anstellen könnte, wenn man es mal auseinandernimmt.

Impliziert "Montage" dass etwas geklemmt, geschweisst, geschraubt, geklebt oder eingepasst werden muss?

All diese Vorgänge treffen hier auf diese Einschießhilfe nicht zu.

Nur so am Rande zur Sinnhaftigkeit der Gesetzgebung und dem Gegenstand dieses threads...

Juhuuuuuu, dann sind die Glock Federführungsstangen-Laser also erlaubt da Montage in der Waffe :gutidee:

Gruß,

Thomas

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Juhuuuuuu, dann sind die Glock Federführungsstangen-Laser also erlaubt da Montage in der Waffe :gutidee:

Gruß,

Thomas

Wenn man den Gesetzestext so wie ich ihn in Erinnerung habe wörtlich interpretiert - ja.

Diese Theorie hat aber folgende Schwachstellen:

1.) Habe ich den Text wörtlich und richtig zitiert? (ich denke nicht)

2.) Solltest Du auf die zweifelhaft schlaue Idee kommen Dir sowas zu beschaffen wirst Du mit ziemlicher Sicherheit trotzdem verknackt.

Was ich mit meinem ersten posting verdeutlichen wollte geht aber in eine etwas andere Richtung:

Auch wenn der Herr "Gesetzgeber" von tuten und blasen keine Ahnung hat und absolut stumpfsinnige und teilweise mißverständliche und dadurch zwangsläufig notwendigerweise zu interpretierende "Gesetze" erlässt, so entbindet es alle Beteilligten (Legistative, Exicutive und UNS) nicht davon mal mit ein wenig Verstand über die Sache nachzudenken.

Und um meine letzten Wort zu wiederholen:

Nur so am Rande zur Sinnhaftigkeit der Gesetzgebung und dem Gegenstand dieses threads...

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Auch wenn der Herr "Gesetzgeber" von tuten und blasen keine Ahnung hat und absolut stumpfsinnige und teilweise mißverständliche und dadurch zwangsläufig notwendigerweise zu interpretierende "Gesetze" erlässt, so entbindet es alle Beteilligten (Legistative, Exicutive und UNS) nicht davon mal mit ein wenig Verstand über die Sache nachzudenken.

Dem ist nicht so. Manchmal mangelt es den WO-typischen Interpretationen aber etwas am Verstand.

Die Begriffsdefinitionen des Waffenrechts klassifizieren Gegenstände häufig nicht (nur) durch ihre technischen Eigenschaften sondern durch ihre Zweckbestimmung.

Beispiele:

- Messer sind abhängig von der Zweckbestimmung Waffen (Bajonett) oder eben keine Waffen (Hirschfänger). Die technischen Eigenschaften wie Länge oder Zweischneidigkeit spielen dabei keine Rolle.

- Schußwaffen werden sowohl technisch (...bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden...) als auch durch Zweckbestimmung (... die dazu bestimmt sind....) definiert. Das führt dazu, dass eine Softair als Waffe gilt (Spiel ist als Zweck einer Waffe explizit aufgeführt), ein Hilti-Nagler oder ein Bolzenschußgerät aber nicht obwohl auch bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Genauso ist die Sachlage bei Lampen und Markierungsgeräten. Sie sind dann verbotene Gegenstände wenn sie zu definierten Zwecken hergestellt wurden. Die Einschießhilfe erfüllt die Bedingungen nicht, die Laser-Federführungsstange für die Glock dagegen schon.

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Dem ist nicht so. Manchmal mangelt es den WO-typischen Interpretationen aber etwas am Verstand.

Genauso ist die Sachlage bei Lampen und Markierungsgeräten. Sie sind dann verbotene Gegenstände wenn sie zu definierten Zwecken hergestellt wurden. Die Einschießhilfe erfüllt die Bedingungen nicht, die Laser-Federführungsstange für die Glock dagegen schon.

Ups... richtig, den Aspekt "Zweckbestimmung" hatte ich im groben ausser acht gelassen.

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