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IGNORED

Waffe leihen ohne WBK


Pibros

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Geschrieben

Hallo,

wir hatten folgende Diskussion im Verein, ob einem Mitglied ohne eingene WBK die Vereinswaffen zur Wettbewerbsteilnahme

überlassen werden darf. Sprich, das Mitglied transportiert sie selber zum Wettkampfort.

Im Internet finden sich Vordrucke für "Vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen

im Rahmen des § 12 Abs. 1 Ziffer 3 WaffG"

Im Internet habe ich aber keine genaue Angaben gefunden, ob es erlaubt, verboten oder eine Grauzone ist.

Nach dem FWR ist es erlaubt, nach Aussagen von Membern die beim Ordnungsamt nachgefragen haben ist es nicht erlaubt.

Wie siehts aus, weiß jemand mehr?

Geschrieben

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3.von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

Ich kanns mir auch kaum vorstellen.

Geschrieben

...klares NEIN ....

...die einzige Ausnahme bei nichtberechtigten Personen zur Ausübung der tatsächliche Gewalt ( Nach freiem Willen über einen Gegenstand verfügen) über eine erlaubnispflichtige Waffe ist bei gewerblichen Waffentransporteuren .....

hejdo

Klaus

Geschrieben

moin alls,

imho entspricht die auslegung des FWR der gesetzessystematik des erlaubnisfreien erwerbs / besitzes gem. § 12(1) waffg.

während in Nr. 1 buchst. a und b der "entgegennehmer" stets im besitz einer waffenrechtlichen erlaubnis sein muss, wird dieses erfordernis in nr. 3 systembedingt ausgeschaltet. an stelle dessen tritt die voraussetzung, dass der erwerber mitglied einer schießsportlichen vereinigung sein muss und von einem berechtigten die waffe erhält. darüber hinaus hat der berechtigte zu bestimmen, wie der erwerber den besitz auszuüben hat. selbst das allgegenwärtige erfordernis "vom bedürfnis umfassten zweckes" entfällt hier.

(mein) fazit: die vom te konstruierte variante ist möglich und wird durch § 12(1) Nr.3b abgedeckt.

allerdings gebietet die auslegung im sinne der waffvwv eine letzte hürde:

grüße

Geschrieben
moin alls,

imho entspricht die auslegung des FWR der gesetzessystematik des erlaubnisfreien erwerbs / besitzes gem. § 12(1) waffg.

während in Nr. 1 buchst. a und b der "entgegennehmer" stets im besitz einer waffenrechtlichen erlaubnis sein muss, wird dieses erfordernis in nr. 3 systembedingt ausgeschaltet. an stelle dessen tritt die voraussetzung, dass der erwerber mitglied einer schießsportlichen vereinigung sein muss und von einem berechtigten die waffe erhält. darüber hinaus hat der berechtigte zu bestimmen, wie der erwerber den besitz auszuüben hat. selbst das allgegenwärtige erfordernis "vom bedürfnis umfassten zweckes" entfällt hier.

(mein) fazit: die vom te konstruierte variante ist möglich und wird durch § 12(1) Nr.3b abgedeckt.

Soweit kann ich folgen, aber woher stammt
allerdings gebietet die auslegung im sinne der waffvwv eine letzte hürde:
Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).
? im WaffG und der AWAffV hab' ich nichts entsprechednes gefunden (oder nur niht richtig gesucht?) - hast Du da mal Norm und Vorschrift bei der Hand?

Gruß

Hanseat

Geschrieben
hast Du da mal Norm und Vorschrift bei der Hand?

moin hanseat,

klar doch - hinter dem fraglichen text steckt ein link - einfach draufklicken, geht die fundstelle auf.

grüße

@pibros:

wenn dein sb meint, es wäre nicht (mehr????) zulässig, ist dies wahrscheinlich auch nur eine auslegung, genau wie die meinige. ich erhebe für meine aussage keinen anspruch auf allgemeingültigkeit - allerdings würde mich die begründung deines sb schon interessieren.

einfach zu behaupten: "ist nicht", ist ja relativ anspruchslos ...

grüße

Geschrieben

Also ich finde der Gesetzestext ist hier doch nun wirklich eindeutig und lässt es eindeutig zu.

Der gefragte Sachbearbeiter hat wahrscheinlich Angst einen Fehler zu machen und erhebt seine persönlich Meinung wie es,ginge es nach ihm,sein müßte zum Gesetz. Auf dieser Basis erteilte Auskünfte sollte man sich immer mit Fakten und schriftlich geben lassen.

Geschrieben
allerdings gebietet die auslegung im sinne der waffvwv eine letzte hürde:

Eine Verwaltungsvorschrift (zumal nicht in Kraft) kann niemals irgendeine Art von Rechtssicherheit im Außenverhältnis begründen... Weder auf die eine, noch auf die andere Weise...

Geschrieben
moin hanseat,

klar doch - hinter dem fraglichen text steckt ein link - einfach draufklicken, geht die fundstelle auf.

:peinlich::rotfl2::17::D Danke... auf die naheliegende idee bin ich nicht gekommen... Aber sei's drum, wieder mal eine Situation, wo die (bloßes Innenrecht) Verwaltungsgeschichten mit dem Gesetzeswortlaut kollidieren...oder aber nicht zwingend in Übereinstimmung zu bringen sind. Wie löst denn der Sachbarbeiter folgende Konstellation: begabter Schütze, 10 mOnate im Verein, Sachkunde abgelegt, schafft es als einziger aus dem Team für eine bestimmte Disziplin zur LM oder von mir aus DM. muss der Verein die Vereinsplempen erst versichert dorthin schicken oder ihm ein Kindermädchen an die Hand geben, damit er seine scheßsportlichen Talente umsetzen kann?
Geschrieben

Wichtig ist meines Erachtens, dass der WBK-lose Schütze unbedingt einen Schrieb mit Unterschrift des 1. Vorsitzenden + Telefonnummer und Vereinsstempel dabeihat, aus dem sich die Berechtigung und Weisung ergibt. Ganz allgemein gesehen sollten sich solche Fälle nach Möglichkeit auf ein absolutes Minimum beschränken. In dem von Hanseat geschilderten Beispiel sollte man aber z.B. so verfahren können.

Geschrieben
Eine Verwaltungsvorschrift (zumal nicht in Kraft) kann niemals irgendeine Art von Rechtssicherheit im Außenverhältnis begründen... Weder auf die eine, noch auf die andere Weise...

das ist sicher richtig!

allerdings, so die praxis, hat der entwurf der vwv mittlerweile einzug in die gängige rechtsprechung gehalten.

aus gründen der rechtsicherheit haben darüber hinaus etliche verwaltungsbehörden die weisung, im sinne der vwv zu verfahren.

kann user sachbearbeiter sicher was konkreteres zu sagen.

die von hanseat angesprochene variante kann ich auch nicht lösen - rein theoretisch nein, praktisch mit dem segen des verbandes (?) vielleicht ja.

ohne es genau zu wissen, würde ich mich der meinung von sachbearbeiter anschließen.

grüße

Geschrieben
das ist sicher richtig!

allerdings, so die praxis, hat der entwurf der vwv mittlerweile einzug in die gängige rechtsprechung gehalten.

aus gründen der rechtsicherheit haben darüber hinaus etliche verwaltungsbehörden die weisung, im sinne der vwv zu verfahren.

kann user sachbearbeiter sicher was konkreteres zu sagen.

Wir stimmen beide zu. :)

Geschrieben

Hmm. Aber der Verein hat doch eine WBK für die Waffe. Wenn er also einen Leihschein & die WBK mit hat, sollte das doch auch gehen, oder? Natürlich mit dem Schreiben vom Verein.

Geschrieben

Die Regelung schein, ob erlaubt oder nicht, sehr unklar und unbekannt zu sein. Es stellt sich also die Frage ob man den eventuellen Ärger in Kauf nimmt, falls man kontrolliert werden sollte und er Polizist die Regelungen nicht kennt.

Geschrieben
eventuellen Ärger in Kauf nimmt´...
Das ist im Hinblick auf die möglichen Folgen (Strafverfahren, Unzuverlässigkeit, Versagen der erstrebten WBK) SEHR vorsichtig umschrieben...
Geschrieben

Hallo,

in meinem Verein ist der Transport von KK-Vereinsgewehren zu Wettkämpfen von WBK-losen Schützen mit diesem "Begleitschreiben" höchst üblich. Als Vereinsneuling mit gerade bestandener SK hatte ich dennoch ein sehr gespanntes Verhältnis zu dieser Transportpraxis, altgediente Schützen sind bisweilen auch sehr beratungsresistent.

Meine Erkenntnis aus dieser Diskussion hier rät mir, diese Waffentransporte lieber nicht persönlich anzuwenden. Als WBK Anwärter kann mir eine Kontrolle die Zukunft erheblich verunstalten, oder wozu tendiert hier die Mehrheit?

Gruß

Geschrieben

Risiko-Analyse:

- Wahrscheinlichkeit der Kontrolle

- Mal Prozentsatz der Anstoß nehmenden Beamten

- Mal Schwere der gesetzlich/juristischen Konsequenzen

Ergibt:

Wahrscheinlich wirst Du nie kontrolliert, während Du keine WBK hast, aber ein Gewehr zum Wettkampf schleppst. Wenn Du kontrolliert wirst, geht's in 90% in Ordnung. Vor Gericht kommen dann in der Hälfte der Fälle Konsequenzen.

Man kann sich auch über Meteoreinschlag Gedanken machen. Wenn Du Dich aber mulmig fühlst, lass es.

Geschrieben

Das Waffengesetz läßt die Überlassung im Prinzip zu, aber.....

erforderlich, WBK oder Kopie derselbigen muß dabei sein, Bescheinigung des Vereinsvorstandes über den Zweck der Überlassung (Einladung, Terminliste o.ä.), und - wichtig - der Transport darf nur direkt vom Schießstand zur Wettkampfstätte und direkt wieder zurück erfolgen - keinerlei Umwege.

Geschrieben
Gute Idee, meiner hat mir keine Auskunft erteilt. (Frage: Darf ich mit Gelber WBK KW leihen?) "

MkG

Zm@n

Das wundert mich bei dieser Frage nicht.

Wahrscheinlich hatte Er (Sie) besseres zu tun.

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