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Kaliberbegrenzung durch KWKG?


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§ 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,

Wenn ich das mit dem gewerbsmäßigen Handel/Herstellung von Raubkopien vergleiche (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) ist der Handel mit Atombomben ja schon fast ein Kavaliersdelikt.

Naja Deutsche Gesetzgebung muss man nicht verstehen...

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Ergänzung im Rahmen der Eingangsfrage:

Unter nachfolgender Quelle findest Du gesammelt nicht nur das Kriegswaffenkontrollgesetz, sonder auch die Kriegswaffenliste (Teil A & B ) sowie die mitunter aufschlußreichen Erläuterungen zur Kriegswaffenliste

(zusätzlich ebenfalls die Kriegswaffengehmigungsverordnung & die Kriegswaffenmeldeverordnung):

http://www.zoll.de/e0_downloads/a1_vorschr...tliste_gesetze/

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§ 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,

Wenn ich das mit dem gewerbsmäßigen Handel/Herstellung von Raubkopien vergleiche (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) ist der Handel mit Atombomben ja schon fast ein Kavaliersdelikt.

Naja Deutsche Gesetzgebung muss man nicht verstehen...

Das lässt sich noch steigern:

§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe

1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Das lässt sich noch steigern:

§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

§ 307 ?

was für ein Gesetz den?

Siehe auch Strafgesetzbuch, dort ist es § 328:

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/328.html

Das "Problem" hatte ich aber schon mal:

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=333605

:D :D

vorweihnachtliche Grüße aus Grünstadt

Robert

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