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FAZ.net: Das Recht auf die Waffe


Lauri

Empfohlene Beiträge

...

A well regulated Militia, being necessary to the security of a free State, the right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed. :pro:

Ich weiß gar nicht was man daran nicht verstehen kann?

---

Tom

Das Problem ist die Sache mit der Miliz. Daran scheiden sich die Geister. Die Schreiber der Verfassung hätten den 1. Halbsatz lieber weglassen oder in einem weitern Artikel erwähnen sollen, dann wäre die Geschichte absolut eindeutig in Bezug auf das individuelle Recht auf Waffenbesitz. Das Problem gibt es auch in manchen Verfassungen lateinamerikanischer Länder, wo z. B. so etwa geschrieben steht "die Waffen sind des Volkes", was dann so ausgelegt wird, dass die Volksbewaffnung ja durch die allgemeine Wehrpflicht und die demokratische Legitimation gegeben sei, weil indirekt ja die Armee dem Volk gehöre und damit auch die Waffen. Damit braucht den das Individuum keine Waffen mehr, bzw. der Staat kann ihm den Besitz verbieten, wenn er es für nötig erachtet.

So einfach geht das, gegen findige Juristen ist eben kein Kraut gewachsen und eine Verfassung ist eben nur ein Stück Papier, das man einfach ignorieren und mit Füßen treten kann, solange die Mehrheit der Bevölkerung das schweigend hinnimmt!

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Siehe auch hier:

Ich denke das kann man als einstimmig bezeichnen! :s82:

A well regulated Militia, being necessary to the security of a free State, the right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed. :pro:

Ich weiß gar nicht was man daran nicht verstehen kann?

---

Tom

Das o.g. gilt in meinen "vier Wänden" auch !!!

In meinen vier Wänden hat jeder das Recht eine Waffe zu tragen !

Ausnahme: Einbrecher und sonstiges Gesindel !!!!

Govt

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Ich glaube auch, dass viele Gegner des privaten Waffenbesitzes den Begriff des "staatlichen Gewaltmonopols"

(wie der genannte Leser/Kommentator) nicht richtig kapiert haben.

klar, die D****n haben es wirklich nicht kapiert, dass es zwischen der in art. 20 gg normierten staatsgewalt, welche vom volk ausgeht und dem begriff des staatlichen gewaltmonopols eben keinen unterschied gibt ....oder??

müsse wir von WO denen erst mal ne stunde staats- und verfassungsrecht vermitteln und allen demokratischen grundsätzend folgend unsere auffassung als die natürlich richtige argumentation nahebringen!

gelle, karlyman .- würdest du doch sicher mal tun, oder???

grüße

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...

gelle, karlyman .- würdest du doch sicher mal tun, oder???

grüße

Vielleicht bist Du ja geneigt und erklärst den u.a. Opfern (oder auch uns) die Vorzüge der von Dir verteidigten Auslegung des sog. staatl. Gewaltmonopols:

....

22-Jähriger durch Stich verletzt Iserlohn (ddp-nrw).

24-Jährige nach Gewaltverbrechen tot in Wohnung gefunden Frankfurt/Main (ddp-hes).

17-Jährige in Gebüsch gezerrt und vergewaltigt Darmstadt (ddp-hes).

Frau auf offener Straße attackiert und verletzt Berlin (ddp-bln).

Zwei Frauen bei Raubüberfällen in Lichtenberg schwer verletzt Berlin (ddp-bln).

Mann durch Messerstich lebensgefährlich verletzt Darmstadt (ddp-hes).

Nach tödlichem Überfall bei Kröpelin startet Massen-DNA-Test Kröpelin (ddp-nrd)

Mann in Greifswald durch Messerstich schwer verletzt Greifswald (ddp-nrd). ....

und viele andere

Das da oben sind nur ein paar Überschriften, wo das Monopol zu spät kam - zumindest für die Opfer. Träum weiter.

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Das da oben sind nur ein paar Überschriften, wo das Monopol zu spät kam - zumindest für die Opfer. Träum weiter.

ja und ? sicher tragisch, aber was soll eine aufzählung aus dem stgb mit gewaltenteilung und gewaltenmonopol zu tun haben??? verwechselst du hier eine baustelle?

grüße

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klar, die D****n haben es wirklich nicht kapiert...

müsse wir von WO denen erst mal ne stunde staats- und verfassungsrecht vermitteln...

Wozu die Aufregung ?

Ein Gewaltmonopol des Staates kann nach mehrheitlicher Auffassung aus dem (schon erwähnten) Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet werden. Nach hehrer staatsrechtlicher Lehre überträgt demnach das Volk die Staatsgewalt auf drei Teilgewalten, nämlich die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung. Damit wird klar geregelt, dass es z.B. keine parallelen, staatsähnlichen Machtorgane (wie sie in manchen Teilen des Erdballs von Clanführern, Warlords, Drogenarmeen etc. de fakto über Teile des Staatsgebiets ausgeübt werden) geben soll. Faustrecht/Willkürrecht/Recht des Stärkeren soll es nicht geben. Der Staat sorgt in einem gewissen Ordnungsrahmen (wie weit der gehen soll, darüber wird trefflich gestritten) für die Lebensverhältnisse. Die Machtstrukturen sollen demokratisch legitimiert, transparent und auch entsprechend hinterfragbar sein. So weit so gut.

Wenn nun (und darum ging's mir) gewisse Gutmenschen angesichts wehrhafter Zeitgenossen bzw. des privaten Waffenbesitzes so auf das staatliche Gewaltmonopol pochen und dieses im Widerspruch zu privater Wehrhaftigkeit bzw. der privaten Verfügbarkeit von Waffen sehen, verstehen sie etwas falsch.

Wenn

- Lieschen Müller nachts in der Tiefgarage Pfefferspray in der Manteltasche hat und es gegen einen Unhold,

der sich von hinten anpirscht, anwendet

- Herr ABC, der einen ASP führt, in der Fußgängerzone vor einer Gaststätte von einem Randalierer mit der abgebrochenen Bierflasche angegriffen wird und diesen Angriff durch einen beherzten Schlag gegen den Angreifer beendet

- Herr XYZ, der Jäger ist, nach typischen Einbruchgeräuschen die Polizei ruft, in seinem Hausflur tatsächlich auf den Einbrecher trifft und er diesen dann unter Vorhaltung seiner Bockflinte in die Flucht schlägt

dann begeben sich alle diese Personen eben NICHT in Widerspruch zum staatlichen Gewaltmonopol. Vielmehr verteidigen sie ihre Rechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit etc. in einem Moment, an dem ihnen die Exekutive als hier gefragte Gewalt eben nicht zu Hilfe kommen kann. Exakt hierfür wurden innerhalb unserer Rechtsordnung Möglichkeiten geschaffen.

Abgrenzung: wenn die Möglichkeit und Zeit da ist, ein bedrohtes Rechtsgut mit den zur Verfügung stehenden Mitteln von Judikative und Exekutive zu verteidigen, muss der Bürger diese in Anspruch nehmen.

Nochmal: Wenn jemand staatliches Gewaltmonopol mit einer Wehrlosigkeit der Staatsbürger gleichsetzt (Verbot jeglichen eigenen Handelns zur Verteidigung von Rechtsgütern, da ausschließlich und immer der Staat hierfür zu sorgen habe), interpretiert er das Gewaltmonopol falsch. Und hat sich mit der Rechtsordnung nicht richtig befasst.

Gruß,

karlyman

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Wozu die Aufregung ?

ach woher - keine aufregung ....!

Wenn ...

dann ....

so, wie geschrieben, wird aus den vorhergehenden aussagen ein schuh. mitunter ist es eben doch das verständnis für den kontext, der weiterhilft.

ansonsten: sehr guter beitrag, dem gibt es kaum noch etwas hinzuzufügen. :icon14:

grüße

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