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IGNORED

Darf ein Sportschütze eine unsportliche Waffe leihen?


MilDot

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

darf ich als Sportschütze und Berichtigter (WBK Grün) ein XR15 M4 von einem Jäger leihen und damit

auf einem kommerziellen Stand damit schiessen gehen?

:confused:

Geschrieben

Nö, bedürfnisumfasster Zweck fehlt.

Wenn die Waffe wegen Lauflängenach AWaffV § 6 nicht sportlich geschossen werden darf, darf m.E. die Waffe von einem Sportschützen nicht auf einem Schießstand für sportliche Nutzung geschossen werden.

Geschrieben
Sportschützen nicht auf einem Schießstand für sportliche Nutzung geschossen werden.

Ich wollte ja die Waffe nicht sportlich nutzen sondern einfach nur "so" schiessen - wie

halt jeder Ottel auf einem kommerziellen Stand eine Waffe leihen und schiessen kann.

Mit meinen Waffen kann ich natürlich nur sportlich schiessen weil ich die ja auf Grund meines

Bedürfnisses als SpoSchü bekommen habe und ich die Waffen nur im Rahmen des vom

Bedürfniss umfassten Zwecks bewegen darf.

Das M4 gehört mir ja nicht und ich will es auch nicht erweben sondern nur überlassen bekommen.

???

Geschrieben
Ich wollte ja die Waffe nicht sportlich nutzen sondern einfach nur "so" schiessen - wie

halt jeder Ottel auf einem kommerziellen Stand eine Waffe leihen und schiessen kann.

Der Sportschütze darf nichts anderes als sportlich innerhalb einer Sportordnung schießen. Würde mich wundern, wenn dort Spaßschießen drin enthalten ist.

Ich meine gelesen zu haben, dass zumindest auf unserem Schießstand nur das Schießen gemäß Sportordnung erlaubt ist.

Geschrieben
Der Sportschütze darf nichts anderes als sportlich innerhalb einer Sportordnung schießen.

Das kann so nicht stimmen. Wenn ein Gast auf einen kommerziellen Schiessstand kommt, darf er sich doch auch einen Stummelrevolver ausleihen und damit schiessen, oder? Warum soll dann selbiges einem anderen Gast, der zufaellig auch Sportschuetze ist, verwehrt werden??

Das Problem sehe ich eher im Transport der Waffe - der ja Fuehren darstellt, aber diesmal eben nicht ein vom Beduerfnis (Sportschuetze) umfassten Zweck darstellt. Ich denke daher: Jaegerwaffe auf dem Schiessstand mal vom Jaeger oder Schiessstandbetreiber ausleihen - ok. Nicht sportliche Waffe dagegen transportieren - nicht ok.

Gruesse,

Schwarzwaelder

Geschrieben
Der Sportschütze darf nichts anderes als sportlich innerhalb einer Sportordnung schießen. Würde mich wundern, wenn dort Spaßschießen drin enthalten ist.

Ich meine gelesen zu haben, dass zumindest auf unserem Schießstand nur das Schießen gemäß Sportordnung erlaubt ist.

Das hieße dann, dass ein Sportschütze nicht darf, was ein beliebiger Normalbürger ohne "Bedürfnis" oder waffenrechtliche Genehmigung machen kann? Das wäre ja absurd. Der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" ist ja das (sportliche) Schießen auf einem Schießstand, nicht die Sportordnung des jeweiligen Standbetreibers oder Vereins.

Leute, übertreibt doch nicht! Der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" bedeutet doch nur, dass er die Waffe z. B. nicht zur Jagd oder außerhalb seiner eigenen 4 Wände zum Selbstschutz benutzen darf. Ihr seid ja noch päpstlicher als der Papst. :peinlich:

Geschrieben
Das Problem sehe ich eher im Transport der Waffe - der ja Fuehren darstellt,

Nein, transportieren hat nichts mit führen zu tun!

Führen = Mit wenigen Handgriffen in den Anschlag bringen! (Zugriffsbereit) // Ich möchte nur transportieren!

.

Geschrieben
.... ihr seid ja noch päpstlicher als der Papst. :peinlich:

... und laissez-faire soll schon so manchem seine zuverlässigkeit gekostet haben! :heuldoch:

zurück zur frage: "mal ausleihen", also am stand übernehmen, schießen und zurückgeben, sollte kein problem sein. schwieriger wird es sein, wenn er mit leihe den erlaubnisfreihen erwerb im sinne §12 waffG meint. da würde ich schwarzwälders argument folgen.

die voraussetzung "vom bedürfnis umfasst", wie von floppy richtigerweise genannt, würde ich zumindest nicht übereifrig in dem von dir geschilderten umfang auslegen wollen.

grüße

Geschrieben

Und wieder Einige, die zum Lachen in den Keller gehen... :peinlich:

Geschrieben

§ 12 WaffG

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)

Unterabschnitt 2 (Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen)

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B)

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Die Frage ist halt was mein Bedürfniss an dieser Stelle ist? Schiessen?

Geschrieben
Ihr seid ja noch päpstlicher als der Papst. :peinlich:

Es geht ja um die gesetzliche Auslegung.

Wenn die Standordnung ausdrücklich vorschreibt, dass auf dem Stand nur nach Sportordnung geschossen werden darf, ist das halt so.

Sofern der Gast seine (teure) Standgebühr bezahlt hat, wird dem Standbetreiber das solange nicht interessieren, bis der Gast aus der Hüfte dauernd in die Decke oder sonstwo hin schießt.

Der Sportschütze kann ja nur dann sportlich schießen, wenn er nach der Sportordnung handelt. Und das kann er m.E. nicht mit einer Waffe, die nach AWaff gar nicht zum Sportschießen zugelassen ist.

Gastschütze auf Jagdstand ist auch ein Problem, weil diese Stände für den Schützen nicht zwangsweise eine Versicherung haben müssen. Für Jäger kein Problem, da sie selbst versichert sein müssen.

Geschrieben
Der Sportschütze kann ja nur dann sportlich schießen, wenn er nach der Sportordnung handelt. Und das kann er m.E. nicht mit einer Waffe, die nach AWaff gar nicht zum Sportschießen zugelassen ist.

Ack! Aber Sportschütze bin ich doch nur mit meinen Waffen! Mit einer geliehenen Waffe bin ich doch erstmal nur Berechtigter.

Nach § 12 WaffG - 2b = darf ich auf jeden Fall die überlassene Waffe aufbewahren und transportieren auch zu einem

Schiessstand ...

.

Geschrieben
Die Frage ist halt was mein Bedürfniss an dieser Stelle ist?

genau. deshalb fragte der te ja offensichtlich.

@ tigr:

Und wieder Einige, die zum Lachen in den Keller gehen... :peinlich:

erklärungskäffchen?

grüße

Geschrieben
§ 12 WaffG

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)

Unterabschnitt 2 (Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen)

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B)

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Die Frage ist halt was mein Bedürfniss an dieser Stelle ist? Schiessen?

Ich weiss nicht was die Diskussion soll.......

Dein Bedürfnis ist in diesem augenblick ja der "vorübergehende zweck der Beförderung" und somit erlaubt der Gesetzgeber es ja ,was du dann auf dem Schießstand mit dem objekt deiner gelüste machst ist dir vollkommen freigestellt :rolleyes:

Geschrieben
a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

im zusammenhäng damit reicht ja auch aus. Und selbst wenn das geliehene Gewehr zu kurz für das sportliche Schiessen sein sollte, kann er immer noch das Modell als solches ausprobieren wollen. Als test, ob ein Sportordnungskonformes Modell dieser Waffe ihm überhaupt liegt.

Ich sehe da kein rechtliches Problem und hätte auch keine bedenken dies zu tun. Habe mir als DSB Schütze auch schon Halbautomaten " geliehen " , obwohl mein Verband die gar nicht im Programm hat. Ich bin Sachkundig , Inhaber einer WBK und habe die entsprechenden Aufbewahrungsmöglichkeiten. Was soll dagegen sprechen ?

Greetz

Peter

Geschrieben
Ich sehe da kein rechtliches Problem und hätte auch keine bedenken dies zu tun. Habe mir als DSB Schütze auch schon Halbautomaten " geliehen " , obwohl mein Verband die gar nicht im Programm hat. Ich bin Sachkundig , Inhaber einer WBK und habe die entsprechenden Aufbewahrungsmöglichkeiten. Was soll dagegen sprechen ?

Na ja, wenn ich das zuweit definiere, kann ich auch von mir selber eine Anscheinswaffe "leihen", also bestimmte HA umbauen oder mit 100-Schuss-Magazin schiessen usw.

Also beim Transport (Unterform des Fuehrens!!!) faengt es dann an, problematisch zu werden. Zuhause oder am Schiessstand (wenn kommerziell) ist alles weniger ein Problem.

Gruesse,

Schwarzwaelder

Geschrieben

Das driftet ab. MilDot hat gefragt, ob eine für sportliche nicht zugelassene Waffe er sich leihen ard und damit (sportlich) schießen darf.

Ich meine nein.

Er darf sie im AUftrag (zum BüMa oder ähnlich) transportieren oder sie verwahren. Mehr nicht.

Ob da nun einer nach schreit oder nicht, spielt nun erstmal keine Rolle.

Ein Sportschütze ist nunmal aufgrund seines Antrages als solcher anerkannt und darf nichts anderes als sportlich nach einer SpoO schießen.

Die Frage wäre allenfalls auf einem Jägerstand, der dieses versicherungstechnisch zulässt.

Oder gibt es Schießstände, dessen Nutzung nicht vorgegeben ist?

Geschrieben
...Ein Sportschütze ist nunmal aufgrund seines Antrages als solcher anerkannt und darf nichts anderes als sportlich nach einer SpoO schießen....

Also darf ich auch nicht mit meiner Sportwaffe auf den Stand gehen und nur mal so 20 Schuss schiessen? Oder mal nur Präzision trainieren? Ich muss also immer die ganze Disziplin laut SpoO durchschiessen (mit Probe und Trefferaufnahme nach 5 Schuss usw.)?

Ungläubige Grüße,

Chris

Geschrieben
Er darf sie im AUftrag (zum BüMa oder ähnlich) transportieren oder sie verwahren. Mehr nicht.

Ob da nun einer nach schreit oder nicht, spielt nun erstmal keine Rolle.

ähnlich = zum Schießstand

Ein Sportschütze ist nunmal aufgrund seines Antrages als solcher anerkannt und darf nichts anderes als sportlich nach einer SpoO schießen.

Wettkämpfe nach Sportordnung, ja.

.... aber im Training oder beim Spaßschiessen auf z.B. Symbolscheiben?

Geschrieben
Also darf ich auch nicht mit meiner Sportwaffe auf den Stand gehen und nur mal so 20 Schuss schiessen? Oder mal nur Präzision trainieren? Ich muss also immer die ganze Disziplin laut SpoO durchschiessen (mit Probe und Trefferaufnahme nach 5 Schuss usw.)?

Ungläubige Grüße,

Chris

:peinlich::icon14:

Geschrieben
Also darf ich auch nicht mit meiner Sportwaffe auf den Stand gehen und nur mal so 20 Schuss schiessen? Oder mal nur Präzision trainieren? Ich muss also immer die ganze Disziplin laut SpoO durchschiessen (mit Probe und Trefferaufnahme nach 5 Schuss usw.)?

Ungläubige Grüße,

Chris

:clapping: Es geht um eine Waffe, die sportlich gar nicht zugelassen ist!!

(BTW: Keiner zwingt mich eine Disziplin komplett durchschießen zu müssen. Wenn ich einen schlechten Tag habe (oder einer gibt ein Bier aus), breche ich ab. Oder die Waffe will nicht so wie ich, schlechte Munition, Beleuchtung dunkler, Standnachbar sabbelt....)

Geschrieben
Der Sportschütze darf nichts anderes als sportlich innerhalb einer Sportordnung schießen. Würde mich wundern, wenn dort Spaßschießen drin enthalten ist.

Ich meine gelesen zu haben, dass zumindest auf unserem Schießstand nur das Schießen gemäß Sportordnung erlaubt ist.

Aber Floppyk...

... schießt ihr Euren König auf dem Stand des Nachbarverein aus?

... trainiert ihr nicht mal auf weiße Scheiben, Balkenscheiben, Lochscheiben?

... noch nie auf Blechdosen, Christbaumkugeln oder Kegel geschossen?

Geschrieben
... schießt ihr Euren König auf dem Stand des Nachbarverein aus?

Ich mache das Königschießen zwar nicht mit, aber wie ich gesehen habe, ist eine Scheibe benutzt worden.

... trainiert ihr nicht mal auf weiße Scheiben, Balkenscheiben, Lochscheiben?

... noch nie auf Blechdosen, Christbaumkugeln oder Kegel geschossen?

Nö, weil die Sauerei keiner weg macht.

Geschrieben

Also damit wir nicht vom Thema abkommen:

Mir ging es darum eine unsportliche Waffe zu leihen und damit auf einem kommerziellen Schiessstand

außerhalb meines Sportschützendaseins zu schiessen. Also kein Sportschiessen im Sinne einer Sportordnung.

Einfach lustvoll auf weisse A4-Pappkartons schiessen!

http://www.juraforum.de/gesetze/WaffG/12/

Bitte keine Disskussionen über das schiessen nach Sportordnung!

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