Zum Inhalt springen
IGNORED

Munitions Kauf mit Überlassungserklärung ?


abnoe

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

ist denn erlaubt, mit einer Überlassungserklärung für eine Waffe Munition zu kaufen ?

WBK in grün und gelb wäre alles vorhanden, nur dann eben für diese Waffe keinen Voreintrag .

schönen Abend noch

Geschrieben

Überlassen, ist NICHT erwerben.

Also lautet doch die Antwort auf die gestellte Frage : NEIN.

Oder.?

Kein Waffeneintrag für dieses Kaliber?

Kein Muni-Eintrag.?

Dann bekomme ich von meinen Schützenkameraden, von jedem, so einen Überlassungsantrag-

und gehe morgen mal "groß Einkaufen" ...

Geht also nicht.!

Geschrieben
Überlassen, ist NICHT erwerben.

Also lautet doch die Antwort auf die gestellte Frage : NEIN.

Oder.?

Kein Waffeneintrag für dieses Kaliber?

Kein Muni-Eintrag.?

Dann bekomme ich von meinen Schützenkameraden, von jedem, so einen Überlassungsantrag-

und gehe morgen mal "groß Einkaufen" ...

Geht also nicht.!

Wenn ich mir per Leihschein ( ich denke, das meint er mit Überlassunserklärung ) eine Schusswaffe ausleihe ( auf Zeit erwerbe ? ) kann ich damit normalerweise auch die passende Munition erwerben. Ansonsten wäre ein Leihen von Waffen ja Nonsens, wenn ich nicht damit schießen kann ( und ja, ich weis, das man auf dem Stand zum sofortigen verbrauch jede Munition erwerben darf . Aber nicht jeder Stand verkauft Munition )

Greetz

Peter

Geschrieben
Öhm, da hab ich aber in der Sachkunde was anderes gelernt...

Eben. Im Waffenrecht ist "Erwerb" definiert als "Erlangen der tatsächlichen Gewalt". Das hat mit dem Erwerb des BGB praktisch nichts gemeinsam! Auch ein Waffendieb "erwirbt" die Waffe die er steilt, jedoch eben illegal.

Geschrieben

moin alls,

zur ergänzung nochmal die anzuwendende rechtsvorschrift unter der voraussetzung, dass die vom te gemeinte überlassungserklärung der uns geläufige leihvertrag wäre (wenn nicht, dann eben die nummern 2,3 oder 4, falls zutreffend)

§ 12 WaffG

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder .... erwirbt, ...

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

fazit: mit dem überlassungsschein (wahrscheinlich leihvertrag?) und der WBK in den laden und die dazugehörige mun gekauft. und natürlich ist im waffenrechtlichen sinne der überlassungsvorgang einem erwerb gleichzustellen.

grüße

Geschrieben

Die Frage zielt ja in eine ähnliche Richtung wie der Nachbarthread über den Munitionserwerb auf gelbe WBK, wenn dort noch keine Waffe eingetragen ist.

Bei der Leihe siehts aufgrund der von runnerpok schon richtig aufgeführten Rechtsgrundlagen genau gleich aus. Erst wenn eine Waffe zum vom Bedürfnis umfassten Zweck vorübergehend erworben wird, darf für diese auch erlaubnisfrei Munition erworben werden.

Wer (außerhalb einer Schießstätte) nur Munition ohne zugehörige Waffe haben möchte, braucht einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 WaffG.

Geschrieben
Im Waffenrecht ist "Erwerb" definiert als "Erlangen der tatsächlichen Gewalt". Das hat mit dem Erwerb des BGB praktisch nichts gemeinsam!

Nein?

§ 854 (1) BGB

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Auch im BGB hat Erwerb und Besitz nicht unmittelbar etwas mit Eigentum zu tun. Auch Dieb ganz gewöhnlicher Dinge ist "im Besitz" der Beute, nur eben nicht deren Eigentümer. Einen signifikanten Unterscheid zur Verwendung der Begriffe im WaffG sehe ich da jetzt irgendwie nicht.

Geschrieben
Nein?

§ 854 (1) BGB

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Auch im BGB hat Erwerb und Besitz nicht unmittelbar etwas mit Eigentum zu tun. Auch Dieb ganz gewöhnlicher Dinge ist "im Besitz" der Beute, nur eben nicht deren Eigentümer. Einen signifikanten Unterscheid zur Verwendung der Begriffe im WaffG sehe ich da jetzt irgendwie nicht.

OK, danke, ich dachte dort wäre Eigentum und Besitz das gleiche.

Geschrieben
OK, danke, ich dachte dort wäre Eigentum und Besitz das gleiche.

Ist es auch, man sollte, wenn schon, dann komplett zitieren:

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Und damit sind eben unter anderem Diebe und ähnliche "Erwerber" ausgeschlossen.

mfg

Ralf

Geschrieben
Und damit sind eben unter anderem Diebe und ähnliche "Erwerber" ausgeschlossen.

Nein, auch ein Dieb erwirbt im Sinne des BGB, er erwirbt nur rechtswidrig. Und nur darauf bezieht sich der Satz. Währe dem anders währe der Rechtsbegriff des "unrechtmäßigen Besitzes" nicht auf Diebesgut anwendbar, ist er aber.

Oder anders gesagt, der Dieb erwirbt den Besitz nach Absatz eins, tut dies abr nach Absatzs zwei eben entgegen dem BGB und somit unrechtmäßig. Das ändert aber nichts an der Begriffsbeschreibung, das Besitz (auch Rechtmäßiger) eben nichts mit Eigentum zu tun hat.

Da ist das BGB etwas umständlich da es den Begriff des Überlassens (zumindest in den Anfängen des BGBs) noch nicht als teildefinierten Rechtsbegriff gab.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.