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IGNORED

NC-Pulverschein


Stoppel

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

bisher war ich Mitleser, nun will ich auch mal was zur Diskussion stellen.

ich habe anno 1993 den Schwarz- und NC Pulverschein gemacht. Auf Grund familiärer und andere div. Gründe sind beide Scheine nach der ersten Verlängerung seit 3 Jahren abgelaufen. Die zuständige Behörde erklärt mir bei meinem Verlänerungswunsch, dass nicht mehr verlängert wird sondern eine neue Prüfung nötig ist.

Wie seht ihr die Sache?

Gruß

Stoppel

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Hallo zusammen,

bisher war ich Mitleser, nun will ich auch mal was zur Diskussion stellen.

ich habe anno 1993 den Schwarz- und NC Pulverschein gemacht. Auf Grund familiärer und andere div. Gründe sind beide Scheine nach der ersten Verlängerung seit 3 Jahren abgelaufen. Die zuständige Behörde erklärt mir bei meinem Verlänerungswunsch, dass nicht mehr verlängert wird sondern eine neue Prüfung nötig ist.

Wie seht ihr die Sache?

Gruß

Stoppel

Seit 3 Jahren abgelaufen = seit 3 Jahren kein Bedürfnis mehr = nix Verlängerung = alles neu machen!

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10 Jahre - ohne sprengstoffrechtlicher - Tätigkeit wir wohl ohne neuen Lehrgang eine neue Erlaubnis kaum zu begründen sein. Da wir sich auch ein Verwaltungsrichter nicht drauf einlassen.

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Tja, da der Klageweg mit Sicherheit genauso teuer wird, würde ich sagen nimm die 150 Taler und geh nochmal hin...

Zumindestens dürfte es für einen "alten Hasen" keine Schwierigkeit darstellen..

W.E.

hi,

schwierigkeiten? nö, da gehts um das prinzip!

Fakt ist, ich habe eine staatlich anerkannte Prüfung vor einem Prüfungsausschuss des Gewerbeamtes abgelegt und bestanden. Und diese Prüfung ist nun nicht mehr existent? Einfach so? :contra:

Da muss man ja aufpassen wenn man 1 Jahr kein auto mehr bewegt, dass man den Führerschein nicht genommen bekommt!

Na Hut ab

Gruß

Stoppel

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hi,

schwierigkeiten? nö, da gehts um das prinzip!

Fakt ist, ich habe eine staatlich anerkannte Prüfung vor einem Prüfungsausschuss des Gewerbeamtes abgelegt und bestanden. Und diese Prüfung ist nun nicht mehr existent? Einfach so? :contra:

Da muss man ja aufpassen wenn man 1 Jahr kein auto mehr bewegt, dass man den Führerschein nicht genommen bekommt!

Na Hut ab

Gruß

Stoppel

Na,na,

der §27er hat eine gesetzlich geregelte Gültigkeitsdauer. Das kann auch das Gewerbeamt nicht ändern!

Der Führerschein ist unbefristet, oder nicht?

Deine Prinzipien kannste mal getrost über Bord werfen........

Um 25 Seiten pro/contra - Diskussion hier vorzubeugen:

SprengG - §11

W.E.

So ist es.

Die behördliche Verlängerung aus besonderen Gründen hat er ja verstrichen lassen.

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moin alls,

vorsicht, der zitierte § 11 kommt nicht zum zuge - der gehört zum abschnitt gewerblicher umgang.

richtig ist die bereits angesprochene zeitliche befristung nach § 27 II.

meiner erfahrung nach lässt die zuständige behörde bei fristüberschreitungen im bereich bis zu einem halben jahr schonmal von dem neuerwerb ab, bei 3 jahren sehe ich keinen rationalen und gesetzlich berücksichtigten grund, die erlaubnis zu verlängern.

also: auf ein neues!

grüße

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Moin!

Ein Sprengstoffschein, der abgelaufen ist, kann nicht mehr verlängert werden, weil die Erlaubnis mit Ablauf erloschen ist.

Er ist neu zu beantragen. Dh. Nachweis von Sachkunde, Bedürfnis und Zuverlässigkeit, welche aber auch für die Verlängerung relevant sind.

Der Unterschied liegt in der Gebühr, die für einen Neuantrag höher liegt.

Letzter Pferdefuss:

nach der 1. SprengVo soll der Sachkundenachweis nach 5 Jahren der Nichtbetätigung nicht mehr anerkannt werden => neuer Lehrgang mit Prüfung. Ist aber eine Sollvorschrift.

Ergo: In diesem Fall kann ein Neuantrag ohne neuen Sachkundenachweis gestellt werden (bei 3 Jahren Nichtbetätigung)

Gruß,

frogger

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Ergo: In diesem Fall kann ein Neuantrag ohne neuen Sachkundenachweis gestellt werden (bei 3 Jahren Nichtbetätigung)

moin frosch,

sachkunde kennt das sprengstoffrecht nicht! wenn überhaupt, dann die fachkunde, aber die lediglich für den gewerbsmäßigen bereich.

kein normaler 27`er erlaubnisinhaber hat die "sprengstoffrechtliche fachkunde"

ihr müsst aufpassen, in welchem geltungsbereich des sprengg / den VO ihr euch grad bewegt: privat oder gewerblich.

grüße

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sachkunde kennt das sprengstoffrecht nicht! wenn überhaupt, dann die fachkunde, aber die lediglich für den gewerbsmäßigen bereich.

kein normaler 27`er erlaubnisinhaber hat die "sprengstoffrechtliche fachkunde"

ihr müsst aufpassen, in welchem geltungsbereich des sprengg / den VO ihr euch grad bewegt: privat oder gewerblich.

???

1. SprengV § 31

(1)

Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden. Zum Nachweis der Fachkunde für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine praktische Prüfung abzulegen.

(2)

Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.

(3)

Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. 2Das Zeugnis soll auch von der anderen sachverständigen Person unterzeichnet werden.

(4)

Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der Vertreter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

1. SprengV § 32

(1)

Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. 2Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.

(2)

Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:

1.

Allgemeine Sprengarbeiten,

2.

den Umgang - ausgenommen das Verwenden -

a)mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze -,

b)mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten,

c)mit pyrotechnischen Sätzen,

d)mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,

3.

den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit

a)Böllerpulver,

b)Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder

c)Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,

4.

den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,

5.

das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),

6.

Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,

7.

Sprengarbeiten unter Tage.

Wenn ich mich nicht irre sprechen wir hier sehr wohl über die Fachkunde!

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Wenn ich mich nicht irre sprechen wir hier sehr wohl über die Fachkunde!

Du irrst selbstverständlich nicht. Es ist halt naturgemäß eine spezielle, nur auf diesen Bereich bezogene Fachkunde. Runnerpok ist mal wieder zu schnell gerunnt. Steht pok eigentlich für POK und Beförderungsstau ? Nicht jede unterlassene Beförderung hat mit einem Planstellenstau zu tun, manche auch mit Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. :rotfl2:

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Ein Sprengstoffschein, der abgelaufen ist, kann nicht mehr verlängert werden, weil die Erlaubnis mit Ablauf erloschen ist.

Er ist neu zu beantragen. Dh. Nachweis von Sachkunde, Bedürfnis und Zuverlässigkeit, welche aber auch für die Verlängerung relevant sind.

Der Unterschied liegt in der Gebühr, die für einen Neuantrag höher liegt.

Letzter Pferdefuss:

nach der 1. SprengVo soll der Sachkundenachweis nach 5 Jahren der Nichtbetätigung nicht mehr anerkannt werden => neuer Lehrgang mit Prüfung. Ist aber eine Sollvorschrift.

Ergo: In diesem Fall kann ein Neuantrag ohne neuen Sachkundenachweis gestellt werden (bei 3 Jahren Nichtbetätigung)

1. SprengV § 29

(1)

Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt

1.ausreichende technische Kenntnisse über

a)die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung,

b)die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,

c)die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,

2.ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind.

(2)

Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

1993 Erlaubnis erhalten und 1998 verlängert bis 2003. Also drei bis vier Jahre nicht tätig! Warum neuer Fachkundenachweis? Prüfungszeugnis liegt vor mit Datum der Prüfung und daran läßt sich nichts ändern. Wie soll der neue Fachkundenachweis aussehen. Neues Prüfungszeugnis mit altem Datum der Prüfung? So geht das nicht. Klageverfahren ist meines Erachtens aussichtslos, bis beim Verwaltungsgericht über die Klage entschieden worden ist vergehen mind. 2 - 3 Jahre.

Ich würde versuchen aufgrund der v.g. Vorschrift mit dem Sachbearbeiter ein Gespräch zu führen und wenn dies nicht zum Erfolg führt den Vorgesetzten mit der Vorschrift konfrontieren. Es ist garnicht so selten, dass die Sachbearbeiter - gerade nach der Komunalisierung der gewerbeaufsichtlichen Aufgaben - die 1. SprengV nicht so detailiert kennen!

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Schrieb Frogger ja schon, dessen Ergebnisse ja nicht falsch sind. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch in diesem Fall.

Jo, aber zum VG damit zu gehen ist der falsche Ansatz. Erst einmal die Behörde wachrütteln! In welchem Bundesland läuft die Sache? Gewerbeaufsicht noch zuständig oder ist die Aufgabe dort auch schon komunalisiert?

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Jo, aber zum VG damit zu gehen ist der falsche Ansatz.

Bin ich ohnehin grds. nie dafür. Man stellt den Antrag unter Beifügung eines kleinen Schreibens, mit welchem man auf die Rechtslage hinweist. Oder man telefoniert oder geht selbst hin, mach ich regelmäßig bei der 27er Sache. Dann erfährt man auch sofort, ob es Probs geben könnte.

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Wenn ich mich nicht irre sprechen wir hier sehr wohl über die Fachkunde!

natürlich! frogger sprach in seinem post allerdings über die sachkunde, die es im sprengstoffrecht nunmal nicht gibt. darauf wollte ich hingewiesen haben.

im weiteren bezog sich mein posting auf die im abschnitt "gewerbsmäßige ..." benannten voraussetzungen, welche im vorpost angesprochen wurden und nunmal nicht zutreffend sind.

dass im nachhinein eine grundsatzdiskussion über die gewerbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen faktoren entsteht, war nicht beabsichtigt.

insofern war dein hinweis zur fachkunde für "den nichtgewerblichen..." im sinne § 31 I natürlich richtig - den hatte ich dabei nicht im hinterkopf. nachgelesen, kam dies falsch rüber - asche auf mein haupt!

im ergebnis dennoch das selbe!

@9x19: imposant, in welchen rechtsgebieten du diskussionsfähig bist - nun also auch im beamtenrecht nebst verfassungsrechtlichen grundlagen.

noch imposanter wäre, würdest du ab und an in ein lehrbuch zu den aspekten der sozialen kompetenz reinschauen. lesen, verstehen und dich in diesen foren entsprechend zu benehmen. deine fachkenntnisse in allen ehren - dein arrogantes, selbstgefälliges auftreten hier im forum sehe ich auf unterstem niveau!

grüße

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wie meinen?? hunde?? getroffen????

achso, verstehe! - ja .. das jagdforum ist auch noch auf, darfst du, falls das thema hier nun endlich abschließend behandelt ist, auch noch vorbeischauen!

...

grüße

Nachdem wir jetzt geklärt haben, daß der TE fachkundig ist und auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuen Erlaubnis hat, könnte man berechtigterweise der Ansicht sein, daß das Thema abschließend und zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten behandelt wurde. Du hast mal wieder was gelernt, der TE kann bei der Behörde argumentieren und wir können uns ins Jagdforum begeben, Du bist herzlich eingeladen. Ich schieße allerdings grds. keine Hunde.

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@runnerpok:

Mein Gott, da hab ich nun mal Sachkunde geschrieben und im Gesetz heißts nun Fachkunde.

Und wo ist da nun der praktische Unterschied für den Antragsteller?

Richtig, in diesem Fall gibt es keinen -praktischen- Unterschied.

Und eigentlich weiß auch jeder, was gemeint ist.

frogger

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Und wo ist da nun der praktische Unterschied für den Antragsteller?

Richtig, in diesem Fall gibt es keinen -praktischen- Unterschied.

...und ebenfalls richtig:

Der Thread-Eröffner (TE) wird gegenüber seiner zuständigen Erlaubnisbehörde rumlamentieren (denn zum argumentieren hat er de facto nix) bis er schwarz wird, aber 'ne neue Sprengpappe gibt's trotzdem erst nach einem neuen bestandenen Lehrgang mit dem ganzen dazu gehörigen Vorlauf.

CM :)

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