Zum Inhalt springen
IGNORED

Neus Bedürfniss notwendig?


braunmatz

Empfohlene Beiträge

Mit diesem Verständnis habe ich (gehen wir mal weiter vom Fall eines irreparabel defekten/beschädigten Griffstücks

für Selbstladepistole aus) nach wie vor meine Probleme.

Es wurde eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt für den Erwerb und zeitlich unbefristeten Besitz einer SL-Pistole.

Diese wurde dann erworben und mit ihren Identifikationsmerkmalen in die WBK eingetragen.

Nun ist am Griffstück der Waffe, einem wesentlichen und waffenrechtlich erlaubnispflichtigen Teil, ein nicht reparabler

Schaden entstanden, der zur weiteren Funktion einen Tausch dieses Teiles erforderlich macht.

Wenn die Behörde nun die Position einnimmt, es sei für den Erwerb eines Tauschteils ein neuer Voreintrag (juristisch gesehen ist dies eine neue waffenrechtliche Erlaubnis mit entsprechendem Antragsverfahren) erforderlich, was ist denn dann mit der erteilten und bestandskräftigen waffenrechtliche Erlaubnis für die "alte" Waffe ? Nochmal: es geht ausdrücklich NICHT um den Erwerb einer zusätzlichen Waffe, sondern um den Besitzstand.

Gruß,

karlyman

Ich denke mal, dann wird in dem Fall das neue Griffstück eingetragen und der Eintrag als solcher gekennzeichnet. Der Eintrag der ursprünglichen Waffe bleibt bestehen. Da das alte Griffstück der Behörde ausgehändigt wurde und somit der Beschaffungsgrund zweifelsfrei erwiesen ist- und es sich lediglich um ein, wenn auch wesentliches Teil einer bereits vorhandenen Waffe handelt, sollte man eigentlich keinen neuen Bedürfnisnachweis verlangen. Schliesslich ist die Waffe ja schon eingetragen und alle Voraussetzungen dafür sind erfüllt. Das ist meine Logik - Sie ist allerdings bedeutungslos wenn die Behörden anderer Meinung sind - weshalb auch immer... Vielleicht findet sich hier noch einer, der es uns ganz genau sagen kann.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...sollte man eigentlich keinen neuen Bedürfnisnachweis verlangen. Schliesslich ist die Waffe ja schon eingetragen und alle Voraussetzungen dafür sind erfüllt. Das ist meine Logik

Meine auch. Die waffenrechtliche Erlaubnis besteht ja weiter und wurde nicht widerrufen. Und es geht hier nur um ein Tauschteil, nicht um eine zusätzliche Waffe bzw. ein zusätzliches Griffstück.

Ich denke, wir sollten unsere Auffassung - für die die rechtliche Logik (ich weiß...) spricht - ruhig freundlich, aber bestimmt vortragen; und nicht schon in der Pose des Bittstellers bei der Behörde auftauchen.

Gruß,

karlyman

P.S. (unabhängig von der rechtlichen Diskussion):

Bei einer so (über-)restriktiven Behandlung des erlaubnispflichtigen Teiletauschs durch etliche Behörden,

wie hier geschildert, spricht vieles dafür, sich wirklich nur qualitativ hochwertige Waffen und dann solche

mit Stahlgriffstück zuzulegen (an denen ggf. noch viele "Rettungstechniken" möglich sind, wie spezielle

Schweißtechniken etc).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Meine auch. Die waffenrechtliche Erlaubnis besteht ja weiter und wurde nicht widerrufen. Und es geht hier nur um ein Tauschteil, nicht um eine zusätzliche Waffe bzw. ein zusätzliches Griffstück.

Ich denke, wir sollten unsere Auffassung - für die die rechtliche Logik (ich weiß...) spricht - ruhig freundlich, aber bestimmt vortragen; und nicht schon in der Pose des Bittstellers bei der Behörde auftauchen.

Gruß,

karlyman

P.S. (unabhängig von der rechtlichen Diskussion):

Bei einer so (über-)restriktiven Behandlung des erlaubnispflichtigen Teiletauschs durch etliche Behörden,

wie hier geschildert, spricht vieles dafür, sich wirklich nur qualitativ hochwertige Waffen und dann solche

mit Stahlgriffstück zuzulegen (an denen ggf. noch viele "Rettungstechniken" möglich sind, wie spezielle

Schweißtechniken etc).

So ist es: Katzbuckelei mag man nirgendwo wirklich - auch bei den Ämtern nicht. Trage zielgerichtet aber ruhig und freundlich dein Anliegen vor (und lass keinerlei Zweifel an deiner Sachkenntnis offen!!) - dann klappt es meistens auch mit der Waffenbehörde. :)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein nettes Gespräch mit eurem Sachbearbeiter führen. Vielleicht macht er es so ;)

NEIN! Darf er auch nicht.

Hab das auch so erleben müssen- nach dem neuen WAFFELgesetz ist es nicht mehr statthaft/möglich- da kann der Sachbearbeiter noch so nett sein, ihm sind gesetzmäßig die Hände gebunden.

Ich bezweifel, daß da ein einzelnes Bundesland/Stadt rechtmäßig sein eigenes Süppchen kochen darf!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich denke mal, dann wird in dem Fall das neue Griffstück eingetragen ......wenn die Behörden anderer Meinung sind - weshalb auch immer... Vielleicht findet sich hier noch einer, der es uns ganz genau sagen kann.

Der BÜMA führt die Reparatur durch und behält auch das Griffstück, Du bekommst nur die Waffe zurück. BÜMA erhalten für solche Zwecke Teile ohne Nummern, in die sie dann deine Einstempeln. Somit sind auch Ganzkörperrep. möglich. Ohne irgendwelche Einträge.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

nach dem neuen WAFFELgesetz ist es nicht mehr statthaft/möglich

Sag' mir für diese Behauptung mal präzise die rechtliche Grundlage.

Ich bin gespannt.

(Wohlgemerkt, hier wurde zuletzt das folgende rechtliche Szenario diskutiert:

Austausch eines Griffstückes wegen dessen irreparabler Beschädigung;

waffenrechtliche Erlaubnis für die Waffe hat und behält Bestandskraft).

Der BÜMA führt die Reparatur durch und behält auch das Griffstück, Du bekommst nur die Waffe zurück. BÜMA erhalten für solche Zwecke Teile ohne Nummern, in die sie dann deine Einstempeln. Somit sind auch Ganzkörperrep. möglich. Ohne irgendwelche Einträge.

Davon gehe ich auch aus. Und den Anforderungen des Waffenrechts (selbst bis hin zu dessen ideologischem

Hintergrund".. so wenig Waffen wie möglich ins Volk...") ist damit doch Genüge getan.

Gruß,

karlyman

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sag' mir für diese Behauptung mal präzise die rechtliche Grundlage.

Ich bin gespannt.

(Wohlgemerkt, hier wurde zuletzt das folgende rechtliche Szenario diskutiert:

Austausch eines Griffstückes wegen dessen irreparabler Beschädigung;

waffenrechtliche Erlaubnis für die Waffe hat und behält Bestandskraft).

Davon gehe ich auch aus. Und den Anforderungen des Waffenrechts (selbst bis hin zu dessen ideologischem

Hintergrund".. so wenig Waffen wie möglich ins Volk...") ist damit doch Genüge getan.

Gruß,

karlyman

Eben nicht!

Ließ mal die Fragestellung im eröffneten thread! -Und darauf habe ich erwiedert- nicht auf ausufernde Fragen/Möglichkeiten wie Austausch oder Reparatur!

Namlich: Kann der Schütze jetzt einfach eine neue Waffe beantragen (natürlich nachdem die alte ausgetragen wurde)?

Nur darauf bezog sich meine Antwort.

Dazu brauch ich keine Gesetzesparagrafen- das wurde mir bei der (leider nicht möglichen) Beantragung auf dem POL-PRÄS (auf gut deutsch: Polizeipräsidium) der Stadt Hagen in NRW schlüssig mitgeteilt.

Ich wollte (sachlich dasselbe, wie im Eröffnungs-thread gefragt) einen Unterhebel verkaufen, austragen und einen neuen im selben Kaliber erwerben.

Und das geht HEUTE NICHT mehr ohne die ganze Prozedur eines Neuantrages.- Fertig-

Daran kann auch ein noch so lieber Sachbearbeiter nichts ändern.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und das geht HEUTE NICHT mehr ohne die ganze Prozedur eines Neuantrages.- Fertig-

Daran kann auch ein noch so lieber Sachbearbeiter nichts ändern.

Zum Glück können es aber (in gut begründeten Fällen) einige, die ihr Hirn dabei benutzen und nur auf den Antrag, nicht aber eine erneute Bedürfnisbescheinigung bestehen in der eh das gleiche wie vor drei Monaten drinstehen wird... :rolleyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und das geht HEUTE NICHT mehr ohne die ganze Prozedur eines Neuantrages.- Fertig-

Daran kann auch ein noch so lieber Sachbearbeiter nichts ändern.

Der Sachbearbeiter ist derjenige, der Dir den Stempel auf die WBK drückt. Wenn der sagt "Das Bedürfnis besteht weiterhin, nur die Seriennummer ändert sich." dann ist das seine Auslegung des Gesetzestextes. Diese Auslegung finde ich im Übrigen auch richtig, und kann nicht sehen warum das gesetzeswidrig sein sollte. Schließlich bekommt man das Bedürfnis nicht für eine Seriennummer, sondern für einen Waffentyp. Und der bleibt ja gleich, somit besteht auch das Bedürfnis weiterhin.

Auch (oder gerade) in Zeiten von langen, komplizierten Waffengesetzen kann und muß der SB das auslegen, und nach bestem Wissen und Gewissen handeln. Wenn DEIN Sachbearbeiter sagt, daß Dein Bedürfnis seriennummergebunden ist, hast Du Pech. Wenn er aber sagt daß das Bedürfnis über eine Waffenart und Klaiber ausgestellt wird, und die Seriennummer damit erstmal nichts zu tun hat, hast Du Glück.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Angenommen die Waffe eines Schützen gibt den Geist auf. Reparatur nicht möglich/lohnt nicht.

@ gorm:

Damit wurde ja der Thread gestartet. Und an diesem Thema hat sich auch in den letzten Beiträgen die

Diskussion entzündet, als behauptet wurde, auch im Fall des Tauschs eines defekten Griffstücks

(Ausgabe eines neuen gegen Einzug und Vernichtung des alten) sei nun ein neues waffenrechtliches

Erlaubnisverfahren, sprich neuer WBK-Voreintrag, erforderlich.

Wobei die Frage "meine .45 ACP gefällt mir nicht mehr - ich will sie loswerden und mir eine andere erwerben"

auch ganz interessant ist.

Die Frage "brauche ich ein neues Bedürfnis (neuen Voreintrag) für einen neuen Unterhebelrepetierer gleichen Kalibers,

wenn ich den alten verkaufe" ist hingegen seit der neuen Gelben WBK etwas uninteressanter geworden...

Gruß,

karlyman

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zum Glück können es aber (in gut begründeten Fällen) einige, die ihr Hirn dabei benutzen und nur auf den Antrag, nicht aber eine erneute Bedürfnisbescheinigung bestehen in der eh das gleiche wie vor drei Monaten drinstehen wird... :rolleyes:

Tja- anscheinend habe ich mein Hirn nicht bentzt- ich hab es NICHT durchgebracht, selbst meine - vorsichtige- Anfrage, ob ein, eine Stufe höher beamteter Sachbearbeiter, (auf einem gepolsterten Drehsessel mit Arm- und Lordosenstütze) dieses Kraft seiner Befugnisse eventuell genehmigen könnte, war fruchtlos.

Deshalb auch meine diesbezügliche kommentarische Verwunderung, daß das doch wohl hier und da möglich ist.

-Und ich dachte immer, daß Gesetze für A L L E gleich gelten/anzuwenden sind!!!

Man lernt doch nie aus!!!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@gorm: gemeint war das Hirn Deiner SB, nicht Deines ! Du kannst ja nix dafür...

Danke Dir! Tatsächlich hatte ich die (fehlende) Hirnanwendung auf mich bezogen und meine Antwort (zugunsten des Sachbearbeiters und zu meinen Ungunsten) korrigiert.-

Nun ja, im Ergebnis meinerseits hat sich da nix mehr verändert: Sprich- Neuantrag, die ganze Prozedur, NEUE WBK, weil alte voll war---!

DAS hat gekostet!

MfG!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was, die Alte war auch noch voll ? :o

Sorry, DER war jetzt wirklich gemein... :lol:

Jau- und das schon ab 9 Uhr, nach dem Motto:

Schön ist die Welt, schön ist die Welt, heute gibt es Krankengeld!

Ist doch gut, wenn man wenigstens an EINER Stelle lachen kann!

MfG!

Vermutlich 56,24 Euronen für die EWB, evtl. auch noch 25,56 € für MEB.

Exakt!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Vielleicht tuts die alte Waffe ja wider Erwarten auch noch. Deshalb sollte man zuerst alles versuchen, bevor man tauscht... :lol:

never_give_up.jpg

Oh Mann, DAS ist echter Optimismus! :rotfl2::rotfl2:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.