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IGNORED

Neu hier und gleich eine Frage...


Ballisto

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Geschrieben
Da habs ja ich noch eine Stufe besser als Du: Bei meinen Erbwaffen steht als Überlasser ganz normal der Name des Erblassers und kein Wort von Erbfolge.

Von meiner Behörde habe ich ausserdem mündlich bestätigt bekommen, dass ich die Erbwaffen jagdliche und sportlich nutzen darf.

IMI

Klar, wenn Du "sowieso" Sportschütze oder Jäger bist, spricht da auch nach meinem Dafürhalten nichts dagegen, auch ich bin der Meinung, dass der Bedürfnismist nicht an der Waffe sondern an der Person klebt.

Somit kannst Du alles, was geeignet und nicht anderweitig verboten (weil eben ungeeignet oder so) ist auch in allen Deinen Bedürfnissen zum Einsatz bringen.

@Schaffer: Und Du bist Dir immer sicher, dass Dir nicht mal einer hinten reinfährt?

@all: Das Problem ist nach wie vor, dass der Erbe, der waffenrechtlich nur das ist (also eben nicht sowieso schon Sportschütze), im WaffG keine direkte Legitimation findet, seine Waffen "nur" zum Schießen erlaubnisfrei zu führen und sie somit auf den Stand zu transportieren. Bei allem anderen sehe ich kaum Einschränkungen.

Gruß, Ronald

Geschrieben
Ist es dann aiuch mein legitimes Recht, mit dem geerbten Auto ohne Führerschein am Straßenverhekhr teilnehmen zu dürfen?

Oder ohne Pilotenlizenz im geerbten Flugzeug zu fligen?

Das war ja wohl nix, Heinrich.

Gruß

Michael

Dieser Vergleich hinkt aber gewaltig.

Unstrittig ist doch wohl, dass jeder, also auch ein Erbe, auf einem Schießstand Munition erwerben darf, und diese auch verschießen darf. Natürlich darf er die Munition auch mit seiner eigenen Waffe verschießen, warum auch nicht?

Die Frage ist also nur, wer darf Waffen (zum Schießstand) transportieren?

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

---

Tom

Geschrieben
Dieser Vergleich hinkt aber gewaltig.

Unstrittig ist doch wohl, dass jeder, also auch ein Erbe, auf einem Schießstand Munition erwerben darf, und diese auch verschießen darf. Natürlich darf er die Munition auch mit seiner eigenen Waffe verschießen, warum auch nicht?

Die Frage ist also nur, wer darf Waffen (zum Schießstand) transportieren?

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

---

Tom

Wer oder was hinkt da? Du darfst ohne Führerschein auch auf dem ADAC-Übungsplatz mit dem Auto fahren, allerdings muss Dich Mutti dorthin chauffieren... :00000733:

Gruß, Ronald :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

Unter Umständen dürftest du aber auch den Motor ausbauen und das Auto zum ADAC-Übungsplatz schieben. Dort einen Motor leihen, einbauen und fahren...

Merkst du nicht, was du für einen Mist schreibst?

... bewundere aber Dein Durchhaltevermögen eine völlig falsche These konsequent und beharrlich zu verteidigen. Da gehört etwas dazu!

Geschrieben
Unter Umständen dürftest du aber auch den Motor ausbauen und das Auto zum ADAC-Übungsplatz schieben. Dort einen Motor leihen, einbauen und fahren...

Merkst du nicht, was du für einen Mist schreibst?

... bewundere aber Dein Durchhaltevermögen eine völlig falsche These konsequent und beharrlich zu verteidigen. Da gehört etwas dazu!

Also gut, dann eben auf diesem Niveau: Im WaffG musst Du aber auch für den Motor eine Erlaubnis haben, sonst geht nix. Das gilt nicht für den Straßenverkehr.

Weshalb benutzt Du mir gegenüber das Wort Mist? Oder kommst Du aus einem Gülleloch, dass Dir das so geläufig ist?

Deine Einschätzung, meine Meinung als "völlig falsche These" einzustufen, disqualifiziert Dich für jeden weiteren Kommentar.

Kein Gruß, Ronald

Geschrieben
Also gut, dann eben auf diesem Niveau: Im WaffG musst Du aber auch für den Motor eine Erlaubnis haben, sonst geht nix. Das gilt nicht für den Straßenverkehr.

Weshalb benutzt Du mir gegenüber das Wort Mist? Oder kommst Du aus einem Gülleloch, dass Dir das so geläufig ist?

Deine Einschätzung, meine Meinung als "völlig falsche These" einzustufen, disqualifiziert Dich für jeden weiteren Kommentar.

Kein Gruß, Ronald

Also schauen wir halt mal was das Gesetz dazu sagt:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort

befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten

Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Transportiert ein Inhaber einer WBK eine darin eingetragene Waffe zu einem Schießstand um damit als Gastschütze zu schießen, so erfolgt der Transport zu einem von seinem Bedürfnis umfassten, legalen Zweck.

Es ist dabei völlig unerheblich, auf Grund welchen Bedürfnisses er die Waffe erworben hat.

Sonst dürften Jäger, die ihre Waffen als Sportschützen erworben habe, diese nicht zu jagdlichen Zwecken nutzen.

Dem ist aber nicht so.

---

Tom

Geschrieben
Also schauen wir halt mal was das Gesetz dazu sagt:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort

befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten

Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Transportiert ein Inhaber einer WBK eine darin eingetragene Waffe zu einem Schießstand um damit als Gastschütze zu schießen, so erfolgt der Transport zu einem von seinem Bedürfnis umfassten, legalen Zweck.

Es ist dabei völlig unerheblich, auf Grund welchen Bedürfnisses er die Waffe erworben hat.

Sonst dürften Jäger, die ihre Waffen als Sportschützen erworben habe, diese nicht zu jagdlichen Zwecken nutzen.

Dem ist aber nicht so.

---

Tom

Yes Sir, dem könnte ich ja fast zustimmen, aber: Ich bin der Meinung, dass das Bedürfnis zum Sportschießen (auch als Gastschütze) mit erlaubnispflichtigen Waffen nicht durch den Schützen selbst "genehmigt" werden kann. Als Begründung führe ich an, dass sonst eine Bestätigung des Verbandes für die Sportschützeneigenschaft nicht notwendig wäre.

Die zuständige Behörde muss dieses Bedürfnis zuerst einmal bestätigen, was sie bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Genehmigung für einen Sportschützen tut. Da der Erbe jedoch kein Bedürfnis als Sportschütze bei der Beantragung seiner Erbben-WBK zum Ausdruck gebracht hat (bzw. bringen konnte), verfügt er auch noch nicht über die Zustimmung seiner Behörde dazu (er hat ja auch noch keine Verbandsbestätigung vorgelegt).

Du bestätigst meine Meinung sogar durch Deine Ausführung, dass ein Jäger (der diese Eigenschaft bzw. Bedürfnisvariante durch die Jägerprüfung, den Jahresjagdschein etc. ja ebenfalls berhördlicherseits genehmigen lassen musste) mit Sportwaffen (sofern sie zum Jagen geeignet sind!) jagen gehen darf. Hätte er das nämlich nicht getan (sich das Bedürnis von der Behörde bestätigen zu lassen), würde er gehörigen Ärger bekommen, wenn er plötzlich in einem Revier, selbst wenn es sein eigenes Besitztum wäre, sein Mittagessen mit Waffengewalt eintreiben würde.

Ach ja, ich wollte noch was klarstellen: Ich bin der letzte, der nach zusätzlichen Einschränkungen oder Schikanen sucht, die nirgends gesetzlich geregelt sind. Ich bin aber umgekehrt auch der Meinung, man sollte unseren eh schon eingeschränkten Freiraum nicht durch überstrapazieren der Rechtslage und gewagte Auslegungen weiter in Gefahr bringen (was nachweislich durch solches Verhalten bereits passiert ist). Aber wenn nach einer fruchtbaren und fairen Diskussion, die hier nun endlich stattfindet, Argumente ans Tageslicht kommen, die ich bisher nicht in meine Erwägungen einbezogen habe, dann bin ich ohne Einschränkungen bereit, ggfs. meine Meinung zu ändern. Als prominentes Beispiel möchte ich dazu meine inzwischen korrigierte Meinung zum Munitionserwerb/Besitz im Zusammenhang mit Gastschützen nach altem(!) Waffenrecht anführen.

Aber Erben, ohne Sachkunde und ggfs. sogar unter 18, den freien Umgang mit ihrer Waffe zuzugestehen, das kann und hat der Gesetzgeber niemals beabsichtigt. Es ist möglich, dass er dies dennoch, aufgrund juristischer Unzulänglichkeiten im WaffG, dennoch getan hat, davon bin ich aber noch nicht überzeugt.

Gruß, Ronald

Geschrieben
Ich bin der Meinung, dass das Bedürfnis zum Sportschießen (auch als Gastschütze) mit erlaubnispflichtigen Waffen nicht durch den Schützen selbst "genehmigt" werden kann. Als Begründung führe ich an, dass sonst eine Bestätigung des Verbandes für die Sportschützeneigenschaft nicht notwendig wäre.

Das Schießen auf einer genehmigten Schießstätte bedarf keiner Erbaubnis. Der Sportschütze benötigt das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen außerhalb von Schießstätten. Fraglich ist daher nicht das Schießen, sondern lediglich der Waffentransport.

Aber Erben, ohne Sachkunde und ggfs. sogar unter 18, den freien Umgang mit ihrer Waffe zuzugestehen, das kann und hat der Gesetzgeber niemals beabsichtigt. Es ist möglich, dass er dies dennoch, aufgrund juristischer Unzulänglichkeiten im WaffG, dennoch getan hat, davon bin ich aber noch nicht überzeugt.

Grundsätzlich sind heute Gesetze leider nur noch bedingt dazu geeignet herauszufinden, was der Gesetzgeber wohl beabsichtigt hat.

Der Umgang mit Waffen ist eine schwierige Formulierung. Als waffenrechtliche Begriffe passen hier (vgl. WaffG Anlage 1, Abschnitt 2, waffenrechtliche Begriffe): Erwerb, Besitz, Überlassen, Verbringen, Mitnehmen, Schießen.

Für Erben gilt dabei imho:

Erwerb: Zumindest bis inkl. 03/2008 geregelt in §20 WaffG möglich OHNE Einschränkungen nach §4(1) (Ausnahmen: Alter, Bedürfnisnachweis, Sachkunde)

Besitz: erlaubt durch Erben-WBK (wie Erwerb)

Überlassen: Kein Unterschied zu sonstigen Legalwaffenbesitzern

Verbringen + Mitnehmen hier imho irrelevant

Schießen: Imho kein Unterschied zu sonstigen Legalwaffenbesitzern - inkl. der entsprechenden Altersbeschränkungen.

Aus dem Gesetz geht aber der Transport zum Stand nicht klar hervor, weswegen der Gesetzgeber dies in der VwV näher konkretisiert hat. Dies ist einer der wenigen Fälle in denen es bedauerlich ist, dass diese nicht in Kraft getreten ist.

Geschrieben

Ein Bedürfnis braucht man um eine Waffe zu erwerben.

Erwerb durch Erbfolge ist (noch) ohne Bedürfnis möglich.

In beiden Fällen wird eine WBK ausgestellt, der mich als rechtmäßigen Besitzer ausweißt.

Besitze ich erst mal eine legale Waffe, dann darf ich sie im Rahmen des Waffengesetzes auch verwenden.

D.h. ich kann sie mir zur Hause ins Holster stecken und in meinem Haus rumlaufen. Ich kann damit aber auch auf einem Schießstand schießen, so wie ich das mit jeder Leihwaffe auch darf.

Um auf einem Schießstand zu schießen muss ich keinem Verein angehören. Einem Verein muss ich nur angehören wenn ich eine Waffe erwerben will, was ich als Erbe ja nicht will, weil ich ja bereits eine Waffe legal besitze.

Das Waffengesetz sieht ganz klar das Schießen auf einem Schießstand als legalen Verwendungszweck vor. Also greifen auch die Ausnahmegenehmigungen bzg. des Führens gemäß §12. und die sehen eben den Transport zum Schießstand als ein vom Bedürfnis (das Schießen nämlich) umfassten Zweck vor.

Fazit: Ich darf jede Waffe, die ich legal besitze zum Schießstand transportieren und dort mit ihr schießen.

Egal aus welchem Grund ich die Waffe erworben habe.

---

Tom

Geschrieben

@Rodney: Es geht momentan in diesem Thread nur noch ums Transportieren, das Schießen ist schon weiter oben geklärt worden, das hatte ich nicht gemeint :icon14:

@Tom H.:

Ein Bedürfnis braucht man um eine Waffe zu erwerben.

Erwerb durch Erbfolge ist (noch) ohne Bedürfnis möglich.

In beiden Fällen wird eine WBK ausgestellt, der mich als rechtmäßigen Besitzer ausweißt.

Besitze ich erst mal eine legale Waffe, dann darf ich sie im Rahmen des Waffengesetzes auch verwenden.

D.h. ich kann sie mir zur Hause ins Holster stecken und in meinem Haus rumlaufen. Ich kann damit aber auch auf einem Schießstand schießen, so wie ich das mit jeder Leihwaffe auch darf.

Um auf einem Schießstand zu schießen muss ich keinem Verein angehören. Einem Verein muss ich nur angehören wenn ich eine Waffe erwerben will, was ich als Erbe ja nicht will, weil ich ja bereits eine Waffe legal besitze.

...

Bis hierhin stimme ich Dir zu!

...

Das Waffengesetz sieht ganz klar das Schießen auf einem Schießstand als legalen Verwendungszweck vor. Also greifen auch die Ausnahmegenehmigungen bzg. des Führens gemäß §12. und die sehen eben den Transport zum Schießstand als ein vom Bedürfnis (das Schießen nämlich) umfassten Zweck vor.

Fazit: Ich darf jede Waffe, die ich legal besitze zum Schießstand transportieren und dort mit ihr schießen.

Egal aus welchem Grund ich die Waffe erworben habe.

---

Tom

Wie kommst Du denn darauf, dass man von der Erlaubnis zum Schießen weitere Ausnahmegenehmigungen ableiten kann? Das ist eben gerade nicht so! Die Ausnahme zum erlaubnisfreien Führen beim Transport leitet sich ausschließlich vom Bedürfnis ab, das der Erbe aber nicht hat!

Und nun nochmals zu Rodney: Er hat das sehr schön gesagt:

...

Aus dem Gesetz geht aber der Transport zum Stand nicht klar hervor, weswegen der Gesetzgeber dies in der VwV näher konkretisiert hat. Dies ist einer der wenigen Fälle in denen es bedauerlich ist, dass diese nicht in Kraft getreten ist.

Könnten wir uns auf diese Formulierung einigen? Dann hat nämlich (fast) jeder, was er will: Es wird vermutlich auch heute schon toleriert, dass der Erbe seine Waffe zum Stand transportiert (steht ja in den noch nicht ganz rechtskräftigen WaffVwVs), es ist nur aus dem Gesetz und der AWaffV nicht direkt ableitbar und im Zweifelsfall unterliegt der unvorsichtige Erbe vor Gericht, wenn er an den falschen Richter gerät, wobei ihm da auch eine Revision nicht unbedingt hilft.

Gruß, Ronald

Geschrieben
Wie kommst Du denn darauf, dass man von der Erlaubnis zum Schießen weitere Ausnahmegenehmigungen ableiten kann? Das ist eben gerade nicht so! Die Ausnahme zum erlaubnisfreien Führen beim Transport leitet sich ausschließlich vom Bedürfnis ab, das der Erbe aber nicht hat!

Einspruch!

Verwechsele bitte nicht "Bedürfnis für den Erwerb", mit "von dem Bedürfnis umfassten Zweck". Das sind zweierlei Bedürfnisse.

Der Transport einer Waffe zum Schießstand ist ein von dem Bedürfnis, mit dieser legalen Waffe auf einem Schießstand schießen zu wollen, umfasster Zweck.

Wie sonst erklärst Du die Tatsache, dass Sportschützen die aus ihrem Verein ausgetreten sind und trotzdem noch eine WBK und die dazugehörige Waffe haben (ja das gibt es vgl. §45 Abs.3) weiterhin als Gastschützen ihren Sport ausüben können und dazu natürlich auch ihre Waffe zum Schießstand transportieren können.

Es gibt für Sportschützen noch keinen Vereinszwang! Den gibt es wie gesagt nur zum Erwerb.

---

Tom

Geschrieben
Den Vereinszwang gibt's auch nicht zum Erwerb...

*nurmalsoanmerk*

Heinrich

Ja, stimmt!

Midgliedschaft in einem Verein ist lediglich ein Grund zur Anerkennung eines Bedürfnisse für den Erwerb.

---

Tom

Geschrieben

Mein Posting

Ist es dann auch mein legitimes Recht, mit dem geerbten Auto ohne Führerschein am Straßenverhekhr teilnehmen zu dürfen?

Oder ohne Pilotenlizenz im geerbten Flugzeug zu fligen?

Das war ja wohl nix, Heinrich.

bezog sich auf den Satz von Heinrich

Es ist das legitime Recht des Erben, seine Waffen auf den Schießstand zu bringen, dort Mun zu erwerben und mit seinen Waffen diese Mun zu verschießen.

Sich auf das "legitime Recht" zu beziehen, ist wirklich zu einfach.

Leider bietet das aktuelle WaffG bei diesen Thema einige Interpretationsspielraum.

I: Unstrittig darf ein Erbe auf dem Schießstand Munition zum sofortigen Erwerb kaufen.

II: Ein wenig strittig ist das TRansportieren und Schiessen mit geerbten Waffen, wenn der Erbe Sportschütze und/oder Jäger ist (ein wenig, weil u.a. mein Amt das als verboten ansieht - was aber als ziemlich gaga ansehe).

III: Ziemlich strittig ist das Schiessen mit geerbten Waffen auf dem Schießstand und der Transport dorthin, wenn der Erbe weder Sportschütze noch Jäger ist (also die Waffen ohne Bedürnis erworben hat). Hier gehen die Meinungen doch auseinander.

Ich wäre froh, wenn ich Heinrich und Frank eineingeschränkt zustimmen könnte.

Leider lese und interpretiere ich das Gesetz etwas anders und kann im Fall III jeden Erben nur davor warnen, "einfach so" mit den Waffen schießen zu fahren. Zumindest in meinem Kreis hätte er ggf. ganz schnell eine Anzeige am Hals!

Vielleicht hätten wir anschliessend aber auch eine richterliche Entscheidung, die Klarheit bringen würde.

Es sei denn, wir würden hier wieder Richterschelte betreiben...

Gruß

Michael

Geschrieben
Vielleicht liegt's am Bundesland, daß das hier etwas entspannter gesehen wird?

In der Sachkunde wird gelehrt: Transport nur mit WBK.

Wer WBK hat, darf transportieren.

Erbe hat WBK.

So what?

Heinrich

Aber das Waffengestz ist doch ein Bundesgesetz und kein Landesgesetz!

Ansonsten Zustimmung! :pro:

Wer seine Waffen trotz WBK nicht transportieren will, der soll sie halt zu Hause lassen. ;)

---

Tom

Geschrieben

Hallo nochmals,

ich habe eben folgende Aussage in einem älteren Thread gefunden (durch Zufall, ob Ihr's glaubt oder nicht):

Im Beispielfall handelt es sich um einen "Altbesitzer", der seine Waffen damals wegen vorhandener Zuverlässigkeit ohne Bedürfnis in die WBK eingetragen bekam.

Personen ohne Bedürfnis dürfen die in der WBK eingetragenen Waffen besitzen. Nicht mehr und nicht weniger. Für weitergehende Tätigkeiten benötigen diese ein Bedürfnis, welches nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden muss.

...

Man beachte den Author dieses Beitrags. Irgendwie passt das gut zu dem, was oben schon gesagt wurde und stammt auch noch aus einer Quelle, die hier im Forum (und in diesem Thread) von vielen als gültige Authorität betrachtet wird :rolleyes:

Auf unseren Erbenfall ist das jedenfalls genau übertragbar.

Aber lassen wir das Thema ruhen.

Gruß, Ronald

Geschrieben
Hallo nochmals,

ich habe eben folgende Aussage in einem älteren Thread gefunden (durch Zufall, ob Ihr's glaubt oder nicht):

Man beachte den Author dieses Beitrags. Irgendwie passt das gut zu dem, was oben schon gesagt wurde und stammt auch noch aus einer Quelle, die hier im Forum (und in diesem Thread) von vielen als gültige Authorität betrachtet wird :rolleyes:

Auf unseren Erbenfall ist das jedenfalls genau übertragbar.

Aber lassen wir das Thema ruhen.

Zeige mir bitte auf welcher Rechtsgrundlage das basiert und nenne mir die Quelle dafür bevor wir das Thema ruhen lassen.

Sachbearbeiter habe oft ihrer eigene Meinung, die nicht immer gesetzeskonform ist.

Na ja, sie sind i.d.R. auch keine Juristen.

Ach ja, woher weißt Du eigentlich, ob unser(e) SB wirklich das ist, wofür Du sie (ihn) hältst?

Als Beweis für Deine Behauptungen ein bisschen dürftig, oder?

---

Tom

Geschrieben

Hallo Tom,

das war nicht als Beweis gedacht. SB(ine) wurde jedoch weiter oben schon mal angeführt, deshalb habe ich auf sie verwiesen... Wer oder was sie ist, wird hier im Forum schon seit Jahren ausführlich analysiert, siehe dort.

Die Rechtsgrundlagen habe ich weiter oben ausführlich aufgelistet. Lies bitte mal meinen vorletzten Beitrag, dann wirst Du sehen, dass ich eingelenkt habe. Im Gesetz wird der Transport einer Waffe durch einen (Nur-)Erben nicht zweifelsfrei zugelassen, in der nicht rechtskräftigen WaffVwV dann schon, zwecks "Ausbügeln" des Fehlers...

Nur leider ist die eben wie gesagt nicht rechtskräftig.

Gruß, Ronald

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Hallo nochmals,

ich habe eben folgende Aussage in einem älteren Thread gefunden (durch Zufall, ob Ihr's glaubt oder nicht):

Man beachte den Author dieses Beitrags. Irgendwie passt das gut zu dem, was oben schon gesagt wurde und stammt auch noch aus einer Quelle, die hier im Forum (und in diesem Thread) von vielen als gültige Authorität betrachtet wird :rolleyes:

Auf unseren Erbenfall ist das jedenfalls genau übertragbar.

Aber lassen wir das Thema ruhen.

Gruß, Ronald

Holla, da ist mir ja der Rest dieses Threads ganz schön durch die Lappen gegangen. :o War in dieser Zeit wohl zu viel mit den anstehenden Änderungen zum WaffG befasst, die mich momentan zeitlich stark beanspruchen.

Da ich hier persönlich angesprochen werde, kann ich diesen Thread noch nicht ruhen lassen. Der Vergleich ist unglücklich aus dem Zusammenhang eines anderen Threads gerissen worden, in welchem es darum ging, ob ein Physiklehrer beim Waffentransport zur Schule einen "vom Bedürfnis umfassten Zweck" geltend machen kann, was ich klar verneint habe, weil er dazu kein anerkanntes Bedürfnis hat. Vorgeschlagen habe ich damals, dass der Lehrer versuchen soll, sich von seiner Waffenbehörde eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass sie keine Bedenken zu dem Vorhaben hat.

Diesen Aspekt mit einem Waffentransport zur Schießstätte zu vergleichen und mir dabei zu unterstellen, dass ich beide Fälle gleich werte, kann ich so nicht hier stehen lassen. Der Unterschied liegt darin, dass das sportliche Schießen im Gegensatz zur obigen Fallkonstellation sehr wohl ein - explizit in § 8 WaffG aufgeführtes - Bedürfnis darstellt, sofern die Waffen hierzu erforderlich und geeignet sind.

Und dieses Bedürfnis muss der Erben-WBK-Inhaber, der mit seinen Erbwaffen (natürlich ohne Munition !) auf dem Weg zum Schießstand ist, nur glaubhaft machen können und nicht - wie fälschlicherweise von RonaldR behauptet - sich erst durch Vereinsmitgliedschaft, Verbandsbescheinigung o.ä. bestätigen lassen. Diese Glaubhaftmachung ist recht einfach, wenn der zum Sportschießen fahrende Erbe bei der Kontrolle nicht gerade in eine ganz andere Richtung fährt. Der Transport der Waffen darf dabei selbstverständlich nur nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit erfolgen.

Von mir aus können wir den Thread nach dieser Klarstellung JETZT gerne ruhen lassen.

Herzliche Grüssle

SBine

:bb1:

Archiviert

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