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IGNORED

Waffen eines verstorbenen Freundes


Jeddiah

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Hallo allerseits.

Die Familie eines verstorbenen guten Freundes von mir hat folgendes Problem: Die hinterlassenen Waffen können nicht seinem Sohn vererbt werden, weil dieser erst 6 Jahre alt ist. Verkaufen wollen sie das Zeug nicht, von der Familie hat aber keiner eine WBK oder andere Erlaubnis.

Ich (WBK grün und gelb) würde die Waffen nehmen, bis ein Familienmitglied eine waffenrechtliche Erlaubnis erworben hat. Weiteres Problem: Nur zwei Waffen im Halbjahr! Gilt das auch in diesem Fall oder gibt es da Sonderegelungen?

Es handelt sich um 3 WBK gelb Waffen und um 2 für die grüne WBK

Was ratet ihr mir?

Etwas verwirrte Grüße

Jeddiah

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Hallo allerseits.

Die Familie eines verstorbenen guten Freundes von mir hat folgendes Problem: Die hinterlassenen Waffen können nicht seinem Sohn vererbt werden, weil dieser erst 6 Jahre alt ist.

Und was ist mit der Frau des Vaters?

Wer sagt, daß die Waffen nicht weitervererbt werden können?

Es handelt sich um 3 WBK gelb Waffen und um 2 für die grüne WBK.

Was für Waffen sind das genau?

Wenn es Langwaffen sind und sie wirklich nicht in der Familie direkt vererbt werden können, gib sie einem vertrauenswürdigem Jäger.

Du kannst alle Waffen meiner Meinung nach aber auch einem Büchsenmacher zur Aufbewahrung geben. Evt. gegen eine Gebühr.

Rolf

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Danke erstmal für eure schnellen Antworten

Und was ist mit der Frau des Vaters?

Er war nicht verheiratet. Hinzu kommt dass seine Ex Freundin uind auch deren gemeinsamer Sohn Österreicher ist

Was für Waffen sind das genau?

2 Langwaffen, 1 Perkussionsrevolver, ein S&W Revolver 357 Mag und eine Pistole in 9 Para

Er kann genauso erben wie jeder andere auch, bis zum 18. Geburtstag müßte dann lediglich jemand anderer die Aufbewahrung übernehmen.

Wo steht das?

Gruß

Jed

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rede doch erst mal mit der erlaubnissbehörde , aus eigener erfahrung kann ich sagen das in solchen fällen immer eine akzeptable lösung gefunden werden kann , wer bekommt wann wie eine wbk , auch ausländer können in deu. eine wbk beantragen aber wie das geht weiss der sachbearbeiter.

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Na, ja, wenn er die österreichische Staatsangehörigkeit hat würde ich einen im ErbR, WaffR und VerwR erfahren Juristen, also Anwalt, befragen.

Nun bin ich natürlich davon ausgegangen, daß alle drei deutsche Staatsbürger sind.

Deshalb: Anwalt fragen.

Gelten für Ausländer in Deutschland andere Gesetze?

Karl

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Hallo zusammen,

hab grade mit meiner SB telefoniert - mit entäuschendem Ergebnis: Ihre Empfehlung: "Sie (also ich ) können in keinem Fall mehr als 2 Waffen pro Halbjahr erwerben und wenns mehr sind sollten sie veräußert werden." Man solle sich halt die liebsten des verstorbenen raussuchen.

Vorher geben wir sie einem Büma oder Verein und ich hol sie mir dann halt 2 Stückweise zur Aufbewhrung bis einer aus der Familie Erwerbsberechtigt ist.

Oh mann armes Deutschland

GRuß Jed.

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Genau wegen so außergewöhnlicher Fälle wie des unvorheresehabren Versterbens gilt ja die 2/6er Regel nicht...

Allerdings dann nicht, wenn der Erwerber Erbe ist. So wie ich die Sache verstanden habe, ist Jeddiah als Freund der Familie weder im Testament genannt, noch fällt er in irgendeiner Form in die gesetzliche Erbfolge.

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Na, ja, die Sachbearbeiter tun oft so, als ob man unbedingt die Plempen verkaufen müßte. Und auf den Rest kann man sich dann auch nicht mehr verlassen.

Bevor man verhandelt muß man ja erstmal seine rechte kennen.

Heinrich

Genau danach hat sie wohl auch entschieden, die SBine...

Ich fände am sinnvollsten, den kleinen Sohn erben zu lassen und vielleicht kann ja der Fredstarter die Waffen bis zum 18. Geburtstag des kleinen Österreichers verwahren.

IMI

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Will nicht vorschnell sein, aber der Sohn müßte dann auch "Alleinerbe" sein. Wird das Erbe z.B. unter mehreren aufgeteilt (evt. Ex-Frau, noch andere Kinder ?) kommt wieder die Frage auf, wer kriegt was. Sowas müßte im vornherein evt. auch geklärt sein. Die anderen müßten dann offiz. ihr Erbe (sprich die Waffen) ausschlagen.

Evt. weiß das jemand besser, ich erinnere mich nur dunkel an einem Bericht, wo ich meine das so gelesen zu haben.

Persönlich denke ich, wäre es (auch für die Waffen) am besten, wenn diese einem Schützenverein vermacht werden, denn da ist dann auch eine entspr. notwendige Pflege gegeben, was bei einem Waffenhändler in Verwahrung nicht unbedingt gegeben sein muß (Kollege Rost läßt grüßen).

Grüße Hunnnter

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Das Aufteilen ist doch das Geringste.

Die Mutter des Erben erbt ja auch einen Teil der Waffen. Dieseen Teil überläßt sie ihrem Sohn und er kriegt alles auf seine WBK eingetragen. Und bis er 18 ist verwahrt die Sachen ein Berechtigter.

Wenn im Testament das Waffenerbe geregelt ist, ist alles klar. Die Waffen bekommt der im Testament Genannte und sonst keiner.

Wenn nicht, erben Witwe und die Kinder zu jeweils gleichen Teilen. Wie sie das untereinandewr aufteilen, regeln sie selber.

Und da kann die Witwe die Waffen den Kind zukommen lassen. Rest s.o.

Gruß

Michael

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Das Aufteilen ist doch das Geringste.

Die Mutter des Erben erbt ja auch einen Teil der Waffen. Dieseen Teil überläßt sie ihrem Sohn und er kriegt alles auf seine WBK eingetragen. Und bis er 18 ist verwahrt die Sachen ein Berechtigter.

Heinrich

:icon14:

Ich habe auch vor kurzem ein paar Waffen von meiner Oma geerbt.

Das ging ganz einfach.

Ich weiss gar nicht, warum hier soviel um das Thema herumphilosopiert wird.

Was sagt denn der zustänidge SB dazu? Oder ist Deiner un der zuständige der selbe?

IMI

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Nö. Halt.

Die beiden sind doch gar net verheiratet, oder?

Dann erbt der Sohn allein.

Heinrich,

das hatte ich übersehen. Der Sohn ist der Erbe und bekommt die Waffen.

Es sei denn, es gibt ein anderslautendes Testament oder der Verstorbene hat die Vaterschaft nicht anerkannt (d.h. er ist aus rechtlicher Sicht gar nicht der Vater) oder es gibt weitere Erben. Aber das lassen wir jetzt mal.

Gruß

Michael

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Hallo zusammen

aaalso wir machens jetzt so: wir geben die Waffen meinem Büma und ich holö sioe mir dann 2 Stückweise auf meine WBK´s bis einer aus der Familie erwerbsberechtigt ist.

Nächstes Problem: Ich kann jetzt zwei Waffen übernehmen meine Wbk´s sind frei aber ich kann ja nur Waffen übernehmen von Personen die erwerbsberechtigt sind. In dem besonderen Fall ist das ja aber keiner aus der Familie.

Wie kann das gehen das ich die Waffen bekomme?

P.S. Habe gerstern noch mit einer SB aus anderem Landkreis die ich kenne telefoniert. Die stellte die Sachlage ganz anders dar als meine: im WaffG heißt es in der Regel nicht mehr als zwei Waffen im Halbjahr Wo eine Regel da auch Ausnahmen aber wie die aussehen ist (noch) niocht definiert sprich: es liegt keine Rechtssprechung vor auf die man sich beziehen könnte.

Gruß

Jeddiah

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Aber: Warum laßt Ihr nicht seinen Sohn erben?

weil auch das jetzt aufwendig wäre, wenn auch richtig, da stimme ich dir zu. Die SB meinte er könne nicht erben. Eine Aussage die ich als Quatsch einstufe ABER: Auch wenn man ihn erben lassen wollte müsste man wohl einen Anwalt einschalten und die Familie hätte wohl eine lange nervenaufreibende unnötige Zeit vor sich und das muß wirklich nicht sein. So nehm ich das Zeug und der Vater des Verstorbenen wird erwerbsberechtigt, dann sind die Waffen wieder in der Familie und gut is Umständlich und teuer und nötig wie ein Kropf am Hals aber so isses halt

Gruß Jed

P.S Wieviel Kurzwaffen darf ein Sportschütze eigentlich haben - da gibt doch auch ein Limit, oder?

Gruß Jed

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P.S Wieviel Kurzwaffen darf ein Sportschütze eigentlich haben - da gibt doch auch ein Limit, oder?

Nein, es gibt kein Limit, aber Du musst für jede zu erwerbende Waffe einen Bedürfnisnachweis bringen! Pass auf, dass Eure Idee nicht an der Maßgabe scheitert.

An Eurer Stelle würde ich für den Junior eine Erben-WBK beantragen (Frist beachten!). Wenn die Behörde dann nicht will, muß sie den Antrage unter Angabe der Rechtsgrundlage ablehnen. Das sollte auf jeden Fall der erste Schritt sein. Alles weitere würde ich entscheiden, wenn ein Rechtsmittelfähiger Bescheid vorliegt.

(Im Zweifelsfall FWR einschalten, gerade an Erbfällen haben die ein besonderes Interesse!) :ninja:

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An Eurer Stelle würde ich für den Junior eine Erben-WBK beantragen (Frist beachten!).

Die (1Monat) ist leider abgelaufen.

Pass auf, dass Eure Idee nicht an der Maßgabe scheitert.

Das würde passen: ich habe keine Waffen die in Typ und Kaliber denen entsprechen, die ich auf die GRÜNE übernehmen würde.

Jed

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Achso, man kommt, wenn das Kind im Brunnen ist... und sucht dann fadenscheinige Ausflüchte.

Na, ja.

Wenn ich das Kind wär: Spätestens mit meiner Volljährigkeit wäre ich ziemlich sauer auf Euch Schnarchzapfen...

Heinrich

Oder den SB fragen, ob doch noch was geht...

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Achso, man kommt, wenn das Kind im Brunnen ist... und sucht dann fadenscheinige Ausflüchte.

Na, ja.

Wenn ich das Kind wär: Spätestens mit meiner Volljährigkeit wäre ich ziemlich sauer auf Euch Schnarchzapfen...

Hoo ruhig brauner

Also ich weiß nicht ob du schon mal einen sehr nahestehenden Menschen verloren hast. Die ersten vier Wochen nach seinem Tod hast du da weiß Gott andere Sorgen als dich um irgendwelche Waffen zu kümmern - zumal man damit bislang eh nix am Hut hatte und sich nicht auskennt, da kann ich die Familie sehr gut verstehen. Und was den kleinen betrifft Kein Mensch weißt ob der sich später überhaupt dafür interessiert

Jed

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Die (1Monat) ist leider abgelaufen.

Das entbindet Euch nicht, eine Erben-WBK zu beantragen, oder die Waffen einem Berechtigten zu übergeben! Also hurtig ab zum Amt!

Das würde passen: ich habe keine Waffen die in Typ und Kaliber denen entsprechen, die ich auf die GRÜNE übernehmen würde.

Na dann kann ja nichts passieren - oder warte mal - hast Du denn auch einen Verband, der die Bedürfnisbescheinigungen für Dich ausstellt? (Ich weiß - immer diese Kleinigkeiten... Wenns nur danach ginge, was mir noch fehlt, dann würde mein Büma mehr Spaß mit mir haben!

Edit: Rechtschreibung (hab ich alles gefunden?)

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Ich habe gestern mal mein Buch "Basiswissen Waffenrecht" von Gunther Dietrich Gade aus der Reihe Recht und Verwaltung (Kohlhammer) vorgekramt. Laut Vorwort richtet sich das Buch

[...]zunächst an Beamte der Bundespolizei, des Zolls und der Landespolizeien. Weiter sind alle Behördenmitarbeiter und Rechtspraktiker ahgesprochen.[...]Den Auszubildenen des Polizeivollzugsdienstes wird ein logisch strukturiertes Prüfungsschema an die Hand gegeben, mit Hilfe dessen sie die notwendigen Strukturkenntnisse im Waffenrecht erwerben und gleichzeitig bei selbständiger Rechtsanwendung die waffenrechtliche Klausur meistern können.[...]

Es ist also eher ein Lehrbuch - kein Rechtskommentar.

Auf Seite 110 (3. Kapitel: Die Waffenrechtliche Erlaubnis, 7. Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls, § 20 WaffG) wird folgender Satz als gesonderter "Merkkasten" herausgestellt:

Beachte: Es bleibt festzuhalten, dass der dauerhafte Besitz dem Erben durch den Gesetzgeber auch dann als rechtmäßig zugestanden wird, wenn er weder über 18 Jahre alt ist und auch kein Bedürfnis nachzuweisen vermag.

Imho deckt sich dies mit dem letzten Satz des § 20 WaffG:

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen[...]
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