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IGNORED

Über 7,5 J,schießen zuhause verboten?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ist das schießen mit Luftgewehren über 7,5 J.,z.B. in Kellerräumen seinens eigenen Hauses verboten?

gruß tribun

Geschrieben

Wenn Du für die starke Büchse (>7,5J) eine WBK besitzt, solltest Du keine Schwierigkeiten bekommen.

Theoretisch dürftest Du, im Falle einer gültigen Besitz-Erlaubnis, auch mit cal. 50 BMG im Keller ballern.

Die Kugeln dürfen das befriedete Besitztum nicht verlassen können...

Das lässt sich bei 4,5mm noch ganz leicht bewerkstelligen, bei 12,7mm x 99 sieht das anders aus.

PiPa

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Pistolen-Paule:

Wenn Du für die starke Büchse (>7,5J) eine WBK besitzt, solltest Du keine Schwierigkeiten bekommen.

Theoretisch dürftest Du, im Falle einer gültigen Besitz-Erlaubnis, auch mit cal. 50 BMG im Keller ballern.

Die Kugeln dürfen das befriedete Besitztum nicht verlassen können...

Das lässt sich bei 4,5mm noch ganz leicht bewerkstelligen, bei 12,7mm x 99 sieht das anders aus.

PiPa

Nö! Wie kommst du denn darauf?

Mit einer Waffe über 7,5 Joule darf nur auf genehmigten Schießständen geschossen werden.

Zum Thema Schiessen:

§ 45 Abs. 1 WaffG

"Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."

Erlaubnis für eine Schiesstätte:

§ 44 Abs. 1

"Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der

Erlaubnis der zuständigen Behörde."

Was Schiessstätten sind:

§ 44 Abs. 4

Schießstätten sind ortsfeste oder ortsveränderliche Anlagen, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schußwaffen, der Erprobung von Schußwaffen oder dem Schießen mit Schußwaffen zur Belustigung dienen."

[Dieser Beitrag wurde von Astanase am 29. Mai 2002 editiert.]

Geschrieben
Original erstellt von Pistolen-Paule:

Wenn Du für die starke Büchse (>7,5J) eine WBK besitzt, solltest Du keine Schwierigkeiten bekommen.

Theoretisch dürftest Du, im Falle einer gültigen Besitz-Erlaubnis, auch mit cal. 50 BMG im Keller ballern.

Die Kugeln dürfen das befriedete Besitztum nicht verlassen können...

Den Spruch mit dem befr. Besitztum kenn ich bei Luftdruckwaffen<7,5J auch,wobei bei 50 BMG nur der zugelassene Schießstand in Frage kommt(gibst den wirklich?)

Aber was ist nun mit Luftdruckwaffen über 7,5J,nur auf dem Schießstand?(Luftgewehr ordnungsgmäß in WBK eingetragen)

gruß tribun

Geschrieben

Nochmal für alle, die schwer von Kapi sind: Das Schießen daheim ist NUR BIS 7,5 JOULE erlaubt. Astanase hat exakt die richtigen Paragraphen genannt! Was Du in Deinem Keller treibst, mußt Du mit Deinem Gewissen ausmachen. Mit `ner .50BMG würde ich`s gar nicht erst versuchen. grin.gif

Gruß PG

Geschrieben

Zitat:

Was Du in Deinem Keller treibst, mußt Du mit Deinem Gewissen ausmachen.

und evt. mit der Polizei, wenn`s rauskommt.

Hi PG, funtionieren die Smilies ??

Gruß KLaus

[Dieser Beitrag wurde von klaus12 am 31. Mai 2002 editiert.]

Geschrieben

Moment, Moment!

Das mit .50 BMG war natürlich übertrieben. Nehmen wir folgende Waffen an:

A) Luftdruckwaffe < 7,5 J

B) Luftdruckwaffe > 7,5 J (z.B. 16,3 J)

C) KK-Waffe

So! Und mit der freien Waffe dürfte man zuhause schießen, mit dem stärkeren LG weniger, mit der KK-Büchse gar nicht?

Mag sein, dass das Gesetz ein Auge zudrückt, wenn man zuhause mit einer freien Waffe schießt, aber ein Luftgewehr (auch LuPi) ist eine Schusswaffe.

Also bedürfte man auch für eine WBK-freie Waffe einen GENEHMIGTEN Schießstand.

Und wo will man dann die Grenze zwischen High-Power-LG und KK-Gewehr setzen?

Das eine macht pppppppt! und das andere Peng! ????

PiPa

Geschrieben

Moin Paule,

das Gesetz drückt bestimmt kein Auge zu.

Eigentlich hat es Asta schon eindeutig gesagt.

Hier noch einmal:

Zitat:

§ 45

(1)Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe ...schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

....

(6)die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden

1.auf das Schießen mit Schußapparaten

2.auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird

und die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können

Zitat:

Also bedürfte man auch für eine WBK-freie Waffe einen GENEHMIGTEN Schießstand

es gibt keine freien Waffen, die eine Bewegungsenergie über den 7,5 J haben

Zitat:

Und wo will man dann die Grenze zwischen High-Power-LG und KK-Gewehr setzen?

bei 7,5 J

Und nochmal zu deinem Beispiel

Pistolenpaule schrieb:

Zitat:

A) Luftdruckwaffe < 7,5 J

B) Luftdruckwaffe > 7,5 J (z.B. 16,3 J)

C) KK-Waffe

So! Und mit der freien Waffe dürfte man zuhause schießen, mit dem stärkeren LG weniger, mit der KK-Büchse gar nicht?

zu A - ja

zu B - nein, außerdem WBK-pflichtig

zu C - nein, auch WBK-pflichtig

Gruß Klaus

[Dieser Beitrag wurde von klaus12 am 31. Mai 2002 editiert.]

Geschrieben

Hallo Klaus!

Gib es auf, Du schreibst Dir noch die Finger wund. Hier scheinen einige superschwer von Begriff zu sein. Die haben immer noch nicht kapiert, daß bei 7,5 Joule Schluß ist und unterscheiden noch zwischen "scharf", "halbscharf", "mittelscharf" und "rattenscharf". Die Diskussion hat doch keinen Wert mehr. Die Smilies funktionieren übrigens super, was gleich alle, die schwer von Begriff sind, bestätigen können!

(ich habe mir erlaubt, den Effenberg-Smilie zu entfernen, noch sind wir doch eigentlich zivilisiert, oder ? Gruß Thorsten Wieking)

[Dieser Beitrag wurde von Preussens Gloria am 31. Mai 2002 editiert.]

[Dieser Beitrag wurde von Thorsten Wieking am 31. Mai 2002 editiert.]

Geschrieben

@Klaus12 @Preußens Gloria

Jungs, ist okay, wir wissen jetzt, was für *schöne* Smilies es gibt, aber es reicht jetzt.

Das rechtliche ist IMHO auch geklärt, im RL (Real Life), sollte man wirklich mal Besuch von der Polizei bekommen, kann man nur hoffen, das die Jungs das LG nicht als >7,5 J erkennen. Hängt sicherlich auch damit zusammen, wie fit die Kollegen im WaffG sind. Riskieren lohnt sich IMHO trotzdem nicht.

Gruß

Thorsten

Geschrieben

Zitat:

"es gibt keine freien Waffen, die eine Bewegungsenergie über den 7,5 J haben"

...bist Du sicher ?

Wie sieht es mit Armbrust, Flitzebogen und Kartoffelknödelschleuder aus ?

Geschrieben

Das rechtliche ist, wie oben gesagt:

bis 7,5 Joule schiessen, ansonsten nur mit Genehmigung.

Zitat:

es gibt keine freien Waffen, die eine Bewegungsenergie über den 7,5 J haben

Falsch:

WaffVwV Nr 28:

28.2. Keine WBK bedarf:

28.2.4. Luftdruck-, Federdruck- und CO-Waffen, die vor dem 1.1.1970 erworben worden sind.

und es gibt noch eine Ausnahme für DDR-Luftdruckwaffen (den § habe ich leider nicht)

------------------

Mast und Schotbruch

Skipper

[Dieser Beitrag wurde von skipper am 31. Mai 2002 editiert.]

Geschrieben

@Volker Gebert

Flitzebogen sind halt keine Waffen im Sinne des Gesetzes und somit außen vor.

ABER die interessanteste Frage, die hier wieder so beiläufig aufkam ist doch die:

Waffen vor 1970 nicht WBK pflichtig. Mit

Waffen über 7,5 Joule darf zuhause nicht geschossen werden. Soweit Fakt! Was ist mit all den Druckluftgewehren, die bis 1970 gebaut wurden? generelles Schießverbot zu Hause?? Ist der F Stempel die Legitimation oder die tatsächliche Stärke? Wie soll das Ottonormaldiana23luftgewehrbesitzer wissen oder messen? Das betrifft hunderttausende Freizeitschützen. Was meint Ihr??

Pellet

Geschrieben

Soweit ich weiß:

ohne F nicht zu Hause! (Ausnahme DDR ??? )

Ist auch für die "Prüfer" die einfachste Regelung.

Gruß

WJN

[Dieser Beitrag wurde von WJN am 01. Juni 2002 editiert.]

Geschrieben

Armbrust und Boden sind keine Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes, da laut waffengesetz gegenstände bei denen "Ein Geschoß durch einen Lauf getrieben wird" schusswaffen sind.

Und wenn mit der Knödelschleuder die Kartoffelkanone aus dem allgemeinen Thread gemeint sein sollte: Die hatte eine Mündungsenergie von 30 oder 40 Joule.

Geschrieben

Und außerdem glaube ich dass eine Flobert-Schrotpatrone auch mehr als 7,5 Joule hat. Siehe Gesetzestext im Folgenden:

WaffG § 45 Schießen

(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller

schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

...................

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden

2. auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen

Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr

als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1 zugelassen ist,

B) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm,

c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen wird,

und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse das Besitztum

nicht verlassen können,

.....

WaffG § 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen

(1) Handfeuerwaffen

1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser und bis

zu 15 mm Länge,...........

.......dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich des

Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart

und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen

sind. Satz 1 ist nur auf serienmäßig hergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1

gilt nicht für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate aus Staaten, mit

denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und die ein

Prüfzeichen eines solchen Staates tragen.

..............

Wichtig ist immer, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Dazu gehören auch Querschläger. Denken wir nicht an einen 200qm großen Vorstadtgarten, sondern vielleicht ein landwirtschaftliches Anwesen mit großem Grundstück (muß natürlich befriedet sein = Zaun drumrum).

Insgesamt ergibt sich eine ganze Menge von Möglichkeiten.

Flobertschrot, Schreckschußpistolen, alles < Kal.5 x 15 mm mit Beschußzeichen der PTB.

Luftdruck <7,5 Joule und evtl. weitere Schußwaffen die ich nicht einzeln auflisten kann.

------------------

Grüße

Fuchs

[Dieser Beitrag wurde von Fuchs am 04. Juni 2002 editiert.]

  • 1 Monat später...
Geschrieben

So, gezz machich datt Kaos ma perfekt:

Zitat:

muß natürlich befriedet sein = Zaun drumrum

Mit Neffen und mit Nichten!

Befriedet ist ein Grundstück dann, wenn erkennbar ist, wo der Hausfriede beginnt.

Die Friede kann durchaus der Übergang von einem wilden Acker zu einem gemähten Rasen sein. An der Stelle, wo gemäht ist, beginnt der Hausfriede.

------------------

Lebenslänglich FWR#1911, in diesem Jahr geworbene Neumitglieder: 6, jetzt Du!

Together we stand, divided we fall

[Dieser Beitrag wurde von Mike Brauer am 04. Juli 2002 editiert.]

Geschrieben

Na denn stell nen Wäscheständer mit den alten Socken an die Greze grin.gifgrin.gif

------------------

Lebenslänglich FWR#1911, in diesem Jahr geworbene Neumitglieder: 6, jetzt Du!

Together we stand, divided we fall

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