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Preussens Gloria

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  1. Hi Rigby, sei froh, daß Du das Ding hast und laß Dir die ausgedehnten Schußserien nicht vermiesepetern. Momentan tappen halt noch viele Ämter bzgl. WaffG im Dunkeln, da es von ganz ganz oben an klaren und eindeutigen Informationen mangelt. Aber das ist hoffentlich bald geklärt. Gruß PG
  2. Die alte Gelbe gilt nach wie vor!!! Es werden lediglich keine NEUEN Gelben ausgegeben, bis die Lage geklärt ist. Daß man sich bei "Big F." (die könnten es gewesen sein) selbst kasteit, ist ja nichts neues. Da kommt es schon mal vor, daß WBK-Inhaber mit der Bemerkung "sowas kriegen sie sowieso nicht!" weggeschickt werden. Auch die Bemerkung "ich solle meine Munition dort kaufen, wo ich meine Pistole gekauft habe" mußte ich mir in WÜ schon an den Kopf werfen lassen. Die Pumpen hatte man auch ganz schnell aus den Katalogen verschwinden lassen. Abschließend noch meine herzlichsten Grüße an die abgemahnten "schlechtesten Verkäufer". So geht man mit seinen Kunden nicht um!!!
  3. Zitat: Original erstellt von Sentenced7: Da ja immer wieder Fragen, wie denn Waffen von befriedeten Besitztum zum Schießstand zu transportieren sind, aufkeimen und auch oft irgendwelche Mutmaßungen zu lesen sind ( die auch in der Regel richtig sind, aber keine gesetzliche Grundlage belegen ), hab ich grad im WaffG nachgeschaut und ( man höre und staune ) sogar was gefunden. Und zwar u.A. in der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) unter dem Punkt 35 Waffenschein ( § 35 WaffG ). Wie wir alle wissen, müssen die Schußwaffen beim Transport NICHT zugriffsbereit und NICHT schußbereit sein.... Da steht unter Punkt 35.6.1 zu lesen: "Eine Schußwaffe ist schußbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist." Daraus folgt, daß sich Munition zusammen mit der Schußwaffe gemeinsam im Koffer befinden dürfen ( ohne das die Munition nochmal extra weggesperrt ist ). Unter Punkt 35.6.2 ist zu lesen: "Eine Schußwaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer beim Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeugs mitgeführt wird. Sie ist NICHT zugriffsbreit, wenn sie verpackt ( z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral ) getragen wird. Gesetzestext ENDE Aha !!! Somit kann man es sich also sparen den Krempel, während der Fahrt, im Kofferraum zu deponieren. Ist also ( wie hier oft gebraucht wird ) vorauseilender Gehorsam. Hab mir für den Fall der Fälle den Text in meinem Büchlein gelb angestrichen und so kann ich auch weiterhin meinen Koffer ( in dem sich Waffen und Munition befinden ) bei mir im Auto hinter den Fahrersitz stellen, und niemand kann sich aufregen. Mein Beitrag ist nur als Anmerkung zu vorherigen Themen zu verstehen. Schöne Osterfeiertage wünscht Sentenced7 So steht es wohl geschrieben, aber zwischen Recht haben und Recht bekommen besteht jedoch ein himmelweiter Unterschied. Oft genug konnte man schon von übereifrigen Gesetzeshütern lesen, die so manchen Waffenbesitzer hingehängt haben, weil sie den genauen Gesetzestext nicht kannten. Ist die Lawine der Justiz erst einmal gegen Dich ins Rollen gebracht, hast Du mehr Ärger am Hals, als der Gesetzestext wert ist! Mir geht jedenfalls keiner dabei ab ,wenn ich meinen Koffer abschließe oder ein Abzugsschloß anbringe. Der Transport von Langwaffen im Kofferraum scheidet bei meinem Kleinwagen ohnehin aus. Sollte man tatsächlich einmal in eine Kontrolle geraten, gilt wie immer: Der Ton macht die Musik! Also immer schön sauber bleiben. Gruß PG
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