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IGNORED

Bagatellfall: Waffenerlaubniss weg oder was ?


Bikerwaldi

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Kann einem Sportschützen die WBK bzw. die Berechtigung Waffen zu besitzen entzogen werden wegen eines Strafverfahrens das wegen Geringfügigkeit eingestellt eingestellt wurde.

In einem konkreten Fall wurde ein Bekannter, der auch Waffen zu hause hat , vom Staatsanwalt wegen File sharing ( Musik downloads in einer Tauschbörse ) angeklagt. Das Verfahren wurde vom zuständigen Richter aber wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Ist der Kerl jetzt bei der nächsten Regelüberprüfung seines Polizeilichen Führungszeugnisses seine Waffe los ?

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Hier kommen immer nur Leute unter falschen Verdacht, die eigentlich gar nix gemacht haben..... :eclipsee_gold_cup:

Also: wenn ein teutsches Gericht das Verfahren eingestellt hat, dann sollte auch der SB zufrieden sein. Vor allem wenn das der komplette Umfang der Vorwürfe war.

Vielleicht liest der SB auch nicht immer alles durch, bei einer wiederkehrenden Prüfung.

Wenn aber der SB aufgrund der Tatsache der Ermittlungen vermutet, daß Dein Kumpel in der organisierten Kriminalität beim grenzüberschreitenden Handel mit gefälschten Software-Produkten verstrickt ist, dann wird's wieder auf den Rechtsstreit hinauslaufen. Eine Frage der Lesart also.

Kann passieren, daß es Streß gibt. hört sich aber im Moment nicht danach an.

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Regel: ab 60 Tagessätzen sind die Plempen weg. Bei öfter auch bei wenigeren Tagessätzen.

Bei eingestellten Verfahren in der Regel nicht.

Heinrich

Kleine Ergänzung am Rande in italics. ;)

Im vorliegenden Fall begründet der Verstoß aus ordnungsrechtlicher Sicht meines Erachtens keine Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Eine starke Häufung eingestellter Strafverfahren kann im Waffenrecht allerdings auch Relevanz aufweisen...

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File sharing ( Musik downloads in einer Tauschbörse ) angeklagt. Das Verfahren wurde vom zuständigen Richter aber wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Ist der Kerl jetzt bei der nächsten Regelüberprüfung seines Polizeilichen Führungszeugnisses seine Waffe los ?

Nur mal so aus rein hypothetischem Interesse. :ninja:

Wie lief denn der Fall genau ab, hatte er einen (wenn ja, welchen) Anwalt? Was hat er runtergeladen und wer hat ihn genau angezeigt?

TheHun

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Meines Wissens ca. 10 Schmudelfilme im Download. Bekam von der Regensburger Kanzlei KUW ( die arbeiten mit einer Anty Piracy Firma zusammen )Post mit einer Rechnung über 250 € für einen Film ( nicht Musik ) und einer Unterlassungserklärung.

Die hat er unterschrieben und entgeht so einer Zivilklage.

Der zuständige Richter hat wie gesagt von einem Strafprozess wegen Geringfügigkeit abgesehen.

Mehr weis ich auch nicht.

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Eine starke Häufung eingestellter Strafverfahren kann im Waffenrecht allerdings auch Relevanz aufweisen...

Warum eigentlich? Kann die Person doch nix dafür, wenn die Staatsanwälte Bockmist bauen oder irgendein Spinner meint einen dauernd anzeigen zu müssen.

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Warum eigentlich? Kann die Person doch nix dafür, wenn die Staatsanwälte Bockmist bauen oder irgendein Spinner meint einen dauernd anzeigen zu müssen.

Wenn laufend irgendwelche Spinner anzeigen kommt es noch lange nicht zu Verfahrenseinstellungen, dazu müßte es der Staatsanwalt schon Anklage erheben. Erst dann kann der Richter das Verfahren einstellen.

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Wenn laufend irgendwelche Spinner anzeigen kommt es noch lange nicht zu Verfahrenseinstellungen, dazu müßte es der Staatsanwalt schon Anklage erheben. Erst dann kann der Richter das Verfahren einstellen.

Anderer Auffassung allerdings das Gesetz; lies dazu mal § 170 II StPO. Derlei Verfahrenseinstellungen sind natürlich für eine Unzuverlässigkeitsvermutung regelmäßig nicht geeignet, auch wenn der hiesige SB das gebetsmühlenhaft wiederholt. Es wird dadurch nicht richtiger.

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Anderer Auffassung allerdings das Gesetz; lies dazu mal § 170 II StPO. Derlei Verfahrenseinstellungen sind natürlich für eine Unzuverlässigkeitsvermutung regelmäßig nicht geeignet, auch wenn der hiesige SB das gebetsmühlenhaft wiederholt. Es wird dadurch nicht richtiger.

Vielleicht solltest Du unterscheiden zwischen der Einstellung von Ermittlungsverfahren (durch die Staatsanwaltschaft) und der Einstellung von Strafverfahren (durch das Gericht). Sicher beziehen sich die Aussagen der SB auf eingestellte Strafverfahren.

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Na, ja... Italics sind das eigentlich nicht bei einer serifenlosen Schrift, also einer Grotesk, eher verschiefte Schrift... egal.

Jo, kann... den fred dazu kann sich der TE ja mal raussuchen.

Heinrich

Wie wärs mit kursiv? Wieso heißt das eigentlich italic? Schief wegen zuviel Chianti? <_<

Apropos schief: wenn ich mal das Wunder vollbringe, ne WBK zu beantragen, krieg ich bestimmt schiefe Blicke wegen dem eingestellten Verfahren wegen Unterhaltsentziehung, auch Geringfügigkeit oder/und wegen damals, als ich jemanden fahren ließ ohne nachzusehen, ob Lappen da oder nich... oh wie gut ich Bob Dylan versteh...

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Auch eingestellte Starfverfahren sind nicht relevant.

Heinrich

Da unterschätzt Du den Entscheidungsspielraum der Behörde. Die Formulierung "...in der Regel..." läßt eben auch eine gegensätzliche Entscheidung zu.

Bei der Klägerunfreundlichkeit deutscher Verwaltungsgerichte sind die Chancen eine solche Entscheidung erfolgreich anzufechten nicht wirklich gut.

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Meines Wissens ca. 10 Schmudelfilme im Download. Bekam von der Regensburger Kanzlei KUW ( die arbeiten mit einer Anty Piracy Firma zusammen )Post mit einer Rechnung über 250 € für einen Film ( nicht Musik ) und einer Unterlassungserklärung.

Die hat er unterschrieben und entgeht so einer Zivilklage.

Der zuständige Richter hat wie gesagt von einem Strafprozess wegen Geringfügigkeit abgesehen.

Mehr weis ich auch nicht.

http://www.rae-su.de/antipiracy.html

Auf den Abmahnzug sind inzwischen mehrere Anwälte aufgesprungen. Die suchen sich eine Firma und versprechen denen kostenlos gegen Urheberrechtsverletzungen an deren Produkten vorzugehen. Dazu werde alle bekannten Filesharingprogramme mit eigens entwickelten Clients nach diesen Produkten gefilzt und anscheinende Verstöße gegen das Urheberrecht dokumentiert. Mit der mitgeloggten IP wird eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet, woraufhin der Provider die Daten des Anschlussinhabers an die Staatsanwaltschaft preisgibt. Das Strafverfahren wird dann anscheinend wegen Geringfügigkeit eingestellt, die Leute scheinen nicht mal Post von der Staatsanwaltschaft zu bekommen (was schon irgendwie komisch ist). Auf jeden Fall bekommt der Anschlussinhaber dann Post vom Anwalt mit einem "Angebot" zwischen 250 und 500 Euro zu zahlen incl. Unterschrift strafbewehrter Unterlassungerklärung. Der Betrag beinhaltet größtenteils "Auslagen und Honorar" der Kanzlei und wahrscheinlich auch einen geringen Betrag für die geschädigte Firma. Für die Beschuldigten ist dies wahrscheinlich das kleinere Übel denn ein zivilrechtliches Verfahren würde bestimmt mehr Kosten verursachen!

Straftrechtlich bzw. für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sollte das ganze allerdings nicht relevant sein.

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1. Wenn laufend irgendwelche Spinner anzeigen kommt es noch lange nicht zu Verfahrenseinstellungen, dazu müßte es der Staatsanwalt schon Anklage erheben. Erst dann kann der Richter das Verfahren einstellen

2. Vielleicht solltest Du unterscheiden zwischen der Einstellung von Ermittlungsverfahren (durch die Staatsanwaltschaft) und der Einstellung von Strafverfahren (durch das Gericht). Sicher beziehen sich die Aussagen der SB auf eingestellte Strafverfahren.

Die Antwort erfolgte auf das Posting in 1. und im Kontext mit Heletz' Ausführungen. Es ist eben nicht richtig, daß der StA Anklage erheben muß oder müßte und erst dann der Richter das Verfahren einstellen kann. Wie ich anhand der Rechtsvorschrift des § 170 II dargelegt habe, stellt auch die StA nach dieser Norm Verfahren ein, und das nicht mal selten, wenn es nicht nach § 170 I StPO zur Anklageerhebung kommt. Ich bin damit durchaus im Gegensatz zu den meisten hier zur Differenzierung in der Lage. Worauf sich die Aussagen von sonstigen Personen beziehen, ist nicht ersichtlich, da der von Heletz verlinkte Thread in dessen Eingangsposting keinesfalls prima facie ersichtlich preisgibt, wer die Verfahren eingestellt hat. Es könnte denn auch die StA gewesen sein. Alles andere wurde ja auch schon von Promillo richtigerweise gesagt. Eine Verfahrenseinstellung wie die in § 170 II StPO kann selbstverständlich kein "Fleisch" für eine Unzuverlässigkeitsannahme ergeben, erst recht nicht, wenn mißliebige Zeitgenossen von einer Anzeige zur nächsten schreiten. Es spielt selbstverständlich auch keine Rolle, ob der StA so blind war und nicht eingestellt hat und der Richter das dann in der Hauptverhandlung "nachholt". Den Anzeigenden sollte man dann aber in gleicher Weise begegnen, nämlich durch Anzeige wegen falscher Anschuldigungen. Akteneinsicht des Beschuldigten hat auch ein Gutes......Allerdings, und das sollte auch der Vollständigkeit halber hinzugefügt werden, kann bei einer staatsanwaltschaftlichen Einstellung z.B. nach § 153 StPO noch genügend Grund für die Annahme einer waffen- oder jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit vorliegen. Ich kenne einige Fälle dazu...Mir kam es darauf an, auf diese kleinen, aber feinen Unterschiede hinzuweisen. Sämtliche Aussagen dazu in den beiden Threads waren undifferenziert.

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