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IGNORED

Spezifikation 4mm M20 Munition


hyperdeath

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Geschrieben

Hallo WO'ler,

ich habe ein sehr eigenartiges Problem.

Ich habe eine Waffe erworben und diese über den Verkäufer in

das bedürfnisfreie Kaliber 4mmM20 umbauen lassen.

Bedürfnisfrei ist ein solcher Umbau nur, wenn die Waffe mit einem

'F im Fünfeck' gestempelt ist, darüber brauchen wir nicht lange

zu diskutieren.

Aber, der Büma weigert sich, die Waffe mit diesem Zeichen zu

stempeln, da die 4mmM20 Munition nicht in der CIP-Liste aufgeführt ist

und er damit nicht sicherstellen kann, dass die Waffe unter den geforderten

7,5 Joule bleibt.

Da es keine Vorschriften bzgl. der "Ladung" dieser Munition gibt,

kann rein theoretisch, so meint er, jeder Hersteller die Munition

herstellen wie er will, also - es gibt kein 'F'.

Meine Behörde, der ich die Sache geschildert habe, verlangt natürlich

das 'F', kann mir (bzw. dem Büma, mit dem sie nun ebenfalls in

Kontakt steht) keine Quelle bzgl. der Leistung dieser Kügelchenpuster

nennen. Eine Anfrage ist jetzt an das Beschussamt München

gestellt worden, die haben z.Zt. aber auch keine Daten vorliegen.

Die Sache ist, wie ich vernommen habe, dort zur "Chefsache" erklärt worden.

Mein SB geht jetzt erst mal in den Urlaub und bis zu seiner

Rückkehr liegt der Fall auf Eis.

Hat jemand von Euch eine Idee, wie man den Büchsenmacher von seinen

Zweifeln befreien kann? Ich meine, irgendwie hat er ja recht.

Wenn keine offiziellen Herstellungsvorschriften zu der Mun existieren,

dann heißt das ja im Endeffekt, dass alle 4mmM20-Waffen illegal

sein könnten, so albern das auch klingt.

Hat jemand eine Idee, wie man das Problem lösen kann? Ist ja

soetwas wie eine Sackgasse.

Gruß,

hyperdeath

Geschrieben

Ich bin mir nicht sicher, ob

1. der BüMa das "F" Zeichen überhaupt anbringen darf oder die Waffe offiziel zum Beschuss muß. Wie machen denn das die anderen BüMa bei 4M20 oder LEP Umbauten?

2. Auch 4M20 Munition ist waffenrechtlich Munition und unterliegt der Abnahme. Ich meine, ohne CIP dürfte diese gar nicht in den Handel gelangen.

Anbei meine Schachtel 4M20. Oben klar das CIP Zeichen. Beschussamt München. Diese Schachtel habe ich etwa vor einm halben Jahr gekauft.

Geschrieben
Ich bin mir nicht sicher, ob

1. der BüMa das "F" Zeichen überhaupt anbringen darf oder die Waffe offiziel zum Beschuss muß. Wie machen denn das die anderen BüMa bei 4M20 oder LEP Umbauten?

AFAIR muss die Waffe seit einiger Zeit zum BA; die Bümas dürfen nicht mehr selber stempeln (zumindest ist das bei durch kalte Gase betriebene F-Waffen so; dass es da für 4M20 eine Ausnahme gibt, glaube ich mal nicht - auch wenn ich jetzt nicht direkt nachschlagen kann).

Geschrieben

Derjenige der die Berechtigung hat eine Waffe zur 4mm M20 umzubauen, muss sie entsprechend kennzeichnen.

Ich versteh es nicht ganz, wer baut denn Sachen um und weigert sich dann die entsprechende Kennzeichnung anzubringen?

Also manchmal gibt es Probleme, die gibt es eigentlich nicht.

Nur ärgerlich, so ne Rennerei...........

Geschrieben

Gegenteilige Meinung:

Das F im Fünfeck ist kein behördlicher Stempel sondern der eines Herstellers. Der hat als Hersteller für die Einhaltung der 7,5 Joule zu sorgen (und zu haften) Daher nix Beschuss-Amt !

Kann auch nachträglich auf Waffen angebracht werden, die von einer 7,5 J Grenze noch nichts wussten. Da aber der BüMa (als Hersteller) haftet kann ich auch dessen Zurückhaltung verstehen.

Aber ist das mit 4mmM20 nicht sowieso eine Zwitterkiste ? Bedürfnisfreier Erwerb aber auf vorhandene WBK mit Sachkundenachweis ? Ohne Prüfung von Verbands/Vereinszugehörigkeit und regelmäßiger Schießerei, er Sportlichem Training ?

Dann ist doch eh hepp wenn, F im Fünfeck drauf oder nicht. Unterliegt BeschG, hat weniger als 7,5 J -> Eintragen !

Geschrieben

Warum nicht das naheliegende: die Waffe beim Beschußamt auf die Mündungsenergie prüfen? Alles andere sind doch theoretische Überlegungen, die mit der Novellierung des WaffG im nächsten Jahr völlig anders werden können.

Geschrieben
Aber ist das mit 4mmM20 nicht sowieso eine Zwitterkiste ? Bedürfnisfreier Erwerb aber auf vorhandene WBK mit Sachkundenachweis ? Ohne Prüfung von Verbands/Vereinszugehörigkeit und regelmäßiger Schießerei, er Sportlichem Training ?
Der bedürfsnisfreie Erwerb bezieht sich auf die Waffe.
Dann ist doch eh hepp wenn, F im Fünfeck drauf oder nicht. Unterliegt BeschG, hat weniger als 7,5 J -> Eintragen !
Nicht ganz. Das "F" Kennzeichnet Waffen, die eine Geschossenergie von weniger als 7,5 J. erzeugen. Schau man mal ins WaffG, wann die Bedürfsnis für eine Feuerwaffe entfallen kann, findet man:

"Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

Ich gehe nun mal davon aus, dass mit Kennzeichnung nach Anlage... das "F" gemeint ist.Somit muss eine Feuerwaffe über ein "F" verfügen, wenn diese als bedürfsnisfreie Feuerwaffe eingetragen werden soll.

die mit der Novellierung des WaffG im nächsten Jahr völlig anders werden können.
Gerade dann ist es besonders wichtig, diese Waffengattung sich eintragen zu lassen - zumindest wenn ein gewisses Interesse besteht.Die geplanten Änderungen des WaffG lassen befüchten, dass dann wohl mit Umbauten scharfer Schusswaffen zu LEP und ähnlichem Schluss sein wird.
Geschrieben

Ich sag's Euch, da kann man verrückt werden. Es dauert nicht

mehr lange und ich lass das Ding einfach schreddern, das geht jetzt

schon wochenlang hin und her ...

Das mit dem CIP-Kennzeichen auf der Muni-Dose habe ich noch gar

nicht gesehen, evtl. ist das ein Anhaltspunkt - Danke für den

Hinweis!

Der Büma argumentiert bzgl. des Aufbringens des 'F' und dem

WBK-Eintrag auch noch so:

Auf der WBK steht nichts von einem 'F' oder einer Bedürfnisfreiheit.

Er hatte den Auftrag, die Waffe in 4mmM20 umzubauen und das hat

er auch getan. Ob da ein Bedürfnis vorliegt oder nicht, kann

er nicht beurteilen, da ein Bedürfnis nicht ihm, sondern der

Behörde im Rahmen des Voreintrags vorgelegt werden muss.

Er meint, ich habe einen Voreintrag 4mmM20 und er hat mir eine

Waffe in 4mmM20 geliefert, von 7,5 Joule steht da nichts.

Aber meine Behörde geht ungesehen davon aus, dass alle 4mmM20-Waffen

ungesehen die 7,5 Joule nicht überschreiten, also MUSS die Waffe

ein 'F' tragen.

Wenn man ihm nachweisen kann, dass die erhältliche Muni von sich aus

nie mehr als 7,5 Joule erzeugen kann, dann macht er das 'F' drauf.

Lauflänge etc. spielt ja dann keine Rolle mehr, da ja hinten nicht mehr

Enegie raus-, als vorne reinkommt.

Aber, wie nachweisen?

Gruß,

hyperdeath

Geschrieben
Gegenteilige Meinung:

Das F im Fünfeck ist kein behördlicher Stempel sondern der eines Herstellers. Der hat als Hersteller für die Einhaltung der 7,5 Joule zu sorgen (und zu haften) Daher nix Beschuss-Amt !

Die Meinung ist leider falsch:

Das "F im Fünfeck" kommt bei der Einzelabnahme von durch kalte Gase angetriebenen Waffen immer durch das Beschussamt auf die Waffe (früher durften hier auch die Büxer stempeln).

Bei der Baumusterabnahme von durch kalte Gase angetriebenen Waffen erteilt die PTB eine Zulassung - Hersteller/Importeur dürfen dann das "F im Fünfeck" auf Waffen, die dem Baumuster entsprechen, selbst aufbringen.

Bei bedürfnisfreien Feuerwaffen scheint der Büxer weiterhin selbst stempeln zu dürfen. Ich habe mal in der seit dem 19.07.2006 gültigen Beschußverordnung nachgesehen. Nach §11(6) müssen per Kaltgas angetriebene Einzelstücke vom Beschussamt geprüft werden:

Für Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2 des Waffengesetzes anzuzeigen sind und deren Geschossen eine Bewegungsenergie von höchstens 7,5 Joule erteilt wird, ist eine Messung der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzuführen. Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden. Es sind der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fünf Messprotokolle und ein Hinterlegungsmuster, das aus der Serie der Prüfgegenstände ausgewählt werden muss, einzureichen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10. Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.

Das Gilt aber nur für Kaltgas-betriebene Waffen, wie auch ein Blick in das Merkblatt des Bayerischen LKA vom Juli 2006 offenbart:

VII. Nachträgliches Kennzeichnen mit F-Zeichen

Bei Druckluft- und Federdruckwaffen oder Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden (auch Soft-Air-Waffen) mit einer Geschossenergie zwischen 0,5 J und 7,5 J besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem Beschussamt (z.B. München, Mellrichstadt oder Ulm) auf der Waffe das nebenstehende so genannte „F"-Zeichen nach Abb. 1 der Anlage 1 der 1. WaffV 1976 bzw. nach Abb. 1 der Anlage 4 zur Beschussverordnung (i.Kraft 19.7.06) anbringen zu lassen.

Bei solchermaßen gekennzeichneten Waffen benötigen Personen über

18 Jahre keine waffenrechtlichen Erlaubnisse für den Erwerb und den Besitz, zum Führen ist allerdings unverändert ein Waffenschein erforderlich.

Fazit: Bei bedürfnisfreien Feuerwaffen sollte weiterhin der Büxer selbst das F aufbringen (dürfen).

€: Sorry hyperdeath, dass ich Dir hier wenig Tipps geben kann - die Antworten von Ritztec auf Co2air.de kennst Du ja schon und mehr weiss ich dazu momentan auch nicht. Allerdings würde ich den Umweg über das Beschussamt suchen, wen der Büxer streikt. Nachteil wäre aber, dass das kostet (so um die 120 Euronen afair).

Geschrieben

Schreinbe doch mal die Beschussämter an, ob ein "F" drauf sein muss und wenn ja, wer es stempelt. Lass Dir die Antwort schriftlich geben.

Geschrieben

Ich habe noch was zum Thema passendes gefunden:

Quelle Allg. Waffengesetzverordnung, Stand 27.10.2003

Unterabschnitt 3 Kennzeichnung von Waffen

AWaffV § 21 Kennzeichnung von Schusswaffen

(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes auf

mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben

Hersteller oder Händler hinweisen.

(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf jedem glatten Lauf der

Laufdurchmesser, der 23 Zentimeter +- 1 Zentimeter vom Stoßboden gemessen wird, und

die Lagerlänge anzubringen. Schusswaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne

Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem Verschluss nach §

24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Waffengesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der

Trommel sind Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes) anzubringen.

(3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert oder wesentliche Teile einer

Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum Waffengesetz

gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 des Waffengesetzes) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke

auf der Schusswaffe anzubringen. Auf der Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen

darf keine Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller oder

Händler hinweist.

(4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen

1. so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 Zentimeter beträgt,

2. in ihrer Schussfolge verändert,

3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in

Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,

4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in

Schusswaffen mit einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse

umarbeitet,

5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in

Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet

oder

6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum

Waffengesetz oder in Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

1 Nr. 1.4 zum Waffengesetz abändert,

hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe

dauerhaft anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 des Waffengesetzes) nicht entfernt. Haben die Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1

bis 3 oder 5 zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule

überschreitet, so ist auf der Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 des

Waffengesetzes zu entfernen. Neben der auf Grund der Änderung angebrachten

Kennzeichnung ist dauerhaft der Buchstabe "U" anzubringen.

Da Pkt. 4 ausdrücklich ausgenommen ist, gehe ich davon aus, dass der BüMa kein "F" stempeln muss/darf.

Geschrieben

@Floppyk:

Tja, es wird immer besser. Nach der von Dir genannten Quelle,

muss/darf er das 'F' gar nicht aufbringen. Die Behörde verlangt es aber.

Also irgendwie habe ich den Eindruck, dass sich irgendwer da

selbst mit Gesetzen und Vorschriften übertroffen hat, die in

der Praxis gar nicht eingehalten werden können.

Der Eine darf lt. einer Vorschrift nicht, der Andere verlangt

es lt. einer Vorschrift aber.

Auf alle Fälle habt Ihr mir schon etwas weitergeholfen - vielen Dank dafür!

Ich werde, falls nicht noch die allumfassende Lösung auftaucht,

abwarten, was die Spezialisten (Behörde, Beschussamt, Büma) aus

der Sache machen und halte Euch auf dem Laufenden.

Beste Grüße,

hyperdeath

Geschrieben

@heletz:

LOL - Genau so ist es, ich wusste doch, irgendwie kommt dir die

Situation doch bekannt vor!

Nur, ich traue mich nicht, die von Herrn Voigt gewählte Lösung des

Problems bei meinem Problem anzuwenden ;-)

Gruß,

hyperdeath

Geschrieben

@floppy,

Du weisst aber schon, das sich die angeführten Nummern 3 und 5 auf den gegenteiligen Fall beziehen; d.h. wenn eine Waffe UNTER 7,5 Joule in eine mit mehr als 7,5 Joule abgeändert wird...

DANN hat der BüMa das F zu entfernen und eine Seriennummer aufzubringen.

Es sagt nichts darüber aus, was zu geschehen hat, wenn eine "höherwertige" in eine "niederwertige" Klasse verändert wird.

Hier ist eben nicht §9 BeschG einschlägig, sondern §7 Beschussgesetz, da diese Waffen eben nicht (mehr) dem Beschussrecht unterliegen..(§7 Abs.1 Satz 2, Nr.1). Das Patronenlager ist unter 5mm, die Hülse ist kürzer als 15mm und bei einer Ladung von ca.15mg (soviel haben die 4mmM20) ist keine Leistung von mehr als 7,5Joule erzielbar.

Da die Waffe auch nicht SERIENMÄSSIG hergestellt wird, sondern eine Einzelanfertigung ist, braucht auch keine Bauartzulassung vorzuliegen (die fällt erst bei serienmässigem Herstellen oder Einführen an). Zuständig ist dann auch nicht das BA, sondern die PTB.

Welches Kennzeichen dann auf der Waffe aufzubringen ist, ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt 2 (erlaubnispflichtige Waffen) Unterabschnitt 3 lfd. Nr.1.1..(das wäre neben dem Umänderungszeichen -also der Hersteller, bzw. Veränderer, das U für umgeändert (hoch>niederwertig, oder niederwertig>hoch) und das Zeichen nach Anl.1 Abb.1 der 1.WaffVO (die zwar aufgehoben ist, aber durch Gesetzesfestlegung solange weitergilt, bis eine eigene RV erlassen wird).-also das weithin bekannte Zeichen "F". Dazu sollte ein BüMa aber wissen, das Munition 4mmM20 als normgeprüfte Munition KEINE Energie von mehr als 7,5 Joule erreichen kann. Sie ist im übrigen in den Maßtafeln mit einem höchstzulässigen E-Wert von 7,5 aufgeführt (Tabelle 8a). Traurig, wenn ein Beschussamt das nicht weis....

Muni

Geschrieben

@muni:

"Sie ist im übrigen in den Maßtafeln mit einem höchstzulässigen E-Wert von 7,5 aufgeführt

(Tabelle 8a)."

Moment Muni, von welcher Maßtafel redest Du? Welche Tabelle 8a???

Wenn das eine irgendwie "offizielle" Tabelle wäre, dann wäre das

ja schon die halbe Miete ...

Gruß,

hyperdeath

Geschrieben

Hallo,

mal abgesehen davon, das auf meiner 4mmM20 Munition auch eine CIP Kennzeichnung drauf ist, machen andere BüMas da keine solchen Querelen.

Eine meiner 4mmM20 wurde letztes Jahr von Herrn Berty in Merzig umgebaut und natürlich von ihm auch mit einem F versehen. Er bietet dies auch in Egun weiterhin an

Umbau in 4mmM20

Ist zwar für gewerbliche Kunden, aber mal nach unten scrollen, dort gehts auch für Private.

-gesetzeskonforme Kennzeichnung an unauffälliger Stelle mit meinem, dem BKA angegebenem Kennzeichen, mit Kaliberangabe und F-Zeichen mit Fünfeck

Also mit dem Segen des BKA. Verstehe also nicht ganz, warum dein Büchser so kompliziert ist? Hat er eventuell keine Genehmigung für solche " F - Umbauten " ?

Und " diese Bastarde schreddern ist das einzige was man mit denen tun sollte " kann ich nicht unterschreiben. So kann z.B jeder, der eine bestimmte Waffe" haben will " um des habens wollens, aber am Bedürfniss ( noch in der 12 Monatsfrist o.ä. )oder an der 2/6 er Regelung scheitert, sich diese trotzdem kaufen und auf 4mmM20 ZERSTÖRUNGSFREI umbauen lassen . Auch können diese Waffen dann zu gegebener Zeit , und behördliche Erlaubniss vorausgesetzt , wieder vom BüMa Rückgebaut werden . Kann ich aus eigener Erfahrung bestättigen.

Greetz

Peter

Geschrieben

Den Service von der Fa. Berty habe ich auch schon in Anspruch

genommen. Hat prima geklappt und alle o.g. Zeichen, Stempel etc.

sind auf der Waffe drauf - keine Probleme.

Ich habe 4mmM20-Waffen, da ich z.Zt. eine rote WBK beantragt

habe, die mir den Erwerb und Besitz einer bestimmten Waffengattung/-firma

bis zum Produktionsjahr 1945 erlaubt, wenn und falls sie denn endlich mal

vom Regierungspräsidium genehmigt wird. Die Waffen, die diese Firma

nach 1945 produziert hat, kann und darf ich eben nur als möglichst

zerstörungsfrei umgebaute 4mmM20 Exponate erwerben.

Aber wo bleibt denn "muni" mit det Tabelle 8a? Muuuuniiii!!!

Gruß,

hyperdeath

Geschrieben
...

Aber wo bleibt denn "muni" mit det Tabelle 8a? Muuuuniiii!!!

...

Schau einfach selbst bei der CIP nach und lade alle Tabellen. Da ist dann die 8a auch mit dabei.

Geschrieben
@floppy,

Du weisst aber schon, das sich die angeführten Nummern 3 und 5 auf den gegenteiligen Fall beziehen; d.h. wenn eine Waffe UNTER 7,5 Joule in eine mit mehr als 7,5 Joule abgeändert wird...

@ Muni,

Du hast aber hoffendlich gelesen, dass ich auf Pkt. 4 verwiesen habe:

4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in

Schusswaffen mit einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse

umarbeitet,

Geschrieben
@ Muni,

Du hast aber hoffendlich gelesen, dass ich auf Pkt. 4 verwiesen habe:

4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in

Schusswaffen mit einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse

umarbeitet,

Ja schon; nur dazu führen Deine Erläuterungen zur Kennzeichnung nicht weiter, weil dort in der Verordnung dann nur das Entfernen der alten F-Kennzeichnung angeordnet ist.

Mehr kann in der AWaffV nicht stehen, da die "Herstellung" einer neuen Schusswaffe -bis 7,5 Joule- (auch aus einer anderen) eben in §7 BeschG geregelt ist.

Muni

Geschrieben

Das sehe ich anders, muni. Da steht ganz klar, dass er ein U stempeln und anders stempeln muss, aber kein F. Baut er die Waffe so um, dass sie eine höhere Energie als 7,5 produziert als vorher, dann hat er das F durchzukreuzen.

Es geht ja hier darum, wer nun für die Stempelung des F zuständig ist. Ich deute darauf, dass es nicht der BüMa ist, sondern das Beschussamt wird diesen Umbau wohl gerne prüfen wollen und folglich stempeln.

Warten wir mal ab, was das Beschussamt Mü sagen wird.

Geschrieben
Es geht ja hier darum, wer nun für die Stempelung des F zuständig ist. Ich deute darauf, dass es nicht der BüMa ist, sondern das Beschussamt wird diesen Umbau wohl gerne prüfen wollen und folglich stempeln.

Warten wir mal ab, was das Beschussamt Mü sagen wird.

Mein " F " wurde definitiv vom BüMa angebracht. Die Art und Weise seines Umbaus hat er vom BKA per Feststellungsbescheid genehmigen lassen und auf in der Art Umgebaute Waffen darf er dann auch das " F " aufstempeln .Ein Neubeschuss war da nicht nötig. Auch kann ich auf keiner meiner Original 4mmM20 Waffen einen Beschuss finden, die haben allerdings eine PTB Nummer.

Greetz

Peter

Geschrieben

Ich habe ja auch nicht behauptet, dass die Beschussämter zusätzlich zum F ein anderes Beschusszeichen drauf bappen. Auf die F Luftgwehre ist es ja auch nicht drauf.

Geschrieben

Ähm, mal so ganz pragmatisch:

Es gab doch bei EGun doch mal ein Angebot von einem Schlagstempel "F im Fünfeck". Hau das Stück selbst drauf. Sprich das aber vorher mit dem SB Deines Vertrauens ab. Mal sehen ob er das zu Ende gelesen hat....

Oder laß dir vom unwilligen BüMa das Gerät zur Prüfung aufs Beschussamt bringen, beschießen, vermessen und dann zeichnen. Die Lachnummer könnte Eintrittskartenfähig sein.

Der Spass könnte aber letztendlich eine Stange Geld kosten. Setz doch mal den Namen des Büxers in die Welt, damit Andere ihn meiden können.

Geschrieben
Ähm, mal so ganz pragmatisch:

Es gab doch bei EGun doch mal ein Angebot von einem Schlagstempel "F im Fünfeck". Hau das Stück selbst drauf. Sprich das aber vorher mit dem SB Deines Vertrauens ab. Mal sehen ob er das zu Ende gelesen hat....

Oder laß dir vom unwilligen BüMa das Gerät zur Prüfung aufs Beschussamt bringen, beschießen, vermessen und dann zeichnen. Die Lachnummer könnte Eintrittskartenfähig sein.

Der Spass könnte aber letztendlich eine Stange Geld kosten. Setz doch mal den Namen des Büxers in die Welt, damit Andere ihn meiden können.

Nö, Tyr13,

genau das werde ich nicht tun - warum auch!

Ich möchte, dass ich ein legaler Waffenbesitzer bin und selbst wenn es eben einen solchen aufwändigen Zirkus bedeutet, dennoch auf der sicheren Seite sein.

Klar, der o.g. Büma sieht wohl, und damit wiederhole ich mich, die Sache etwas zu ernst. Mag sein. Er hat aber, verdammt nochmal, völlig recht.

Die Grundlagen seines Zirkus, den er veranstaltet, sind erst mal nicht von der Hand zu weisen. Es wäre ein "lustiges" Thema, wenn es nicht ausgerechnet mich betreffen würde. Es betrifft mich nun aber und ich habe hier (siehe oben) auch schon sehr eindeutige und hilfreiche Fakten, sprich harte Auszüge aus WaffG und Verordnugen bekommen.

Das Beispiel mit Voigt, war absolut zutreffend.

Wie auch immer, ich habe , wie gesagt, eine Menge Hinwiese von Euch bekommen - der ultimative Lichtblick käme wohl vom User "muni", der wohl über eine Spezifikation verfügt, die ganz einfach ALLE Bedenken hinsichtlich der <7,5 Joule Grenze ausräumen könnte. Falls einer von Euch "muni" dazu bewegen kann, sich nochmal zu melden ...

Mein Vorschlag ist, dass ich

A.) auf muni's Tabelle warte und den Spezialisten unter die Nase reibe ...

B.) das Sammelsurium an Fachleuten entscheiden lasse - oder -

C.) die eine Knifte wirklich (obwohl sie als Exponat nicht billig war) einfach zerstören lasse.

Bei C.) kann das aber immer wieder passieren und deswegen möchte auch ich lieber eine ... ... "Rechtsicherheit" ... (A oder B )

Es ist aber dennoch schön, dass ein 4mmM20-Fritze hier so viele Ratschläge bekommt. Hätte ich nicht gedacht.

Euer hyperdeath ...

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