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IGNORED

Munition aus Frankreich


Scorpus

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Bin gestern mal nach Frankreich gefahren. Nachdem ich die obligatorischen Sekt- und Kaffeeeinkäufe getätigt hatte, besuchte ich noch einen Waffen-, Benzin- und Fahrradverkäufer. Ich wollte mich nach den Preisen für Munition erkundigen, zählte auf: 9mm, 357, 8x57, 7,62x54.

Der sagte mir dann, das bekäme ich alles nicht, ich benötige dafür einen französischen Munitionserwerbsschein und müsse außerdem französischer Staatsbürger sein :angry2: .

Das ist also die EU, für die meine Steuergelder rausgeschmissen werden :016:

Ich könnt wetten als Franzmann in Deutschland geht das!

Oder stimmt das was der mir erzählt hat vielleicht gar nicht??

Geschrieben
Verloren

Mehrere (dt.) Mitglieder in meinem Verein, die ihren Wohnsitz in Frankreich haben, kaufen sowohl ind Deutschland als auch in Frankreich Munition.

In Luxemburg darf ich doch auch!!

Geschrieben
In Luxemburg darf ich doch auch!!

Eben. Darum stehe ich auch etwas rätselnd vor diesem Thread. Einige Schützenkameraden im Verein haben meines Wissens Mun in L (Stadtbredimus, wenn ich's richtig in Erinnerung habe) eingekauft.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Eben. Darum stehe ich auch etwas rätselnd vor diesem Thread. Einige Schützenkameraden im Verein haben meines Wissens Mun in L (Stadtbredimus, wenn ich's richtig in Erinnerung habe) eingekauft.

Gruß,

karlyman

Das geht aber nur, weil die Luxembourger immer noch nicht ihr Rechtssystem angeglichen haben, obwohl sie sich die Hüter der EU-Verträge nennen.

Jeder der im EU-Ausland kauft, braucht dazu mal die "örtliche" Erlaubnis (also die vorherige Zustimmung des Verkaufslandes), als auch die vorherige Zustimmung des Verbringungslandes (also seines Heimatlandes). Alles in Gestalt des EU-Vordruckes Anlage 19,20,21 etc..

Hat der Käufer das nicht, kann er weder in Frankreich, noch in Deutschland Munition kaufen.

Ausnahmen in Frankreich: Mitglied im Fed de Tir, Mitglied im örtlichen Schützenverein etc. dann kann Munition bestimmter Klassen gekauft werden...aber keine 9Para, kein 308 etc...es sein denn, er hätte ein gültiges FRANZÖSISCHES Erlaubnispapierfür Kategorie 1. Ausserdem gibts dann auch noch bestimmte Höchstmengenregelungen. Nach Deutschland mitgebracht darf sie aber dennoch nicht so ohne Weiters. Siehe unten...

Ein frz. Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich kann, wie Robert schon sagte, garnix hier kaufen, es sein denn, er hätte von der hiesigen waffenrechtsbehörde eine vorherige "Zustimmung"

Und was immer verwechselt wird: Der EFP berechtigt NICHT zum Erwerb von Waffen oder Munition in dem jeweiligen "Reise-oder Durchreiseland". Er gestattet nur den Besitz und den Transport der "MITGEFÜHRTEN" Waffen und Munition von und zum Bestimmungsort und auch nur dann, wenn es dafür einen Grund, z.B. Einladung (zur Jagd/zur Meisterschaft, eines Wettkampfes etc) gibt...oder besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen vorliegen -Schweiz und Österreich<>Bayern (§32 (1) bis (6) )

In Luxemburg wird Munition gegen Vorlage einer deutschen Verbringungserlaubnis verkauft...erwischt die luxemburgische Douane (oder Police) aber jemanden ohne gültigen Port des Armes nach Luxemburger Recht, wirds eng; denn die Munition wird in LU dann nicht legal "besessen". Das deutsche Papier ist kein Ersatz für eine Lux-Erlaubnis..

Ich weiss da noch ein Fahrzeug auf dem Findel, das billigst zu haben ist...der Besitzer meinte auch, mit Munition ankommen und durch Luxemburg fahren zu können, ohne vorherige Zustimmung des Service des armes prohibées....und das ist kein Joke...

Desweiteren ist das Verbringen NACH Deutschland ohne eine vorherige Zustimmung gem.§29 Abs.2 eine Straftat, kein Vergehen...§52 Abs1 i.V.mit Nr.2 Buchstabe d (Freiheitsstrafe von 6Monaten bis 5 Jahre) und das hat überhaupt nichts damit zu tun, das eine nationale Erlaubnis besessen wird. Das Fehlen der vorh.Zustimmung beim Verbringen ist also per se ein Tatbestandsmerkmal das den Verlust ALLER waffenrechtlichen Erlaubnisse nach sich zieht..Das gilt ebenso für das Einführen aus Drittländern.Da ist dann §29 Abs.1 i.V. mit der o.a. Strafvorschrift einschlägig..

Aber proustet nur immer schön los, was ihr oder andere so alles macht....die eifrigen Mitleser hier werden sich freuen...und manchmal handeln sie auch...

GF

Muni

Geschrieben

Also,will mal hier ein bischen mehr Licht in die teils verworrenen Angaben hier bringen.In Frankreich sind die Haendler verplichtet bei Munitions oder Waffenkauf die Personalien des Kaeufers aufzunehmen.Waffen oder Munition der Kategorie 1-4 erhaelt man nur mit einem franz.Waffenschein (DETENTION D'ARMES).Munition KK ist ab 18 Jahren unter Vorlage des Ausweises frei erhaeltlich.Verschiedene Jagd Kalieber ab Kategorie 5 nur mit franz.Jagdschein das gild fuehr Gewehre und Munition.Die franz.Zoellner kontrollieren die Waffengeschaefte oefters und wenn ein auslaendischer Name in den Buechern auftaucht, wird die Heimatbehoerde unterichtet.

So nun zu Luxenburg,es gibt dort einen Haendler mit Namen Freilinger,bei dem geht die Zollbehoerde oefters vorbei und ueberprueft die Buecher, so auch vor 2 Monaten als mehrere franz.Schuetzen unerwartet Besuch von der Douane hatten.Also aeusserste vorsicht bei Waffen oder Munitionskauf in Frankreich oder Luxenburg.

Klaus

Geschrieben

Schön dass mal jemand versucht Licht in das Dunkel der zwischenstaatlichen Beziehungen zu bringen.

Aber mal ein paar konkrete Fragen:

wo gibt es die DE Erlaubnisse

wo die Lux und FR Erlaubnisse

was kosten diese und wie ist der Aufwand um sie zu erhalten

welche Ersparnis hat man beim Kauf gängiger Kaliber (9P, .38, .357, .223, .308, 12er Schrot, .....) im jeweiligen Land (nur geschätzt versteht sich) oder andersherum: lohnt sich das überhaupt

interessant wäre auch die Situation in BE, NL, Ö, CZ, P, Esp; wie ist denn da da Preisgefälle

ich dneke mal im Zeitalter der Globalisierung und der durch die Decke gehenden Preise für Mun sollte man sich diesen Fragen durchaus stellen

Geschrieben

Hallo,wo es diese Bescheinigungen gibt kann ich nicht sagen.Waffen und Munition sind in Frankreich wesentlich teurer als in Deutschland.In Luxenburg dagegen bis zu 30% guenstiger als in Deutschland oder France.

Klaus

Geschrieben

Na wenn ich mir das hier so durchles, komm ich zum Schluss, dass ich am besten weiterhin in Deutschland (ich dachte übrigens, wir wären die Hüter der EU) meine Munition kauf! :sad:

Geschrieben

Ja,habe gerade bei Freylinger SA nachgesehen,diese Formulare hat er auch,allerdings noch nicht fuer Deutschland.Fuer Frankreich kann ich sagen,dass er sich was Pulver und Munition betrifft,nicht an diese Vorschriften haelt.Hausdurchsuchungen bei Sportschuetzen sprechen dagegen.

Klaus

Geschrieben
Ja,habe gerade bei Freylinger SA nachgesehen,diese Formulare hat er auch,allerdings noch nicht fuer Deutschland.Fuer Frankreich kann ich sagen,dass er sich was Pulver und Munition betrifft,nicht an diese Vorschriften haelt.Hausdurchsuchungen bei Sportschuetzen sprechen dagegen.

Klaus

Hallo,

Bei der Webseite von Hunting Sport wird ebenfalls etwas verwechselt.

Die vorherige Zustimmung der Bundesrepublik WIRD richtigerweise, nur für den jeweiligen Erwerbsvorgang ausgestellt..(§29 Abs.2). Das geht bereits aus dem Satz hervor: "Sollen Waffen...oder Munition aus einem anderen Mitgliedsland (also Luxemburg z.B.) in den Geltungsbereich des Gesetzes (also in das Staatsgebiet Deutschland) verbracht werden, WIRD DIE ERLAUBNIS nach Abs.1 ALS ZUSTIMMUNG ZU DER ERLAUBNIS DES ANDEREN MITGLIEDSSTAATES für das betreffende Verbringen erteilt.

Das setzt also voraus, das der andere Mitgliedsstaat also auch sein ok für den Erwerb und das "Hinausbringen" erteilt hat.

Eine alleinige deutsche Erlaubnis genügt also nicht.

Die Behörden selbst verwechseln das auch noch oft, mit der sogenannten Mitnahme...Die ist aber in §32 WaffG geregelt (und betrifft eben Fälle der Mitnahme unter der Sonderregelung des EFP, bzw. der Ausnahmen für Sportschützen und Jäger bzgl, Veranstaltungen) ; d.h. das man also einmal oder mehrmals etc. Waffen und/oder Munition zu einem Schiessen, Jagen und was weiss ich noch, MITNEHMEN (und natürlich auch wieder mit zurückbringen) darf. UND NUR DIESE ERLAUBNIS kann für die Dauer von bis zu 1 Jahr!! -mit Verlängerungsmöglichkeiten- (§32 Abs.1 Satz 2) ausgestellt werden. Bitte doch einmal selbst lesen.

Ebenso dabei nicht den §29 der allgemeinen Waffengesetz-VO vergessen. Dort steht genau drinnen, welche Angaben zu machen sind.

Und in §33 der allgemeinen VO zum Waffenrecht kann man auch nachlesen, woher der Irrtum (auf der Homepage von Hunting Sport) kommt.

Nur der EFP wird für die Dauer von 5 Jahren!! ausgestellt (bzw. für 10 Jahre, wenn nur Waffen mit glatten Läufen eingetragen werden)...Der EFP berechtigt aber eben NICHT zum Erwerb irgendwelcher waffenrechtlich relevanter Gegenstände..er dokumentiert nur für Europas Beamte, den legalen Besitz von Waffen (und der exact dazugehörigen Munition) bei einem Event auf jeweils fremdem Staatsgebiet.

Also trau schau wem....

Ein blindes Vertrauen auf fremde Angaben (sei es Websites oder sonstiges) kostet den Anbieter der Website garnichts, kann aber den jeweils Betroffenen all seine Erlaubnisse kosten, bzw. im fremden Land hohe Kosten bei der Strafverteidigung und der Freimachung seines Eigentumes verursachen. (Fahrzeuge mit sogenannter Kontrabande -also in dem jeweiligen Lande verbotener, oder genehmigungspflichtiger Ware- gelten immer ALS TATMITTEL und werden in der Regel beschlagnahmt.

GF

Muni

Geschrieben
Abgesehen davon, daß sich das ganze erstmal in Gegenrechnung mit den Fahrtkosten rentieren müßte.

Ich wohn 20km von der franz. Grenze weg, da wärs halt schon schön

Geschrieben
Ich wohn 20km von der franz. Grenze weg, da wärs halt schon schön

Aber die DGA Paris erteilt doch (sogar kostenlos) die entsprechenden Genehmigungen (Pre-Avis). Warum nimmst Du das nicht in Anspruch?? Die Vordrucke dazu kannst Du Dir doch im Internet herunterladen (CERFA)

Gruesse

Region Moselle

Muni

Geschrieben

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.

Ich habe zwar ein Muster des Formblattes "Antrag nach § 31 Abs. 1 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen/Munition aus der Bundesrepublik Deutschland"

Mir fehlt quasi der gegenteilige Antrag.

Geschrieben

Europäische UNION ? Lachhaft.

Fazit: die europäische Einigung bringt unserer Gruppe ein immer größeres Maß an Kontrolle und Einschränkungen im jeweiligen Heimatland - bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der bürokratischen Handelshemmnisse...

Geschrieben
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.

Ich habe zwar ein Muster des Formblattes "Antrag nach § 31 Abs. 1 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen/Munition aus der Bundesrepublik Deutschland"

Mir fehlt quasi der gegenteilige Antrag.

Den müsste normalerweise der Verkäufer für Dich besorgen. Da steht dann dasselbe drauf, wie beim Deutschen in umgekehrter Richtung. Das heisst: Verkäufer xyz und Käufer Du mit Personalausweis-oder RP-Nummer etc und das Du den Transport selbst ausführst (was aber oft daran scheitert, da DU in dem jeweiligen Land garnicht berechtigt bist, so etwas zu BESITZEN. Und was nützt Dir eine Verbringungserlaubnis (also die Erlaubnis etwas über die Grenze zu verbringen), wenn Du nicht im gleichen Moment legitimiert wirst, diese auch am Mann zu haben.

Das ist alles mehr für den Versand geplant, das Ganze.

Bei meinem LRA schreiben sie jetzt manchmal in das von mir eingereichte Formblatt rein, das der Erwerber diese Waffen/oder Munition auch SELBST verbringen kann. Dann ist alles in Butter und ich kann dem Käufer die Sachen mitgeben.

Aber mit mal gerade schnell sowas einkaufen, funktioniert dadurch natürlich nicht.

Selbständige Waffenhändler aus EU-Staaten haben es da untereinander schon etwas einfacher. Da kann eine Dauergenehmigung für 3 Jahre ausgestellt werden, wenn entsprechende Geschäftskontakte nachgewiesen werden. Es ist dann nur jeweils ein Transportpapier mitzuführen, auf eben einem besonderen Vordruck.

Bei Privatleutz habe ich mir früher immer damit geholfen, -falls ein Eigentransport nicht genehmigt war (innerhalb der Bananenrepublik)- an die nahebei liegende Grenzbrücke mitzufahren und die Ware dort zu übergeben. Allerdings hat diesen "Vorteil" nicht jeder...

Ach diese liebe EU, bringt fast nur Schei.....und wird von allen Regierungen missbraucht, Ihren Bürgern ein neues Recht/Gesetz überzustülpen und sich mit dem Hinweis auf die EU aus der Affäre zu ziehen. Dabei hab ich -als Wähler- keines dieser EU-Gremien mit dieser Power versehen.....Die ursprünglichen Pläne für eine EU sahen mal ganz anders aus..

Da sehne ich mich ja gerade nach dem EGKS-Vertrag zurück.

Früher konnte ich mit Jagdschein und Einladung nach Frankreich/und oder Luxemburg/Holland/Österreich fahren, ohne besonderes Papier. Heut brauch ich EFP- als Mitnahmeerlaubnis nach §32-, und eine Einladung und meine ursprüngliche WBK -beglaubigt- . Habe ich auch noch eine Pistole, darf ich die zur Jagd NICHT mitnehmen, da dies in anderen Ländern jagdlich nicht zugelassen ist. Die ginge dann höchstens wieder mit einer Einladung zur sportlichen Schiessveranstaltung und eine Mitnahmeerlaubnis nach §32...

Welch ein Wirrwarr...

Aber mit was sonst, sollten sich unsere Politiker denn sonst beschäftigen. Wir haben ja sonst keine Probleme....außer vielleicht noch mit Softair...oder war das nur der Wunsch der GDP.

In Portugal sind Softair jetzt in Klasse A !!!! (wie Nuklearwaffen) -kein Quatsch- eingestuft worden. Auch ein neues Gesetz; wobei das vorher recht ordentlich war. Frangible Munition ist dort auch in EU-Klasse A eingestuft worden....

Schade, das man Politiker nicht in Klasse "Sch" einstufen kann, und sie damit verboten wären...aber vielleicht besteht ja irgendwann noch die Hoffnung, das die Darwinsche Lehre auch mal eine Umkehr nimmt und Politiker/innen unfruchtbar werden -im Kopf hats ja anscheinend schon angefangen-....Ob das was helfen würde? Eher nein, die Gesamtverblödung schreitet leider unaufhaltsam fort...

Vater Staat, bringt uns schon noch unter Mutter Erde...

Muni

Geschrieben
Aber mit was sonst, sollten sich unsere Politiker denn sonst beschäftigen.

Tun sie ja gar nicht.Das ist ja das Problem.Die winken nur durch,was kranke Bürokratenhirne ersponnen haben und denen als Notwendigkeit verkauft haben.

Wieviele von denen,die z.B.das Waffg durchgewunken haben,werden sich wohl mal mit dem Inhalt desselben - also Paragraph für Paragraph - auseinandergesetzt haben? Gleiches bei der Steuergesetzgebung usw...

Gruß André

Archiviert

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