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IGNORED

Zuverlässigkeit!


Einzelgänger

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

Ich habe gerade eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des Beginns der Sperrzeit nach einer Straftat/Verbrechen! Ab wann beginnt die Sperre nun? Im Waffengesetz steht ab Rechtskräftigkeit des Urteils! Aber in §5 Abs. 3 steht, dass eine behördlich oder richterlich angeordnete Unterbringung in einer Anstalt nicht mitzählt! Ist damit die U-Haft bis zum Urteil gemeint, oder die zu verbüßende Haftstrafe? Wenn doch aber die Sperre nach Verbüßung der Haftstrafe anfängt, würde der Verurteilte doch 2mal bestraft, oder? Kann mich da mal jemand aufklären?

Es dankt der

Einzelgänger

Geschrieben
Ich habe gerade eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des Beginns der Sperrzeit nach einer Straftat/Verbrechen!

Hallo,

hatte so einen Fall im Freundeskreis.

Versuchter Totschlag - 7 1/2 Jahre Haft - vorzeitig entlassen - erst dann 5 Jahre gesperrt!

Ob er allerdings jemals wieder eine erlaubnispflichtige Schusswaffe legal in die Hand bekommt ist dennoch fraglich.

Das liegt, wie Du Dir sicherlich denken kannst, im Ermessen des Sachbearbeiters.

Anderer Fall auch im Freundeskreis,

Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt - Zufälliger Besuch der Polizei - Schreck- Waffenbeschlagnahme - "nur" Ordnungswidrigkeit - auch 5 Jahre gesperrt - langes Gesicht! :traurig_16:

ROMAK

Geschrieben
Versuchter Totschlag=Verbrechen=10 Jahre Sperre! kann es sein, dass Dein Freund 5 Jahre gesessen hat und weitere 5 Jahre, also insgesamt 10 Jahre gesperrt ist?

Oh, das kann ich nicht sagen, aber er hat es dann sowieso aufgegeben! Der andere heult immernoch!

ROMAK

Geschrieben
Hallo,

hatte so einen Fall im Freundeskreis.

Versuchter Totschlag - 7 1/2 Jahre Haft - vorzeitig entlassen - erst dann 5 Jahre gesperrt!

Ob er allerdings jemals wieder eine erlaubnispflichtige Schusswaffe legal in die Hand bekommt ist dennoch fraglich.

Das liegt, wie Du Dir sicherlich denken kannst, im Ermessen des Sachbearbeiters.

Anderer Fall auch im Freundeskreis,

Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt - Zufälliger Besuch der Polizei - Schreck- Waffenbeschlagnahme - "nur" Ordnungswidrigkeit - auch 5 Jahre gesperrt - langes Gesicht! :traurig_16:

ROMAK

Nach altem WaffG waren es 5 jahre......kenne auch so nen fall, mit BTM erwischt.............nach der Haft 5 Jahre Sperrre... Sperrzeit fast vorbei....Waffen in Aussicht .....dann kam das neue WaffG und sein SB meinte...." jetzt sind es 10 Jahre--> also nochmal 5 Jahre warten!" :angry2:

Geschrieben
Wirklich zufällig?...

Ja, die wollten eigentlich den Führerschein seiner Freundin einziehen, wegen zu schnell fahrens im Wiederholungsfalle, glaube ich, und es gab wohl irgendwie eine Meinungsverschiedenheit an der Haustür, worauf die freunlichen Beamten eintraten.

Mein Freund hatte sich einen Groooooooooßen Schrank bestellt, der an dem Tag geliefert werden sollte, und aber seine alten Schränke einen Tag zuvor verkauft...

Ganz, ganz, ganz dumm gelaufen.

ROMAK

PS:Übrigens, jetzt gerade im Moment heult er schon wieder :traurig_16:

Geschrieben

Sperrfrist fängt bei einer Haftstrafe erst nach Freilassung an zu laufen. Der Täter soll sich im alltäglichen Leben bewähren!

Geschrieben
PS:Übrigens, jetzt gerade im Moment heult er schon wieder :traurig_16:

Entschuldigung an alle...so lustig ist das wirklich nicht, wir würden sicher auch alle heulen!

Geschrieben
Mein Freund hatte sich einen Groooooooooßen Schrank bestellt, der an dem Tag geliefert werden sollte, und aber seine alten Schränke einen Tag zuvor verkauft...

Ganz, ganz, ganz dumm gelaufen.

ROMAK

solange ich mich im Gebäude/Wohnung/Haus befinde brauche ich keinen Schrank ... :confused:

 

Geschrieben
Hallo,

hatte so einen Fall im Freundeskreis.

Versuchter Totschlag - 7 1/2 Jahre Haft - vorzeitig entlassen - erst dann 5 Jahre gesperrt!

...

ROMAK

...

Erstens ist das ein seltsamer Freundeskreis, und zweitens wäre es ja noch schöner, wenn unsere Knastis bereits vor ihrer Entlassung angeboten bekommen, sich erst mal scharfe Waffen legal anschaffen zu können, weil sie ja ihre Sperrfrist schon abgesessen haben.

:gaga: :gaga: :gaga:

mfg

Ralf

Geschrieben
solange ich mich im Gebäude/Wohnung/Haus befinde brauche ich keinen Schrank ... :confused:

das war eigentlich mein Gedankengang auch. So lange ich bei meinen Eisen bin sind sie sicher aufbewahrt.

Geschrieben
gespannt bin ... :confused:
Ja, die wollten eigentlich den Führerschein seiner Freundin einziehen,
Mein Freund hatte sich einen Groooooooooßen Schrank bestellt, der an dem Tag geliefert werden sollte, und aber seine alten Schränke einen Tag zuvor verkauft...

Da die Freundin scheinbar in der gleichen Wohnung lebt, und es sich (zumindest suggeriert mir der Schranktausch das) scheinbar um mehrere Waffen handelte, sehe ich da schon einen möglichen Zugriff unberechtigter Dritter.

Geschrieben

Bitte bitte schreibt nicht immer so pauschal von diesen fixen Sperren bzw. "Wohlverhaltensfristen" (5 bzw. 10 Jahre). Ich hab das hier schon mehrfach deutlich ausgeführt. Das sind nur für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse relevante Zeiträume !!!

Bei der Erteilung kann bis ins hohe Alter immer ALLES ab Jugendsünde aufwärts herangezogen werden.

Geschrieben
solange ich mich im Gebäude/Wohnung/Haus befinde brauche ich keinen Schrank ... :confused:
Ich fürchte doch! A für Lang- und B für Kurzwaffen, oder einen Raum mit einer 0er Tür, aber das weißt Du ja!
...ein seltsamer Freundeskreis...
...kannst DU das beurteilen? Ich glaube nicht!!! Du maßt Dir an zu verurteilen ohne die Hintergründe zu kennen, genau wie unser Gesetzgeber, dem wir diese "Novelle 08" zu verdanken haben. Danke fürs Gespräch... :icon13:
Da die Freundin scheinbar in der gleichen Wohnung lebt, und es sich (zumindest suggeriert mir der Schranktausch das) scheinbar um mehrere Waffen handelte, sehe ich da schon einen möglichen Zugriff unberechtigter Dritter.
Richtig! :icon14:

ROMAK

Geschrieben

Da die Grundfrage zu § 5 Abs. 3 WaffG noch nicht beantwortet ist:

Ich zitiere hierzu kurz das wesentliche aus dem Urteil des BVerwG vom 02.06.1988, Az. 1 B 69/88. "Folglich gebietet die Auslegung dieser vom Bewährungsgedanken geprägten Vorschrift vor allem (auch) die Zeiten einer Anstaltsverwahrung unbeachtlich zu lassen, die auf richterlicher Anordnung beruhen. So schließt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Dauer einer nach der rechtskräftigen Verurteilung verbüßten Straftat den Fristablauf (und somit den Widerruf) aus, wenn die individuellen Umstände des Einzelfalls sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gänzlich unbeachtet bleiben.

Die Rechtsgrundlage für die Anstaltsverwahrung spielt übrigens nur eine untergeordnete Rolle (das kann neben Haftstrafen nach dem Strafgesetzbuch auch das Wehrstrafgesetz, Jugendgerichtgesetz, Ordnungswidrigkeitengesetz - Erzwingungshaft -, anderweitig nach verwaltungs- polizei- oder zivilrechtlichen Gesetzen, Strafvollzugsgesetz oder auch im Ausland erlittene Verwahrungen betreffen).

Das Gesetz geht vom Eintritt der Rechtskraft der (letzten) strafgerichtlichen Verurteilung aus. Dies hat die Folge, dass die Zeitspanne zwischen dem Termin der Tatbegehung und dem Datum der Rechtskraft unberücksichtigt bleibt.

Die Frage wurde dadurch hoffentlich erschöpfend beantwortet.

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