Zum Inhalt springen
IGNORED

Mun aufbewahren?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Damit ist der SB allerdings über das Gesetz hinausgegangen.

Das ist korrekt ... soll aber häufiger vorkommen. Auch innerhalb von Verbänden. :rolleyes:

Meinem Bekannten war aber mit dieser Lösung auch wohler. Somit war beiden geholfen.

Die gesetzliche Vorgabe in § 13 Abs.3 WAffV ist nur Stahlblechbehältnis *ohne Klassifizierung* mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiger Verschlussvorrichtung. Der Verschluss muss gleich sicher sein wie ein Schwenkriegelschloss, mehr nicht. Das Behältnis muss keine Mindestgröße und kein Mindestgewicht haben und darf ansonsten transportierbar sein. Eine handelsübliche Geldkassette aus Stahlblech reicht vollkommen aus. Es gibt meines Wissens nach keinerlei gesetzliche Vorgabe, diese auch noch in einem anderen Tresor lagern zu müssen oder gegen Abtransport besonders zu befestigen.

Auch korrekt ... kenne jemanden der das so macht. Naja ... seine Sache.

Auch der B-Waffenschrank braucht, wenn nur bis zu 5 Kurzwaffen gelagert werden, im Übrigen weder gegen Abtransport verankert zu sein noch muss er ein Mindestgewicht haben.

Gibts nicht ein Mindestgewicht um Klasse-B Zertifikat zu bekommen? Hab da was mit 20 Kilo in Erinnerung. Wär ne Frage für die Tresorfachleute im Board.

Mit 'nem großen Stein macht das auch jeder Amateur.

Auf ja ... und dann? Bei besseren Systemen ist nicht mit Knopf nach oben ziehen und Tür auf. Da kann er dann höchstens durch die Scheibe rein. :rolleyes:

Geschrieben

Mal zur endgültigen Verwirrung den Text vom §13 Abs. 3 AWaffV hier rein stellen: 

"(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden."

Es muss also nicht einmal zwingend Stahlblech sein. :AZZANGEL:

Böse Menschen könnten aus dem Text sogar lesen, dass das höhere Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. A- und B-Sicherheitsschränke unzulässig sind. :eclipsee_gold_cup:  Es steht da ja immer "nur" und "gleichwertig". Von "auch" und "höherwertig" steht da ja nix. :rofl:

Geschrieben
Ich finde das man Muni in nem Stahlblechschrank überhaupt aufbewahren darf unverantwortlich vom Gesetz, denn bei nem einbruch ist das ding leiter offen als ne Konservendose... Brecheisen rein und hunderte von Euros futsch( bei entsprechend viel Munition.

Ich finde es unverantwortlich vom Gesetz(geber), dass Einbrüche nicht verboten sind :heuldoch:

Geschrieben

Schöner Munitionsschrank ... aber auch hier kostet der Versand schon wieder halb so viel wie der ganze schrank ... dann ist mann incl. Mwst. bei ca. 120 Euro. Für 199 Euro bekomm ich ja schon nen schönen B-Mun-Schrank http://www.globus-baumarkt.de/global/204.p...BFO&seite=9. Und da könnte ich immer noch mal ne Kurzwaffe usw. verstauen.

Ist das eigentlich rechtlich ok, wenn ich die Schlüssel vom A-Schrank und vom B-Innenfach in so einem B-Schränkchen bzw. nem kleinen B-Würfel deponiere? Oder muss die Klasse dann höher sein?

Geschrieben
Ist das eigentlich rechtlich ok, wenn ich die Schlüssel vom A-Schrank und vom B-Innenfach in so einem B-Schränkchen bzw. nem kleinen B-Würfel deponiere? Oder muss die Klasse dann höher sein?

Ist rechtlich völlig in Ordnung und auch sinnvoller, als die Schlüssel am Bund mit sich herumzuschleppen.

Ich finde das man Muni in nem Stahlblechschrank überhaupt aufbewahren darf unverantwortlich...

Abgesehen vom "vorauseilenden Gehorsam": Wenns mal wirklich brennt, hat man mit einem gut verdämmten und mit Mun gefüllten Waffenschrank eine ganz tolle Bombe in der Wohnung stehen (in weniger verdämmten Behältnissen verbrennt Munition noch vergleichsweise „unspektakulär“). Ob das jetzt wirklich verantwortungsvoll ist…

Ein Schützenkollege hat sich vom SB die Aufbewahrung von Munition übrigens in einer Alukiste ("Zarges-Box") mit Vorhängeschlössern absegnen lassen. Ist IMHO eine gute Idee und wenn die geräumige Kiste gut mit Mun gefüllt ist, lässt sich die auch nicht mehr leicht vom Einbrecher aus der Wohnung schleppen.

Geschrieben
Ein Schützenkollege hat sich vom SB die Aufbewahrung von Munition übrigens in einer Alukiste ("Zarges-Box") mit Vorhängeschlössern absegnen lassen. Ist IMHO eine gute Idee und wenn die geräumige Kiste gut mit Mun gefüllt ist, lässt sich die auch nicht mehr leicht vom Einbrecher aus der Wohnung schleppen.

In solch einer Kiste mit zwei ordentlichen Vorhängeschlössern habe ich meine Vorrat an Schrotpatronen.

Viel Spaß beim Schleppen dieser randvollen Kiste :D

Ich komme damit kaum die Kellertreppe rauf.

Gruß

Michael

Geschrieben
Ist das eigentlich rechtlich ok, wenn ich die Schlüssel vom A-Schrank und vom B-Innenfach in so einem B-Schränkchen bzw. nem kleinen B-Würfel deponiere? Oder muss die Klasse dann höher sein?

gute Frage! Ich hab meine Schüssel in nem Zahlenkombi Tresor ohne Klassifizierung, ist das auch ausreichend???

Geschrieben
gute Frage! Ich hab meine Schüssel in nem Zahlenkombi Tresor ohne Klassifizierung, ist das auch ausreichend???

Da gehen die Meinungen durchaus auseinander.

Der Gesetztgeber schreibt ein gestuftes Konzept vor (von A bis N/0 und höher, je nach Anzahl und Art der Waffen).

Ziel ist es, den Dieb zeitlich länger an das Objekts einer Begierde zu binden und seine Aufwand beim Aufbrechen nach oben zu treiben.

Genau diesen Ansatz hebelst Du aus, denn bei Dir reicht es ja aus, einen nicht-klassifizierten Tresor aufzubrechen, um an Deine Waffen zu kommen.

Ich würde die Schlüssel so nicht verwahren.

Gruß

Michael

Geschrieben

Ein schlaues Kerlchen hat mir einmal erklärt, daß ich den Sicherheitsgrad meiner Tresore (VDS I und VDS III)

vergessen kann, wenn ich die Schlüssel in einem geringer eingestuften Behältnis aufbewahre.

Das heißt, Schlüssel im z.B. B-Schrank, dann sind auch alle Schränke nur noch B.

Geschrieben
Wo bitte ist die Aufbewahrung der Schlüssel geregelt?

Bitte nur rechtlich relevante Quellen, keine Meinungen!

Danke!

Die Aufbewahrung der Schlüssel ist nirgendwo explizit geregelt

Grundsatz ist: Wer Waffen (nicht nur Schußwaffen!) oder Munition besitzt, muß sie vor dem Zugriff Unbefugter sichern. Unbefugter für erlaubnispflichtige Schußwaffen ist grundsätzlich auch der eigene Ehepartner. Bei "freien" Waffen, die ab 18 Jahren von jedermann erworben werden können, ist zu bedenken, daß Kinder und Jugendliche hier Nichtberechtigte sind.

§ 36

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Daraus ergibt sich für mich, dass man auch die Schlüssel entsprechend vor unbefugtem Zugriff sichern muss ... was bringt denn eine im WaffG vorgeschriebene Sicherheitsstufe wenn jemand mit geringerem Aufwand als dem für die jeweils vorgeschriebene VdS-Klasse, in den Besitz des/der Schlüssel/s kommen kann.

Alternativ gilt der Schlüssel natürlich immer als sicher aufbewahrt wenn man in selbst bei sich trägt.

Bin auch an anderen Auslegungen des Gesetztes interessiert. Aber bitte mit sinnvoller Begründung ... nicht nur einfach die eigene Meinung posten.

Hier der LINK zum kompletten Paragraphen (oder jetzt Paragrafen?).

Für F-Waffen ist ja explizit nix vorgeschrieben, also wird es hierbei wohl ausreichend sein, die Waffe in einem normalen Schrank einzusperren.

Geschrieben

Und dazu ein Beispiel aus der Rechtsprechung bezgl. Hausratversicherungen:

Mittwoch 17. Januar 2007

Abgeschlossen heißt nicht immer verschlossen

Wenn sich außer Gebrauch befindlicher Schmuck zwar in einem Tresor befindet, der Schlüssel hierzu aber in Griffnähe in einer unverschlossenen Schublade aufbewahrt wird, kann nicht von einem verschlossenen Behältnis im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen ausgegangen werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 14. März 2006 entschieden (Az.: 9 U 109/05). Ende 2003 war in die im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung der Klägerin eingebrochen worden. Dabei waren ihr nach eigenen Angaben unter anderem mehr als 40 Schmuckstücke aus ihrem Ankleidezimmer gestohlen worden, die sich in einem dort befindlichen 20 kg schweren, verschlossenen Tresor befunden haben sollen. Den Schlüssel für den Tresor bewahrte die Frau in einer unverschlossenen Schublade eines Schränkchens auf, welches sich ebenfalls in dem kleinen Ankleidezimmer befand. In dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und ihrem Versicherer ging es um verschiedene Tatbestände. So bestritt der Versicherer nach ausführlicher Recherche durch seinen Schadenregulierer unter anderem, dass sich der Schmuck überhaupt im Besitz der Versicherten befunden hatte. Außerdem stritt man sich um die Frage, ob sich der Schmuck im Sinne der Versicherungs-Bedingungen zum Zeitpunkt des Einbruchs noch in "Gebrauch" befunden hatte oder nicht. Der Versicherungsfall wurde nach Ansicht des Versicherers im übrigen grob fahrlässig verursacht, weil die Versicherte den Tresorschlüssel im gleichen Raum, in dem auch der Tresor stand, in einem unverschlossenen Behältnis aufbewahrt hatte. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass sich die Schmuckgegenstände zum Zeitpunkt des Einbruchs außer Gebrauch befunden hatten. Entgegen der Auffassung der Versicherungsnehmerin bezeichnete es das Gericht als lebensfremd davon auszugehen, dass die mehr als 40 Schmuckstücke ihrem "täglichen Gebrauch" unterlegen hätten. Der Schmuck hätte folglich bedingungsgemäß in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Von "verschlossen" kann nach Ansicht der Richter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Verschluss tatsächlich eine erhöhte Sicherheit und einem bereits eingedrungenen Täter ein zusätzliches Hindernis bei dem Zugriff auf den Inhalt eines verschlossenen Behältnisses bietet. Ein Versicherer kann zwar nicht verlangen, dass ein Versicherungsnehmer den Schlüssel für ein Behältnis ständig mit sich führt. Ungenügend ist ein Verschluss aber immer dann, wenn ein Täter ohne Weiteres an den Schlüssel gelangen kann. Das ist nicht nur anzunehmen, wenn der Schlüssel in dem versperrten Schloss steckt, sondern auch dann, wenn der Schlüssel derart oberflächlich verwahrt wird, dass ihn der Täter ohne ernstliche Anstrengung entdecken kann, so das Gericht. Das aber war nach Auffassung der Richter in der zu entscheidenden Sache der Fall. Der Tresor befand sich im Kleiderschrank des kleinen, übersichtlichen Ankleidezimmers. Der Schlüssel wurde unmittelbar gegenüber in einer unverschlossenen Schublade eines Schränkchens aufbewahrt - und zwar ohne ihn in der Schublade zu verstecken. Der Täter hatte damit leichtes Spiel. Damit befand sich der Schlüssel nach Meinung des Gerichts quasi in Griffnähe des Tresors, so dass der Täter den Schmuck ohne größere Mühen stehlen konnte. Daher wollten die Richter selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Tresor zum Zeitpunkt des Einbruchs abgeschlossen war, von keinem verschlossenen Behältnis im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen ausgehen. Die Klage der Versicherten gegen ihren Versicherer wiesen sie als unbegründet zurück und ließen auch keine Revision gegen die Entscheidung zu.

Und es handelt sich hierbei ja nur um den Diebstahl von Wertsachen und die Regulierung durch die Versicherung ... ich gehe davon aus dass die Sichtweise bei der Aufbewahrung von Waffen um einiges schärfer ist.

Geschrieben
will garnicht wissen wieviele ihren Waffenschrankschlüssel im schreibtisch haben

Und ich will gar nicht wissen wieviele eine geladene Waffe dort liegen haben!

Geschrieben
Wo bitte ist die Aufbewahrung der Schlüssel geregelt?

Bitte nur rechtlich relevante Quellen, keine Meinungen!

Danke!

Im Gesetz steht dazu garnichts. Der § 36 WaffG regelt nur die Aufbwahrung der Waffen selbst.

Der von mir gepostete Text stellt meine Zusammenfassung des früheren Diskussionsstandes im WO-Forum dar.

Die Basis hierzu ist der gesunde Menschenverstand - eine im Zusammenhang mit Gesetzestexten zugegebenermaßen nicht unbedenkliche Vorgehensweise.

Gruß

Michael

Geschrieben
ich haben meinen am mann

wäre nicht mein Fall bin zu vergesslich und verlier gern mal was... Und ein Fachmännischer Blick genügt und dein Gegenüber weiß das du nen Tresor hast...

PS: Wo hast du den Schlüssel nachts? unterm Kopfkissen? :gutidee:

Geschrieben

Ach Leut, jeder kann doch seine Munition aufbewahren, wie er will, sofern er die Mindestanforderungen an die Aufbewahrung erfüllt!

Auch ich habe in einem speziellen Raum ein paar Metallkisten stehen, welche mit jeweils zwei Vorhängeschlössern gesichert sind. Der Inhalt dieser Kisten ist Munition, welche Ihren Zenith schon lange überschritten hat bzw. Schwarzpulvermunition. Die will ich nämlich unter keinen Umständen zusammen mit der anderen Munition in meinen Tresoren haben.

Apropos Schlüssel: Die Schlüssel meiner Unterbringunsbehältnisse werden aufsteigend untergebracht, d. h. die Schlüssel der Vorhängeschlösser kommen in einen B - Schrank, die des B - Schrankes in einen der C - Schränke und die der C - Schränke in den D- Schrank. Habe deswegen immer nur den kleinen Protektor - Schlüssel dabei und mit dem kann keiner was anfangen, wenn er nicht die Kombination weiß, die die Protektorlafette öffnet.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.