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IGNORED

Wbk beantragung zentr Staatsanwaltschaftl Register?


Gast

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Hallo,hab mal ne Frage,

wie sieht das aus wenn ich meine Wbk beantrage,WAS wird da genau abgefragt?

Bzr und ZStA Register?Oder nur das Staatsanwaltschaftl Register in meinem Bundesland?

Ich frage deshalb,weil als ich meinen KWS bekommen habe,dort als Anhang stand das sich ein ZStA register noch im Aufbau

befindet und deshalb,die Erlaubnis jederzeit zurückgenommen werden kann.

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och menno,will es halt genau wissen,seid mir net böse.

Vielleicht ist hier jemand der sich genau mit der Materie auskennt,wenn nicht,bitte löschen!

Mfg

Lársolf

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Hallo,

ich hatte folgenden Weg in Erinnerung (Korrgiert mich wenn ich falsch liege)

A Bedürfnisbescheinigung (Sportverband)

+ Antrag

-> zum Ordnungsamt

A Berliner Zentralregister (Bund)

A Staatsanwaltschaftliches Register (Land)

A Ortpolizeibehörde (Stadt)

-> zum Ordnungsamt

+ Sachbearbeiter

= WBK

(A = Abfrage)

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Tach zusammen...

ne, neben dem Bundeszentralregister wid auch das staatsanwaltliche Verfahrensregister abgefragt.

Was nicht ins BZR eingetragen wird ( das sind Urteile und deren Nebenfolgen ), ist im ZStV.

Ins staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister kommen nur Verfahren bis sie abgeschlossen sind. Sobald die Verfahren in ein anderes Register eingetragen werden, werden sie im ZStV gelöscht. Ausnahme bilden Verfahrenseinstellungen nach Erwachsenenrecht z.B. 153 StPo u.ä.. Da diese in kein anderes Register eingetragen werden, bleiben Sie für min. 2 Jahre im ZStV. Hier ist eben auch ersichtlich ob. z.B. die StA in Kiel gegen einen in z.B. München gemeldeten Bürger zur Zeit ermittelt.

Gruß Inst200

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Unbeschränkte Auskunft

Den obersten Bundes- und Landesbehörden, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Justizvollzugsbehörden, den deutschen Nachrichtendiensten, den Finanzbehörden, den Einbürgerungsbehörden, den Ausländerbehörden, den Gnadenbehörden, den waffenrechtlich zuständigen Behörden, den Rechtsanwaltskammern und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind unbeschränkte Auskünfte nur auf ausdrückliches Ersuchen hin zu erteilen, wenn der Zweck der Verwendung der Daten angegeben wird.

In besonderen Fällen ist auch den Personen über 14 Jahren die unbeschränkte Auskunft über die persönlichen Daten am Amtsgericht seines Wohnortes zur Einsicht zu gewähren.

Eine anonymisierte Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben (Kriminologie) ist ebenfalls unbeschränkt möglich.

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundeszentralregister

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@Messias was das Bzr ist und was da alles an auskünften erteilt wird weiss ich.

Was ich speziell wissen möchte:

Ein Ermittlungsverfahren,kann man ja heute schnell mal am Hals haben,über den ärger und die Zeit die sowas braucht

brauchen wir garnicht zu reden.

WAS ist aber wenn ein Ermittlungsverfahren gegen mich in Bayern läuft und ich in zb in Sachsen die Wbk beantrage?

Bzr ist sauber(laut Aussage der Sb als ich den KWS beantragt habe)

Sieht der Sachbearbeiter in Sachsen das Ermittlungsverfahren in Bayern?

Ich denke NOCH nicht!Oder?

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@Messias was das Bzr ist und was da alles an auskünften erteilt wird weiss ich.

Was ich speziell wissen möchte:

Ein Ermittlungsverfahren,kann man ja heute schnell mal am Hals haben,über den ärger und die Zeit die sowas braucht

brauchen wir garnicht zu reden.

WAS ist aber wenn ein Ermittlungsverfahren gegen mich in Bayern läuft und ich in zb in Sachsen die Wbk beantrage?

Bzr ist sauber(laut Aussage der Sb als ich den KWS beantragt habe)

Sieht der Sachbearbeiter in Sachsen das Ermittlungsverfahren in Bayern?

Ich denke NOCH nicht!Oder?

es werden beide abgefragt. so wars bei mir und denke bei allen anderen auch

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Also du meinst das ZStV und das Verfahrensregister des Landes?

Oder ZstV und Bzr?

Ich denke nämlicch das erstmal nur das Verfahrensregister des Landes abgefragt wird,+Bzr Auszug

Bei meinem Kws stand auch das sie eine abfrage an das ZStV noch im Aufbau befindet,und die Erlaubnis wieder zurückgenommen werden kann,

sollte wenn man auf das ZStV zugreifen kann,etwas bekannt werden.

Denke das sich da bei meinem Ordnungsamt noch nichts anderes ergeben hat.Kann sein das es woanders anders ist :-)

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ein Ermittlungsverfahren gegen mich in Bayern läuft

Für den Fall, dass Du dich mal bei RTL bewerben möchtest:

Das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister heißt deshalb "Zentral" weil:

a ) es auf Anregung des Zentralrat der Muslime eingerichtet wurde.

b ) Deutschland (und damit das ZStV) ziemlich zentral in Europa liegt.

c ) die Telefonzentralen der jeweiligen Landesbehörden für belastende Gesprächsmitschnitte verantwortlich sind.

d ) alle Ermittlungsverfahren zentral erfasst werden sollen.

Mit 50/50 absichern oder gleich das Publikum fragen?

Gruß Gromit

PS: (weil überschnitten) § 5 Abs. 5 Nr. 2 WaffG

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Ja ist mir schon klar das da alle Ermittlungsverfahren zentral erfasst werden,was ist aber wenn meine Behörde sich dort NOCH

keine auskunft einholen kann,dann müssen sie wenn alles andere passt die Wbk doch austellen,unter dem vorbehalt die Wbks wieder

einzuziehen falls was raus kommt.

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Scheinbar ja nicht. Mal abgesehen davon: vielleicht sollte Deine SB mal den Stecker wieder in die LAN-Buchse stecken. Dann klappt es auch wieder mit den Abfragen... :chrisgrinst:

Gruß Gromit

Gromit sei mir nicht böse,aber das was du schreibst hilft mir nicht wirklich weiter.

Woher soll ich das denn wissen?Deshalb ist ein Forum doch da das man fragt!

Dann ist unser Ordnungsamt wohl ne Ausnahme wa?

Ich habe doch ganz klar gefragt!

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Gromit sei mir nicht böse,aber das was du schreibst hilft mir nicht wirklich weiter.

Was würde dir denn weiterhelfen? :confused:

Es gibt doch nur 2 Möglichkeiten:

1. Du hast nichts angestellt. Dann wird dein KWS nicht entzogen.

2. Du hast was angestellt. Dann wird dein KWS wieder entzogen.

Was konkret auf dich zutrifft wirst Du selbst ja am besten wissen.

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Ja ist mir schon klar das da alle Ermittlungsverfahren zentral erfasst werden,was ist aber wenn meine Behörde sich dort NOCH

keine auskunft einholen kann,

Habe ich ja noch nie gehört. Meine Behörde macht das m.W. schriftlich. Daher dauert die Anfrage auch 2-3 Wochen. Online müsste das doch in einer Minute erledigt sein.

dann müssen sie wenn alles andere passt die Wbk doch austellen,unter dem vorbehalt die Wbks wieder

einzuziehen falls was raus kommt.

Die WBK ist immer vobehaltlich. Verlierst Du Deine Zuverlässigkeit, ist sie auch futsch. Auch wenn im nachhinein Tatsachen bekannt werden, die die Ausstellung der WBK versagt hätten, wird die WBK (und alle anderen waffenrechtlichen Erlaubnisse) widerrufen.

Daraus resultierend eine Frage ans Forum:

Sind Fälle bekannt, wo nur Teile mehrerer vorhandener Erlaubnisse widerrufen worden sind? Ich vermute bei Verfehlung ist alles futsch.

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Was würde dir denn weiterhelfen? :confused:

Es gibt doch nur 2 Möglichkeiten:

1. Du hast nichts angestellt. Dann wird dein KWS nicht entzogen.

2. Du hast was angestellt. Dann wird dein KWS wieder entzogen.

Was konkret auf dich zutrifft wirst Du selbst ja am besten wissen.

Ja das weiss ich auch 100%,es geht mir ja auch nicht um den Kws sondern um die Beantragung einer Wbk.

Denn wenn die Behörde Wind von einem Ermitttlungsverfahren bekommen würde,kann sie ja die Ausstellung

der Wbk bis auf weiteres hinauszögern bis das Verfahren eingestellt ist.Sowas dauert bekannterweise mitunter sehr lange,und ist sehr ärgerlich,

besonders wenn man unschuldig ist,und abzusehen ist,das da nichts rauskommt!

Meine frage deshalb einfach beantragen,weil ich mir nix vorzuwerfen habe?

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@Larsolf

Wie ich schon sagte: Im ZStV werden alle Ermittlungsverfahren eingetragen. Endete ein Verfahren mit Urteil, wird es im ZStV gelöscht und wandert ins BzR. Die / Der zuständige Sachbearbeiter für Waffenangelegenheiten hat unbeschränkte Einsicht.

Wird ein Ermittlungeverfahren eingestellt ( aus welchem Grund ist egal ) kann das Verfahren die Eintragung im ZStV nach min. 2 Jahren gelöscht werden.

D.h. wenn Du ein Ermittlungsverfahren am Hals hast, kann das die Erteilung der WBK vorübergehend hemmen.

Freispruch oder Einstellung nach 170 StpO alles ist gut, Hemmnis weg.

Verurteilung = Löschung im ZStV und Eintragung im BzR. Dann kommt es auf Delikt und Strafmaß an.

Das ist dann für die Erteilung und oder Widerruf der waffenrechtllichen Genehmigung relevant.

Hoffe das ist ausführlich genug.

Gruß Inst200

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  • 2 Jahre später...
Tach zusammen...

ne, neben dem Bundeszentralregister wid auch das staatsanwaltliche Verfahrensregister abgefragt.

Was nicht ins BZR eingetragen wird ( das sind Urteile und deren Nebenfolgen ), ist im ZStV.

Ins staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister kommen nur Verfahren bis sie abgeschlossen sind. Sobald die Verfahren in ein anderes Register eingetragen werden, werden sie im ZStV gelöscht. Ausnahme bilden Verfahrenseinstellungen nach Erwachsenenrecht z.B. 153 StPo u.ä.. Da diese in kein anderes Register eingetragen werden, bleiben Sie für min. 2 Jahre im ZStV. Hier ist eben auch ersichtlich ob. z.B. die StA in Kiel gegen einen in z.B. München gemeldeten Bürger zur Zeit ermittelt.

Gruß Inst200

Wenn ich es richtig verstanden habe, bleiben auch nach § 170 Abs.2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellte Verfahren für mindestens 2 Jahre ZStV, weil diese in kein anderes Register umgetragen werden?

Konkret geht es um folgenden Fall:

Ein Sportschütze aus meinem Verein möchte eine WBK beantragen. Die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor. Gegen ihn wurde jedoch innerhalb der letzten 2 Jahre auf eine Anzeige hin wegen eines fahrlässigen Umweltdelikts nach den §§ 324ff. StGB ermittelt. Das Verfahren wurde nach kurzer Zeit nach

§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Nun stellte er mir die Frage, ob der zuständige SB ein solches Verfahren i.R.d. Zuverlässigkeitsprüfung

als Anknüpfungspunkt für eine Versagung der Erlaubnis verwenden kann. Verurteilungen oder Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen nach den §§ 153ff. StPO liegen keine vor.

Eine Einstellung nach § 170 Abs.2 bedeutet, dass nicht wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und wegen dieser verurteilt werden wird.

Meiner Ansicht nach dürften daher keine nachteiligen Folgen im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit daran geknüpft werden, zumal der SB die Ermittlungsakte selbst nicht kennt.

Was meint ihr dazu?

MfG

Folkwart

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