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IGNORED

Neue Frage zum Thema WS KW


bluepistol

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

meine theoretischen Fragen hier http://foren.waffen-online.de/index.php?showtopic=329590 wurden damals meines Erachtens von Euch gut beantwortet.

Wie schon geschrieben, wollte ich das WS sowieso eintragen.

Jetzt hab ich aber so während einer netten Plauderei die Frage gestellt bekommen, ob man das WS denn anmelden muß.

Also nicht eintragen, daß ist klar, sondern da das WS vorher auf einer WBK eingetragen wurde und ich als Käufer genannt wurde, war die Frage auf einmal auf dem Tisch, ob ich meiner Behörde den Erwerb miteilen muß.

Wie gesagt, aus den verschiedensten Gründen will ich ja anmelden und eintragen lassen, deshalb wieder eine theoretisch - hypothetische Frage.

Danke im Voraus, bis denne

Frank

Geschrieben
Wie gesagt, aus den verschiedensten Gründen will ich ja anmelden und eintragen lassen, ...

 

und wenn ja warum nicht ... ??? :ninja:

 

Geschrieben
Moin!

Das Zeug muss ja gut sein, was du da rauchst???!

(Du musst nichts machen! Das Rauchen solle man auch einstellen. )

Moin Asta,

warum? Meine das "einstellen".

Beim Rauchen kommen einem die besten Ideen. ;)

Gsd rauche ich ja nicht aktiv, sondern maximal passiv!

Seid froh, was glaubst Du, was mir sonst so für Fragen kommen würden ... :bud:

Danke aber auch für den erhellenden Nebensatz! :icon14:

:bb1: Frank

Geschrieben

Es ist ganz einfach:

wenn Erwerb und Besitz nach den Bestimmungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 - 2.3 erlaubnisfrei ist, muss auch nichts angemeldet werden. Der Händler wird in der Regel die Überlassung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG bei der Waffenbehörde anzeigen.

Wenn keine passende Grundwaffe in der WBK eingetragen ist, muss WBK-Eintragung erfolgen und natürlich auch der Erwerb angezeigt werden.

Grüssle

:bb1:

Geschrieben
Es ist ganz einfach:

wenn Erwerb und Besitz nach den Bestimmungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 - 2.3 erlaubnisfrei ist, muss auch nichts angemeldet werden. Der Händler wird in der Regel die Überlassung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG bei der Waffenbehörde anzeigen.

Und wie ist es dann bei einem Verkauf von Privat an einen berechtigten privaten Käufer? Muss da der Verkäufer "eine Überlassung anzeigen"?

Fragt sich

Karlheinz

Geschrieben
Und wie ist es dann bei einem Verkauf von Privat an einen berechtigten privaten Käufer? Muss da der Verkäufer "eine Überlassung anzeigen"?

wie Sachbearbeiter bereits im Vorpost geschrieben hat "wird der Verkäufer in aller Regel.....". Also nicht "muß". Ebensowenig muß ein privater Verkäufer der Behörde bei einem freien Teil etwas anzeigen, es sei denn, dieses Teil ist in der WBK (z.B. aus Gründen des einfacheren Munitionserwerbs) eingetragen.

Gruß und schönes Wochenende

Geschrieben

Hallo zusammen,

zu diesem Thema hätte ich auch noch eine Frage. Mal angenommen ich kaufe beim Händler ein WS, dieses lasse ich nicht eintragen. Der Händler meldet den Erwerb aber meiner Behörde. Ich verkaufe das WS an einen Berechtigten weiter. Muß ich das meiner Behörde melden, bzw. muß ich ggf. nachweisen können, an wen ich das WS verkauft habe (Buch führen)?

gruß, Frank

Geschrieben

Von Buch führen ist nirgends die Rede. Selbst wenn der Händler eine Meldung an Deine Behörde macht, nehmen die das nur zur Kenntnis, mehr auch nicht.

Ich habe bezüglich WS gerade letzte Woche meinem SB eine schriftliche Anfrage gemailt, nur um mich abzusichern, weil ich 2 WS besitze.

Seine Antwort (BW, sollte aber für alle Bl gelten):

bla bla bla ... eine Eintragung von WL / WS in gleichem oder kl. Kaliber in die WBK ist NICHT vorgesehen, KANN aber auf Wunsch des Waffenbesitzers erfolgen.

Im Klartext: Eintragen nur auf Wunsch des Besitzers (wenn zum Bsp. Mun-EWB benötigt), von dem her sehe ich keine Gründe für ein Buchführen bei einem Verkauf. Evtl. für alle Fälle ne Kopie von der WBK mit Grundwaffe des Käufers aufheben und der Fall ist erledigt.

Svenni

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

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