Zum Inhalt springen
IGNORED

BRAUCHE DRINGEND HILFE ! Verstoss gegen Waff G nach § 52 2 c ! POLIZEIVORLADUNG ! ?


Lugerxxx

Empfohlene Beiträge

Waff G § 52 Abs.2 c
§ 52 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

2.ohne Erlaubnis nach

c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

(1) 1Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. 2Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Ich bin mir nicht sicher, ob Deine Paragraphenangabe stimmt. Wenn der 52(1)2.c gemeint ist, wovon ich ausgehe, ist (imho) in der Vorladung der Bezug zum nichtgenehmigten gewerblichen "Umgang" da.

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

[...]

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.[...]

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin mir nicht sicher, ob Deine Paragraphenangabe stimmt. Wenn der 52(1)2.c gemeint ist, wovon ich ausgehe, ist (imho) in der Vorladung der Bezug zum nichtgenehmigten gewerblichen "Umgang" da.

Also es ist nach § 52 Abs.2 c ! ???

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ganz einfach, Du solltest besser ALLE Einkaufsnachweise ( Quittungen ) suchen, denn die wirst Du brauchen. Und bete zu Gott dass Du den Großteil der Waffen über 5 Jahre besessen hast. Sonst wird es übel, da die 1 Jahresspanne aus den Steuergesetzen wegen Spekulationsgewinnen im Waffenrecht so nicht zählt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Woher sollen die den wissen was ich zu welchen Preisen

gekauft habe und dann auch , wenn die meinen Gewinnbringend verkauft habe !

Die Gewinnerzielungsabsicht ist zwar für die steuerliche Abgenzung zwischen Gewerbe und Liebhaberei wichtig, in waffenrechtlicher Hinsicht jedoch ohne jede Bedeutung. Hier wird bereits ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung einer beträchtlichen Zahl von Waffen genügen um Waffenhandel zu unterstellen. Dabei ist es absolut irrelevant ob ein Gewinn erzielt wurde.

Also aufpassen mit der Argumentation. Es geht nicht ohne Fachanwalt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wer Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 mal genau durchliest (so wie ich grad) staunt (vielleicht) und stellt fest, daß es "erlaubnisfrei" in dem Sinne nicht gibt! (Schreckschußwaffen fallen auf jeden Fall nicht darunter) Also Vorsicht!

Ob tatsächlich ein Verstoß gegen §21 vorliegt, kann wohl nur ein Fachanwalt beurteilen. Sehr interessant der folgende Link: Handel bei Ebay Dort geht es um eine gewerbsmäßige Auflösung einer Briefmarken-Sammlung!

Du schreibst:

Da ich schon seit längerer Zeit eine Sammlung mit ausschliesslich freien Waffen auflöse....

Als Kriterien ist u.a. das "Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung " Weiter heißt es:

Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dagegen - wie schon Jennerwein festgestellt hat - NICHT erforderlich!

Aus meiner Sicht --> Anwalt und zwar schnell! Und wie auch schon auf der oben verlinkten Internet-Seite gesagt: Ohne anwaltlichen Rat auf keinen Fall eigene Aussage machen. Nichts. Schweigen! Alles was man sagt wird gegen einen verwendet, alles was sie Dir anhängen wollen müssen sie erst beweisen! So wurde mir schon von einigen Anwälten geraten (ohne konkreten Anlass, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen :bud: )

Viel Glück! Hoffentlich kommst Du mit einem :vava: davon!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Warum macht Ihr denn eigentlich immer alle Pferde scheu? Wenn er was schlimmes angestellt hat , dann hätte die Polizei sicherlich keine Vorladung geschickt , sondern hätte gleich vor der Tür gestanden.

Die Polizei kann auch nur mit Wasser kochen.Ich würde da erstmal hingehen , mir die Sache anhören und dann entscheiden , ob es Ratsan ist die Fresse zu halten und einen Anwalt hinzuzuziehen.Man kann ja eine schriftliche Stellungnahme hinschicken.Die Polizei wird (kann) ihn zu nichts zwingen. Wenn mir die Visage und das Auftreten des Beamten nicht gefällt , sage ich "Danke schön und Auf Wiedersehen" und gehe nach Hause. Der zuständige Staatsanwalt , kann dann Klage bei Gericht einreichen , oder es sein lassen.In Deutschland entscheidet immer noch ein Richter und nicht die Polizei.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn er was schlimmes angestellt hat , dann hätte die Polizei sicherlich keine Vorladung geschickt , sondern hätte gleich vor der Tür gestanden.

:confused: Warum? Um ihn gleich in U-Haft zu stecken?

Hier macht keiner Pferde scheu. Wir versuchen nur einen Rat zu geben. Die Frage ist auch nicht was die Polizei darf und was nicht - erst recht nicht ob mir die Visage des Polizisten gefällt. Es handelt sich schließlich um einigermaßen schwerwiegende Vorwürfe. Deshalb halte ich - genauso wie einige andere hier - einen Anwalt für ratsam.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Einer solchen Vorladung folgt man grundsätzlich nicht. Da kann man nichts gutmachen aber jede Menge Schaden anrichten.

Und wenn der Staatsanwalt darauf hin einen Strafbefehl erlässt? Dann haste den Salat! Hingehen und schauen, wie sich die Sache entwickeln könnte. Dann entscheiden, ob man was sagt, oder lieber schweigt und dem Anwalt das Reden überlässt! Meine Meinung!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn der Fragesteller z. B. eine TINGLE (Perkussionspistole ohne historisches Vorbild) an einen ab 18jährigen verkauft hat, käme es eventuell zu einem passenden Vorwurf.

Ich würde in diesem Fall immer zu der Kripo gehen um zu hören um was es da genau geht.

Notfalls kann man sich immer noch zurückziehen: "Verstehe ich nicht. Muss ich mir erstmal von einem RA erläutern lassen. Guten Tag!"

.......................................................

Wegen ebay z. B. laufen täglich hunderte von Vorladungen "Ermittlungsvefahren: Hehlerei" und zu 99 % werden diese zu den Akten gelegt, weil derjenige den Termin persönlich wahrnimmt und mit zwei Sätzen erklären kann, das er im guten Glauben geboten hat. Vor allem Auktionen ab einem Euro sind problemlos.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und wenn der Staatsanwalt darauf hin einen Strafbefehl erlässt?

Das wird nicht passieren. Staatsanwälte können gar keine Strafbefehle erlassen. :rotfl2:

Dann haste den Salat!

Schon mal das Wort "Widerspruch" gehört?

Hingehen und schauen, wie sich die Sache entwickeln könnte. Dann entscheiden, ob man was sagt, oder lieber schweigt und dem Anwalt das Reden überlässt! Meine Meinung!

Wer gescheit ist läßt den Anwalt schriftlich kommunizieren, dann kann man sich nicht so leicht verplappern.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 6 Monate später...
Hmmm, er postet hier überaus wichtige Sachen rein und schaut danach nicht nach den Reaktionen. :confused:

(Posting 20:54 - zuletzt gesehen 20:54)

Na ja, ich habe manchmal auch Fragen, dann aber nicht unbedingt sofort Zeit alles zu verfolgen. Sollte man nicht auf die Goldwaage legen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es scheint es Ihm aber noch gut zu gehen.

Zumindest hat er vor einigen Tagen den Verschluß nicht in seinen M95 bekommen.

Entweder die Geschichte köchelt noch auf kleiner Flamme, oder die Sache wurde eingestellt.

Hätte er eins auf den Dassel bekommen, wäre der M95 auch perdü gewesen.

Gruß

Frank

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.