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IGNORED

einstecklauf und andere müssen eingetragen werden?


nilsuskölle

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hallo ihr lieben.nun mein erstes thema und gleich riesen problem mit meiner behörde......

also...

ich habe vor etwas mehr als 14 tagen einen einstecklauf für meinen revolver und eine fangschusspatrone gekauft......

mit eingetragener waffe...sprich ewb frei erhältlich!

ich wollte heut morgen alles eintragen lassen,zwecks mun-erwerb!

da kam das donnerwetter!!!!

erwerb ist eintragungspflichtig....innerhalb 14 tage anzeigepflichtig und!!!!!jetzt kommts :

es handelt sich hier um wesentliche waffenteile und das bka wird mir nummern mitteilen,die ein büchsenmacher anbringen muss.....

dann erst der eintrag und mun-erwerb.......

ok,ich bin kein spielverderber.....habe mit frankonia telefoniert.der büchsenmacher wird es machen....20€ ist nicht das problem!

bei der firma lothar walther(hersteller der artikel) ist das übel aufgestossen......auch bei alljagd(fangsch.patr. dort erworben)

und bei einem anderen händler(einstecklauf dort erworben)......einer will mit der rechtsschutz sprechen und dagegen vorgehen!

der sachbearbeiter meiner behörde(polizei-köln)

hatte aber zum glück kein problem mit der verstrichemen zeit seit dem erwerb(1 tag über der 14tgsgrenze)er sagte grinsend....eine verfolgung lohnt da net!!

was nu?

was meint ihr dazu?

gruß,nils

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Eigenartig, scheinbar sind sich die Behörden da nicht einig.

Warum kann man dann für eine vorhandene Waffe kalibergleiche oder kleinere Wechselsysteme kaufen ohne Eintrag ?

Habe kürzlich ein WS-System für meine Glock gekauft, es zwar der Behörde gemeldet, jedoch die wollten nichts eintragen... zuviel Theater für eine eh "freie" Geschichte bei einer bestehenden Eintragung eine Waffe.

Verstehe da den PP-Köln nicht !

Govt

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Lass mich raten, Dein Nachname beginnt mit einem Buchstaben aus dem 2. Teil des Alphabets...

Ist ein Sachbearbeiter-Problem, kein wirklich rechtliches. Korrekt: Einsteckläufe sind wesentliche Teile von Schusswaffen. Damit sind sie auch erlaubnispflichtig. Ein Voreintrag ist nicht wirklich notwendig oder? Eine Bedürfnisprüfung entfällt. Anzeigepflicht ist Ermessens-Sache des SB's <_< ,unangebracht n.M.M.

Solange der nur meckert und seine Pflicht tut ist's schon gut oder ? Ansonsten: FWR, Örag, schriftliche Aussage, Klage, fertig.

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also.der sachbearbeiter zitierte aus seinem schlauenbuch:

der einstecklauf sei ein wesentliches waffenteil,da er felder und züge hat und auch eigenständig funktionieren würde......die fangschusspatrone hat ebenfalls einen kurzen lauf mit zügen und feldern(1 cm)........

ich will die polizei nicht kritisieren...mache deshalb was er verlangt....es wäre nur schön,wenn so etwas wenn schon überall gleich gemacht würde....entweder so oder garnet!

nur die fa. lothar walther hängt doch in der luft......auf den neuen sachen stehen keine nummern......ich denke die anwälte werden meinem sachbearbeiter auf den kopf steigen.......oder?

gruß,nils

Lass mich raten, Dein Nachname beginnt mit einem Buchstaben aus dem 2. Teil des Alphabets...

Ist ein Sachbearbeiter-Problem, kein wirklich rechtliches. Korrekt: Einsteckläufe sind wesentliche Teile von Schusswaffen. Damit sind sie auch erlaubnispflichtig. Ein Voreintrag ist nicht wirklich notwendig oder? Eine Bedürfnisprüfung entfällt. Anzeigepflicht ist Ermessens-Sache des SB's <_< ,unangebracht n.M.M.

Solange der nur meckert und seine Pflicht tut ist's schon gut oder ? Ansonsten: FWR, Örag, schriftliche Aussage, Klage, fertig.

hi tyr.

nein,es ist ein anderer bearbeiter....aber ich hab nix gegen ihn...sollen sie machen ,ich hab den hersteller informiert....der macht bestimmt was;)

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siehste nils,

deshal brauchen die behörden eine Verwaltungsvorschrift, in der sie nachlesen können wie das WaffG ausgelegt werden muß oder was der Landesfürst so haben will um seine Untertanen zu gängeln. Klingt komisch, ist aber so.

den würden sie so handeln wie es im Gesetz steht wäre es ja zu einfach.....

Denn lt WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Erlaubnissfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer WBK 2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse ( Einstecksysteme ) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen.....für Schußwaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubniss eingetragen sind

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ARRRGHHH....

Ein Blick ins Gesetz erspart stundenlanges Nachdenken:

In meiner Ausgabe WaffG steht unter Anlage 2 (zu §2 Abs. 2-4)

unter Punkt 2. "Ausnahmen für Erwerb und Besitz bei Inhabern von WBKs"

Einsteckläufe und Wechselsysteme und so'n Zeugs sind nicht erlaubnispflichtig, wenn die zugehörige Waffe bereits eingetragen ist.

Ist bei mir S. 46

Nase, reiben !

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