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IGNORED

Voreintrag für Waffenteile?


Tesching

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen, für meinen Mosin M44 würde ich mir gerne einen neuen Lauf zulegen.

Zur Zeit habe ich ein Angebot für einen Lauf incl. Systemhülse.

Brauche ich hierfür einen Voreintrag? Müsste ich hierfür einen Platz auf meiner alten WBK opfern?

Leider weiß der Verkäufer selbst nicht bescheid und will die Teile nur gegen Voreintrag abgeben.

Geschrieben

Hallo zusammen, für meinen Mosin M44 würde ich mir gerne einen neuen Lauf zulegen.

Zur Zeit habe ich ein Angebot für einen Lauf incl. Systemhülse.

Brauche ich hierfür einen Voreintrag? Müsste ich hierfür einen Platz auf meiner alten WBK opfern?

Leider weiß der Verkäufer selbst nicht bescheid und will die Teile nur gegen Voreintrag abgeben.

Ich würde das ganze einfach "Wechsellauf" nennen und damit sollte dann der Verkäufer auch kein Problem mehr haben dir den Lauf auf Basis deines vorhandenen Eintrags zu überlassen.

Geschrieben
Ich würde das ganze einfach "Wechsellauf" nennen ...
Solange es nur der Lauf ist, okay. Da sich aber die Systemhülse, und damit eine weiteres wesentliches Waffenteil daran befindet, sind die Erwerbsbedingungen die gleichen wie bei einer kompletten Neuwaffe. Allerdings stellt das bei vorhandener gelber WBK, egal ob neu oder alt, kein Problem dar.

CM :)

Geschrieben

Nun, ein Wechselsystem gleichen oder kleineren Kalibers bei einer Kurzwaffe ist ja nicht eintragungspflichtig. Das Griffstück hingegen schon. (Bitte korregiert mich wenn ich falsch liege) Darum verstehe ich nicht warum ich für einen Lauf mit Systemhülse einen Platz auf der WBK opfern soll (Wo es doch gar keine komplette Waffe ist).

Geschrieben
Darum verstehe ich nicht warum ich für einen Lauf mit Systemhülse einen Platz auf der WBK opfern soll (Wo es doch gar keine komplette Waffe ist).
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG)

Begriffsbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3994 - 3998

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen 1.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG

1.1 Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Wesentliche Teile sind

1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind;

1.3.5 als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können;

3. Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

3.1 Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

3.2 Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

CM

Geschrieben

Hi CM, ist zwar ein schöner Auszug, beantwortet meine Frage aber nicht!

Ich denke, dass Wechselsysteme keiner Eintragungspflicht unterliegen.

Warum sollte ich dann einen einzelnen Lauf gegebf. mit Systemhülse eintragen lassen (Wo ich doch nur den Lauf als Ersatz haben will) .

Geschrieben

Das Teil ist Frei! (Grundwaffe vorausgesetzt)

Systemhülse hin oder her, diese hat aber keine Waffeneigenschaft.

Sehe ich auch so!! :s75:

wesentliche Teile Langwaffe= Lauf+ Verschluß--> nix Systemhülse!! :gutidee:

Geschrieben

Moin!

muni hat einmal ausgeführt, das ein normaler Lauf, der über ein Gewinde in eine Systemhülse eingedreht wird (System 98, Enfield Repetierer, Nagants) weder ein Austausch- noch ein Wechsellauf ist. Diese Läufe dürfen nur von Inhabern einer Herstellungserlaubnis eingesetzt werden und unterliegen nach dem Einsetzen einem neuen Beschuss.

Daraus folgt, dass solche Langwaffenläufe nicht aufgrund der Freistellung im Waffengesetz für Wechsel- und Austauschläufe erworben werden können.

Ein Erwerb (bei Einzellade und Repetierlangwaffen) auf Sportschützen WBK oder Jagdschein (hier zusätzlich auch Selbstladelangwaffen) ist möglich, lösen jedoch eine Anmeldepflicht aus und der Lauf wird in die WBK eingetragen. Ein Erwerb mit WBK grün und Voreintrag ist auch möglich.

Läufe für zB Sauer S202, Blaser R93 können bei vorhandenem Basiswaffeneintrag in gleichem oder geringerem Kaliber (Geschoss - G1) erlaubnisfrei erworben werden und bedürfen dem Gesetz nach keiner Eintragung in der WBK. Der Entwurf der noch nicht rechtskäftigen Waffenverwaltungsvorschriften versucht eine Eintragungspflicht zu postulieren, die aber rechtlich ins Leere läuft.

Die Systemhülse ist ein waffenrechtliches Nichts, egal ob einzel. oder am Lauf hängend.

Wichtig ist, dass beim zusammensetzen von Waffenteilen, keine neuen Waffen entstehen. Das ist Waffenherstellung, welche genehmigungspflichtig ist.

Gruß,

frogger

Geschrieben
muni hat einmal ausgeführt, das ein normaler Lauf, der über ein Gewinde in eine Systemhülse eingedreht wird (System 98, Enfield Repetierer, Nagants) weder ein Austausch- noch ein Wechsellauf ist. Diese Läufe dürfen nur von Inhabern einer Herstellungserlaubnis eingesetzt werden und unterliegen nach dem Einsetzen einem neuen Beschuss.

Das ist doch mal eine Aussage!

Aber da wirft sich direkt die nächste Frage auf!

Es ist ja ein Lauf mit Systemhülse.

Wenn ich das ganze so belasse, ist es dann nicht als Wechselsystem zu betrachten?

Diese sind ja bekanntlich eintragsfrei.

Geschrieben
Wichtig ist, dass beim zusammensetzen von Waffenteilen, keine neuen Waffen entstehen. Das ist Waffenherstellung, welche genehmigungspflichtig ist.

Da wirft sich schon die nächste Frage für mich auf!

Wie sieht das mit einem Wechselsystem aus? Ich tausche wesentlich Teile einer Schusswaffe und muss trotzdem nicht neu beschiessen lassen.

Tausche ich Lauf und Systemhülse in meinem Nagant mache ich doch nichts anderes.

Ich habe ein Wechselsystem für meine Ruger KP bestehend aus Lauf mit Systemhülse, ist eigentlich nichts anderes. Beim Umbau verwende ich das weiterhin Schloss und Griffstück.

Beim Nagant würde ich doch nichts anderes machen.

Entschuldigt wenn ich euch mit meiner theoretischen Fragerei auf den Senkel gehe, aber ich finde das Thema sollte mal bis zum Ende diskutiert werden.

Geschrieben

Schwierig,

Der Fall des Laufes mit Systemhülse wirft einige Waffen, wie Beschussrechtliche Fragen auf.

Grundsätzlich dürfte bei diesen Waffen ein Problem sein, dass sie nicht lehrenhaltig und die Waffenteile somit nicht beliebig austauschbar sind. Somit könnte sich bei einem Teiletausch eine neue Beschußpflicht manifestieren.

Wann bei einem Teiletausch eine waffenrechtlich neue Waffe entsteht, ist mir auch nicht so ganz klar.

Einfach ist es, wenn nur Einzelteile erworben wurden, die zu einer Waffe zusammengefügt werden. Das ist Waffenherstellung.

Was aber bei einer Sauer S202 mit 6 Wechselläufen, 4 Kammern, 3 Systemhülsen, die munter wechselseitig zusammengebaut werden, aber zu keinem Zeitpunkt mehr als eine Waffe komplett zusammengebaut ist? Echt, ich habe keine Ahnung, was in diesem Fall angesagt ist.

Frag einfach mittels eines Antrages auf einen Feststellungsbescheid Deine Behörde. Dann bekommst Du vielleicht eine gescheite rechtskräftige Antwort.

Gruß,

frogger

Geschrieben
Grundsätzlich dürfte bei diesen Waffen ein Problem sein, dass sie nicht lehrenhaltig und die Waffenteile somit nicht beliebig austauschbar sind. Somit könnte sich bei einem Teiletausch eine neue Beschußpflicht manifestieren.

Eine Antwort die soweit eigentlich logisch erscheint.

Jetzt ist es aber so, dass viele Ordenanzgewehre nicht Nummerngleich sind, sprich hier wurden aus mehreren Gewehren eins zusammengesteckt. Die teile sind jeweils einzeln mit Beschussszeichen versehen. Wenn ich nun z.B. einen Verschluss mit Beschuss austausche ist doch nicht gleich ein neuer Beschuss notwendig?

Eine Bedingung für die Entwicklung vieler Waffen war, dass die Teile von baugleichen Typen austauschbar sein müssen. (Kriegsentwicklungen) :gutidee:

Echt, ich habe keine Ahnung, was in diesem Fall angesagt ist.

Da geht es dir wie mir!

Meinen Sachbearbeiter brauch ich nicht zu fragen,

der hat soviel Ahnung von Waffen und Waffenrecht wie ich von Atomphysik. :confused:

Geschrieben

Jetzt ist es aber so, dass viele Ordenanzgewehre nicht Nummerngleich sind, sprich hier wurden aus mehreren Gewehren eins zusammengesteckt. Die teile sind jeweils einzeln mit Beschussszeichen versehen. Wenn ich nun z.B. einen Verschluss mit Beschuss austausche ist doch nicht gleich ein neuer Beschuss notwendig?

Meinen Sachbearbeiter brauch ich nicht zu fragen,

der hat soviel Ahnung von Waffen und Waffenrecht wie ich von Atomphysik. :confused:

Es ist eben nicht so, dass 98er Verschlüsse beliebig austauschbar sind. Klar, passen werden sie oft bis meistens. Aber stimmt auch der Verschlussabstand? Der muss nach meinem Kenntnisstand bei solchem Teiletausch aufs Neue geprüft werden. Anders bei S202 Verschlüssen. Die sind, da lehrenhaltig, innerhalb ihrer Kaliber-Klasse beliebig austauschbar.

Das Dein Sachbearbeiter keine Ahnung hat, macht nichts. Wenn er einen Feststellungsbescheid erlassen muss, wird er sich zwangsläufig eine Meinung bilden müssen. Ahnung hin, Ahnung her...

Gruß,

frogger

Geschrieben

Es ist eben nicht so, dass 98er Verschlüsse beliebig austauschbar sind. Klar, passen werden sie oft bis meistens. Aber stimmt auch der Verschlussabstand? Der muss nach meinem Kenntnisstand bei solchem Teiletausch aufs Neue geprüft werden. Anders bei S202 Verschlüssen. Die sind, da lehrenhaltig, innerhalb ihrer Kaliber-Klasse beliebig austauschbar.

Das Dein Sachbearbeiter keine Ahnung hat, macht nichts. Wenn er einen Feststellungsbescheid erlassen muss, wird er sich zwangsläufig eine Meinung bilden müssen. Ahnung hin, Ahnung her...

Gruß,

frogger

Natürlich sind die militärischen Waffenteile eines Modells alle austauschbar. Und diese sind selbstverständlich ebenso lehrenhaltig wie Wechselläufe. Wenn sie nicht maßhaltig gewesen wären, wären sie vom Militär gar nicht erst abgenommen worden. Wenn sich der Verschluss verriegeln lässt, stimmt auch automatisch der Verschlussabstand bei einem Repetierer. Bei einer Kipplaufwaffe ist das natürlich anders. Ich besitze mehrere Waffen mit 98er System aus verschiedenen Ländern und Zeiten und die Verschlüsse passen alle in jede. Wenn die Hüse nicht mehr mit dem Lauf verbunden wäre, dann wäre die Argumentation ja nachvollziehbar, aber im Falle eines Austausches des Verschlusses einen Neubeschuss zu fordern ist völlig abwegig. Dann könnte man ja auch gleich beim Austausch des Schlagbolzens, der Visierung oder einer Feder einen Neubeschuss verlangen.

Geschrieben

Natürlich sind die militärischen Waffenteile eines Modells alle austauschbar. Und diese sind selbstverständlich ebenso lehrenhaltig wie Wechselläufe. Wenn sie nicht maßhaltig gewesen wären, wären sie vom Militär gar nicht erst abgenommen worden. Wenn sich der Verschluss verriegeln lässt, stimmt auch automatisch der Verschlussabstand bei einem Repetierer. Bei einer Kipplaufwaffe ist das natürlich anders. Ich besitze mehrere Waffen mit 98er System aus verschiedenen Ländern und Zeiten und die Verschlüsse passen alle in jede. Wenn die Hüse nicht mehr mit dem Lauf verbunden wäre, dann wäre die Argumentation ja nachvollziehbar, aber im Falle eines Austausches des Verschlusses einen Neubeschuss zu fordern ist völlig abwegig. Dann könnte man ja auch gleich beim Austausch des Schlagbolzens, der Visierung oder einer Feder einen Neubeschuss verlangen.

Bevor Iht Euch wegen Eurer eigenen Strickweise für die jeweilige Sichtweise das Gesetz wieder neu strickt....lest doch einfach mal die Beschussverordnung.

Ein Waffensystem (Lauf mit angeschraubter Hülse wird IMMER zusammen mit dem dazugehörigen Verschluss beschossen.

Bei einem Austausch eines wesentlichen Teiles (hier eines Verschlusses oder auch eines Laufes) wird IMMER eine Neubeschusspflicht ausgelöst.

Anscheinend könnt Ihr nicht zwischen Waffen differenzieren, bei denen Läufe ohne Werkzeug ausgetauscht werden können, und solchen, bei denen Büchsenmacherarbeit oder die Mithilfe eines Herstellerbetriebes notwendig ist.

Ein eingeschraubter/geschrumpfter Lauf einer Waffe -egal ob Kurz-oder Langwaffe- ist nunmal definitiv KEIN Austausch-oder Wechsellauf.

Ein Wechsel eines solchen löst also einen Neubeschuss aus. Da er nicht von Hand austauschbar ist, muss der Verschlussabstand eingestellt werden....und das darf Otto-Dumm eben nicht.

Bei Waffen die von vornherein -wie z.B. die Sauer 200 u.a.- so konstruiert sind, das sowohl Läufe, als auch die Verschlüsse, bei Kaliberwechsel von Hand ausgetauscht werden (die Verschlüsse SIND -anders als bei Gewinden- über zwangsgesteuerte Abstandsvorrichtungen IMMER mit richtigem Verschlussabstand eingestellt) , sind diese Teile da vorher im Werksbeschuss/BA beschossen, jeweils bei Vorliegen der Grundwaffe frei als Wechselläufe/Verschlüsse zu erwerben und auch zusammenführbar.

Da wie gesagt, der "Einschraub/Einschrumpf"-Lauf kein Wechsel-oder Austauschlauf i.S. des Gesetzes ist, greift auch die Freistellung zum Erwerb von WL/Austauschläufen nicht. Da mangels Freistellung des Laufes bereits die Erwerbsberechtigung nur über einen Voreintrag (mit evtl.gleichzeitiger Genehmigung zur nichtgewerblichen Waffenherstellung "was willste sonst mit einem losen Lauf") möglich ist, begründet ein späterer Einbau auch die neue Beschusspflicht.

Und nun zu unserem Krieger#1:

Ich weis zwar nicht, wo Du dein Büchsenmacherhandwerk gelernt hast, aber das der Verschlussabstand bei 98ern oder gleichartigen Waffen mit im System fest verankerten Läufen immer den gesetzlichen Normen entsprechen soll (wenn ich den Verschluss gegen einen anderen austausche, oder den Lauf tausche) müsstest Du mir schon noch beweisen. Anscheinend bescheissen also 100erte von BüMa da ihre Kunden in dem sie denen die Einpassarbeiten für neue Läufe, oder aber auch das nachsetzen des Laufes auf einen Verschluss berechnen. Das ablöten der Visiere etc. ist dann natürlich auch unnötiger Kram und man kann sich das also alles sparen?

Vor soviel Sachkenntnis kann man doch nur den Hut ziehen...

GF

Muni

Geschrieben

Gut, jetzt handelt es sich aber nicht um einen einzelnen Lauf sondern einen Lauf mit Systemhülse.

Kommen wir zur eigentlichen Frage zurück eintragungspflichtig oder nicht (unabhängig vom Beschuss)?

Warum geht das nicht als Wechselsystem durch?

Bei meiner Ruger KK Pistole ist es doch genau so. Ich verwende Verschluss und Griffstück vom Originalsystem.

Jetzt noch ein Beispiel: Bei Walthers P22 kann ich durch tausch der Läufe von der kompakt Version in die Targetversion umbauen. Da verlangt auch niemand einen Neubeschuss. Der Wechsellauf ist einfach schon beschossen.

Gibt es event. gesetzliche Unterschiede was Lang und Kurzwaffen angeht?

Geschrieben

ich würde meinen - da nur 1 Verschluß vorhanden ist - geht das als WS durch, sofern das System mit dem alten Verschluß neu beschossen wird. Wird die Systemhülse vom Schaft entfernt, ist kein Büchsenmacherwerkzeug nötig, nur 1 Schraubendreher. Im Prinzip nichts anderes als wenn z.B. bei einer R93 der Lauf mit Verriegelungskammer getauscht wird. Da nur 1 Verschluß vorhanden ist, entseht auch nie eine neue Waffe. Es bleibt immer bei einem Wechsel- bzw. AUSTAUSCH-Lauf in gleichem kaliber für eine bereits eingetragene Grundwaffe, siehe WaffG Anlage 2 (erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, somit nicht eintragungspflichtig). Ist jedenfalls meine Meinung.

Svenni

Geschrieben

ich würde meinen - da nur 1 Verschluß vorhanden ist - geht das als WS durch, sofern das System mit dem alten Verschluß neu beschossen wird. Wird die Systemhülse vom Schaft entfernt, ist kein Büchsenmacherwerkzeug nötig, nur 1 Schraubendreher. Im Prinzip nichts anderes als wenn z.B. bei einer R93 der Lauf mit Verriegelungskammer getauscht wird. Da nur 1 Verschluß vorhanden ist, entseht auch nie eine neue Waffe. Es bleibt immer bei einem Wechsel- bzw. AUSTAUSCH-Lauf in gleichem kaliber für eine bereits eingetragene Grundwaffe, siehe WaffG Anlage 2 (erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, somit nicht eintragungspflichtig). Ist jedenfalls meine Meinung.

Svenni

Siehste, Du hast es erfasst.....Der alte Verschluss wurde nicht mit diesem "Wechsellauf" beschossen. Im Extremfalle ist der VA zu weit und das Ding bekommt dann den Rückgabestempel und darf nicht verwandt werden...dann hat die arme Seele Ruhe....

Da Du (Tesching) aber zuerst geschrieben hattest, Du wolltest den Lauf tauschen, erhälst Du auch Antworten zu dieser speziellen Frage. Ein Wechselsystem im Sinne des Gesetzes setzt aber normalerweise den WL UND das dazugehörige Verschlüsschen voraus....(Nr.2.1. Anlage 2..."einschliesslich der für diese Läufe erforderlichen Verschlüsse). Das setzt bereits voraus, das diese Läufe mit den dazugehörigen Verschlüssen (nämlich als WE-System) bereits zusammen beschossen wurden.

Versuch doch mal, zu einer Brünner BDF einen BBF-WE Lauf zu kaufen??? Der ist zwar frei nachkäuflich, trotzdem musst Du die ganze Waffe zur Nachpassung des WL einsenden und das gesamte (neue) System mit WL wird dann neu beschossen, da es eben jetzt eine bei der ursprünglichen Auslieferung andere Situation ist.

Bei kompletten WE-System hingegen (Peters-Stahl, Walther bei Kurzwaffen z.B. und Sauer200/202 Langwaffen) ist der Lauf und das System bereits ZUSAMMEN beschossen, bzw. so normiert gebaut, das ein Einzelbeschuss der jeweiligen Teile ausreicht, um die CIP-Anforderungen zu erfüllen....

Aber jeder mag sich seinen Teil stricken, wie er ihn will.

Ich freu mich immer über die Ergebnisse, die sich dann in Sachen Beratungskosten per pecunia auszahlen :D

Der WE-Lauf für Walther ist werksseitig so gebaut, das der VA eigehalten wird und deshalb vom Werk so geprüft und beim BA beschossen worden.

Das ist aber bei Deinem Repetierer MN nicht der Fall und war auch für Militärwaffen so garnicht vorgesehen. Da kam es im militärischen Bereich auch nicht auf einen VA nach CIP an. Passt und war gut.....Das hat aber auch mit der heutigen Rechtslage nichts zu tun, die im Zivilbereich herrscht.

Aber ihr habt wieder ein paar gute Vorlagen geliefert.....ihr rationalisiert Euch selbst weg....

GF

Muni

Geschrieben
Da Du (Tesching) aber zuerst geschrieben hattest, Du wolltest den Lauf tauschen, erhälst Du auch Antworten zu dieser speziellen Frage.

Stimmt, aber da ich den Lauf nicht tauschen darf, war meine Frage anschließend zum Lauf mit Hülse.

Ich werde mich jetzt nicht weiter um den Lauf bemühen. Wenn ich alles zusamenrechne (Arbeit, Geld und event Ärger) lohnt es sich nicht für mich. Da schau ich dann lieber nach einem zweiten Mosin.

Wenn ein Wechselsystem nur mit dazugehörigen Verschluss angeboten werden darf, handelt es sich bei einem Gewehr doch schon um eine komplette Waffe? Es fehlt lediglich der Schaft und die Abzugseinheit.

Wie gesagt habe ich das Wechselsystem für meine Ruger Pistole ohne Verschluss bekommen. Ich nutze einfach den alten Verschluss.

Könnte es sein, dass es den Begriff Wechselsystem für Gewehre nicht gibt?

Geschrieben
Könnte es sein, dass es den Begriff Wechselsystem für Gewehre nicht gibt?
Gibt es schon, aber nur für sehr wenige Waffenmodelle, wobei es sich ausnahmslos um Selbstladegewehre handelt.

So gibt es bspw. für das AR15 ein Wechselsystem im Kaliber .22lfb. Hier wird aber das komplette Gehäuseoberteil (upper receiver) mit Lauf und Verschluss ausgetauscht.

Für Repetier-Langwaffen mit fest verbundenem System/Lauf gibt es Wechselsysteme im herkömmlichen Sinn nicht.

CM

Geschrieben

Das ist aber bei Deinem Repetierer MN nicht der Fall und war auch für Militärwaffen so garnicht vorgesehen. Da kam es im militärischen Bereich auch nicht auf einen VA nach CIP an. Passt und war gut.....Das hat aber auch mit der heutigen Rechtslage nichts zu tun, die im Zivilbereich herrscht.

Und genau deswegen halte ich als Waffenhändler nichts von CIP und Dt. Beschuß! Fakt ist, in Ländern ohne Staatlichen Beschuß passiert nicht mehr wie bei uns und wenn etwas passiert ist es i.d.R. ein Bedienerfehler like erheblich selbst überladene Patronen o.ä.

Das beste Beispiel ist HK mit der MK23 bzw US Socom. Die US Version dieser schönen Waffe ist in Deutschland nicht beschußfähig dank militärischem Verschlußabstand! Die ist also ab Werk von HK unsicher? :rotfl2:

Beschußrecht = Schwachsinn hoch Drei!

Geschrieben

....

Bei einem Austausch eines wesentlichen Teiles (hier eines Verschlusses oder auch eines Laufes) wird IMMER eine Neubeschusspflicht ausgelöst.

Anscheinend könnt Ihr nicht zwischen Waffen differenzieren, bei denen Läufe ohne Werkzeug ausgetauscht werden können, und solchen, bei denen Büchsenmacherarbeit oder die Mithilfe eines Herstellerbetriebes notwendig ist.

.....

Ich weis zwar nicht, wo Du dein Büchsenmacherhandwerk gelernt hast, aber das der Verschlussabstand bei 98ern oder gleichartigen Waffen mit im System fest verankerten Läufen immer den gesetzlichen Normen entsprechen soll (wenn ich den Verschluss gegen einen anderen austausche, oder den Lauf tausche) müsstest Du mir schon noch beweisen. Anscheinend bescheissen also 100erte von BüMa da ihre Kunden in dem sie denen die Einpassarbeiten für neue Läufe, oder aber auch das nachsetzen des Laufes auf einen Verschluss berechnen. Das ablöten der Visiere etc. ist dann natürlich auch unnötiger Kram und man kann sich das also alles sparen?

Vor soviel Sachkenntnis kann man doch nur den Hut ziehen...

GF

Muni

Zum 1.:

Es war eindeutig die Rede von einem Lauf mit fest angebrachter Systemhülse und nicht von einem Lauf, der erst noch eingeschraubt werden muss. Der kann einfach ausgetauscht werden, indem man den Verschluss aus der einen Waffe entnimmt und in das, nennen wir´s Wechselsystem, einschiebt- fertig, ganz ohne Werkzeug. Oder muss man eine Pistole neu beschießen lassen, wenn man ein Wechselsystem auf das Griffstück setzt? Schließlich wird ja mit dem Griffstück auch ein wesentliches Teil ausgetauscht.

Zu 2.:

Was gibt es denn in dem Fall eines fest mit dem Lauf verbundenen und rechtsgültig beschossenen Systems noch einzupassen? Ich habe noch nie von einem Büchsenmacher gehört, der einen Repetierer neu beschießen lässt, wenn er einem kompletten beschossenen System einen neuen Verschluss verpasst. Ich selbst habe z. B. mal vor Jahren in eine Waffe mit 98er System einen anderen Verschluss (im Austausch, mit gebogenem Kammerstengel und weniger Rost) eingesetzt und keiner hat was von einem nötigen Neubeschuss erzählt oder davon, dass das nur ein Fachmann machen dürfe. Ich habe nur den einen abgegeben, dafür den anderen bekommen und etwas draufbezahlt.

Aber schön, niemand verbietet es einem, seinen Wagen vom TÜV neu abnehmen zu lassen, nachdem man die Reifen gewechselt hat, ist nur unnötig und kostet Geld.

Gibt es schon, aber nur für sehr wenige Waffenmodelle, wobei es sich ausnahmslos um Selbstladegewehre handelt.

So gibt es bspw. für das AR15 ein Wechselsystem im Kaliber .22lfb. Hier wird aber das komplette Gehäuseoberteil (upper receiver) mit Lauf und Verschluss ausgetauscht.

Für Repetier-Langwaffen mit fest verbundenem System/Lauf gibt es Wechselsysteme im herkömmlichen Sinn nicht.

CM

Das es nicht üblich ist, ist eine Sache, aber wo steht denn das geschrieben, dass es für Repetierlangwaffen keine Wechselsysteme geben darf? Kann mir Jemand mit einem Artikel aus dem Waffengesetz oder der dazugehörigen Verordnung weiterhelfen?

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