Larsolf Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 Hallo,hab mal ne frage, und zwar gibt es in letzter Zeit bei uns immer wieder mal das Problem,das keine Vereinswaffen da sind,weil unser Waffenwart überstunden macht und die Waffen nicht dem Schießleiter überlassen kann. Desweiteren muss ich auch immer ein paar km zum stand fahren,was dann besonders ärgerlich ist. Der weg vom Waffenwart zum Stand beträgt so ca 2 km.Ich selbst habe noch keine Wbk(dauert noch 5 Monate) habe aber bereits die Sachkunde. Nun bin ich auf folgendes gestossen: http://www.svsersheim.de/waffenbegleitschein.htm ist das rechtlich abgesichert,kann man sowas mit dem sb abspechen? Bin gespannt auf eure antworten. Mfg Lars Link to comment Share on other sites More sharing options...
ckad Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 .....einem Berechtigten und das bist du leider noch nicht. Grüsse Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hob Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 Das geht nur, wenn du selbst eine WBK hast, da du aber ja noch keine hast, fällt das flach. Es gibt aber einen legalen Trick, wie es doch geht. Du beantragst einfach eine 4 mm M20 Waffe. Diese ist bedürfnisfrei, daher wird nur deine Zuverlässigkeit überprüft und dir dann die Erlaubnis erteilt. Aufgrund dieser WBK kann euer Waffenwart dir nun Waffen zum Training oder für Wettkämpfe ausleihen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rodney Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 Edit: War Quatsch - Asche auf mein Haupt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Nightingale Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 ist das rechtlich abgesichert,kann man sowas mit dem sb abspechen? Bin gespannt auf eure antworten. Ohne WBK gibt es nur die Möglichkeit mit Vereinswaffen zu Wettbeweben zu fahren und wieder zurück. Für Deine Belange lässt sich das nicht anwenden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hawkeye64 Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 Ohne WBK gibt es nur die Möglichkeit mit Vereinswaffen zu Wettbeweben zu fahren und wieder zurück. Wie jetzt? Versteh ich net, habe ich irgendwas verpasst? Link to comment Share on other sites More sharing options...
.50BMG Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 wie war das doch mit dem ...nichtgewerblichen Transport ??? muss man da trotzdem "Berechtigter " sein ??? oder wie ist das mit dem Briefträger/Paketzusteller ??? (im Zusammenhang mit Munition fällt das natürlich flach) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Nightingale Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 Wie jetzt? Versteh ich net, habe ich irgendwas verpasst? Möglicherweise. Als Berechtigter (WBK-Inhaber) darfst Du eine Waffe 4 Wochen auf Verleihschein besitzen, klar soweit. Ohne WBK darfst Du als Sportschütze mit der Waffe zum Wettkampf und zurück. Ich habe einen Bekannten in der Leipziger Schützengesellschaft, der war schon ohne WBK zur Deutschen Meisterschaft. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hawkeye64 Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 Grübel, durch welchen § im WaffG ist das sanktioniert? Ich dachte bisher immer, erlaubnispflichtige Waffen und Munition dürften nur Berechtigten überlassen werden (einzigste Ausnahme, dachte ich, sei am Schießstand). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 Gewerblicher Transport - ohne WBK. Das trifft für Paketdienste, Taxi u.ä. zu. Nicht gewerblich, also privat nur als Berechtigter mit WBK. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__12.html Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hawkeye64 Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__12.html Ich dachte ernsthaft schon ich hätte wirklich was verpaßt, also alles beim Alten, Überlassung nur an Berechtigten / Schießstand / Spedition... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 Ich dachte ernsthaft schon ich hätte wirklich was verpaßt, also alles beim Alten, Überlassung nur an Berechtigten / Schießstand / Spedition... ...lies nochmal. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Murat Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 Grübel, durch welchen § im WaffG ist das sanktioniert? §12 Absatz 1 Punkt 3b Wobei die Anwendung dieses Paragraphen recht umstritten zu sein scheint. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Larsolf Posted December 30, 2006 Author Share Posted December 30, 2006 Ich bin doch im Prinzip ein beauftragter vom berechtigten...hm verwirrend.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 §12 Absatz 1 Punkt 3b Wobei die Anwendung dieses Paragraphen recht umstritten zu sein scheint. ...viele Vereine lassen sich auch nicht darauf ein. Kann ich bei dem auslegungstechnischen Wildwuchs in deutschen Waffenbehörden aber auch nachvollziehen. Erinnere mich in irgeneinem Entwurf zu irgendetwas (es gibt mittlerweile soviele davon) gelesen zu haben, daß es auch darauf eingeschränkt werden soll, daß das Mitglied mindestens ein Jahr im Verein sein muss. Gruß GOH PS Einfach ins FWR eintreten, dann kann man sich die Überlassungsformulare für beide Fälle zumailen lassen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hawkeye64 Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 ...lies nochmal. Bleibe dabei, nichts Neues, das mit dem von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er a)auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, c)als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf halte ich für mehr als dünnes Eis, jedenfalls sah ich dass noch nie als Legitimation der Überlassung an Unberechtigte... Bin sicherlich keiner dem man vorauseilenden Gehorsam oder so unterstellen kann, aber ich habe nur eine Zuverlässigkeit und meine (und auch unsere Vereins-) Waffen gehen auf solcher Basis net raus... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 Bin sicherlich keiner dem man vorauseilenden Gehorsam oder so unterstellen kann, aber ich habe nur eine Zuverlässigkeit und meine (und auch unsere Vereins-) Waffen gehen auf solcher Basis net raus... ...wie ich einen Beitrag vorher schon bemerkte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hawkeye64 Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 War ja auch nur um zu belegen, dass ich gelesen habe Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest God of Hellfire Posted December 30, 2006 Share Posted December 30, 2006 War ja auch nur um zu belegen, dass ich gelesen habe Link to comment Share on other sites More sharing options...
Larsolf Posted December 31, 2006 Author Share Posted December 31, 2006 Danke für die schnellen antworten Jungs Dann werd ich mich die 5 Monate noch rumärgern müssen wenn meine Waffe nicht da ist Früher war alles leichter,da konnte man ja sogar einem unberechtigten den schlüssel für den schrank da lassen solange er 18 und zuverlässig ist,wenn man im Urlaub war(bei der Sackunde gehört) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hob Posted December 31, 2006 Share Posted December 31, 2006 Dann werd ich mich die 5 Monate noch rumärgern müssen Oder du holst dir eine 4 mm M20. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Puffi Posted January 4, 2007 Share Posted January 4, 2007 sorry wenn ich mich hier mal kurz einklinke: gibt es auch eine Möglichkeit, selber Munition vom Händler zum Schießstand zu befördern wenn man noch nicht berechtigt ist? Greetz Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sal-Peter Posted January 4, 2007 Share Posted January 4, 2007 Lest nochmal aufmerksam den §12 (mit der richtigen Absatzgestaltung) § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese ... 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er ... B) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, ... den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; D.h., jedes Mitglied (M) darf eine Waffe + Munition vom Berechtigten A (Vereinskollege, Waffenwart...) im geschlossenen Behältnis zum Schiessstand transportieren und wieder zurück. Dabei darf bis zur Schiesstätte (oder z.B. Büma) nur genau das getan werden, was der Berechtigte A angewiesen hat. Z.B. Transport nur abgeschlossen und im Privat-Pkw ohne Zwischenstops. Das sollte auf jeden Fall schriftlich fixiert sein. Kein dünnes Eis. Sehr dick und tragfähig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
gunnerySergeant Posted January 4, 2007 Share Posted January 4, 2007 § 12 Abs. 1 Ziffer 3b WaffG gestattet, dass man Waffen vorübergehend von einem Berechtigten erweben kann, wenn man als Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Der Transport der Waffe muss dann zu einem vom Bedürfnis der Person umfassenden Zweck geschehen, sodass er auch von der Waffenscheinpflicht freigestellt ist. Dies bedeutet, dass ein Verein einem WBK-losen Mitglied (oder Beauftragten) eine Vereinswaffe (gleiches gilt auch für die Waffe eines anderen Mitglieds) ausleihen kann und dieser die Waffe – solange er sich an die Weisung des für die Waffe Berechtigten hält – mit zum Wettkampf nehmen kann. Die Waffe sollte den Mitgliedern ohne WBK allerdings nicht über Nacht nach Hause mitgegeben werden, da es in den meisten Fällen von Schützen ohne WBK auch an dem vorgeschriebenen Waffenschrank für die sichere Aufbewahrung mangelt. Soweit aber die Weisungen dahin gehen, dass die Waffe nach beendigung des Wettkampfes auf direktem Weg wieder zurückgebracht werden muss und das WBK-lose Mitglied darauf hingewiesen wird, wie die Waffe zu transportieren ist, ist diese Möglichkeit ein gangbarer Weg. Quelle FWR News 3/2006 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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