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IGNORED

Vereinswaffen ohne WBK transportieren


Gast

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Geschrieben

Hallo,hab mal ne frage,

und zwar gibt es in letzter Zeit bei uns immer wieder mal das Problem,das keine Vereinswaffen da sind,weil

unser Waffenwart überstunden macht und die Waffen nicht dem Schießleiter überlassen kann.

Desweiteren muss ich auch immer ein paar km zum stand fahren,was dann besonders ärgerlich ist.

Der weg vom Waffenwart zum Stand beträgt so ca 2 km.Ich selbst habe noch keine Wbk(dauert noch 5 Monate) :angry2: habe aber bereits die Sachkunde.

Nun bin ich auf folgendes gestossen:

http://www.svsersheim.de/waffenbegleitschein.htm

ist das rechtlich abgesichert,kann man sowas mit dem sb abspechen?

Bin gespannt auf eure antworten.

Mfg Lars :s75:

Geschrieben

Das geht nur, wenn du selbst eine WBK hast, da du aber ja noch keine hast, fällt das flach. Es gibt aber einen legalen Trick, wie es doch geht. Du beantragst einfach eine 4 mm M20 Waffe. Diese ist bedürfnisfrei, daher wird nur deine Zuverlässigkeit überprüft und dir dann die Erlaubnis erteilt. Aufgrund dieser WBK kann euer Waffenwart dir nun Waffen zum Training oder für Wettkämpfe ausleihen.

Geschrieben

ist das rechtlich abgesichert,kann man sowas mit dem sb abspechen?

Bin gespannt auf eure antworten.

Ohne WBK gibt es nur die Möglichkeit mit Vereinswaffen zu Wettbeweben zu fahren und wieder zurück. Für Deine Belange lässt sich das nicht anwenden.

Geschrieben

 

wie war das doch mit dem ...nichtgewerblichen Transport ???

muss man da trotzdem "Berechtigter " sein ???

oder wie ist das mit dem Briefträger/Paketzusteller ???

(im Zusammenhang mit Munition fällt das natürlich flach)

Geschrieben

Wie jetzt? Versteh ich net, habe ich irgendwas verpasst?

Möglicherweise. Als Berechtigter (WBK-Inhaber) darfst Du eine Waffe 4 Wochen auf Verleihschein besitzen, klar soweit. Ohne WBK darfst Du als Sportschütze mit der Waffe zum Wettkampf und zurück. Ich habe einen Bekannten in der Leipziger Schützengesellschaft, der war schon ohne WBK zur Deutschen Meisterschaft.

Geschrieben

Grübel, durch welchen § im WaffG ist das sanktioniert? Ich dachte bisher immer, erlaubnispflichtige Waffen und Munition dürften nur Berechtigten überlassen werden (einzigste Ausnahme, dachte ich, sei am Schießstand).

Geschrieben

Gewerblicher Transport - ohne WBK. Das trifft für Paketdienste, Taxi u.ä. zu. Nicht gewerblich, also privat nur als Berechtigter mit WBK.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Ich dachte ernsthaft schon ich hätte wirklich was verpaßt, also alles beim Alten, Überlassung nur an Berechtigten / Schießstand / Spedition...

...lies nochmal.

;)

Geschrieben

Grübel, durch welchen § im WaffG ist das sanktioniert?

§12 Absatz 1 Punkt 3b

Wobei die Anwendung dieses Paragraphen recht umstritten zu sein scheint.

Geschrieben

Ich bin doch im Prinzip ein beauftragter vom berechtigten...hm verwirrend....

Gast God of Hellfire
Geschrieben

§12 Absatz 1 Punkt 3b

Wobei die Anwendung dieses Paragraphen recht umstritten zu sein scheint.

...viele Vereine lassen sich auch nicht darauf ein. Kann ich bei dem auslegungstechnischen Wildwuchs in deutschen Waffenbehörden aber auch nachvollziehen.

Erinnere mich in irgeneinem Entwurf zu irgendetwas (es gibt mittlerweile soviele davon) gelesen zu haben, daß es auch darauf eingeschränkt werden soll, daß das Mitglied mindestens ein Jahr im Verein sein muss.

Gruß

GOH

PS

Einfach ins FWR eintreten, dann kann man sich die Überlassungsformulare für beide Fälle zumailen lassen.

Geschrieben

...lies nochmal.

;)

Bleibe dabei, nichts Neues, das mit dem

von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a)auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

c)als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf

halte ich für mehr als dünnes Eis, jedenfalls sah ich dass noch nie als Legitimation der Überlassung an Unberechtigte...

Bin sicherlich keiner dem man vorauseilenden Gehorsam oder so unterstellen kann, aber ich habe nur eine Zuverlässigkeit und meine (und auch unsere Vereins-) Waffen gehen auf solcher Basis net raus...

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Bin sicherlich keiner dem man vorauseilenden Gehorsam oder so unterstellen kann, aber ich habe nur eine Zuverlässigkeit und meine (und auch unsere Vereins-) Waffen gehen auf solcher Basis net raus...

...wie ich einen Beitrag vorher schon bemerkte.

;)

Gast God of Hellfire
Geschrieben

War ja auch nur um zu belegen, dass ich gelesen habe :D

:s75:

Geschrieben

Danke für die schnellen antworten Jungs :icon14:

Dann werd ich mich die 5 Monate noch rumärgern müssen wenn meine Waffe nicht da ist :angry2:

Früher war alles leichter,da konnte man ja sogar einem unberechtigten den schlüssel für den schrank da lassen solange er 18 und zuverlässig ist,wenn man im Urlaub war(bei der Sackunde gehört) :gaga:

Geschrieben

sorry wenn ich mich hier mal kurz einklinke:

gibt es auch eine Möglichkeit, selber Munition vom Händler zum Schießstand zu befördern wenn man noch nicht berechtigt ist?

Greetz

:bb1:

Geschrieben

Lest nochmal aufmerksam den §12 (mit der richtigen Absatzgestaltung)

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

...

B) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

...

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

D.h., jedes Mitglied (M) darf eine Waffe + Munition vom Berechtigten A (Vereinskollege, Waffenwart...) im geschlossenen Behältnis zum Schiessstand transportieren und wieder zurück. Dabei darf bis zur Schiesstätte (oder z.B. Büma) nur genau das getan werden, was der Berechtigte A angewiesen hat. Z.B. Transport nur abgeschlossen und im Privat-Pkw ohne Zwischenstops. Das sollte auf jeden Fall schriftlich fixiert sein.

Kein dünnes Eis. Sehr dick und tragfähig.

Geschrieben

§ 12 Abs. 1 Ziffer 3b WaffG gestattet, dass man Waffen vorübergehend von einem Berechtigten erweben kann, wenn man als Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Der Transport der Waffe muss dann zu einem vom Bedürfnis der Person umfassenden Zweck geschehen, sodass er auch von der Waffenscheinpflicht freigestellt ist.

Dies bedeutet, dass ein Verein einem WBK-losen Mitglied (oder Beauftragten) eine Vereinswaffe (gleiches gilt auch für die Waffe eines anderen Mitglieds) ausleihen kann und dieser die Waffe – solange er sich an die Weisung des für die Waffe Berechtigten hält – mit zum Wettkampf nehmen kann. Die Waffe sollte den Mitgliedern ohne WBK allerdings nicht über Nacht nach Hause mitgegeben werden, da es in den meisten Fällen von Schützen ohne WBK auch an dem vorgeschriebenen Waffenschrank für die sichere Aufbewahrung mangelt. Soweit aber die Weisungen dahin gehen, dass die Waffe nach beendigung des Wettkampfes auf direktem Weg wieder zurückgebracht werden muss und das WBK-lose Mitglied darauf hingewiesen wird, wie die Waffe zu transportieren ist, ist diese Möglichkeit ein gangbarer Weg.

Quelle FWR News 3/2006

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