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IGNORED

waffen und munition getrennt aufbewahren?


fly1

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Geschrieben

wer hat recht?

biite helft mir,

bei uns in der schule haben sie behauptet das man waffen und munition getrennt aufbewahren muss.

wir bewahren unseren waffen aber in einem eingemauerten safe zusammen mit der munition auf.

wir werden auch nahezu jesdes jahr von der polizei kobntrolliert und die loben immer die vorbildliche aufbewahrung.

was stimmt jetzt?

vielen dank im voraus,

fly1

Geschrieben

Es gibt (meist teure) Schränke mir sehr hohen Schutzklassen, dort darf man Waffen und Munition zusammen aufbewahren.

Preiswerte Schränke haben meisstens eine Schutzklasse die das nicht zulässt ...

Es haben praktisch beide recht!

Ich sehe gerade: Waffenrecht Österreich ...

Das was ich oben geschrieben habe galt für Deutschland ...

Wird aber bei "euch" ähnlich sein ?!

Geschrieben

In Österreich sieht der Gesetzgeber die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht vor.

Die Waffe darf geladen und schussbereit an ihrem sicheren Aufbewahrungsort liegen.

Was wohl damit zu tun hat, dass Selbstverteidigung in Österreich ein Rechtfertigungsgrund für den Waffenbesitz ist.

Getrennte Aufbewahrung ist in Deutschland vorgeschrieben.

Der Irrtum, dies sei auch in Österreich der Fall, kommt daher, daß viele für Deutschland gedruckte Kataloge (z.B. Kettner) auch in Österreich verteilt werden. In denen sind derartige Hinweise häufig zu lesen. Bzw.: vielleicht wurde das mittlerweile korrigiert, - in vergangenen Jahren war es jedenfalls so.

Gruß

Greenhorn

Geschrieben

wir werden auch nahezu jesdes jahr von der polizei kobntrolliert und die loben immer die vorbildliche aufbewahrung.

Hi,

alles rechtlich relevante hat Greenhorn schon völlig korrekt gesagt.

Was mir noch auffällt: nahezu jedes Jahr ????

Wo lebst Du ?

Gruß

Geschrieben

ja, denn mein vater hat eine extragenehmigung für 5 kurzwaffen ,da sind sie auch extra streng.

danke für die vielen antworten

fly1

Geschrieben

Dazu hat die Behörde eigentlich kein Recht. Ist reine Schikane. Zwar gilt der Bescheid nur 6 Monate, aber dennoch ist eine Überprüfung alle 5 Jahre die Norm. Was erwarten die? Daß Ihr den Safe aus der Wand reißt und die Kanonen außen an die Hausmauer hängt? Wer den Aufwand einmal getrieben hat, wird den Safe wohl auch weiterhin nutzen.

Gruß

Greenhorn

Geschrieben

aber dennoch ist eine Überprüfung alle 5 Jahre die Norm.

"Die Überprüfung hat hat spätestens alle 5 Jahre zu erfolgen."

Das ist seeehr dehnbar.

Ich vermute aber, daß derjenige eine Überprüfung hatte, dann etwa 1 Jahr danach auf 5 Plätze erweitern ließ, was eine neuerliche Ü. zur Folge hatte.

Geschrieben

Preiswerte Schränke haben meisstens eine Schutzklasse die das nicht zulässt ...

.........

Das was ich oben geschrieben habe galt für Deutschland ...

Wird aber bei "euch" ähnlich sein ?!

Noch eine Info, weil's mir gerade auffällt:

bei uns haben Waffenschränke keine wie immer definierte Schutzklasse zu erfüllen.

Geschrieben

ja, denn mein vater hat eine extragenehmigung für 5 kurzwaffen ,da sind sie auch extra streng.

was ist eine "extragenehmigung"? kategorie a-waffen? (gibts sowas bei KW überhaupt?)

oder einfach nur die WBK erweitert? ich hab auch 6 stück, dennoch kein grund für extrakontrollen... (eher im gegenteil scheint mir *g*)

Geschrieben

bei uns haben Waffenschränke keine wie immer definierte Schutzklasse zu erfüllen.

genaugenommen haben wir nicht mal waffenschrank zu erfüllen, bei geeigneten lebensumständen kann auch die verwahrung im nachtkästchen zulässig sein... (nur berechtigte im haushalt, wohnung gut gesichert)

lg

Martin

  • 1 Monat später...
Geschrieben

HI,

Weil ich gesehen hab, das manche von euch mehr als 2 Waffen haben..wie funkt das? ist eine erweiterung nur eine Geldsache..also halt gebühren zahlen..oder braucht man da wieder einen Antrag und muss irgendwas Vorweisen oder begründen?

lg PAul

Geschrieben

Hi,

hab auf der Homepage des NÖLJV folgendes gefunden:

Sind Schußwaffen ab dem 1. 7. 1997 anders zu verwahren als bisher?

Nein! Die Verwahrungspflicht wurde durch das WaffG 1996 weder gelockert noch erschwert. Derzeit wird eine Verschärfung der Überprüfung der Art und Weise der Verwahrung (Intervall 3 Jahre) diskutiert. Der Grundsatz, daß Schußwaffen versperrt und getrennt von ihrer Munition aufbewahrt werden müssen, hat Gültigkeit.

Also was sagt ihr hierzu?

lg PAul

Geschrieben
Weil ich gesehen hab, das manche von euch mehr als 2 Waffen haben..wie funkt das? ist eine erweiterung nur eine Geldsache..also halt gebühren zahlen..oder braucht man da wieder einen Antrag und muss irgendwas Vorweisen oder begründen?

im grunde genommen ganz einfach - du beantragst eine erweiterung und rechtfertigst diese. mehr verlagt das gesetz nicht.

was die behörde als rechtfertigung akzeptiert ist allerdings lokal sehr unterschiedlich. manche wollen eine lange vereinsmitgleidschaft und jede menge ergebnislisten von bewerben und wasweissichnoch alles und andere wiederum geben sich mit einem kurzen persönlichen vorsprechen zufrieden und sind obendrein noch freundlich und hilfsbereit und schnell. manche geben max. +2, andere sind auch zu +10 zu überreden. gebühren kostet so oder so alles, leider nicht zu knapp.

lg

Martin

Geschrieben
Der Grundsatz, daß Schußwaffen versperrt und getrennt von ihrer Munition aufbewahrt werden müssen, hat Gültigkeit.

Also was sagt ihr hierzu?

lg PAul

Was ich dazu sage? Tja, ich sage "Vorauseilender Gehorsam durch nicht gewählte Funktionäre von Zwangsverbänden schafft 'Reform'bedarf."

Geschrieben
Der Grundsatz, daß Schußwaffen versperrt und getrennt von ihrer Munition aufbewahrt werden müssen, hat Gültigkeit.

Also was sagt ihr hierzu?

kurz und bündig: nur weil's wieder einer wiederholt wird es nicht wahrer. traurig dass es von einer stelle kommt die es besser wissen müsste.

wenn sie lesen könnten würden sie feststellen dass es keinen einzigen paragraphen und keine verordnung gibt die das verlangt.

lg

Martin

Geschrieben

ja eben...:)

Heißt es jetzt also, vorausgesetzt ich habe sie in einem Schrank der versperrt ist, und mein Haus kann man abschließen und Alarmanlage hab ich auch, dass ich sie theoretisch geladen im Schrank liegen haben könnte?

greetz

Geschrieben
ja eben...:)

Heißt es jetzt also, vorausgesetzt ich habe sie in einem Schrank der versperrt ist, und mein Haus kann man abschließen und Alarmanlage hab ich auch, dass ich sie theoretisch geladen im Schrank liegen haben könnte?

greetz

Wenn Du in Österreich bist und nur "Befugte" Zugang zum Schrank haben...JA...und Alarmanlage brauchste auch keine!

Gruß

Werner

Geschrieben
Ja genau, das heißt, daß Familienmitglieder, die kein Dokument haben, sich nicht mit der Waffe schützen können dürfen.

Gibt's denn in A keine Notwehr-Ausflucht ? Wenn ich hier 'nen Einbrecher, der auf mich mit der Gaspistole zielt mit 'ner illegalen VA-Kaschi erschieße, werd' ich deswegen nicht wegen Mord/Totschlag angeklagt. Dito für meine Frau (und die hat keine WBK).

Hinterher werden die Gesetzeshüter mir natürlich sämtliche Waffen abnehmen, war ja kein bestimmungsgemäßer Gebrauch. Aber dürfen durft ich.

Geschrieben
Gibt's denn in A keine Notwehr-Ausflucht ? Wenn ich hier 'nen Einbrecher, der auf mich mit der Gaspistole zielt mit 'ner illegalen VA-Kaschi erschieße, werd' ich deswegen nicht wegen Mord/Totschlag angeklagt. Dito für meine Frau (und die hat keine WBK).

Hinterher werden die Gesetzeshüter mir natürlich sämtliche Waffen abnehmen, war ja kein bestimmungsgemäßer Gebrauch. Aber dürfen durft ich.

Den bestimmungsgemäßen Gebrauch gibt's in .at nicht !

Auch hier ist es so, daß niemand die Notwehr aberkennt - sofern sie denn wirklich erforderlich war - wenn Du sie mit einer Waffe, die Du eigentlich nicht haben dürftest, ausübst. Davon unabhängig wird aber sehr wohl hintennach geschaut, wie das mit Deinem Zugang zu der Waffe und evtl. der zugehörigen Zuverlässigkeit

des Besitzers ausschaut.

Geschrieben

Also lieber Sniper, dein nachfolgender Auszug aus Deiner Antwort ist sicherlich richtig.

Auch hier ist es so, daß niemand die Notwehr aberkennt - sofern sie denn wirklich erforderlich war - wenn Du sie mit einer Waffe, die Du eigentlich nicht haben dürftest, ausübst.

In Notwehr kann ich alles verwenden, was momentan greifbar ist, oder wovon ich Kenntnis habe, obwohl ich rechtens keine Kenntnis haben dürfte. Sprich konkret: Hau dem Einbrecher den nächsten Kristallaschenbecher über den Schädel, wenn dies nicht vorhanden, versuche an die nächste "Feuerwaffe" wie es neuerdings so schön heißt zu kommen, falls vorhanden, und es gelingt Dir, zuerst Waffengebrauch androhen, wenn es nichts nützt - Finger krümmen und abziehen - wenn geht zuerst Warnschuß, wenn geht mit Zeugen. Wenn ich mir immer vorher überlegen muß, was nachher bei der Gerichtsverhandlung herauskommt, ob Notwehr gerechtfertigt "gewesen wäre" oder nicht, kann ich nur raten: "Bitte ohne Gegenwehr alle Wertgegenstände dem p.t Räuber oder Bewaffneten Raubüberfallsausübenden vorsichtigst und behutsam zu übergeben".

Aber ich kann im Vorhinein nicht damit rechnen, daß das, was ich in 0,5 Sekunden entscheiden mußte, die gerichtl. beeideten Sachverständigen in einem 3-Monats-Gutachten genauso beurteilen. Ist aber bei einem schwerem Verkehrsunfall genauso.

Fahrkarte

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