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IGNORED

Bedürfniss?


michael5857

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Grüsse!

Ich machs kurz :)

Ich war von 1999 bis 2000 also ca. 1 Jahr Mitglied in einem Schützenverein des BSSB(DSB-Bayern) und habe dort regelmässig bis zu zweimal die Woche am Schiesstraining teilgenommen. Aufgrund beruflicher und privater Veränderungen inkl. Umzug hatte ich das Thema Schiesssport eine Weile (6 Jahre) hintenangestellt.

Da mich nun die Lust wieder gepackt hat und ich einen sympathischen Schützenverein entdeckt habe möchte ich gerne meinem Hobby wieder fröhnen und mir natürlich auch mal ein eigenes Sportgerät anschaffen. Waffensachkunde habe ich damals auch nachweislich erfolgreich abgelegt.

Muss ich jetzt wieder lt. Waffengesetz 1 Jahr regelmässig am Schiesssport teilnehmen um ein Bedürfnis nachzuweisen oder kann ich mir dieses Jahr vollständig oder teilweise anrechnen lassen? (Schiessbuch vorhanden, Bestätigung über Mitgliedschaft im BSSB angefordert).

Bitte köpft mich nicht falls ich einen inhaltlichen Fehler gemacht habe. Aufgrund meiner längeren Abstinenz bin ich mir nicht mehr so richtig im Klaren über den Weg hin zu einer grünen WBK.

Danke!

Gruss

Michael

:bud:

Geschrieben

Ja - so isses geregelt. :pro:

Schön das du dafür bist! :s75:

Nujut dann werde ich wohl oder übel wieder ein Jahr lang mit einer Leihwaffe Blei in die Heide pumpen dürfen!

Aber danke für die rasche Aufklärung!

:bb1:

Geschrieben

Schön das du dafür bist! :s75:

Nujut dann werde ich wohl oder übel wieder ein Jahr lang mit einer Leihwaffe Blei in die Heide pumpen dürfen!

Aber danke für die rasche Aufklärung!

:bb1:

Wenn wir uns mit den anderen Jungs von WO zum schiessen treffen, leihen wir uns auch immer gegenseitig

die Waffen aus. Echt fun, das Rumgeleihe! :)

Aber ein Jahr ist schnell vorbei, manchmal zu schnell...

V

Geschrieben

Du musst auch eine neue Sachkundeprüfung absolvieren, weil die vor dem 01.04.2003 absolvierte Prüfung nicht für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis anerkannt werden kann.

Siehs positiv: so kommst Du wieder richtig rein ins Waffenrecht und die richtige Handhabung der Waffe. :)

Geschrieben

Du musst auch eine neue Sachkundeprüfung absolvieren, weil die vor dem 01.04.2003 absolvierte Prüfung nicht für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis anerkannt werden kann.

Siehs positiv: so kommst Du wieder richtig rein ins Waffenrecht und die richtige Handhabung der Waffe. :)

Juhu :17:

Aber ich werds so wie von dir vorgeschlagen positiv sehen ;)

Hab ja eh ein Jahr Zeit und es macht ja Spass sich mit allem zum Thema Waffen auseinanderzusetzen :)

Geschrieben

Du musst auch eine neue Sachkundeprüfung absolvieren, weil die vor dem 01.04.2003 absolvierte Prüfung nicht für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis anerkannt werden kann.

Ich glaube, hier machst Du Dir wiedereinmal Dein eigenes Gesetz. Im §7 WaffG steht nichts daß eine Sachkundeprüfung aktuell oder nach neuem Waffenrecht abgelegt sein muß und auch die AWaffV enthält nichts derartiges.

Geschrieben

Und in der VwV heißt es sogar:

"Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter."

:unknw:

Geschrieben

Und in der VwV heißt es sogar:

"Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter."

:unknw:

Geschrieben

Vielleicht kann uns ja SBine am Montag erleuchten, was es mit diesem Satz in der VwV und ihrer Aussage, Sachkundenachweise nach altem WaffG seien für eine erstmalige Erlaubniserteilung nicht mehr anzuerkennen, nun genau auf sich hat. :gutidee:

@ Sal-Peter

Der Satz ging ja noch weiter:

...und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise...
Geschrieben

Der Satz steht in der vom BMI dem BR vorgelegten und vom BR zugestimmten Fassung der neuen VwV und gibt somit die Meinung der Länder als die des BMI wieder. Er entsprciht der Gesetzeslage. Die Frau SB interessiert das aber nicht, sie macht sich hier mal wieder ihre eigene Restriktion.

Geschrieben

Der Satz steht in der vom BMI dem BR vorgelegten und vom BR zugestimmten Fassung der neuen VwV und gibt somit die Meinung der Länder als die des BMI wieder. Er entsprciht der Gesetzeslage. Die Frau SB interessiert das aber nicht, sie macht sich hier mal wieder ihre eigene Restriktion.

das kann man pauschal nicht so sagen. Man weiß ja immer nicht, welche von der multiplen Persönlickeit des Nicks diese Aussage gemacht hat.

Mann oder Frau - wer weiß es so genau?? (Spruch aus dem "Pulverfass" - Hamburgs berühmter Travestie-Show) :D:D

Harlekin

Geschrieben

Ich glaube, hier machst Du Dir wiedereinmal Dein eigenes Gesetz. Im §7 WaffG steht nichts daß eine Sachkundeprüfung aktuell oder nach neuem Waffenrecht abgelegt sein muß und auch die AWaffV enthält nichts derartiges.

Nix da eigenes Gesetz. :) Schon 2004 wurde vom IM erlassweise klargestellt, dass die alten Sachkundenachweise nicht für erstmalige Neuanträge anerkannt werden können. Nur diejenigen, die schon alte Erlaubnisse damit bekommen haben, genießen Bestandsschutz !

Der Satz steht in der vom BMI dem BR vorgelegten und vom BR zugestimmten Fassung der neuen VwV und gibt somit die Meinung der Länder als die des BMI wieder. Er entsprciht der Gesetzeslage. Die Frau SB interessiert das aber nicht, sie macht sich hier mal wieder ihre eigene Restriktion.

Diese VwV ist noch nicht in Kraft und deshalb nicht anwendbar. Außerdem sollte man auch dort genau lesen, vor allem die Ziff. 7.2 ! <_< Als anderweitige Nachweis gilt nämlich die Jägerprüfung oder bei Dipl.Forstwirt-Ausbildung oder spezielle Ausbildungen bei Polizei, BGS etc., nicht aber die alte Sportschützen-Sachkunde !!! Ziff. 7.1. sagt wiederum nur was zum Bestandsschutz aus.

Die alte Sachkunde wurde weder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss noch mit dem neuen Bestandteil der praktischen Handhabung durchgeführt und dort wurden auch nicht die Kenntnisse des WaffG2002 vermittelt.

War wohl wieder mal nichts, mich in die Pfanne zu hauen. :blum:

Geschrieben

Dann poste uns doch mal bitte eine Kopie des "IM Erlasses" von 2004. Übrigens welches IM, das des Bundes oder das eines oder Deines Landes?

Weder der Eingangsposter noch Du in Deiner Antwort differenzieren zwischen einer Sachkunde die durch staatliche Prüfung nachgewiesen und einer anderweitig nachgewiesenen Sachkunde. Welcher Art Sachkundenachweis der Eingangsposter hat ist daher reine Spekulation und Diene Antwort macht keinerlei Unterschied.

Ich habe nicht behauptet daß die neue VwV inkraft sei, ich behaupte aber weiterhin, die bisherigen und der verabschiedete Entwurf geben - in diesem Punkt - die gemeinsame und unveränderte Ansicht des BMI und der Länderkammer wieder.

Die Entwürfe der neuen VwV stützen auch nicht die Ansicht, alte Sachkundenachweise gelten nur für bereits erteilte Erlaubnisse. Ganz im Gegenteil da diese Sachkunde Nachweise dazu dienten erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erhalten und "im bisherigen Umfang" weitergelten, müssen sie auch jetzt noch als Sachkundenachweis für die erste Erlaubnis gelten - so zumindest die rechtliche Ansicht des BMI und der Länderkammer wie sie im VwV Entwurf offenbar wird.

Wenn Du uns den IM Erlass von 2004 postest, ändere ich meine Ansicht, Du machst Dir hier Deine eigene Restriktion, bis dahin bleibe ich bei meiner Meinung.

Geschrieben

Die alte Sachkunde wurde weder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss noch mit dem neuen Bestandteil der praktischen Handhabung durchgeführt und dort wurden auch nicht die Kenntnisse des WaffG2002 vermittelt.

Schon wieder so eine unzutreffende Verallgemeinerung. Zu den alten Sachkundenachweisen gehört auch die Bescheinigung eines Ausbildungsleiters eines Lehrganges der auf die Ablegung der Jägerprüfung vorbereitet und in diesen Lehrgängen wird und wurde sehr wohl auch die praktische Handhabung vermittelt.

Diese Bescheinigungen gelten übrigens auch heute noch als NACHWEIS der Sachkunde und geniesen explizit Bestandsschutz nach dem VwV-Entwurf. Siehe AWaffV §3 (1) Nr. 1 und Ziffer 7.1 des VwV-Entwurf.

Geschrieben

..... Außerdem sollte man auch dort genau lesen, vor allem die Ziff. 7.2 ! <_< Als anderweitige Nachweis gilt nämlich die Jägerprüfung oder bei Dipl.Forstwirt-Ausbildung oder spezielle Ausbildungen bei Polizei, BGS etc., nicht aber die alte Sportschützen-Sachkunde !!! Ziff. 7.1. sagt wiederum nur was zum Bestandsschutz aus.

Die Ziffer 7.2 dient nicht der Erläuterung oder weiteren Einschränkung der vorstehenden Ziffer 7.1, soweit sollte ein SB die Systhematik der VwV schon verstehen. In Ziff 7.1 geht es uneingeschränkt um alle "anderweitigen Sachkundenachweise" alter Art also auch um den Nachweis durch Ausbildung als SAportschütze.

Geschrieben

Nachdem auch Baden-Württemberg der WaffVwV in vorliegender Fassung im Bundesrat zugestimmt hat, dürfte eine Entschließung aus dem Jahre 2004, die nicht den Vorgaben des Entwurfes der WaffVwV enspricht, wohl nicht mehr gültig sein.

Ranninger

Geschrieben

CM, mach Du mal. Ist mir ehrlich gesagt zu öde... ^_^

@Harlekin

ist es das, was Du mit multipler Persönlichkeit meintest?

Nachdem auch Baden-Württemberg der WaffVwV in vorliegender Fassung im Bundesrat zugestimmt hat, dürfte eine Entschließung aus dem Jahre 2004, die nicht den Vorgaben des Entwurfes der WaffVwV enspricht, wohl nicht mehr gültig sein.

Ranninger

Nicht so konstruktiv Herr Ranninger, nicht so konstruktiv. Wo kämen wir denn da hin, wenn jeder plötzlich alte Restriktionen - selbstgemacht oder hausgemacht - über Bord werfen würde?

Geschrieben

Hier wird immer noch Bestandsschutz für Alterlaubnisse mit Erlaubnisvoraussetzung für neue Erlaubnisse verwechselt. Insofern macht es keinen Sinn, darüber weiter zu diskutieren. :huh:

Wer erstmalig einen Antrag nach dem WaffG2002 stellt, muss auch die HEUTIGEN Voraussetzungen erfüllen. Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten nur die früher erteilten Erlaubnisse fort.

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