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IGNORED

Einträge in vorhandene / neue gelbe SpSch-WBK, VdRDBW


Artiranmor

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Bedürfnis.....

Hallo!

Ich habe eine grüne WBK nebst Pistole, SLG in .223 und Repetierer in .308 über die Mitgliedschaft in einer RAG während des Studiums erworben. Das Studium ist nun seit vier Jahren beendet, der Wohnort gewechselt und der Schießsport immer noch mit nun 24 Terminen/12 Monaten aktiv betrieben (zzgl. DVags mit schießsportähnlichem kontext..... :bud: ). Ich trat nach Wohnungswechsel der ansässigen RK bei und schoss seitdem regelmäßig auf einem nahegelegenen kommerziellen Stand - allerdings ohne erneut der RAG der ansässigen RK beizutreten (in der alten RAG war das Alles etwas "ungezwungener"....).

Nun möchte ich auch mit Ordonanzwaffen schießen und mir entsprechende Hardware (z.B. M96, K31, K98, Nagant) zulegen und mir einen der nun ja in relativ großer Zahl erhältlichen zivilen G3-Verschnitte (z.B. SD XR41) gönnen (das Weihnachtsgeld naht....). Folglich möchte ich auf der grünen WBK einen Voreintrag für eine Selbstladebüchse .308 und eine gelbe Sportschützen-WBK (neu) beantragen.

Nun ist die Frage: reicht die Bescheinigung der Verbandsmitgliedschaft ( Mitglied im Reservistenverband / einer RK) nebst dem Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Schießsport (Schießbuch zzgl. Teilname an einem Pokalschießen (DVag)) aus um ein Bedürfniss nach §8.1 oder §14.2 / §14.4 WaffG glaubhaft zu machen ???? Oder müsste ich in die der RK zugehörige RAG eintreten und dann noch ein Jahr warten ??? Oder gibt es Erfahrung ob nach §8 auch schon Einträge in vorhandene WBK's eingetragen werden können wenn keine direkte Mitgliedschaft in einem Schießsport betreibenden Verein (RAG) gegeben ist ??? Die Waffen wären alle nach Schießsportordnung zugelassen, die Zuverlässigkeit etc. gegeben .

mfg, Artiranmor (Erfurt ) :confused:

Rechtschreibfuhler kann man selbt nachmachen wenn man wälchä findähn tu.... .

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Bedürfnis.....

Hallo!..

Nun ist die Frage: reicht die Bescheinigung der Verbandsmitgliedschaft ( Mitglied im Reservistenverband / einer RK) nebst dem Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Schießsport (Schießbuch zzgl. Teilname an einem Pokalschießen (DVag)) aus um ein Bedürfniss nach §8.1 oder §14.2 / §14.4 WaffG glaubhaft zu machen ???? Oder müsste ich in die der RK zugehörige RAG eintreten und dann noch ein Jahr warten ??? Oder gibt es Erfahrung ob nach §8 auch schon Einträge in vorhandene WBK's eingetragen werden können wenn keine direkte Mitgliedschaft in einem Schießsport betreibenden Verein (RAG) gegeben ist ??? Die Waffen wären alle nach Schießsportordnung zugelassen, die Zuverlässigkeit etc. gegeben .

mfg, Artiranmor (Erfurt ) :confused:

Rechtschreibfuhler kann man selbt nachmachen wenn man wälchä findähn tu.... .

Hallo Artiranmor,

für die Bestätigung musst Du die Unterschrift des RAG-Leiters und des Landesbeauftragten für den Schießsport des VdRBw haben. Du musst also Mitglied in einer RAG sein. In NDS sind im Schießbuch die Disziplinen laut Sportordnung festzuhalten und einzureichen. Wenn du noch im Verband bist und die Trainingstermine erfüllst sprech doch mal mit deinem Ansprechpartner und frag nach, ob es anerkannt wird!

Aus welcher Gegend kommst du?

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Die amtlich genehmigte Schießsportordnung des VdRBw sieht nur noch den Schießbetrieb innerhalb einer RAG vor, es gibt keine Alternativen. Du mußt also wohl oder übel der RAG beitreten, die 12-monatige Tätigkeit dort als Sportschütze wird ebenfalls nachzuweisen sein, meine ich.

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Hallo!

Danke für die Antworten!

Laut Auskunft bin ich glücklicherweise doch in der RAG als Mitglied geführt :chrisgrinst: .

Ein weiteres Problem scheint nun das Ordnungsamt Erfurt zu sein. Dort scheint man bei Erwerb von Waffen auf die NEUE gelbe Sportschützen-WBK für jede erworbene Waffe einen BEDÜRFNISSNACHWEIS zu fordern. Ist dies in der Verwaltungsvorschrift so enthalten oder nicht ??? Ich meine NEIN, die Ordnungsamtsangestellten scheinen hier IMHO eigenmächtig Gesetze auszulegen wie es ihnen passt. Das Erwerbsstreckenverbot wird ebenfalls in Bezug auf die Gelbe WBK restriktiv ausgelegt. Ebenso die Beschränkung der Waffenauswahl bei der gelben WBK auf Disziplinen die in der Sportordnung enthalten sind.

Wie sieht es eigentlich mit dem Bedürfniss aus wenn zwei ähnliche Waffen gekauft werden , z.B. XR41 + HSG1, also beides Systeme die der G3-Familie nahestehen - aber eines als Präzisionsgewehr (Zivilversion des MSG90) und eines als "normaler" Selbstlader (Zivilversion des G3) ? Könnte das Ordnungsamt hier Probleme machen da nach deren Interpretation auch die ZF-Disziplinen mit dem XR41 geschossen werden könnten ????

Hierzu noch eine weitere Frage: Zählen Wechselsysteme beim Erwerbsstreckenverbot dazu ?????

(z.B. Kauf XR41 + Schwedenmauser + Uhl-.22lfb - WS für XR41 innerhalb eines halben Jahres ???)

mfg, Artiranmor

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Könnte das Ordnungsamt hier Probleme machen
Probleme können die Ämter immer machen. Aber was wollen die Dir denn? Es kann keiner von Dir verlangen, ständig ein ZF an- und wieder abzubauen, um sowohl Disziplinen mit ZF als auch mit offener Visierung zu schießen. Also brauchst Du für beides eine extra Waffe.
Zählen Wechselsysteme beim Erwerbsstreckenverbot dazu ?????
Nein. Aber wie ich schon geschrieben habe - Probleme können die Ämter immer machen.
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Es kann keiner von Dir verlangen, ständig ein ZF an- und wieder abzubauen, um sowohl Disziplinen mit ZF als auch mit offener Visierung zu schießen. Also brauchst Du für beides eine extra Waffe.

Ein Schützenkamerad hat genau deshalb vor etlichen Jahren (muß um 1999 rum gewesen sein) zwei Pumpflinten auf einmal beantragt, eine wollte er mit offener Visierung, die andere mit Leuchtpunktvisier schießen. Antrag kostenpflichtig abgelehnt, er soll sich halt "ne EAW Schwenkmontage oder sowas" draufmachen, meiner der SB.

In meinem Verein ließ sich durch diesen Mist der Vorsitzende beeinflussen und schrieb fortan auch für Mitglieder aus völlig anderen Landkreisen, bei denen der SB keine Probleme gemacht hätte keine Waffe mehr doppelt raus.

Probleme können einem also sehr wohl in massivster Form gemacht werden, es hat auch nicht jeder den Nerv, finanziellen Hintergrund oder Mut, gegen seine Behörde zu klagen. Gegen ein Nichtausstellen eines Bedürfnisses durch den Vorsitzenden kann man schon gar nicht rechtlich vorgehen, denke ich.

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er soll sich halt "ne EAW Schwenkmontage oder sowas" draufmachen, meiner der SB.

Was natürlich ein riesen Mumpitz ist. Entscheidend ist die Abgrenzung über verschiedene Disziplinen, wenn in der einen Disziplin nur offene Visierungen zugelassen sind, Du aber bereits eine andere Waffe ohne offene Visierung für eine andere Disziplin hast, ist das mehr als eine Begründung für eine zweite Waffe, da die erste Waffe weder geeignet noch zugelassen ist für die Diziplin.

Wie hat der SB dass mit der EAW-Schwenkmontage denn bitte in die WBK eingetragen "Waffentype Vorderschaftrepetierflinte mit EAW-Montage"? :rotfl2:. Und was wäre passiert wenn Dein Kamerad sich erst einen Voreintrag für eine Flinte besorgt hätte, sich dann eine ohne offene Visierung gekauft hätte, um dann wie oben beschrieben für weitere Disziplinen weitere Waffen zu beantragen.

Mit der selben Argumentation könnte ich ja jemandem der für z.B. PP1 eine Sportwaffe ala Sauer X-Six kaufen will schon beim Amt auferlegen er soll sich stattdessen eine normale P226 kaufen, weil er damit sowohl PP1 als auch Dienstpistole schießen kann ohne zwingend eine zweite Waffe zu benötigen. :peinlich:

Dazu sag ich nur:

FWR, Waffenrechtsschutz-Versicherung und immer feste Druff auf den Amtmann, Widerspruch, Dienstaufsichtsbeschwerde und Klage vorm VerwGericht. Anders lernen das bestimmte Ordnungsämter nicht!

Das in der neuen FWR-Postille erwähnte Urteil sagt übrigens zu "Neugelb" auch wieder, dass eben weder für jede erworbene Waffe ein Nachweis der Sportdisziplin erbracht werden muß noch für die Waffe zwingend die Disziplintauglichkeit bescheinigt werden muß (wenn ich´s nicht völlig falsch verstanden hab)

Gruß

Bounty

Wie sieht es eigentlich mit dem Bedürfniss aus wenn zwei ähnliche Waffen gekauft werden , z.B. XR41 + HSG1, also beides Systeme die der G3-Familie nahestehen - aber eines als Präzisionsgewehr (Zivilversion des MSG90) und eines als "normaler" Selbstlader (Zivilversion des G3) ? Könnte das Ordnungsamt hier Probleme machen da nach deren Interpretation auch die ZF-Disziplinen mit dem XR41 geschossen werden könnten ????

Entscheidend ist nicht, ob beide Waffen bauartgleich oder ähnlich sind, sondern für welche Disziplin Du sie brauchst. Du kannst Dir, wenn Du willst 2 identische OA 15 kaufen, die sich nur dadurch unterscheiden, dass das eine eine offene Visierung (Kimme-Korn) und das andere statt dessen eben ein ZF hat. Das mit ZF ist für eine Disziplin "offene Visierung" nicht zulässig, mit dem anderen kannst Du nicht in ZF-Disziplinen starten. Wenn Dein Verband bescheinigt, dass du für beide Disziplinen eine Waffe benötigst, muß das Amt dir auch zwei Voreinträge ausstellen. Auf die Argumentation "vor jedem Training und Wettkampf umbauen" würd ich gelassen bis entspannt reagieren, weil auch das eben keinen Rechtsbestand haben wird, wenn es das Amt unbedingt auf die harte Tour will.

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Das in der neuen FWR-Postille erwähnte Urteil sagt übrigens zu "Neugelb" auch wieder, dass eben weder für jede erworbene Waffe ein Nachweis der Sportdisziplin erbracht werden muß noch für die Waffe zwingend die Disziplintauglichkeit bescheinigt werden muß (wenn ich´s nicht völlig falsch verstanden hab)

.

Richtig :s75:

Nur für den ersten Antrag8 also für die Ausstellung der "neuen gelben WBK" muss ein Bedürfnis vom Verband bescheinigt werden. :)

http://foren.waffen-online.de/index.php?sh...=gerichtstermin

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Wie hat der SB dass mit der EAW-Schwenkmontage denn bitte in die WBK eingetragen "Waffentype Vorderschaftrepetierflinte mit EAW-Montage"? Und was wäre passiert wenn Dein Kamerad sich erst einen Voreintrag für eine Flinte besorgt hätte, sich dann eine ohne offene Visierung gekauft hätte, um dann wie oben beschrieben für weitere Disziplinen weitere Waffen zu beantragen.

Der SB hat den Eintrag kostenpflichtig abgelehnt. Eine Vorderschaftrepetierflinte hat er ihm dann doch eingetragen, lehnt aber eine weitere m.W. nach wie vor mit dem "EAW-Argument" ab.

Der Typ macht manches außerhalb der gesetzlichen Möglichkeit, eine seiner Aktionen war sogar mal im DWJ oder Visier als Bericht über ein Negativbeispiel abgedruckt. Angeblich rechnet der einem sogar vor, wieviel Pulver man innerhalb 5 Jahre laut eigener Auskunft über Schießstandbesuche mit dem und dem Kaliber maximal verbrauchen kann (kenne ich aber nur gerüchteweise, zutrauen würde ich es ihm aber).

Ich schreib ja, leider hat nicht jeder die Möglichkeit oder den Nerv, gege so etwas vorzugehen.

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Moje,

ein Klage gegen den Bescheid dauert viel zu lange.

Wenn mit dem Kerl eh kein Frieden zu halten ist, hilft schon eine 'Untätigkeitsklage', weil er seine dienstliche Pflicht nicht erfüllt.

Im Gegensatz zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die dann schon eine Stufe höher ist, kann die Untätigkeitsklage jeder formlos selber schreiben und braucht keinen Anwalt.

Diese geht automatisch an den Vorgesetzten und dieser muß sie bei übergeordneter Stelle anzeigen.

Unternimmt aber nun dieser Vorgesetzte selber etwas, ist alles iO.

Daher lassen es sich die meisten nicht nehmen, um so zu verhindern, daß jemand von der übergeordneten Stelle bei ihm rumschnüffeln.

So kann man manches Problem sehr schnell aus der Welt schaffen, ohne langes Theater, eigenen Ärger und hohe Kosten.

Sollte sich gar nichts tun, das Gleiche an die übergeordnete Stelle schicken. Irgendwann bewegt sich was. :blum:

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