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IGNORED

WBK für Erben


Volger

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich hoffe, ich stelle jetzt keine allzu dämliche Frage an euch.

Mein Vater ist vor ein paar Wochen verstorben. Da er eine Waffensammlung (Vorderlader) sein eigen nannte, habe ich diese Waffen jetzt geerbt und muss jetzt eine WBK für Erben beantragen.

Jetzt habe ich allerdings folgendes Problem:

Auf der WBK meines Vaters sind nur die mehrschüssigen Waffen und die Langwaffen eingetragen. Zusätzlich besitzt er aber noch ein paar andere Waffen, Einzellader mit Steinschloß, die allesamt erwerbsscheinfrei zu erwerben waren in den 70-80er Jahren. Muss ich die jetzt auch eintragen lassen?

Außerdem wüßte ich gerne, ob die Regeln zur Aufbewahrung der Waffen bezügl. Anzahl Kurz- und Langwaffen, sich nur auf die in der WBK registrierten Waffen bezieht, oder ob ich da die Einzellader-waffen auch dazu zählen muss.

Ich hoffe, ihr lacht mich jetzt aufgrund dieser Nicht-Kenner-Äußerungen nicht aus, aber es ist wirklich wichtig für mich. Ich möchte da keinen Fehler gegenüber der Behörde machen.

Danke im voraus,

Volger

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich hoffe, ich stelle jetzt keine allzu dämliche Frage an euch.

Mein Vater ist vor ein paar Wochen verstorben. Da er eine Waffensammlung (Vorderlader) sein eigen nannte, habe ich diese Waffen jetzt geerbt und muss jetzt eine WBK für Erben beantragen.

Jetzt habe ich allerdings folgendes Problem:

Auf der WBK meines Vaters sind nur die mehrschüssigen Waffen und die Langwaffen eingetragen. Zusätzlich besitzt er aber noch ein paar andere Waffen, Einzellader mit Steinschloß, die allesamt erwerbsscheinfrei zu erwerben waren in den 70-80er Jahren. Muss ich die jetzt auch eintragen lassen?

Außerdem wüßte ich gerne, ob die Regeln zur Aufbewahrung der Waffen bezügl. Anzahl Kurz- und Langwaffen, sich nur auf die in der WBK registrierten Waffen bezieht, oder ob ich da die Einzellader-waffen auch dazu zählen muss.

Ich hoffe, ihr lacht mich jetzt aufgrund dieser Nicht-Kenner-Äußerungen nicht aus, aber es ist wirklich wichtig für mich. Ich möchte da keinen Fehler gegenüber der Behörde machen.

Danke im voraus,

Volger

Hallo Volger,

vorab möchte ich Dir mein Beileid zum Tode Deines Vaters ausdrücken.

Dann mu? ich jedoch nachfragen, da Deine Angaben (für mich) in sich nicht schlüssig sind:

Du schreibst, Dein Vater hätte eine Vorderladersammlung gehabt.

Davon sind meines Wissens nur Vorderladerrevolver WBK-pflichtig.

(Meinst Du die mit "mehrschüssigen Waffen"?)

Dann schreibst Du aber, daß auf der WBK auch Langwaffen eingetragen seien.

Vorderlader-Langwaffen sind meines Wissens nicht WBK-pflichtig.

Was sind das dann für Langwaffen?

Wolli

Geschrieben
... Einzellader mit Steinschloß, die allesamt erwerbsscheinfrei zu erwerben waren in den 70-80er Jahren. ...
...mit historischem Vorbild immer noch frei ab 18. Im Zweifel einfach mal alles der Behörde mitteilen und dazu schreiben, dass es Dir nicht klar ist,ob oder ob nicht. :gutidee: Gegen Fehler im "Bescheid" kannst Du immer noch Rechtsmittel einlegen :rolleyes: , aber bei Deinen Fehlern... :o

Was ist mit den Pulvervorräten? :huh:

Die Frist nicht verschusseln!!! :ninja:

Geschrieben

Hallo Volger,

vorab möchte ich Dir mein Beileid zum Tode Deines Vaters ausdrücken.

Dann mu? ich jedoch nachfragen, da Deine Angaben (für mich) in sich nicht schlüssig sind:

Du schreibst, Dein Vater hätte eine Vorderladersammlung gehabt.

Davon sind meines Wissens nur Vorderladerrevolver WBK-pflichtig.

(Meinst Du die mit "mehrschüssigen Waffen"?)

Dann schreibst Du aber, daß auf der WBK auch Langwaffen eingetragen seien.

Vorderlader-Langwaffen sind meines Wissens nicht WBK-pflichtig.

Was sind das dann für Langwaffen?

Wolli

Hallo,

vermutlich handelt es sich um mehrschüssige Langwaffen?

Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie Schusswaffen mit Lunten-,Funken- oder Zündnadelzündung, deren Modelle vor dem 1.1.1871 entwickelt worden sind,sind frei ab 18 Jahren,und was die Aufbewahrung betrifft ist ein verschlossenes Behältniss ausreichend.

Die Aufbewahrung in einem Stahlschrank nach VDMA24992 Sicherheitstufe A od B-Schränke bezieht sich nur auf die erlaubnisspflichtigen Waffen.

Geschrieben

Hallo,

vermutlich handelt es sich um mehrschüssige Langwaffen?

Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie Schusswaffen mit Lunten-,Funken- oder Zündnadelzündung, deren Modelle vor dem 1.1.1871 entwickelt worden sind,sind frei ab 18 Jahren,und was die Aufbewahrung betrifft ist ein verschlossenes Behältniss ausreichend.

Die Aufbewahrung in einem Stahlschrank nach VDMA24992 Sicherheitstufe A od B-Schränke bezieht sich nur auf die erlaubnisspflichtigen Waffen.

Ich glaube, ohne weitere Äußerung von Volger können wir ihm nicht weiterhelfen und uns nur in Vermutungen ergehen.

Wolli

Geschrieben

§ 20 WaffG

Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von <A href="http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#P4">§ 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Geschrieben

Hi @all,

zunächst mal vielen Dank für eure Antworten.

Muss mich für meine unklaren Angaben entschuldigen, aber ich kenne mich da einfach nicht aus.

Ja, mit den mehrschüssigen Waffen meinte ich Vorderladerrevolver.

Mit den Langwaffen sind einschüssige Vorderladergewehre gemeint, sind auf der WBK eingetragen.

Was die Munition angeht, sind Bleikugeln und etwas Schwarzpulver vorhanden.

Die Monatsfrist für die Erteilung der WBK ist klar, habe noch ein paar Tage Zeit.

Nochmals vielen Dank und entschuldigt bitte mein Unwissen.

Volger

Geschrieben

Sorry, muss mich schon wieder entschuldigen.

Habe gerade eben von Bleikugeln geschrieben, müsste wohl richtiger weise Treibladungen und Rundkugeln heißen.

Hätte mich wohl all die letzten Jahre mehr mit dem Hobby meines Vaters beschäftigen müssen.

Grüße, Volger

Geschrieben
......Mit den Langwaffen sind einschüssige Vorderladergewehre gemeint, sind auf der WBK eingetragen....

Wirklich???????

Einschüssige Vorderladergewehre kannst Du ohne WBK z.B von Frankonia gegen Altersnachweis oder im nächsten Waffengeschäft FREI erwerben.

Da wird nichts eingetragen...... :huh:

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

Wirklich???????

Einschüssige Vorderladergewehre kannst Du ohne WBK z.B von Frankonia gegen Altersnachweis oder im nächsten Waffengeschäft FREI erwerben.

Da wird nichts eingetragen...... :huh:

Ist aber so.

z.B. ein Vorderladergewehr Kentucky.

Gekauft Mitte der 70-er Jahre.

Eventuell hat damals die Behörde Probleme gemacht?

Vielleicht hat mein Vater den Besitz des Gewehres aber der Behörde mitgeteilt, weil er sich nicht ganz sicher war, ob WBK-pflichtig oder nicht und die haben es dann einfach eingetragen.

Volger

Geschrieben

In den 70er wurde aus Unkenntnis beiderseits, vieles in WBKs eingetragen was gar nicht nötig gewesen wäre. Bei meinem (verstorbenem) Schwiegervater waren es 2 SSW und ein LG mit 7,5 Joule.

Nun nachdem die WBK-Inhaber langsam wegsterben, werden diese "Fehleintragungen" bekannt und viele SB freuen sich ein paar Klarheiten zu bekommen ;)

Geschrieben

Dann könnte ich doch auch darauf verzichten, z.B. die Vorderladergewehre eintragen zu lassen.

Oder denkt ihr, dass die Behörde darauf besteht?

Geht mir dabei hauptsächlich um die Anzahl der Waffen wg. Aufbewahrung.

Grüße, Volger

Geschrieben

Was die Munition angeht, sind Bleikugeln und etwas Schwarzpulver vorhanden.

Hallo Volger

mit den Waffen wird es ohne Probleme über die Bühne gehen. Das "etwas Schwazpulver" liegt mir eher quer im Magen. Ohne Schein nach § 27 wirst du das nicht behalten können. Da hilft auch kein Erbe was. Kleiner Rat: Gib das Pulver erstmal einem Berechtigten um eventuellen Ärger aus dem Wege zu gehen.

Steven

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