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IGNORED

RAG-Vereins-WBK


Müller

Empfohlene Beiträge

Wie sieht es eigentlich mit einer Vereins-WBK für eine Reservistenarbeitsgemeinschaft-Schießsport aus? Eine RAG ist ja nur eine "Untergliederung" und kein "selbständiger eingetragener Verein"?!

Ein eingetragener Verein ist nicht Voraussetzung.

§ 10

Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem schießsportlichen Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsportlichen Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

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Das sehe ich anders. § 10 Abs. 2 WaffG nennt den "schießsportlichen Verein als juristische Person".

Der Verein muss also die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person haben bzw. nach Eintrag im Vereinsregister den Zusatz "e.V." führen (§ 65 BGB). Nicht eingetragene Vereine sind gemäß § 54 BGB nicht rechtsfähig.

Die Anerkennung ihrer Schießsportordnungen nach § 15 WaffG ist hingegen nicht erforderlich.

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Unsere hat eine.

.. da hat dein SA aber mal eine Fehler gemacht :D , solange "Ihr" keine juristische Person seit kann die nur auf einen mehr oder weniger großen Personenkreis ausgestellt werden. Juristische Person wird man als nicht rechtfähiger Verein derzeit noch nicht. In einigen Bereichen werden nichts rechtsfähige Vereine zwar ab und an wie rechtsfähige behandelt, dies ist aber weder durchgängig so noch unstrittig - ganz im Gegenteil.

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.. da hat dein SA aber mal eine Fehler gemacht :D , solange "Ihr" keine juristische Person seit kann die nur auf einen mehr oder weniger großen Personenkreis ausgestellt werden. Juristische Person wird man als nicht rechtfähiger Verein derzeit noch nicht. In einigen Bereichen werden nichts rechtsfähige Vereine zwar ab und an wie rechtsfähige behandelt, dies ist aber weder durchgängig so noch unstrittig - ganz im Gegenteil.

Es kommt darauf an, wann die Vereins-WBK erteilt wurde. Die SLG en des BdMP hatten nach dem alten Waffenrecht den Status eines Vereins. Insofern gibt es entsprechende Vereins-WBK's - nach dem neuen Gesetz muß eine juristische Person (Verein o.Ä.) gebildet werden, die dann die Vereins-WBK erhalten kann.

Wir haben eine - und werden sie auch behalten... :bud:

Schönes Wochenende, Willi :s75:

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Das sehe ich anders. § 10 Abs. 2 WaffG nennt den "schießsportlichen Verein als juristische Person".

Der Verein muss also die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person haben bzw. nach Eintrag im Vereinsregister den Zusatz "e.V." führen (§ 65 BGB). Nicht eingetragene Vereine sind gemäß § 54 BGB nicht rechtsfähig.

Die Anerkennung ihrer Schießsportordnungen nach § 15 WaffG ist hingegen nicht erforderlich.

Hallo! :)

Danke, hast recht! :icon14:

Gruss

Heinz

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