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"private" Schießstätte


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Bräuchte dringend euren Rat...

wenn ich in (m)einem privaten Keller mit Kurzwaffen und scharfer Munition Schießübungen mache, ist dafür dann von der Behörde eine Erlaubnis notwendig ?

vergiss es ...

für eine behördlich genehmigte Schießstätte sind Genehmigungen im Umfang des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses notwendig - ich habe es durch

:016::gaga::pissed::s2::treaten:

ähmmm - die smilies haben alle eine Begründung ...

und wenn du ohne Genehmigung schiesst setzt du deine Zuverlässigkeit auf´s Spiel ...

 

Gruß KLaus

falls du Info´s möchtest bitte per pn

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Moin,

es gäbe noch den "Umweg" über die Rote WBK als SV,

dann könntest du in geschlossenen Räumen nach vorheriger

Anmeldung bei der Behörde "zur Erprobung von Schußwaffen

und Munition" schießen.

Wie lange die Erprobung ist und welchen Umfang sie hat,

bleibt ja dem Erprober überlassen...

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OK, zum mitlesen!!

ICH WÜRDE NICHT IM KELLER SCHIESSEN UND ES AUCH KEINEM RATEN!!!!!

Naja, würde mal sagen, daß der Keller der am besten geeignete Ort für Schießübungen ist. Jedenfalls eher als Garten oder Dachboden.

Wie die rechtliche Würdigung aussieht, sollte man doch bitte jedem selbst überlassen. Es gibt jede Menge Möglichkeiten, im eigenen Keller legal zu schießen und ich kenne auch ein paar solche Keller. Ein guter Tip war z.B. der mit der technischen Erprobung. Ein anderer ist z.B. die Einrichtung eines gewerblichen Trainingsschießstandes. Dafür gibt es sogar einigen Bedarf, so daß bei entsprechendem Vermarktungsaufwand auch Geld zurückfließen kann. Bei geeigneten Räumlichkeiten und Eigenarbeit schätze ich den Aufwand auf 20TEUR für die Einbauten.

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Ähem, jetzt hat es doch wieder einer was mißverstanden! Es ging nicht um genehmigte Waffenerprobung in einem dafür umgebauten Keller!

Gruß

XP - 100

Ähem, jetzt hat es doch wieder einer etwas mißverstanden! Es ging nicht um genehmigte Waffenerprobung in einem dafür umgebauten Keller!

Gruß

XP - 100

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Also gut, machen wir es kompliziert! :huh:

Ursprünglich wollte jemand wissen, ob er gegebenenfalls und unter welchen Umständen er in seinem Keller schießen darf?!?!?!?

Daraufhin gab es einige ( teilweise mehr oder minder sinnhaltige ) Vorschläge. In diesem Zusammenhang hat sich dann einer Gedanken in puncto Legalität gemacht, woraufhin ein anderer einen zulässigen aber eben nicht für jeden zulässigen Vorschlag gemacht hat, welchen er im Nachhinein klarstellend korrigierte, was wiederum zu weiteren Mißverständnissen geführt hat. Woraufhin wiederum ein anderer Stellung bezüglich des möglicherweise geeignetesten Ortes in einem Gebäude gemacht hat. Und bevor dies jetzt noch weiter ausufert eine klare Antwort.

Manche dürfen in Ihrem Keller schießen, andere in anderer Leute Keller und wiederum andere in niemandens Keller! ;)

Gruß

XP - 100

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Ähem, jetzt hat es doch wieder einer etwas mißverstanden! Es ging nicht um genehmigte Waffenerprobung in einem dafür umgebauten Keller!

Es ging um die Frage, ob man im Keller "Schießübungen" durchführen kann.

Technisch kann man das.

Rechtlich kann man das, wenn man sich auf bestimmte Erlaubnistatbestände beruft und möglicherweise die entsprechenden Genehmigungen einholt.

Tut man das nicht, verstößt man möglicherweise gegen das Waffengesetz und spekuliert auf Schalldämmung und Nicht-Entdeckung.

Ich denke nicht, daß ich da was falsch verstanden habe.

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wenn ich in (m)einem privaten Keller mit Kurzwaffen und scharfer Munition Schießübungen mache, ist dafür dann von der Behörde eine Erlaubnis notwendig (z.B. nach § 27 WaffG)?

Ja, und zwar gemäß § 27 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 12 Abs. 1 AWaffV. Und das gilt für ALLE, also Vereine, kommerzielle und private Schießstätten. Dies klar und deutlich, um irgendwelchen Schlaubergern, die dann gerne mal zwischen einer Vereinsnutzung und einer privaten Nutzung relativieren möchten, den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Der Vorschlag, man möge Waffensachverständiger gem. § 18 WaffG werden, um dann von § 27 Abs. 2 WaffG profitieren zu können, ist leider auch nicht DIE Lösung. Denn dieser Satz befreit mich nur von einem Abnahmegutachten und der folgenden waffenrechtlichen Erlaubnis zum betreiben einer Schießstätte im Vorwege. Wenn man sich dann aber § 12 Abs. 1. Satz 2 und Satz 4 AWaffV vergegenwärtigt, muß man zur Kenntnis nehmen, dass die Behörde eine Regelüberprüfung durch einen von ihr zu bestimmenden Schießstandsachverständigen verlangen kann (welcher dann gemäß der Schießstandrichtlinien wie jeden anderen Stand auch prüft) und dass sie Auflagen erteilen kann (vorstellbar, zur Vermeidung von Gefahren für Nutzer und Unbeteiligte, wären z.B. Rückprallsicherheit, Durchschußsicherheit, Luftreinheit) und dann wollen wir auch die Vorschriften der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nicht vergessen (es handelt sich hier ja zweifelsfrei um einen Arbeitsplatz).

Also ist der einfachste Weg tatsächlich der, einen Stand zu planen, einen SSV diesen Stand abnehmen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen und die Behörde um eine entsprechende Erlaubnis zu bitten. Hierzu sei gesagt, es handelt sich um eine Erlaubnis (so wie Fahrerlaubnis) und wenn ich die Kriterien erfülle (im Auto-Beispiel Pflichtfahrstunden, Rot-Kreuz und Sehtest, Bestehen der theoret. und praktischen Prüfung ....) dann gibt es die Erlaubnis (oder hat schon jemand beim Autobeispiel Fälle getroffen, in denen die Führerschein-Stelle trotzdem keinen Führerschein ausstellte, abgesehen von Alki, MPU ....). Denk mal darüber nach.

Alle Klimmzüge (gut schalldämpfen = illegaler Betrieb oder über die Waffensachverständigenmasche) sind kein Gewinn gegenüber einer korrekten Vorgehensweise.

Am Rande, ich bin Waffensachverständiger und Schießstandsachverständiger mit auch entsprechenden Räumlichkeiten, und trotzdem reite ich die Masche § 27 Abs. 2 WaffG nicht.

Gut Schuß

BSE1911

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Falls der Gute aus D ist: ich bewundere dieses komplizierte schikanöse System der Sachkundeprüfungen ob seiner Effizienz :rotfl2:

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