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IGNORED

Tresor B Klasse festdübeln?


antares

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich habe gerade meinen Kurzwaffentresor Klasse B in meine Wohnung gewuchtet. Bin ich VERPFLICHTET das Teil auch noch mit Dübeln an der Wand zu verankern? 45kg trägt doch keiner mehr so einfach aus der Wohnung! Wer kennt die Vorschriften?

Grüße + schönes Wochenende

Marcus

Geschrieben

biddä schöön:

<A href="http://www.co2air.de/wbb2/wom/AWaffV.html#P13">§ 13 AWaffV

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR­Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR­Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR­Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

1) Herausgegeben im Beuth­Verlag GmbH, Berlin und Köln.

2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.

3) Herausgegeben im Beuth­Verlag GmbH, Berlin und Köln.

Geschrieben

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, pflegte mein alter Prof immer zu sagen... aber ein Glück, daß es bei WO solch nette Zeitgenossen gibt, die einem diese harte Arbeit abnehmen... :rotfl2:

Geschrieben

4. Spalte, laaaaangsam lesen.

http://www.landkreis-regensburg.de/komxpre...chusswaffen.pdf

Bitte nicht verwechseln mit VERSICHERUNGSrechtlicher Einstufung und mit Blechkästen die die B-Klassifizierung ohne anschrauben gar nicht haben .

Dazu zitiere ich mich aus einem anderen Forum:

Trotzdem, zur Frage selbst (weil er zuhause ja auch keine 10 KW hat )

Ja, ein 40 Kilo B Tresor reicht.

Du musst den nicht anschrauben oder sonstwie eine Zugkraft von 200 Kilo schaffen.

Wird zwar gerne behauptet, stimmt aber nicht.

Der einzige Unterschied zum Gewicht/Zugkraft innerhalb der B-Klassifizierung ist die Versicherungseinstufung.

Einspruch, Smithy!!

Ein Mitschütze in unserem Verein hat sich einen zertifizierten B-Möbeltresor gekauft. Da steht deutlich drin, dass er die B-Klassifizierung nur dann hat,

Da musst aufpassen. GENAU DAS ist das was die Leute immer verwechseln. Im Tresor steht halt die versicherungsrechtliche Einstufung.

Ausserdem kann das schon am Tresor auch liegen dass er die B nur hat wenn...

Wenn aber ein 55 Kilo Schrank OHNE EINSCHRÄNKUNG ( von Tresorseite hat ), es also ein echter 40 Kilo B-Schrank ist dürfen 5 Kurzwaffen ohne Befestigung aufbewahrt werden.

Wollen wir das mal so festhalten:

Wer einen Möbeltresor kauft, sollte das nachprüfen, ob die B-Einstufung nur mit Verankerung gilt.

Ja, können wir festhalten

Geschrieben

Ich würde dir trotzdem zur Verankerung mit den beigefügten (?) Materialien raten, wenn du im Fall eines Falles sicher sein willst, dass ihn niemand wegträgt. Hierbei ist genau nach Anleitung zu verfahren. 45 Kilo packe ich sogar noch allein, auch wenn das gegen die UVV ist :bud:

Geschrieben

Ich würde dir trotzdem zur Verankerung raten,

Deshalb hab ich ja den ganzen Zennober geschrieben.

Es gibt immer einen der.......................

Er hat aber nach der VERPFLICHTUNGgefragt und das auch noch fett geschrieben <_<

Was habt ihr eigentlich für Häuser/Wohnungen wo man einfach so rein und rausspaziert........mit einem Tresor unterm Arm?

Geschrieben

Was habt ihr eigentlich für Häuser/Wohnungen wo man einfach so rein und rausspaziert........mit einem Tresor unterm Arm?

Es soll ja Täter geben, die schon mit ganz anderen Sachen aus Häuser rausmarschiert sind und denen hilfsbereits Nachbarn dabei noch geholfen haben! :peinlich:

Gruß

XP - 100

Geschrieben

Es soll ja Täter geben, die schon mit ganz anderen Sachen aus Häuser rausmarschiert sind und denen hilfsbereits Nachbarn dabei noch geholfen haben! :peinlich:

Gruß

XP - 100

Stimmt. Also empfehlen wir zusätzlich eine Bürgerwehr?

Und um ganz sicher zu gehen einfach das Hobby wechseln und die Waffen verkaufen.

Eine Angelrute will bestimmt keiner stehlen.

Geschrieben

Eine Angelrute will bestimmt keiner stehlen.

Junge, wo lebst Du denn? Ich kenn einen, der is zum biseln hintern Busch, hat seine Angeln nen kurzen Moment nicht beobachtet, und schwupps war eine weg. (Gut, das war nicht zuhause, sondern am See, aber ich hab immer den eindruck, das alles geklaut wird was glitzert :D )

Geschrieben

Alle Tressore die von bis zu drei Mann getragen werden können, sind ein Witz. Ein Schützenkollege hatte auch so einen 50 kg B-Tresor. Dann ist er übers Wochendende in Urlaub gefahren. Als er am Montag zurückkam, war das Haus aufgebrochen,einige Sachen, wie PC und Ferneher waren weg, und natürlich auch der Tresor mit einer KW und Dokumenten wie Reisepaß. Die Ganoven haben die Beute so ca. 200m über den Acker getragen, bis zum nächsten befestigten Weg. Offiziell hat er keinen Ärger gekriegt, da alles ordnungsgemäß verstaut war, trotzdem viel Rennerei auf die Behörden, vor allem wegen der Dokumente. Wenn also die Umzugsunternehmen aus unseren östlichen noch nicht- EU Ländern anrücken, sollten die Tresore schon solide einbetoniert sein. Eine böse ketzerische Schlußfolgerung aus diesem Vorfall wäre, wenn der Inhalt des Tresores irgendwo unter der Diele gelegen hätte, wäre nichts passiert...

Geschrieben
...aber ich hab immer den eindruck, das alles geklaut wird was glitzert :D )
Du meinst, die Aufbewarungsvorschriften machen nur für hochglanzpolierte Schusswaffen sinn? :rolleyes:

Dein Mausebaer B)

Geschrieben

Junge, wo lebst Du denn?

Da wo jeder selbst eine Angelrute hat ;)

Ich kenn einen, der is zum biseln hintern Busch, hat seine Angeln nen kurzen Moment nicht beobachtet, und schwupps war eine weg.

Ach, DAS sind die Angeln die im Wasser hängen und kein Angler ist dabei.

Die haben sie ihm nicht geklaut, der hat sich verlaufen

:rotfl2:

Geschrieben

Stimmt. Also empfehlen wir zusätzlich eine Bürgerwehr?

Und um ganz sicher zu gehen einfach das Hobby wechseln und die Waffen verkaufen.

Eine Angelrute will bestimmt keiner stehlen.

Völlig abwegige Argumentation, die sich im übrigen auch schon einige Sachbearbeiter zu eigen machen.

Motto: " Ja wenn Sie in Ihrer Wohnung keinen ordentlichen ( gemeint ist schweren ) Tresor stellen können, dann können wir Ihnen auch keine WBK / MES genehmigen! " :peinlich:

Gruß

XP - 100

p. s.: Habe keine Angelrute!

Geschrieben

Es gibt immer einen der.......................

Er hat aber nach der VERPFLICHTUNGgefragt und das auch noch fett geschrieben <_<

Lies nochmal was ich geschrieben habe :bad_15: Und er hat die Vermutung aufgestellt, dass man 45-Kilo-Tresore nicht so einfach raustragen könnte.
Geschrieben

Völlig abwegige Argumentation, die sich im übrigen auch schon einige Sachbearbeiter zu eigen machen.

Motto: " Ja wenn Sie in Ihrer Wohnung keinen ordentlichen ( gemeint ist schweren ) Tresor stellen können, dann können wir Ihnen auch keine WBK / MES genehmigen! " :peinlich:

Gruß

XP - 100

p. s.: Habe keine Angelrute!

Eben . Wenn schon die User........................

Da kauft sich also der Pursche aus der Schützenjugend seine erste .22er Hämmerli, für GK kann er sich das Gutachten nicht leisten, und dann fordern wir "Kollegen" dass er sich einen 300 Kilo Tresor in die Studentenbude im 7. Stock stellen lässt. Andübeln darf er auch nicht weil er sonst Stress mit dem Vermieter bekommt.

Das sind die Momente wo ich verstehe (und froh bin) dass Gesetze nicht vom Volk gemacht werden. :s75:

Geschrieben

Wichtig ist doch einzig erstmal die Gesetzlichen Auflagen zu erfüllen! Danach kann man immer noch schauen was man darüber hinaus tuen kann! Wobei der Gesetzgeber sicher manchmal Praxisfremd handelt.

Tresor ist da, Waffe ist drinn, die Munition muß draußen bleiben! :peinlich:

Marcus

Gast Wanderer
Geschrieben

Nein brauchst Du nicht, nur wenn Du mehr als 5 Kurzwaffen reinpackst muß er verankert werden.

Gruß L.

Verstehe ich die Vorschriften richtig, dass bezogen auf Langwaffen, ebenfalls eine Verankerung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, wenn ich in einem A-Schrank statt 10 Langwaffen nur 5 Langwaffen deponiere?

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