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IGNORED

Muster: Antrag Feststellungsbescheid Überlassen von Schalldämpfern an Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines


frosch

Empfohlene Beiträge

... und noch ein Muster. Kann auch "zum Erwerben" modifiziert werden.

Gruß,

frogger

Anschrift -Absender-Ort-Datum

Antrag auf Erlaß eines waffenrechtlichen Feststellungsbescheides.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantrage ich einen waffenrechtlichen Feststellungsbescheid.

Mein berechtigtes Interesse an dem beantragten Feststellungsbescheid ergibt sich daraus, daß ich für Langwaffen bestimmte Schalldämpfer an Inhaber eines gültihgen Jahresjagdscheines nach §15 BJG überlassen möchte.

Es soll festgestellt werden, daß für Langwaffen bestimmte Schalldämpfer an Inhaber eines güligen Jahresjagdscheines nach §15 BJG überlassen werden dürfen und die Erwerber der für Langwaffen bestimmten Schalldämpfer diese auch erwerben dürfen.

Rechtsgrundlage: §13 Abs 3 WaffG

...

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung

mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach

Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die

Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch

den Erwerber zu beantragen.

...

in Verbindung mit

WaffG 2002 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz

nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies

gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die

Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Danach werden Schalldämpfer den Waffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind. Da Schalldämpfer für Langwaffen nach den BJG nicht verboten sind und den Langwaffen, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt sind, dürfen diese von den Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines genehmigungsfrei erworben werden.

Diese Gleichstellung wird für freie Luftdruckwaffen mit der Kennzeichnung F im Fünfeck schon praktiziert. Waren diese Schalldämpfer nach altem Waffenrecht noch genehmigungspflichtig, so sind sie nach neuem Waffenrecht genehmigungsfrei ab 18 Jahren im Handel erhältlich. (Angebot zB Fa Weihrauch Schalldämpfer für freies Luftdruckgewehr HW 35).

Mit freundlichen Güßen,

Unterschrift

-Anlage

WaffG 2002 § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu

Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im

Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur

Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich

jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in

der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist

(Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines

Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des

Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.

1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei

Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung

mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach

Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die

Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch

den Erwerber zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen

nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz

1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der

jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und

Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder

zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im

Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis

führen.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird

eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur

für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen

einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die

Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen

Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der

Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und

führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der

Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten

Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die

Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

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  • 5 Monate später...

Malwiedernachobenschieb*

Und, gibts was neues hierzu ? :)

Wie lange würdest Du denn sowas im Stapel schmoren lassen - immer in der Hoffnung, daß der Antragsteller es doch lieber auf sich beruhen läßt? :rotfl2:

Abgeleht wird erst auf hartnäckiges Nachfragen, und dann kommt noch der lange und steinige Rechtsweg.

Bis die Angelegenheit durch ist haben wir ein neues Waffengesetz und alles war umsonst. :ninja:

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