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IGNORED

Nunchaku und Waffengesetz


oliverk71

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo allerseits!

Mich beschäftigt das WaffG bezüglich des Nunchaku, da ich mich für eine Liberalisierung einsetze.

In der Liste der verbotenen Gegenstände, Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste Abs. 1.3.8, heißt es:

Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

Unter "Beschaffenheit" würde ich nun die Form und die Materialbeschaffenheit und sowas verstehen. Unter "Handhabung" verstehe ich ausgeführte Techniken. Dazwischen steht ganz klar ein "und". Weiter wird mit "bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen" ein Bestimmungszweck als Bedingung vorgegeben. Ich hoffe, es liest noch jemand mit.

Ein Baseballschläger ist deswegen keine Waffe, weil er ein Sportgerät ist. Das gilt natürlich nicht für Modifikationen mit Stahlnieten oder sowas. Ein Küchenmesser ist keine Waffe, weil es nicht zum Töten oder die Selbstverteidigung bestimmt ist. Im Gegensatz zum Baseballschläger besitzt das Nunchaku aber nicht den Status eines Sportgeräts, sondern eher den eines berüchtigten Totschlägers. Obwohl auch die Kampfkünste heute überwiegend im sportlichen Wettkampf oder auch zur sportlichen Ertüchtigung Anwendung finden und auch das Nunchaku heutzutage hauptsächlich zu sportlichen Zwecken (Kampfkunst-Vorführungen, Sport-Nunchaku-Do) gebraucht wird, berücksichtigt der Gesetzgeber diese Tatsachen nicht.

Im Gegenteil. Das BKA befand mit seinem Feststellungsbescheid, daß selbst Soft-Nunchakus (Schaumstoffummantelung und Sollbruchstelle) unter das Verbot fallen würden, da "Materialbeschaffenheit und Konstruktion der Geräte im einzelnen" hierbei unerheblich seien. Gegen diesen Feststellungsbescheid wurde widersprochen und die gerichtliche Entscheidung steht noch aus, sie betrifft aber auch nur die s.g. Soft-Nunchakus, nicht aber die andere Nunchakus, wie etwa Artistic-Nunchakus. Nicht einmal Soft-Nunchakus anderer Hersteller als das vorgelegte.

Soft-Nunchakus sind aber, zumindest nach meiner unmaßgeblichen Meinung nach, eben ganz klar nicht "nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt (...), durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen". Wäre das der Fall, dann wären sie sicherlich nicht aus Schaumstoff, sondern aus Holz oder Metall oder aus einer Kombination. Ich hoffe, das Gericht wird letztendlich auch zu dieser Einsicht gelangen.

Was ist aber mit anderen Nunchakus? Wenn ich das Gesetz wörtlich nehme, dann dürften einige Nunchakus erlaubt sein, da sie offensichtlich und vom Hersteller damit beworben für sportlich-akrobatische Zwecke bestimmt sind. Die Frage ist nur: Wie kriegt man das raus? Um einen Feststellungsbescheid beantragen zu können muß man zB Importeur sein und man muß auch die Kosten tragen. Dazu kommt, daß es unwahrscheinlich ist, daß der Bescheid den gewünschten Inhalt hat. Also muß man noch einen langen Klageweg bestreiten. Das kommt also nicht in Frage, dazu fehlt mir das Geld.

Ich habe mir auch schon überlegt, ob ich mir ein Nunchaku im Internet bestelle und mich dann selbst anzeige. Diesen Gedanken habe ich aber schnell wieder verworfen. Aber wie kann man was erreichen? Ich mache zwar auch eine Petition, aber auch dieser Weg dauert Ewigkeiten. Wer diese Sache unterstützen will kann sich aber gerne auf meiner Homepage eintragen.

Ausnahmegenehmigungen werden übrigens vom BKA nicht mehr erteilt. Sag ich schonmal, da ich den Tip öfters kriege ;)

Geschrieben

Hallo oliverk71,

der Name kam mir doch gleich bekannt vor und dann in Verbindung mit dem Titel. ;) Willkommen.

Ich finde es gut, dass Du Dich für eine Liberalisierung einsetzt. Meines Wissens wurden Ausnahmegenehmigungen aber bisher überhaupt nicht für Nunchakus erteilt, auch nicht, wenn Du sie fristgerecht nach Erscheinen des neuen WaffG gestellt hättest. Denn die Dinger waren vorher schon verboten.

So war jedenfalls damals die Aussage des BKA bzgl. Nunchakus. Ich habe dort wegen meiner Ausnahmegenehmigung (nicht für Nunchakus) angerufen und ich habe mich mit dem Herrn auch über andere Dinge unterhalten. Er sagte, dass es in D nicht eine Ausnahmegenemigung für Nunchakus gäbe.

Nun hoffe ich, du bekommst noch weitere Tipps.

Bandit_911

Geschrieben

Moin!

ja, so ist das nun einmal. Die Mühlen der Justiz mahlen langsam aber unaufhaltsam...

Von einem Eigenimport rate ich dringenst ab, es sei denn, Du wünscht daß eine Vorstrafe Deinen Lebenslauf ziert.

Warte doch ersteinmal den Prozeß in Wiesbaden zu den Soft-Nunchackus ab. Dann sieht man weiter.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Im Gegenteil. Das BKA befand mit seinem Feststellungsbescheid, daß selbst Soft-Nunchakus (Schaumstoffummantelung und Sollbruchstelle) unter das Verbot fallen würden, da "Materialbeschaffenheit und Konstruktion der Geräte im einzelnen" hierbei unerheblich seien. Gegen diesen Feststellungsbescheid wurde widersprochen und die gerichtliche Entscheidung steht noch aus, sie betrifft aber auch nur die s.g. Soft-Nunchakus, nicht aber die andere Nunchakus, wie etwa Artistic-Nunchakus. Nicht einmal Soft-Nunchakus anderer Hersteller als das vorgelegte.

Die baden-württembergische Polizei schreibt: "Entsprechende Sportgeräte mit Sollbruchstellen oder elastischen Griffteilen ('Saftety-Nunchaku') können vom Verbot befreit sein (Einzelfallprüfung)".

Nach dem reinen Gesetzestext solltest Du eigentlich zumindest dann auf der sicheren Seite sein, wenn das Ding so weich ist, daß an eine Gesundheitsschädigung durch Drosseln nicht gedacht werden kann. Wieweit das dann noch sportlich verwendbar ist, weiß ich allerdings nicht, auch nicht wie die Sache in der Praxis gehandhabt wird.

Geschrieben

So ist das mit unserem Waffengesetz. der Bestimmungszweck ist ausschlagggebend und - Ansichtssache.

Ich kann mir 200 messerscharf geschliffene Axte in die Wohnung stellen, da hat keiner was dagegen.

Hänge ich mir aber ein stumpfes Tomahawk an die Wand, gibts Ärger.

Zwar kann ich mit den Äxten jede Menge Schädel einschlagen, mit dem Tomahawk höchstens kaltes Wasser schneiden, das ist aber unerheblich.

Der Bestimmungszweck ist ausschlagggebend nicht die potentielle Gefährlichkeit.

Mit Tomahawks haben die Rothäute halt den Cowboys eins übergezogen, die Axt ist zum Holz hacken bestimmt - basta.

Das ist also die Logik, die sich unsere Volksvertre(h)ter ausgedacht haben.

Da kann ich nur Obelix zitieren: "Die spinnen, die...." :gaga:

Armes Deutschland

Lederstrumpf

Geschrieben

wie viele von den dingern sind in den niederlanden selbst in kinderhänden unterwegs?

und wieviele wurden dort benutzt um jemanden zu erdrosseln?

muss man eigentlich einen ander waffel haben,um überhaupt richter werden zu können???????

Geschrieben

Mal ne Frage (ist event schon mal gestellt worden?)

Ich war vor 2 Jahren mal in einem Freilichtmuseum. Da hingen in vielen Scheunen für jeden greifbar gaaaanz viele Nunchakus rum. Gut, der Museumsführer sagte, damit habe man früher das Korn gedroschen ;) !

Jetzt könnte doch jeder, der an alten Landwirtschaflichen Werkzeugen interessiert ist, sich solche Dreschflegel an die Wand hängen und auch damit üben, wie man das wohl früher gemacht haben könnte? :rotfl2:

Geschrieben

Mal ne Frage (ist event schon mal gestellt worden?)

Ich war vor 2 Jahren mal in einem Freilichtmuseum. Da hingen in vielen Scheunen für jeden greifbar gaaaanz viele Nunchakus rum. Gut, der Museumsführer sagte, damit habe man früher das Korn gedroschen ;) !

Jetzt könnte doch jeder, der an alten Landwirtschaflichen Werkzeugen interessiert ist, sich solche Dreschflegel an die Wand hängen und auch damit üben, wie man das wohl früher gemacht haben könnte? :rotfl2:

Ich weiß, Du meinst das spaßig, :D aber im Ernst: um deine Frage Frage zu beantworten, lies einfach meinen Beitrag oben. Entscheidend ist immer der Bestimmungszweck und nicht das Aussehen.

Grüße

Lederstrumpf

Geschrieben
Entscheidend ist immer der Bestimmungszweck und nicht das Aussehen.

Genau das meine ich! :icon14:

Wenn man sich einen Dreschflegel kauft ist der Bestimmungszweck, das Korn aus den Ähren zu schlagen!

Da durch den Aufprall des Werkzeugs ein unkontrollierter Ausschlag der einen Werkzeughälfte zu erwarten ist, muß man natürlich lehrnen diesen Ausschlag in eine kontrollierte Bewegung umzusetzen und anschließend wieder exakt die Ähre treffen. :rolleyes:

Geschrieben

Erstmal vielen Dank für die Antworten.

Von einem Eigenimport rate ich dringenst ab, es sei denn, Du wünscht daß eine Vorstrafe Deinen Lebenslauf ziert.

Ich werde das wohl auch nicht machen. Aber würde das wirklich auf eine Vorstrafe hinauslaufen? Die Höchststrafe sind wohl drei Jahre(!), aber das ist doch ein minderschwerer Fall und auch die Selbstanzeige dürfte anders gewertet werden als wenn man bei der Körperverletzung mit einem illegalen Gegenstand erwischt wird.

Warte doch ersteinmal den Prozeß in Wiesbaden zu den Soft-Nunchackus ab. Dann sieht man weiter.

Wer weiß, wie lange das noch dauert. Und das betrifft sowieso nur das Soft-Nunchaku dieses eines Herstellers und Importeurs. Selbst wenn die Sache positiv ausgeht ist damit aus meiner Sicht noch nicht viel gewonnen. Nur der Importeur und die Anhänger des Soft-Nunchaku-Do können sich dann freuen.

Besonders schade finde ich übrigens, daß selbst auf vielen Kampfkunstseiten behauptet wird, daß das Nunchaku "zu Recht" verboten sei, da es eine gefährliche Waffe sei. Meist kommen dazu noch ein paar unsinnige pseudophysikalische Angaben. Sowas wird auf HPs von Vereinen behauptet, die sonst mit allen möglichen traditionellen Waffen hantieren, wie zB Tonfa, Bokken, Langstock (Bo), Sai und so weiter.

Das Verbot von Butterfly-Messern (Balisong) und Wurfsternen ist ja auch so eine Sache, die kein Mensch nachvollziehen kann, außer eben die totalen Gegner aller Waffen.

Nunja.... kommt Zeit, kommt Rat.

  • 3 Monate später...
Geschrieben

In einem Gutachten hat das Brandenburgische Landesinstitut für Rechtsmedizin doch tatsächlich die Soft-Nunchakus mit Sollbruchstelle als zum Drosseln geeignet eingestuft. Der Argumentation der Klägerin folgend müßten dann aber auch Springseile verboten sein. Dieses Argument ist natürlich nicht gut, da Springseile keine Waffen sind. Zudem ist das Gericht der Auffassung, daß der Gesetzgeber durch den Klammerzusatz "(z.B. Nun-Chakus)" in Anlage 2 Abschnitt 1 Verbotene Waffen Ziffer 1.3.8 des WaffG klargestellt hätte, daß sämtliche Nunchakus verboten seien.

Nun, wenn man sich das mal überlegt, dann könnte man doch für sportliche Zwecke einfach ein paar Freizeit-Akrobatik-Stangen herstellen. Diese sind dann ja keine Nunchakus, aber nicht doch. Allerdings ist die Handhabung und die grundsätzliche Konstruktion dann immer noch dieselbe. Ein Springseil hat zwar auch eine ähnliche Konstruktion, wird aber anders gehandhabt. Wenn man ein Springseil kürzt, wird es wohl in dem Moment zu einem Nunchaku, in dem man es wie eines handhabt. Allerdings ist festzuhalten, daß die Freestyle-Handhabung sich von der Handhabung im Kumite oder der SV unterscheidet, wenngleich es auch eine Schnittmenge gemeinsamer Techniken gibt. Nur, wer hat Lust auszuprobieren, ob "Freizeit-Akrobatik-Stangen" vor Gericht nicht als verbotene Waffe eingestuft werden?

Wie auch immer. Meines Erachtens ist die Beschreibung im Waffengesetz unter 1.3.8. nicht zutreffend für Freestyle/Artistic- oder Soft-Nunchakus, denn sowohl "Beschaffenheit und Handhabung" müssen dazu "bestimmt" sein, "durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen". Der Klammerzusatz kann daher bei wörtlicher Auslegung nur für die zutreffend beschriebene Waffe gelten.

Das Problem ist, daß Juristen gerne die "teleologische Auslegung" benutzen:

Die teleologische Auslegung wird heutzutage häufig als das Kernstück der Auslegungsmethoden angesehen, die im Zweifel den Ausschlag gebe. Sie erfordert, den Sinn des Gesetzes danach festzusetzen, was für ein Ziel (als Sinn und Zweck) mit der Norm erreicht werden soll. Dabei meint sie aber nicht den Willen des Gesetzgebers im Sinne der subjektiven Auslegung, sondern den objektiv in der Norm zum Ausdruck kommenden Zweck, der sich bei älteren Normen im Laufe der Zeit auch geändert haben kann. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass kein Gesetz in seinem Anwendungsbereich auf die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fälle begrenzt ist, "denn es ist nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepasst weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist" (BGHSt 10, 157, 159 f.).

Diese Form der Auslegung läßt dem Richter ziemlich viel Spielraum. Eigentlich darf das aber nicht sein, da für den Normalbürger nicht mehr ersichtlich ist, was verboten ist und was nicht:

Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Weil Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Straf- oder Bußgeldandrohung für den Normadressaten verlangt, folgt daraus, daß dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist (BVerfGE 71, 108 <115>).

Allerdings gehe ich davon aus, daß die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt hat, die Frist ist nämlich vorbei. Ich bin leider auch kein Rechtsanwalt, sonst würde ich vielleicht eine Verfassungklage einreichen. Allerdings sollte man sich auch nicht zuviel von einer solchen Klage versprechen, denn die kann nur fordern, daß sich der Gesetzgeber klarer ausdrückt. Ob das Gesetz bis zur Überarbeitung außer Kraft gesetzt würde, weiß ich leider nicht.

Ach ja, das Wichtigste hab ich ganz vergessen:

Das Urteil wurde vom Verwaltungsgericht Wiesbaden am 24.04.2006 gefällt (AZ 6 E 1621/04) und ist hier runterzuladen: Soft-Nunchaku-Urteil (zip mit 7 pdfs)

Geschrieben

Ich weiß, Du meinst das spaßig, :D aber im Ernst: um deine Frage Frage zu beantworten, lies einfach meinen Beitrag oben. Entscheidend ist immer der Bestimmungszweck und nicht das Aussehen.

Grüße

Lederstrumpf

Hi, das könnte man aber jetzt nach der Aussage des VG Wiesbaden in Zweifel ziehen (man muss es sich nur genüsslich durchlesen):

"Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass sich die EIGNUNG zur Gesundheitsbeeinträchtigung ausschliesslich nach der einem Gerät nach seiner Bauart UND SEINEN EINSATZMÖGLICHKEITEN anhaftenden objektiven Merkmale bestimmt, wohingegen die subjektive Gebrauchsabsicht des Besitzers unbeachtlich ist (Verweis auf BvG-Urteil vom 7.4.87 -1C31.83-Gewerbearchiv 1987, 276,277)"

Also auch mit einem Dreschflegel kann man würgen....abgesehen davon hatten wir als Kinder auf dem Dorf extra kleine Pseudodreschflegel, um die Arbeit der Großen nachahmen zu können.

Die hätten prima als Nunchakoos durchgehen können (falls wir damals gewusst hätten , was das sein soll)

:D:D

GF

Muni

PS: Die Zahl der Rechtschreibfehler und Satzverunstaltungen in diesem Urteil ist erschreckend, oder sind die Richter auch schon Pisa?????

Geschrieben
PS: Die Zahl der Rechtschreibfehler und Satzverunstaltungen in diesem Urteil ist erschreckend, oder sind die Richter auch schon Pisa?????

Allerdings! Da habe ich mich auch sehr drüber gewundert. Und solche Typen bestimmen über uns. :gaga:

Wenn man schon ein Urteil im Namen des Volkes spricht, dann sollte man doch wenigstens korrekte Sätze schreiben. Und das beste ist: das Urteil ist bereits Ende April gesprochen worden, aber es ist erst ab Anfang der Woche verfügbar! Da wäre ja genug Zeit gewesen um Mama mal Korrektur lesen zu lassen.

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