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IGNORED

Überlassen von Waffen an berechtigte


runnerpok

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

hallo leute,

ich grübele derzeit über folgendes "problem":

angenommen, ein bekannter möchte mir eine auf meine wbk eingetragene Waffe abkaufen - und sie natürlich schon fleißig für training und wettkampf nurten, sprich: zu hause wegschließen. Sein Problem:

er hat zwar eine grüne wbk, aber der voreintrag für das entsprechende kaliber fehlt noch mangels bedürfnisnachweis und 2/6.

ein kaufvertrag hinsichtlich des eigentums an der waffe wäre sicher schon jetzt möglich, würden wir dann auch so tun. hieße: er eigentümer, ich besitzer.

angenommen, seine erlaubnis für das kaliber wäre dann in spätestens einem monat da. könnte ich ihm die waffe bis dahin auch schon jetzt auf der grundlage § 12(1) nr.1a überlassen? (erlaubnisfreies überlassen an einen wbk-inhaber längstens für einen monat)

wäre die erlaubnis erst in 2 oder drei monaten da - kann man diese überlassungsvereinbarung dann für einen neuen monatszeitraum erstellen?

zu welchem zeitpunkt wäre dann der "besitzübergang" der behörde zu melden? 12(1) regelt ja grade den erlaubnisfreien besitz ...

ich freue mich auf eure antworten und

gruß aus thüringen

Geschrieben

.......

angenommen, seine erlaubnis für das kaliber wäre dann in spätestens einem monat da. könnte ich ihm die waffe bis dahin auch schon jetzt auf der grundlage § 12(1) nr.1a überlassen? (erlaubnisfreies überlassen an einen wbk-inhaber längstens für einen monat)

wäre die erlaubnis erst in 2 oder drei monaten da - kann man diese überlassungsvereinbarung dann für einen neuen monatszeitraum erstellen?

.......

Im § 14 steht ansich alles was man wissen muss, was man darf und den Rest beantwortet einem die jedem gegebene Freiheit seiner Phantasie. :)

Geschrieben
den Rest beantwortet einem die jedem gegebene Freiheit seiner Phantasie
. :)

eben! und weil ich hier eventuell ne antwort erhalten könnte, frage ich lieber, stelle den sachverhalt zur diskussion und überlasse die fantasierereien lieber anderen :D sicher stehen in dem von dir angesprochenen §14 wichtige sachen drin - nur haben die so ziemlich nix mit der geschichte zu tun!

Geschrieben

Gib mal als Suchbegriff "Überlassen" oder "Überlassung" ein.

:D

@ juppzupp

danke für den hinweis - hatte ich bereits lange vor meiner frage getan! (übrigens sind mir dabei auch DEINE - ich sag mal vorsichtig "wenig hilfreichen"- bemerkungen nicht entgangen) - aber bitte, hier darf sich jeder äußern! :D

Geschrieben

. :)

eben! und weil ich hier eventuell ne antwort erhalten könnte, frage ich lieber, stelle den sachverhalt zur diskussion und überlasse die fantasierereien lieber anderen :D sicher stehen in dem von dir angesprochenen §14 wichtige sachen drin - nur haben die so ziemlich nix mit der geschichte zu tun!

Ups!

Ich habe zwar §14 geschrieben aber zum § 12 verlinkt. Letzteres ist ja korrekt. ;)

Zitat von der FWR-Seite:

Verleihen von Waffen

8.1. Neu und erstmalig gesetzlich niedergeschrieben ist die Regel, daß Berechtigte nun auch Waffen an andere WBK-Inhaber ausleihen können.

8.2. Schußwaffen dürfen generell zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber von Waffenbesitzkarten verliehen werden. Die Dauer ist hier auf vorübergehend, maximal für einen Monat befristet.

Zudem dürfen einem Inhaber einer WBK Schußwaffen und Munition zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung übergeben werden.

8.3 Erlaubnispflichtige Schußwaffen dürfen von einem Berechtigten (WBK Inhaber) auch einem Beauftragten oder einem Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung übergeben werden, wenn dieser keine Waffenbesitzkarte hat. Hier darf der Besitz über die Waffe aber nur nach den Weisungen des Berechtigten ausgeübt werden.

Quelle

Weitere Ausführungen, Meinungen dazu möchte ich nicht nennen.

Geschrieben

Ups!

Ich habe zwar §14 geschrieben aber zum § 12 verlinkt. Letzteres ist ja korrekt. ;)

Zitat von der FWR-Seite:

Verleihen von Waffen

8.1. Neu und erstmalig gesetzlich niedergeschrieben ist die Regel, daß Berechtigte nun auch Waffen an andere WBK-Inhaber ausleihen können.

8.2. Schußwaffen dürfen generell zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber von Waffenbesitzkarten verliehen werden. Die Dauer ist hier auf vorübergehend, maximal für einen Monat befristet.

Zudem dürfen einem Inhaber einer WBK Schußwaffen und Munition zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung übergeben werden.

8.3 Erlaubnispflichtige Schußwaffen dürfen von einem Berechtigten (WBK Inhaber) auch einem Beauftragten oder einem Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung übergeben werden, wenn dieser keine Waffenbesitzkarte hat. Hier darf der Besitz über die Waffe aber nur nach den Weisungen des Berechtigten ausgeübt werden.

Quelle

Weitere Ausführungen, Meinungen dazu möchte ich nicht nennen.

:bud:

Also darfst Du Deine Waffe mit einem Leihformular bis zu einem Monat dem Bekannten überlassen und anshließend??? Kannst Du das ganze nach einem Tag wiederholen......

:gutidee:

Den Verkauf darfst Du aber erst durchführen, wenn Dein Bekannter den Voreintrag in der Grünen WBK hat, ansonsten machst Du Dich strafbar......

mfg

Shooterfjb

Geschrieben

Zu diesem Thema fällt mir eine Frage ein, die mich schon länger drückt.

Ich kann einem anderen WBK-Inhaber meine Waffe leihen, für max. 1 Monat. Formulare dafür gibt es auch. Soweit sogut.

Aber kann der Leihnehmer, mit diesem Formular und seiner WBK auch Munition kaufen? Oder muß ich ihm sicherheitshalber eine Schubkarre voll mitgeben, 4 Wochen sind eine lange Zeit, z.B. für einen IPSC'ler.

Gruß Hägar

Geschrieben
Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Theoretisch schon...

Gruß Gromit

Geschrieben

@shooterfjb:

Wie schon passend :D reagiert wurde; ein Verkauf gem. BGB ist unabhängig vom WaffG jederzeit machbar. Nur nicht das endgültige Überlassen nach WaffG.

Ok Ihr habt gewonnen -- aber Verkauf heist für mich auch das endgültige Überlassen und das geht nicht

ohne Voreintrag .

Geschrieben

Ok Ihr habt gewonnen -- aber Verkauf heist für mich auch das endgültige Überlassen und das geht nicht

ohne Voreintrag .

Mit Begriffen wie "Verkauf" beschäftigt sich das BGB.

Das WaffG äussert sich folgendermassen:

Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3.

überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

Geschrieben

Ok Ihr habt gewonnen -- aber Verkauf heist für mich auch das endgültige Überlassen und das geht nicht

ohne Voreintrag .

Der feine Unterschied ist der zwischen Eigentum und Besitz.

Geschrieben

Hallo Gemeinde,

weiß jemand, wo es die Formulare für o.a. Vorgang gibt?

Grusz UBIK

Im Forum Waffenrecht für Mitglieder.

12Euro/Jahr die sich wirklich lohnen.

Gruß

Stahlpeter

  • 11 Monate später...
Geschrieben
Theoretisch schon...

Gruß Gromit

Also heißt das ich gehe mit dem Überlassungsschreiben, in dem die geliehene Waffe aufgeführt ist, nebst meiner WBK, ins Geschäft

und sage bitte machen sie mal die Tasche voll ?!

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Ich hatte 2 Waffen eines bekannten, inklusive seiner WBK, 3 Jahre in meinem Safe. Vom Amt aus kein Problem. Ich hätte die auch mitnehmen können zum Schießstand, aber dazu hatte ich keinen Bock. Habe genug eigene Waffen.

Geschrieben

3 Jahre sind aber weit mehr als vorübergehend und da ist Deine Waffenbehörde ja sehr großzügig. Normalerweise muss bereits am Anfang der Leihe das voraussichtliche Ende dieser Situation absehbar sein.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
8.2. Schußwaffen dürfen generell zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber von Waffenbesitzkarten verliehen werden. Die Dauer ist hier auf vorübergehend, maximal für einen Monat befristet.

Das heisst ich kann mir vom einem Jäger nicht ein "XR15 Compact" leihen un damit schiessen gehen?

:confused:

Geschrieben
Das heisst ich kann mir vom einem Jäger nicht ein "XR15 Compact" leihen un damit schiessen gehen?

:confused:

Hallo,

sicherlich kannst du dir ein AR15 oder dergleichen ausleihen und deinem Bedürnis nachgehen. :D

Nur darfst du damit nicht den Türsteher, Wachmann im benachbarten Objekt miemen!

Gruss

Heinz

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

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